Umsatzsteuer im Drittland: Das sollten Unternehmen in Deutschland beachten

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  1. Einführung
  2. Was ist ein Drittland?
  3. Welche Umsatzsteuerregelungen gelten im Inland und im Gemeinschaftsgebiet?
    1. Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?
  4. Welche Umsatzsteuerregelungen gelten in Drittländern?
  5. Was ist bei der Ein- und Ausfuhr von Waren in Drittländer zu beachten?
  6. Was ist bei Dienstleistungen in Drittländern zu beachten?

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen sind im Regelfall verpflichtet, auf ihren Rechnungen für verkaufte Waren und Dienstleistungen die Umsatzsteuer auszuweisen. Bei Kundinnen und Kunden im Ausland gilt es jedoch, genau hinzuschauen. Besonders bei Leistungen und Lieferungen, die in Drittländern erbracht werden, gelten individuelle Steuerregelungen. In diesem Artikel erfahren Sie, was ein Drittland ist und welche Umsatzsteuerregelungen in Drittländern bei Leistungen und Lieferungen Anwendung finden. Zudem erklären wir den Unterschied zur Handhabung der Umsatzsteuer im deutschen Inland sowie im Gemeinschaftsgebiet.

Worum geht es in diesem Artikel?

  • Was ist ein Drittland?
  • Welche Umsatzsteuerregelungen gelten im Inland und im Gemeinschaftsgebiet?
  • Welche Umsatzsteuerregelungen gelten in Drittländern?
  • Was ist bei der Ein- und Ausfuhr von Waren in Drittländer zu beachten?
  • Was ist bei Dienstleistungen in Drittländern zu beachten?

Was ist ein Drittland?

Wenn deutsche Unternehmen Waren und Dienstleistungen verkaufen, müssen sie in Bezug auf die Umsatzsteuer drei Zielgebiete unterscheiden: Deutschland, das europäische Ausland und das nicht-europäische Ausland.

Laut § 1 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wird das Inland als das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland definiert. Ausgenommen und damit Sonderregelungen unterworfen sind unter anderem das Gebiet von Büsingen, die Insel Helgoland sowie im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union definierte Freizonen.

Davon abgegrenzt wird in § 1 Absatz 2a UStG das sogenannte Gemeinschaftsgebiet. Zu diesem zählen neben dem deutschen Inland die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind:

  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • Deutschland
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Irland
  • Italien
  • Kroatien
  • Lettland
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • die Niederlande
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal, inklusive der Azoren sowie Madeira
  • Rumänien
  • Schweden
  • die Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien, inklusive der Balearen
  • die Tschechische Republik
  • Ungarn
  • Zypern, inklusive der britischen Militärbasen Akrotiri und Dhekalia

Darüber hinaus zählen zum Gemeinschaftsgebiet das Fürstentum Monaco sowie die Länder Island, Liechtenstein und Norwegen. Letztere sind zwar nicht Mitglied in der Europäischen Union, aber Teil des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).

Drittländer sind alle Staaten, die außerhalb des Gemeinschaftsgebiets, das heißt der EU oder des EWR liegen (§ 1 Absatz 2a UStG). Hierzu zählen unter anderem die Vereinigten Staaten von Amerika, China, Japan, Brasilien oder Russland. Drittländer können jedoch auch Länder sein, die auf EU-Territorium liegen, jedoch nicht dem Gemeinschaftsgebiet angehören wie Andorra, San Marino oder der Vatikanstaat.

Großbritannien und Nordirland gelten aufgrund des Austritts aus der Europäischen Union seit 2021 grundsätzlich als Drittlandsgebiet. Nordirland hat jedoch einen Sonderstatus: Im Dienstleistungsverkehr wird es als Drittland gewertet, beim Warenverkehr zählt es zum Gemeinschaftsgebiet.

Welche Umsatzsteuerregelungen gelten im Inland und im Gemeinschaftsgebiet?

Im deutschen Inland kommen im Regelfall drei Umsatzsteuersätze zur Anwendung: Der Regelsteuersatz auf die Mehrzahl der Lieferungen und Leistungen beträgt 19 %. Auf bestimmte Güter des täglichen Bedarfs wird ein ermäßigter Steuersatz von 7 % angewendet (siehe § 12 UStG). Einige wenige Leistungen sind mit einer Umsatzsteuer von 0 % gänzlich umsatzsteuerfrei (siehe § 4 UStG).

Die Umsatzsteuerpflicht gilt grundsätzlich für alle deutschen Unternehmen, die Geld für ihre Lieferungen und Leistungen verlangen. Hierzu zählen auch Freiberufler/innen, wenn sie gegen Entgelt selbstständig eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben. Ausgenommen von der Umsatzsteuerpflicht sind jedoch Unternehmen, die unterhalb gesetzlich definierter Umsatzgrenzen freiwillig den Kleinunternehmerstatus angenommen haben (siehe § 19 UStG).

Verkauft ein deutsches Unternehmen Waren oder Dienstleistungen über die Landesgrenzen hinaus im Gemeinschaftsgebiet, gelten andere Umsatzsteuerregelungen. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen von Waren und Produkten zwischen europäischen Unternehmen liegt eine sogenannte innergemeinschaftliche Lieferung vor. Bei dieser sind Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit.

Wenn deutsche Unternehmen Dienstleistungen für Unternehmen in einem anderen EU-Land erbringen, spricht man von einer sogenannten innergemeinschaftlichen sonstigen Leistung. Da der Leistungsort nicht in Deutschland liegt, wird die Leistung auch nicht in Deutschland versteuert, sondern dort, wo das empfangende Unternehmen seinen Sitz hat. In diesen Fällen kommt das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren zum Einsatz.

Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?

Beim Reverse-Charge-Verfahren wird die Umsatzsteuer nicht wie üblich von den leistenden, sondern den leistungsempfangenden Unternehmen abgeführt. Die Regelung auf Basis des Artikels 196 der EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie kann bei grenzüberschreitenden Lieferungen von Waren und Dienstleistungen die Steuerschuldnerschaft umkehren. In diesem Fall weisen deutsche Unternehmen lediglich Netto-Beträge auf ihren Rechnungen aus. Zudem muss der schriftliche Zusatz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ ergänzt werden. Das Reverse-Charge-Verfahren kommt unter bestimmten Voraussetzungen in allen EU-Mitgliedstaaten zur Anwendung. Die rechtliche Grundlage ist die für alle EU-Länder verbindliche Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG) sowie im deutschen Umsatzrecht § 13b UStG.

Welche Umsatzsteuerregelungen gelten in Drittländern?

Die Umsatzsteuer in Drittländern unterliegt – im Unterschied zum Inland und dem Gemeinschaftsgebiet – individuellen Regelungen. Allgemeine, länderübergreifende Bestimmungen existieren nicht. Viele Drittländer nutzen für die Erhebung der Umsatzsteuer das Reverse-Charge-Verfahren – darunter Australien, China, Großbritannien, Kanada, Großbritannien, die Schweiz, Singapur oder die USA. Zudem hat Deutschland mit einigen Nationen vergleichbare Steuerabkommen. In einigen Fällen müssen sich deutsche Unternehmen jedoch auch im betreffenden Land umsatzsteuerlich registrieren oder einen sogenannten „Fiskalvertreter“ beauftragen, der sie in steuerlichen Fragen vertritt.

Bevor Sie eine Rechnung ins nicht-europäische Ausland stellen, sollten Sie sich daher zunächst umfassend über die jeweiligen gesetzlichen Vorgaben informieren. Um die Steuerkomplexität zu vereinfachen und sich mehr Zeit für die Kernaufgaben Ihres Unternehmens zu verschaffen, können Sie Stripe Tax nutzen. Mit Tax wird der richtige Steuerbetrag automatisch erhoben – unabhängig davon, in welches Land Sie Ihre Waren und Dienstleistungen verkaufen. Damit entfällt die aufwendige Recherche, welche Regelungen in einem konkreten Drittland bezüglich der Umsatzsteuer gelten. Tax wickelt sämtliche Umsatzsteuerregistrierungen und -zahlungen für Sie ab. Damit können Sie die Umsatzsteuer ohne Mehraufwand für weltweite Zahlungen berechnen, erheben und melden.

Umsatzsteuer im Inland, im Gemeinschaftsgebiet und im Drittland - Grafische Darstellung der Umsatzsteuerpflicht bei Leistungen und Lieferungen deutscher Unternehmen ins Inland, ins Gemeinschaftsgebiet oder in ein Drittland.

Was ist bei der Ein- und Ausfuhr von Waren in Drittländer zu beachten?

Nach § 4 Nr. 1a UStG und § 6 UStG gelten Lieferungen von deutschen Unternehmen an Unternehmen in Drittländern als steuerfreie Ausfuhrlieferungen. Dies bedeutet, dass deutsche Unternehmen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen müssen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ware physisch in das Drittland gelangen muss. Dies kann beispielsweise durch Ausfuhrpapiere oder schriftliche Bestätigungen des Zolls belegt werden. Um die Steuerbefreiung zu nutzen, muss das deutsche Unternehmen zwingend einen Ausfuhrnachweis erbringen. Sobald die Waren im Drittland ankommen, unterliegen sie den Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerregelungen des jeweiligen Landes. Diese werden im Regelfall vom empfangenden Unternehmen gezahlt.

Werden Waren aus Drittländern nach Deutschland eingeführt, müssen sie verzollt und mit der Einfuhrumsatzsteuer belegt werden. Die Einfuhrumsatzsteuer wird in der Regel vom importierenden Unternehmen erhoben. Es greift der Regelsteuersatz von 19 % beziehungsweise für bestimmte Güter der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Wenn die Ware für unternehmerische Zwecke genutzt wird, kann sie als Vorsteuer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht werden.

Was ist bei Dienstleistungen in Drittländern zu beachten?

Wenn ein deutsches Unternehmen eine sonstige Leistung für ein Unternehmen in einem Drittland erbringt, ist diese im Regelfall im Land der Leistungsempfänger/innen steuerbar. Der Leistungsort ist gemäß § 3a Absatz 2 UStG entweder der Sitz des empfangenden Unternehmens oder der Ort der Betriebsstätte, wenn die Leistung dort ausgeführt wird. Diese Regelung gilt jedoch ausschließlich für B2B-Geschäfte. Bei Dienstleistungen für Privatpersonen im Drittland fällt die Umsatzsteuer in der Regel in Deutschland an (siehe § 3a Absatz 1 UStG). Daher müssen die Leistungsempfänger/innen ihre Unternehmereigenschaft nachweisen – beispielsweise durch eine Bescheinigung ihrer zuständigen Finanzbehörde. Ausnahmen sind sogenannte Katalogleistungen nach § 3a Absatz 4 UStG: Bei diesen ist ein Nachweis nicht nötig, da diese unabhängig vom Status der Leistungsempfänger/innen grundsätzlich im Drittland steuerbar sind.

Für einige Leistungen gelten jedoch Sonderregelungen zur Bestimmung des Leistungsortes. So sind beispielsweise Grundstücksdienstleistungen am Ort der Belegenheit des Grundstücks steuerbar. Voraussetzung hierfür ist, dass das Grundstück selbst zentraler Teil der Leistung ist. Bei kurzfristigen Vermietungen von Beförderungsmitteln gilt als Leistungsort der Ort, an dem diese zur Verfügung gestellt werden. Auch Restaurant- und Verpflegungsleistungen sind dort steuerbar, wo sie erbracht werden. Ausnahmen gelten nur, wenn dies an Bord eines Schiffes, Zuges oder Flugzeugs geschieht.

Wenn ein im Drittland ansässiges Unternehmen Dienstleistungen für ein deutsches Unternehmen erbringt, greift das Reverse-Charge-Verfahren. Damit wird das deutsche Unternehmen als Leistungsempfänger zum Steuerschuldner und muss die Umsatzsteuer abführen.

Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.

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