In Luxemburg gelten ein unternehmensfreundliches Umsatzsteuersystem und der EU-weit niedrigsten Standard-Umsatzsteuersatz. Die luxemburgische Umsatzsteuer kennt mehrere ermäßigte Sätze, streng abgegrenzte Geltungsbereiche, spezifische Registrierungsschwellenwerte sowie je nach Niederlassung und Geschäftstätigkeit eines Unternehmens unterschiedliche Verpflichtungen. Im Folgenden erläutern wir die luxemburgische Umsatzsteuersätze, die Registrierungsanforderungen, die geltenden Regeln und den Rückerstattungsprozess.
Worum geht es in diesem Artikel?
- Wie hoch ist der luxemburgische Umsatzsteuersatz?
- Welche Umsatzsteuerraten gibt es in Luxemburg?
- Wer muss sich in Luxemburg umsatzsteuerlich registrieren lassen?
- Wie funktioniert die umsatzsteuerliche Registrierung in Luxemburg für nicht im Land ansässige Unternehmen?
- Welche Regeln und Erklärungsvoraussetzungen gelten in Luxemburg bei der Umsatzsteuer?
- Wie funktionieren Umsatzsteuer-Rückerstattungen in Luxemburg für Unternehmen?
- So kann Stripe Tax Sie unterstützen
Wie hoch ist der luxemburgische Umsatzsteuersatz?
Der normale Umsatzsteuersatz in Luxemburg beträgt 17 %. Dieser Standardsatz wird auf alle Waren und Dienstleistungen angewendet, es sei denn, es gilt für sie ausdrücklich ein ermäßigter Satz. Wenn für ein Produkt oder eine Dienstleistung also nicht explizit ein niedrigerer Satz gilt, rechnen Sie mit 17 % zu entrichtender Umsatzsteuer.
Welche Umsatzsteuerraten gibt es in Luxemburg?
Luxemburg verwendet ein mehrstufiges Umsatzsteuersystem, bei dem unterschiedliche Sätze erhoben werden, je nachdem, was verkauft und wie es verwendet wird. Neben dem Standard-Umsatzsteuersatz von 17 % gibt es ermäßigte und Null-Steuersätze sowie gänzlich befreite Kategorien von Waren und Dienstleistungen.
Ermäßigter Umsatzsteuersatz von 14 %
Dieser Steuersatz gilt für bestimmte Waren und Dienstleistungen. Er umfasst gewisse alkoholische Getränke (z. B. Wein), gewisse Energieprodukte (z. B. Heizöl), gewisse gedruckte Werbung und gewisse Finanzdienstleistungen wie die Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren.
Ermäßigter Umsatzsteuersatz von 8 %
Der Satz von 8 % deckt bestimmte Alltagsdienstleistungen, Versorgungsleistungen und Haushaltskosten ab. Dazu gehören Strom, Erdgas, Flüssiggas (LPG) und andere Energiequellen für den privaten Gebrauch (z. B. Brennholz). Dieser Satz gilt auch für Reinigungsdienste im Haushalt, kleinere Reparaturen, etwa an Schuhen und Fahrrädern, Friseurdienstleistungen und bestimmte kulturelle oder dekorative Güter. Auch Kunstwerke, Antiquitäten und Sammlerstücke können unter Umständen unter diesen Satz fallen, je nachdem, wie und von wem sie verkauft werden.
Stark ermäßigter Umsatzsteuersatz von 3 %
Dies ist einer der niedrigsten Umsatzsteuersätze in der gesamten EU. Er gilt für grundlegende Waren und wichtige soziale Dienstleistungen. Viele Lebensmittel, alkoholfreie Getränke, Bücher und Zeitungen (einschließlich digitaler Formate), Kinderbekleidung und -schuhe, Hotelunterkünfte, Restaurant- und Gastronomiedienstleistungen (ausgenommen Alkohol), Personenbeförderung, Wasserversorgung sowie viele Kultur- und Freizeitaktivitäten fallen unter diesen Satz. Auch für viele Medikamente und medizinische Geräte gilt der Satz von 3 %.
Nullsatz
Bestimmte Transaktionen werden mit 0 % besteuert, hauptsächlich um den grenzüberschreitenden Handel zu unterstützen. Dazu gehören Exporte in Nicht-EU-Länder, internationale Transportdienstleistungen und der innereuropäische Verkauf bestimmter Güter an umsatzsteuerregistrierte Kundinnen und Kunden. Dieser Umsatzsteuersatz wird mit 0 % aus formellen Gründen erhoben, damit Unternehmen weiterhin Vorsteuer zurückfordern können.
Umsatzsteuerfreie Aktivitäten
Auf einige Dienstleistungen fällt keine Umsatzsteuer an. Viele Finanzdienstleistungen sowie Versicherungen, Gesundheitsdienstleistungen und bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Interesse sind von der Umsatzsteuer befreit. Das bedeutet, dass keine Umsatzsteuer erhoben wird und gezahlte Vorsteuer in der Regel nicht zurückgefordert werden kann.
Wer muss sich in Luxemburg umsatzsteuerlich registrieren lassen?
Jedes Unternehmen, das in Luxemburg eine steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, muss sich für die Umsatzsteuer registrieren, es sei denn, es kommt für die Kleinunternehmer-Ausnahme infrage. Unter ihr können in Luxemburg ansässige Unternehmen mit einem steuerpflichtigen Jahresumsatz von weniger als 50.000 € von der Umsatzsteuer ausgenommen werden. Sie müssen keine Umsatzsteuer einziehen, können keine Vorsteuer zurückfordern und müssen sich den Steuerbehörden als von der Umsatzsteuerpflicht befreit melden.
Sobald der Jahresumsatz 50.000 € übersteigt, wird die Umsatzsteuerregistrierung obligatorisch. Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter dem Schwellenwert können sich aber auch freiwillig registrieren. Viele tun das, um Umsatzsteuer auf Ausgaben zurückfordern zu können oder Unternehmenskunden zufriedenzustellen, die Rechnungen inklusive Umsatzsteuer von ihnen erwarten.
Unternehmen, die ausschließlich umsatzsteuerbefreite Dienstleistungen erbringen, etwa Versicherungen und bestimmte Finanzdienstleistungen, müssen sich in der Regel nicht registrieren. Eine Registrierung kann für nicht steuerpflichtige und umsatzsteuerbefreite Unternehmen dennoch erforderlich sein, sofern sie die EU-Erwerbsschwellen überschreiten oder Dienstleistungen aus dem Ausland erhalten, die die nach den Regeln der umgekehrten Steuerschuld umsatzsteuerpflichtig sind (d. h. wenn der Kunde bzw. die Kundin statt dem Verkäufer bzw. der Verkäuferin für die Erklärung und Zahlung der Umsatzsteuer verantwortlich ist).
Wie funktioniert die umsatzsteuerliche Registrierung in Luxemburg für nicht im Land ansässige Unternehmen?
Häufig müssen sich ausländische Unternehmen für die luxemburgische Umsatzsteuer registrieren, sobald sie ihre erste steuerpflichtige Lieferung in Luxemburg tätigen. Die Ausnahme für Kleinunternehmen gilt nur für in Luxemburg niedergelassene Unternehmen und EU-Unternehmen, die die Schwelle von 50.000 € nicht überschreiten und in allen Mitgliedstaaten einen Jahresumsatz von maximal 100.000 € erzielen.
Ein nicht hier ansässiges Unternehmen muss eine erstmalige Erklärung zur USt.-Registrierung einreichen. Das geschieht in der Regel über Luxemburgs Onlineportale. Zu den Belegen gehören in der Regel ein Nachweis über die Unternehmensregistrierung im Heimatland, die Angabe der Geschäftsführer/innen und Belege für beabsichtigte steuerpflichtige Tätigkeiten in Luxemburg, etwa Verträge und Rechnungen. Nach der Genehmigung erhält das Unternehmen eine luxemburgische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), die mit „LU“ beginnt und auf Rechnungen und Umsatzsteuererklärungen angegeben werden muss.
EU- und Nicht-EU-Unternehmen sind bei speziellen Finanzämtern registriert, die sich um ausländische Händler kümmern. Luxemburg verlangt von Nicht-EU-Unternehmen nicht, lokale Steuervertreter zu benennen. Ausländische Unternehmen können sich registrieren lassen und direkt mit den luxemburgischen Umsatzsteuerbehörden in Kontakt treten. Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU müssen jedoch möglicherweise eine finanzielle Garantie geben oder eine Sicherheitseinzahlung leisten. Ein solcher Betrag wird von der Steuerbehörde festgelegt und richtet sich nach den erwarteten steuerpflichtigen Tätigkeiten.
Einige internationale Verkäufer nutzen für bestimmte B2C-Transaktionen EU-weite Systeme wie die zentrale Anlaufstelle (OSS, One Stop Shop), ein Online-Portal und Verwaltungssystem für Umsatzsteuerzahlungen. Wenn ein Unternehmen steuerpflichtige Tätigkeiten ausübt, die durch diese Systeme nicht abgedeckt werden, ist weiterhin eine direkte umsatzsteuerliche Registrierung in Luxemburg erforderlich.
Welche Regeln und Erklärungsvoraussetzungen gelten in Luxemburg bei der Umsatzsteuer?
Nach der Registrierung wird die Umsatzsteuer in Luxemburg für das betreffenden Unternehmen zu einer fortlaufenden Verantwortung. Die vorgeschriebenen Pflichten sind gut planbar, erfordern aber Konsistenz, präzise Aufzeichnungen und die Wahrung der Fristen. Wir erklären, wie Sie die Regeln erfüllen.
Erklärungen und Zahlungen
Ihre Umsatzsteuererklärungen reichen Unternehmen je nach Jahresumsatz monatlich, vierteljährlich oder jährlich ein. Unternehmen mit vergleichsweise geringem Umsatzvolumen können die Umsatzsteuererklärung jährlich einreichen, mittelgroße Unternehmen reichen sie in der Regel vierteljährlich ein und Unternehmen mit hohem Umsatzvolumen müssen ihre Umsatzsteuererklärung monatlich einreichen.
Die geschuldete Umsatzsteuer muss innerhalb der geltenden Frist gezahlt werden, auch wenn eine verwaltungsseitige Fristverlängerung für die Erklärung gilt. Eine verspätete Registrierung, verspätete Einreichung oder Unterzahlung der Umsatzsteuer kann zu Straf- und Zinszahlungen führen. Alle Umsatzsteuererklärungen und damit verbundenen Erklärungen müssen elektronisch über die offiziellen luxemburgischen Online-Systeme eingereicht werden. Einreichungen in Papierform werden nicht akzeptiert. Schwerwiegende oder wiederholte Fehler können zu Prüfungen und Durchsetzungsmaßnahmen führen.
Unternehmen, die EU-weite Lieferungen tätigen, müssen möglicherweise EG-Verkaufslisten einreichen. Unternehmen, die statistische Schwellenwerte überschreiten, müssen außerdem Intrastat-Berichte für den EU-weiten Warenverkehr einreichen.
Rechnungsstellung
Rechnungen mit Umsatzsteuer müssen bestimmte Angaben enthalten. Hierzu zählen die luxemburgische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Lieferanten, Angaben zum Kunden bzw. der Kundin, eine eindeutige Rechnungsnummer, der steuerpflichtige Betrag, der angewendete Umsatzsteuersatz und die erhobene Umsatzsteuer. Ohne gültige Rechnung kann Vorsteuer nicht zurückgefordert werden.
Aufzeichnungen und Berichterstattung
Unternehmen müssen Aufzeichnungen zu Umsatzsteuerzwecken, einschließlich Rechnungen und Belegen, mindestens zehn Jahre lang aufbewahren. Aufzeichnungen können elektronisch gespeichert werden, müssen aber für das Finanzamt zugänglich bleiben.
Wie funktionieren Umsatzsteuer-Rückerstattungen in Luxemburg für Unternehmen?
Der Prozess der Rückerstattung hängt davon ab, ob das Unternehmen in Luxemburg umsatzsteuerlich registriert ist oder dort einfach nur Umsatzsteuer anfällt. Es gibt drei Hauptkategorien der Rückerstattung.
In Luxemburg registrierte Unternehmen
Übersteigt die gezahlte Vorsteuer die eingenommene Umsatzsteuer, kann der Überschuss in der Umsatzsteuererklärung zurückgefordert werden. Unternehmen können eine Rückerstattung beantragen, anstatt den Betrag als Guthaben beim Finanzamt zu belassen. Rückerstattungen werden in der Regel innerhalb weniger Monate ausgezahlt, wenn der Anspruch durch gültige Rechnungen belegt wird.
Nicht registrierte Unternehmen aus dem EU-Ausland
In einem anderen EU-Land niedergelassene Unternehmen können luxemburgische Umsatzsteuer über das EU-Umsatzsteuerrückerstattungssystem zurückfordern. Anträge werden über das Steuerportal des Heimatlandes eingereicht. Die Frist hierfür ist in der Regel der 30. September des Folgejahres und es gilt ein Mindestschwellenwert.
Nicht-EU-Unternehmen
Unternehmen aus dem Nicht-EU-Ausland können die luxemburgische Umsatzsteuer ebenfalls zurückfordern, nämlich im Rahmen eines separaten Rückerstattungsverfahrens. Luxemburg wendet keine Gegenseitigkeitsregeln an, sodass Rückerstattungen unabhängig vom Heimatland des Antragstellers möglich sind, sofern die geltenden Voraussetzungen erfüllt sind.
In der Regel sind Rückerstattungen nur möglich, wenn das Unternehmen im Anspruchszeitraum nicht verpflichtet war, sich in Luxemburg umsatzsteuerlich zu registrieren. War eine Registrierung erforderlich, muss die Umsatzsteuer stattdessen über die reguläre Umsatzsteuererklärung zurückgefordert werden. Ansprüche müssen durch gesetzeskonforme Rechnungen belegt werden, was vor der Zahlung vom Finanzamt überprüft werden kann. Fehlende Unterlagen oder nicht erstattungsfähige Ausgaben können zur teilweisen oder vollständigen Ablehnung des Antrags führen.
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Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.