Der Unterschied zwischen brutto und netto in Deutschland

  1. Einführung
  2. Was ist brutto, was ist netto?
  3. Wie unterscheiden sich Brutto- und Nettopreise?
    1. Umrechnung Brutto- und Nettopreis
  4. Worauf müssen Unternehmen bei der Rechnungsstellung achten?
  5. Wie unterscheiden sich Brutto- und Nettogehalt?

Ob bei Einkäufen, Gehaltsverhandlungen oder Zahlungsbelegen – die Begriffe brutto und netto begegnen uns alltäglich. Unternehmen sind spätestens bei der Rechnungsstellung in der Pflicht, sorgfältig mit brutto und netto umzugehen. In unserem Artikel erfahren Sie, was brutto und netto genau bedeuten, worin sich Brutto- und Nettopreise sowie Brutto- und Nettogehälter unterscheiden, und auf was Unternehmen bei der Rechnungsstellung achten müssen.

Worum geht es in diesem Artikel?

  • Was ist brutto, was ist netto?
  • Wie unterscheiden sich Brutto- und Nettopreise?
  • Worauf müssen Unternehmen bei der Rechnungsstellung achten?
  • Wie unterscheiden sich Brutto- und Nettogehalt?

Was ist brutto, was ist netto?

Als brutto wird der Geldbetrag vor dem Steuerabzug verstanden. Der Betrag ist demnach noch nicht um die Abzüge bereinigt. Im Gegensatz dazu beschreibt netto den bereinigten Betrag nach Abzug von Steuern und gegebenenfalls Abschreibungen. Da im Nettobetrag keine Steuern enthalten sind, kann dieser nie größer sein als der Bruttobetrag.

Wie unterscheiden sich Brutto- und Nettopreise?

Beim Kauf einer Ware oder der Bezahlung einer Dienstleistung stehen auf der Rechnung ein Netto- und ein Bruttopreis. Der Bruttopreis ist für Kundinnen und Kunden der zu zahlende Endbetrag. Er enthält anders als der kleinere Nettobetrag die Umsatzsteuer. Privatpersonen sollten, zum Beispiel beim Einkaufen, besonders auf den Bruttopreis achten – denn den bezahlen sie an der Kasse.

Für Unternehmen ist im Gegensatz dazu vor allem der Nettopreis wichtig. Zum einen legen umsatzsteuerpflichtige Unternehmen ihrer Preisgestaltung Nettopreise zugrunde. Zum anderen sind auch bei ihren eigenen Einkäufen nur diese wirklich von Bedeutung, denn Unternehmen bezahlen letztendlich nur Nettopreise. Sie werden anders als Privatpersonen nicht mit der Umsatzsteuer belastet. Die Umsatzsteuer, die sie für Einkäufe und Dienstleistungen bezahlen, können sie über den Vorsteuerabzug von ihrer Umsatzsteuerschuld abziehen. Die gezahlte Umsatzsteuer und die Umsatzsteuerschuld werden demnach verrechnet.

Umrechnung Brutto- und Nettopreis

Um einen Bruttopreis, inklusive 19 % Umsatzsteuer, in einen Nettopreis umzurechnen, teilt man den Bruttopreis durch 1,19.

Beispiel: Bruttopreis 119 Euro : 1,19 = Nettopreis 100 Euro

Um einen Bruttopreis, inklusive 7 % Umsatzsteuer, in einen Nettopreis umzurechnen, teilt man den Bruttopreis durch 1,07.

Beispiel: Bruttopreis 107 Euro : 1,07 = Nettopreis 100 Euro

Der umgekehrte Rechenweg gilt, wenn man aus netto brutto machen will. Um einen Nettopreis in einen Bruttopreis inklusive 19 % Umsatzsteuer umzurechnen, multipliziert man den Nettopreis mit 1,19.

Beispiel: Nettopreis 100 Euro x 1,19 = Bruttopreis 119 Euro

Um einen Nettopreis in einen Bruttopreis inklusive 7 % Umsatzsteuer umzurechnen, multipliziert man den Nettopreis mit 1,07.

Beispiel: Nettopreis 100 Euro x 1,07 = Bruttopreis 107 Euro

Worauf müssen Unternehmen bei der Rechnungsstellung achten?

Unternehmen sind gegenüber anderen Firmen sowie juristischen Personen ohne Unternehmereigenschaft grundsätzlich dazu verpflichtet, spätestens sechs Monate nach der Leistungserbringung eine Rechnung zu stellen – gegenüber Privatpersonen gilt diese Pflicht nicht – außer die Leistung steht im Zusammenhang mit einem Grundstück (siehe §14 UStG). Die Angaben auf der Rechnung müssen vollständig und korrekt sein. Letzteres kann durch brutto und netto zur Herausforderung werden. Nicht selten wird entweder der falsche Steuersatz verwendet oder es schleichen sich Fehler bei der Berechnung des Steuerbetrags ein.

Ausgangspunkt der Berechnungen ist der Nettobetrag, der für ein Produkt oder eine Leistung in Rechnung gestellt werden soll. Auf Basis des Nettobetrags stellt sich die Frage, ob der reguläre Steuersatz von 19 %, der ermäßigte Satz von 7 % oder ein Satz von 0 % zur Anwendung kommt. Eine Umsatzsteuer von 7 % gilt laut § 12 UStG unter anderem für Lebensmittel, Bücher und Zeitschriften, den Personennahverkehr, Eintrittskarten für Konzerte, Theater oder Museen sowie lebende Tiere. Umsatzsteuerfreie Waren und Dienstleistungen, bei denen ein Steuersatz von 0 % ausgewiesen wird, sind zum Beispiel Versicherungen oder Kreditvermittlungen. Von diesen Ausnahmen abgesehen, gilt für die meisten Produkte und Leistungen eine Umsatzsteuer von 19 %.

Die Berechnung eines Steuerbetrags kann einfach in zwei Schritten erfolgen. Der Nettobetrag wird durch 100 geteilt, um 1 % des Betrags zu erhalten. Dieser Wert wird – je nach Steuersatz – mit 7 oder 19 multipliziert.

Beispiel: Nettopreis 100 Euro : 100 x Steuersatz 7 = Steuerbetrag 7 Euro

Beispiel: Nettopreis 100 Euro : 100 x Steuersatz 19 = Steuerbetrag 19 Euro

Der Steuerbetrag wird mit dem Nettobetrag addiert, um den Bruttobetrag zu erhalten.

Ein Brutto- und ein Nettobetrag müssen auf jeder Rechnung zu finden sein, die ein Unternehmen stellt – dies gilt für Kleinbetragsrechnungen mit einem maximalen Gesamtbetrag von 250 Euro genau wie für Rechnungen über größere Beträge. Darüber hinaus müssen Standardrechnungen laut §14 Abs. 4 UStG die folgenden Pflichtangaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Rechnungsstellers/der Rechnungsstellerin
  • Steuernummer des Rechnungsstellers/der Rechnungsstellerin
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers/der Rechnungsstellerin
  • Name und Anschrift des Rechnungsempfängers/der Rechnungsempfängerin
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Zeitpunkt beziehungsweise Datum der Leistungserbringung
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Nennung des Produkts oder der Dienstleistung
  • Menge des Produkts oder Art und Umfang der Dienstleistung
  • Nettobetrag
  • Steuersatz und Steuerbetrag
  • Bruttobetrag
  • Eventuell ein Zusatz zur Kleinunternehmerregelung

Hinweis: Kleinunternehmer/innen sind von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Folglich stellen sie ihre Rechnungen immer nur mit dem Nettobetrag und nie mit dem Bruttobetrag, der inklusive der Umsatzsteuer wäre. Als Kleinunternehmer/innen gelten Freiberufler/innen, Unternehmer/innen oder Selbstständige, die im vorigen Geschäftsjahr maximal 22.000 Euro erwirtschaftet haben und deren Umsatz im laufenden Geschäftsjahr 50.000 Euro nicht überschreiten wird.

Unternehmen können zur Erstellung von Rechnungen auf die Dienste zertifizierter Zahlungsdienstleister zurückgreifen. Diese bieten mit Hilfe intelligenter Rechnungsprogramme automatisierte Abläufe und auf ein Minimum reduzierte Fehlerquoten – unter anderem bei der Berechnung des Steuerbetrags.

Wie unterscheiden sich Brutto- und Nettogehalt?

Der Unterschied zwischen Brutto- und Nettogehalt wird Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern schnell bewusst, wenn sie vergleichen, welcher Lohn in ihrem Arbeitsvertrag steht und wie viel Geld tatsächlich auf ihrem Konto eingeht. Im Arbeitsvertrag wird in der Regel das Bruttogehalt aufgeführt, auf dem Konto kommt das Nettogehalt an. Arbeitgeber/innen müssen einen Teil des Bruttolohns in Form von Steuern und Sozialabgaben an das Finanzamt beziehungsweise die Sozialversicherungsträger abführen. Das verbleibende Nettogehalt wird den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausbezahlt.

Wie hoch Ihre steuerlichen Abzüge sind, können Sie sich online berechnen lassen. Das Bundesfinanzministerium stellt dafür einen Onlinerechner zur Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialabgaben zur Verfügung. Hier können Sie Ihr Nettogehalt aus dem Bruttogehalt nach der Angabe von der Art der Beschäftigung, dem Jahresbruttolohn und den Versorgungsaufwendungen berechnen. Der Rechner unterscheidet zwischen gemeinsam veranlagten Ehe- oder Lebenspartnern und alleinstehenden Personen. Außerdem wird für Selbstständige und Freiberufler/innen auch ein Rechner zur Einkommensteuer zur Verfügung gestellt.

Das Bruttogehalt setzt sich aus dem Nettogehalt, Steuern sowie dem Arbeitnehmeranteil an den Sozialabgaben zusammen. Im Einzelnen sind das:

  • Lohnsteuer: Auf das Einkommen aller natürlichen Personen in Deutschland wird eine Gemeinschaftssteuer erhoben, die Einkommensteuer. Rechtsgrundlage ist das Einkommensteuergesetz (EStG). Es gilt, dass Selbstständige Einkommenssteuer zahlen, während angestellte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen das Pendant, die Lohnsteuer, zahlen. Die Lohnsteuer ist demnach eine Sonderform der Einkommenssteuer, die von den Unternehmen an die jeweiligen Finanzämter weitergeleitet wird. Sie kann verstanden werden als eine monatliche Vorauszahlung auf die jährliche Einkommenssteuer. Die Höhe der Lohnsteuer variiert individuell, da sie an das jeweilige Gehalt und die persönlichen Verhältnisse angepasst wird.

  • Krankenversicherung: Unter § 193 schreibt der Gesetzgeber seit 2008 im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine allgemeine Krankenversicherungspflicht vor. Wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist verpflichtet, eine private oder gesetzliche Krankenversicherung abzuschließen. Die Kosten teilen sich – ebenso wie bei der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung – Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen zu gleichen Teilen. Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrags setzt sich aus einem Basis- und einem Zusatzbetrag zusammen. Der Basisbetrag ist bei allen Krankenkassen gleich und liegt bei 14,6 % des Bruttogehalts – bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 4.987,50 Euro pro Monat beziehungsweise 59.850 Euro pro Jahr. Der Zusatzbetrag wird von jeder Krankenkasse selbst bestimmt; im Schnitt liegt er aktuell bei 1,6 %.

  • Rentenversicherung: Auch die Rentenversicherung ist verpflichtend für Arbeitnehmer/innen. Darüber hinaus können bestimmte Gruppen von selbstständig Erwerbstätigen, Auszubildenden, Personen, die Kinder erziehen und andere versicherungspflichtig sein (siehe SGB VI). Die Höhe des Beitrags zur Rentenversicherung beträgt 18,6 % des Bruttogehalts – bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 7.100 Euro pro Monat in den neuen Bundesländern und 7.300 Euro pro Monat in den alten Bundesländern.

  • Arbeitslosenversicherung: 2,6 % vom Bruttolohn entfallen auf die Arbeitslosenversicherung. Die Beiragsbemessungsgrenze orientiert sich an den Werten der Rentenversicherung. Versicherungspflicht besteht laut §25 SGB III für alle Arbeitnehmer/innen unabhängig von der Lohnhöhe. Geringfügig Beschäftigte sind von der Arbeitslosenversicherung ausgenommen (§ 27 Abs. 2 SGB III)

  • Pflegeversicherung: Alle gesetzlich Krankenversicherten sind gleichzeitig automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Privat Krankenversicherte können eine private Pflegeversicherung abschließen. Der Beitragssatz liegt bei 3,4 % des Bruttolohns. Kinderlose erhalten einen Zuschlag von 0,6 %; Familien mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren müssen hingegen mit Abschlägen rechnen.

  • Unfallversicherung: Ein weiterer Zweig der Sozialversicherung ist die Unfallversicherung. Diese Pflichtversicherung müssen Arbeitgeber/innen über die Berufsgenossenschaft abschließen und bezahlen. Damit werden Arbeitnehmer/innen für Arbeits- und Wegeunfälle gesetzlich abgesichert – ohne selbst Kosten tragen zu müssen. Der Beitrag für die Unfallversicherung beträgt 1,6 % des Bruttolohns. Selbstständige haben die Möglichkeit, eine private Unfallversicherung abzuschließen.

  • Kirchensteuer: Mit der Kirchensteuer finanzieren Kirchenmitglieder ihre Kirche. Wer Mitglied einer anerkannten Kirche ist, entrichtet deshalb 9 % (in Bayern und Baden-Württemberg 8 %) der Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer an die Kirche. Die Kirchensteuer wird von den Finanzämtern eingezogen und an die Kirchen weitergegeben.

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