Umsatzsteuersätze für Unternehmen in Deutschland

Letzte Aktualisierung: 6. November 2023
  1. Einführung
  2. Was ist die Umsatzsteuer?
    1. Was ist der Unterschied zwischen Umsatz- und Mehrwertsteuer?
  3. Für wen gilt die Umsatzsteuer?
  4. Welche Umsatzsteuersätze gibt es?
  5. Wann gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz?
  6. Wie muss die Umsatzsteuer auf einer Rechnung ausgewiesen werden?

19 Prozent, 7 Prozent oder 0 Prozent? Wenn Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen in Rechnung stellen, gilt es, genau hinzuschauen, welcher Steuersatz vom Gesetzgeber vorgeschrieben wird. In unserem Artikel erfahren Sie, was die Umsatzsteuer ist, für welche Unternehmen sie gilt und welche Steuersätze es gibt. Zudem erläutern wir, für welche Waren und Dienstleistungen ein ermäßigter Steuersatz gilt und was Unternehmen bei der Rechnungsstellung in Deutschland und im EU-Ausland beachten müssen.

Worum geht es in diesem Artikel?

  • Was ist die Umsatzsteuer?
  • Für wen gilt die Umsatzsteuer?
  • Welche Umsatzsteuersätze gibt es?
  • Wann gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz?
  • Wie muss die Umsatzsteuer auf einer Rechnung ausgewiesen werden?

Was ist die Umsatzsteuer?

Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Verbrauchssteuer, die für den gesamten privaten und öffentlichen Verbrauch erhoben wird. Sie muss sowohl beim Kauf von Produkten als auch bei der Inanspruchnahme von Serviceleistungen gezahlt werden – unter Voraussetzung, dass die Anbieter/inner der Waren und Dienstleistungen umsatzsteuerpflichtig sind. Für Bund, Länder und Gemeinden ist die Umsatzsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen: Ihr Anteil am gesamten Steueraufkommen der Bundesrepublik Deutschland liegt bei mehr als 30 Prozent.

Die Umsatzsteuer wurde 1968 in Deutschland eingeführt – mit entsprechenden Umsatzsteuersätzen, die die Höhe der Umsatzsteuer festlegen. 1968 lag der reguläre Steuersatz bei 10 Prozent, der ermäßigte Satz bei 5 Prozent. Seither wurde die Umsatzsteuer stetig erhöht: auf aktuell 19 Prozent für den regulären und 7 Prozent für den ermäßigten Satz.

Was ist der Unterschied zwischen Umsatz- und Mehrwertsteuer?

Umgangssprachlich werden die Begriffe „Umsatzsteuer” und „Mehrwertsteuer” häufig synonym verwendet. Streng genommen ist die Mehrwertsteuer jedoch der Oberbegriff, der die Vorsteuer und die Umsatzsteuer zusammenfasst. Vorsteuer und Umsatzsteuer sind prinzipiell die gleiche Steuer – nur aus unterschiedlichen Perspektiven: Käufer/innen oder Nutzer/innen von Dienstleistungen zahlen Vorsteuer. Wer sich beispielsweise ein Produkt für 119 Euro kauft, zahlt diesen Preis inklusive 19 Prozent Vorsteuer, also 19 Euro. Diese 19 Euro müssen vom umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen, bei dem der Kauf getätigt wurde, ans Finanzamt abgeführt werden. Die Vorsteuer der Käufer/innen wird zur Umsatzsteuer des verkaufenden Unternehmens. Damit ist die Umsatzsteuer eine indirekte Endverbrauchersteuer: Sie wird zwar von den verkaufenden Unternehmen erhoben, ist jedoch für diese nur ein durchlaufender Post und wird letztendlich von den Käufer/innen getragen.

Privatpersonen können sich die Vorsteuer nicht vom Finanzamt zurückholen. Im Unterschied dazu können Unternehmen, wenn sie von anderen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen Waren kaufen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen, die Kosten absetzen und die Vorsteuern vom Finanzamt zurückfordern. Während die Privatpersonen in unserem Beispiel also 119 Euro für das Produkt zahlen, sind es für ein Unternehmen am Ende nur 100 Euro.

Im Steuerrecht wird der Begriff „Mehrwertsteuer” nicht mehr verwendet. Auf Rechnungen und Belegen begegnet er uns allerdings immer noch häufig im Alltag – meist in Form der Abkürzung „MwSt.”.

Für wen gilt die Umsatzsteuer?

Laut § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind sämtliche „Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt” umsatzsteuerpflichtig. Damit gilt die Umsatzsteuer für jedes Unternehmen in Deutschland, das Geld für seine Lieferungen und Leistungen verlangt. Inbegriffen sind auch Freiberufler, solange sie eine Unternehmereigenschaft erfüllen, das heißt, wenn sie selbstständig eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, um Einnahmen zu erzielen.

Ausgenommen von der Umsatzsteuerpflicht sind Kleinunternehmer/innen: Laut der in § 19 UStG formulierten Kleinunternehmerregelung sind Unternehmen, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht höher als 22.000 Euro waren und im aktuellen Kalenderjahr voraussichtlich nicht über 50.000 Euro liegen, von der Umsatzsteuer befreit. Kleinunternehmer/innen haben jedoch die Möglichkeit, freiwillig eine Umsatzsteuer zu erheben.

Ebenfalls ausgenommen von der Umsatzsteuerpflicht – unabhängig der Höhe des Umsatzes – sind nach § 4 UStG humanmedizinische Berufe. Darunter fallen beispielsweise Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie Heilpraktiker/innen. Auch Hebammen, Masseurinnen und Masseure, Krankengymnastinnen und Krankengymnasten sowie ähnliche heilberufliche Tätigkeiten sind von der Umsatzsteuer befreit. Gleiches gilt für Betreuungs- und Pflegeleistungen – zum Beispiel in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen.

Die Umsatzsteuer entfällt ebenfalls bei den folgenden Leistungen (Auswahl):

  • Umsätze aus dem Verkauf, der Verpachtung oder Vermietung von Grundstücken
  • Leistungen aus einer Wohnungseigentümergemeinschaft
  • Umsätze aus Versicherungen
  • Umsätze von gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, Sozialhilfe oder Trägern der Kriegsopfervorsorge und -fürsorge
  • Leistungen im Bereich Schule und Bildung
  • Umsätze aus der Seeschifffahrt und Luftfahrt
  • bestimmte Umsätze aus Glücksspielen wie Lotterien und Rennwetten
  • ehrenamtliche Tätigkeiten zum Beispiel in einem Parlament, einer Gewerkschaft oder der Pflege und Betreuung
  • Leistungen in Verbindung mit der Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen

Welche Umsatzsteuersätze gibt es?

In Deutschland kommen im Regelfall drei Umsatzsteuersätze zur Anwendung: 19 Prozent, sieben Prozent und null Prozent. Der Regelsteuersatz, der in den meisten Fällen beim Kauf eines Produkts oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung gilt, liegt bei 19 Prozent. Für einige Produkte und Dienstleistungen hat der Gesetzgeber einen ermäßigten Steuersatz vorgesehen: Auf bestimmte Güter des täglichen Bedarfs werden nur sieben Prozent Umsatzsteuer erhoben. Einige wenige Leistungen sind gänzlich steuerfrei – mit einer Umsatzsteuer von null Prozent (siehe Auflistung unter „Für wen gilt die Umsatzsteuer?”).

Wann gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz?

Ein ermäßigter Steuersatz von sieben Prozent gilt laut § 12 UStG unter anderem für die folgenden Waren und Dienstleistungen:

  • Lebensmittel
    • Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
    • Fische, Krebs- und Weichtiere, mit Ausnahme von Zierfischen, Langusten, Hummer, Austern und Schnecken
    • Milch und Milcherzeugnisse
    • frisches, getrocknetes und vorläufig haltbar gemachtes Gemüse
    • Getreide und Müllereierzeugnisse wie Mehl oder Grob- und Feingrieß
    • genießbare Früchte und Nüsse
    • genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle
    • Gewürze
    • Zucker und Zuckerwaren
    • Kaffee, Tee und Mate
    • Wasser, mit Ausnahme von Trink-, Quell- und Tafelwasser in Fertigpackungen, Heilwasser und Wasserdampf
  • lebende Tiere wie Bienen, Hausrinder, -schweine, -schafe oder -kaninchen
  • Blumen, Blüten, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile sowie Gräser, Moose und Flechten zu Binde- oder Zierzwecken
  • tierische oder pflanzliche Düngemittel, mit Ausnahme von Guano
  • Holz, in Form von Brennholz (Rundlinge, Scheite, Zweige, Reisigbündel und Ähnliches) oder Sägespänen, Holzabfällen und Holzausschuss (auch wenn diese zu Pellets, Briketts oder anderen Formen verarbeitet sind)
  • Bücher, Broschüren, Zeitungen und Zeitschriften, Bilderalben, Zeichen- und Malbücher, gedruckte oder handgeschriebene Noten, Briefmarken sowie kartografische Erzeugnisse aller Art (zum Beispiel Weltkarten und Globen)
  • Tonträger, die ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buchs enthalten
  • Rollstühle und andere Fortbewegungsmittel für Menschen mit Behinderung
  • Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zur Behebung von Funktionsschäden oder Gebrechen (zum Beispiel Prothesen, künstliche Gelenke, Hörgeräte oder Herzschrittmacher)
  • Erzeugnisse für die Monatshygiene wie Tampons und Binden
  • Kunstgegenstände wie Gemälde und Zeichnungen, Originalstiche, -schnitte und -steindrucke sowie Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst aus Stoffen aller Art
  • Sammlungsstücke von zoologischer, botanischer, mineralogischer oder anatomischer Art sowie Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert
  • Eintrittskarten für Theater, Konzerte, Museen, Theatervorführungen, Konzerte und vergleichbare Darbietungen ausübender Künstler
  • Personennahverkehr innerhalb einer Gemeinde oder unter einer Beförderungsstrecke von 50 Kilometern
  • die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie Campingflächen zur kurzfristigen Beherbergung von Dritten

Im Zuge der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber darüber hinaus eine befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze für einíge konkrete Waren und Leistungen beschlossen: Bis zum 31. Dezember 2023 gilt beispielsweise bei Restaurant- und Verpflegungsleistungen für Speisen der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent. Nur Getränke sind von der Regelung ausgenommen. Auch auf die Lieferung von Gas und Wärme über das Erdgas- und Wärmenetz wurde die Umsatzsteuer bis zum 31. März 2024 auf sieben Prozent gesenkt.

Wie muss die Umsatzsteuer auf einer Rechnung ausgewiesen werden?

Die Umsatzsteuer muss als einer der wesentlichen Bestandteile auf jeder Rechnung zu finden sein, die ein Unternehmen ausstellt (siehe UStG § 14 Abs. 4) – sei es an Privatpersonen oder andere Unternehmen. Aufgeführt werden der Nettobetrag des Produkts oder der Dienstleistung, der Umsatzsteuersatz, der sich daraus ergebende Umsatzsteuerbetrag sowie schließlich der addierte Bruttogesamtbetrag. Die Umsatzsteuer markiert damit den Unterschied zwischen dem Netto und Brutto einer Rechnung.

Beispiel: Rechnungsauszug Umsatzsteuer

Produkt/Dienstleistung Gesamtsumme Netto – 100 Euro
Umsatzsteuer 19 Prozent – 19 Euro
Gesamtsumme Brutto – 119 Euro

Unternehmen, die Rechnungen ins EU-Ausland stellen, können dies grundsätzlich analog zu einer Inlandsrechnung tun – zumindest wenn die Rechnung an eine Privatperson geht. In diesem Fall gilt als Leistungsort Deutschland, die Umsatzsteuer muss mit auf die Rechnung und hierzulande an das Finanzamt abgeführt werden.

Anders sieht es aus, wenn ein deutsches Unternehmen eine Rechnung an ein Unternehmen eines anderes EU-Staats stellt: In diesem Fall ändert sich der Leistungsort und die Leistung ist im Empfängerland umsatzsteuerbar. Die Umsatzsteuer müsste in diesem Fall vom deutschen Unternehmen im Drittstaat an das Finanzamt abgeführt werden. Da dies jedoch relativ kompliziert ist, kommt hier das Reverse-Charge-Verfahren als Sonderregelung zum Einsatz: Die Umsatzsteuerschuld wird umgedreht, sodass nicht das deutsche Unternehmen, das die Rechnung stellt, sondern das Empfängerunternehmen die Umsatzsteuer im eigenen Land abführen muss. Für die Rechnungsstellung bedeutet das: Deutsche Unternehmen weisen in Rechnungen an Unternehmen aus dem EU-Ausland keine Umsatzsteuer aus. Es wird lediglich der Nettobetrag in Rechnung gestellt. Zudem sollte auf der Rechnung der Hinweis
„Reverse-Charge-Verfahren” stehen oder die Formulierung „Umsatzsteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers”.

Bei Rechnungen, die an Unternehmen außerhalb der EU gestellt werden, entfällt die Umsatzsteuer ebenfalls. Es sollte jedoch unbedingt im Einzelfall geprüft werden, welche Pflichten im speziellen Land gelten. Denn in manchen Ländern werden beispielsweise eine umsatzsteuerliche Registrierung oder die Einschaltung eines Fiskalvertreters/einer Fiskalvertreterin vor Ort verlangt. Außerhalb Europas unterscheiden sich die gesetzlichen Bestimmungen von Land zu Land. Grundsätzlich gilt jedoch: Auf einer Rechnung an ein außereuropäisches Unternehmen muss ein Hinweis wie „Ausfuhr” oder „steuerfreie Ausfuhrlieferung” vermerkt sein.

Zur Erstellung von Rechnungen können Unternehmen auf die Dienste zertifizierter Zahlungsdienstleister zurückgreifen. Diese bieten mit Hilfe intelligenter Rechnungsprogramme nicht nur automatisierte Abläufe, sondern auch auf ein Minimum reduzierte Fehlerquoten – unter anderem bei der Berechnung des Steuerbetrags.

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