Welche Steuern müssen Einzelunternehmen in Deutschland zahlen?

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  1. Einführung
  2. Was ist ein Einzelunternehmen?
  3. Welche Steuern müssen Einzelunternehmen zahlen?
  4. Was sollten Einzelunternehmen bei der Einkommensteuer beachten?
  5. Müssen Einzelunternehmen Körperschaftssteuer zahlen?
  6. Was sollten Einzelunternehmen bei der Gewerbesteuer beachten?
  7. Was sollten Einzelunternehmen bei der Umsatzsteuer beachten?

Einzelunternehmen sollten beim Thema Steuern genau hinschauen. Denn welche Steuer gezahlt werden muss und wo eine Befreiung möglich ist, hängt unter anderem von der gewählten Rechtsform sowie dem Gewinn des Unternehmens ab. In diesem Artikel erfahren Sie das Wesentliche zur Besteuerung von Einzelunternehmen: Welche Steuern müssen Einzelunternehmen in Deutschland zahlen und was ist bei den einzelnen Steuerarten zu beachten?

Worum geht es in diesem Artikel?

  • Was ist ein Einzelunternehmen?
  • Welche Steuern zahlen Einzelunternehmen?
  • Was sollten Einzelunternehmen bei der Einkommensteuer beachten?
  • Müssen Einzelunternehmen Körperschaftssteuer zahlen?
  • Was sollten Einzelunternehmen bei der Gewerbesteuer beachten?
  • Was sollten Einzelunternehmen bei der Umsatzsteuer beachten?

Was ist ein Einzelunternehmen?

Gründen Einzelpersonen ein Unternehmen, wird dieses als Einzelunternehmen bezeichnet. Die alleinigen Inhaber/innen führen die Geschäfte eigenverantwortlich – im Unterschied zu einer Gesellschaft, bei der es mehrere Gesellschafter/innen geben kann. Die Rechtsform eines Einzelunternehmens ist variabel: Einzelunternehmer/innen können ein Kleingewerbe betreiben, als Freiberufler/innen oder eingetragene Kaufleute arbeiten. Auch wenn sie sich dabei von Angestellten unterstützen lassen, bleibt das Unternehmen formal ein Einzelunternehmen.

Ein Einzelunternehmen kann gleichzeitig ein Kleinunternehmen sein, wenn es bei entsprechenden Umsätzen die Kleinunternehmerregelung beantragt hat. Liegt das Einzelunternehmen jedoch über den Umsatzgrenzen, kann es nicht den Status als Kleinunternehmen annehmen. Ebenfalls zu unterscheiden sind Einzelunternehmen von der Ein-Personen-UG, der Ein-Personen-GmbH sowie der Ein-Personen-AG. Diese Kapitalgesellschaften sind mehr gesetzlichen Pflichten unterworfen, bieten dafür jedoch eine Haftungsbeschränkung.

Diese gibt es für Einzelunternehmer/innen nicht: Sie haften im Schadensfall unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten des Unternehmens. Im Umkehrschluss verbleiben dafür jedoch auch sämtliche Gewinne bei den Einzelunternehmerinnen und -unternehmern. Ein weiterer Vorteil der Einzelunternehmen: Eine Gründung ist schnell, unkompliziert und günstig möglich.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel „Einzelunternehmen gründen in Deutschland: Ein detaillierter Leitfaden“.

Welche Steuern müssen Einzelunternehmen zahlen?

Einzelunternehmen in Deutschland sind verpflichtet, verschiedene Steuern zu zahlen. Ebenso wie bei den Haftungsfragen stehen auch bei der Besteuerung die Inhaber/innen als natürliche Personen im Vordergrund. Hier ist eine Übersicht der wichtigsten Steuern für Einzelunternehmen.

  • Einkommensteuer
  • Umsatzsteuer
  • Gewerbesteuer

Hinzu kommen:

  • Lohnsteuer, wenn die Einzelunternehmen Angestellte beschäftigen
  • Grundsteuer, wenn die Einzelunternehmen bebaute oder unbebaute Grundstücke besitzen
  • Grunderwerbssteuer, wenn die Einzelunternehmen Grundvermögen erwerben

Was sollten Einzelunternehmen bei der Einkommensteuer beachten?

Die wichtigste Steuer für die Einzelunternehmerin beziehungsweise den Einzelunternehmer ist die Einkommensteuer. Denn Einzelunternehmer/innen erhalten keinen Lohn. Stattdessen wird der Gewinn ihres Unternehmens steuerlich als ihr persönliches Einkommen behandelt. Die Umsätze abzüglich der Kosten des Unternehmens werden daher gemeinsam mit den anderen Einkünften der Einzelunternehmerin oder des Einzelunternehmers mit der Einkommensteuer versteuert. Rechtliche Grundlage ist das Einkommensteuergesetz (EStG) sowie die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).

Die Gewinnermittlung ist mithilfe einer Einnahme-Überschuss-Rechnung möglich – bei Freiberuflerinnen und Freiberuflern sowie bei Einzelunternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind oder weniger als 80.000 € Gewinn beziehungsweise 800.000 € Umsatz pro Jahr erwirtschaften. Einzelunternehmen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, müssen eine Bilanz inklusive einer Gewinn- und Verlustrechnung erstellen.

Auf ein jährliches Einkommen von 11.604 € oder weniger wird keine Einkommensteuer erhoben (Stand: 2024). Liegt das Einkommen der Einzelunternehmerin oder des Einzelunternehmers über diesem sogenannten Grundfreibetrag, steigt der Prozentsatz mit dem Einkommen – von mindestens 14 % bis zum Höchststeuersatz von 45 %. Bis 2021 wurde zusätzlich zur Einkommensteuer von nahezu allen Erwerbstätigen ein Solidaritätszuschlag erhoben. Dieser fiel seither jedoch für rund 90 % der Steuerzahler/innen weg und muss mittlerweile nur noch ab einer Einkommensteuer von 18.130 € gezahlt werden (Stand: 2024). Für Verheiratete beträgt der Grenzbetrag 36.260 €.

Kirchenmitglieder zahlen zudem Kirchensteuer: in Baden-Württemberg und Bayern acht, in den anderen Bundesländern 9 % der Einkommensteuer. Das Bundesfinanzministerium bietet die Möglichkeit, die individuelle Steuerhöhe mit einem Rechner für die Einkommensteuer zu ermitteln. Wer als beschränkt steuerpflichtig eingestuft wird, muss im Regelfall keine Einkommensteuer zahlen (siehe § 49 EStG). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Einkünfte in Deutschland erwirtschaftet werden, aber die Einzelunternehmer/innen dort keinen Wohnsitz oder keinen „gewöhnlichen Aufenthalt” haben.

Laut § 37 des Lohnsteuer-Handbuchs (LStH) sind Steuerzahler/innen verpflichtet, vierteljährliche Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten. Diese sind am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig. Die Höhe der Vorauszahlungen wird vom Finanzamt anhand der Einkommensteuerhöhe aus dem Vorjahr berechnet. Allerdings werden Vorauszahlungen nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 400 € im Kalenderjahr und mindestens 100 € für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen (siehe § 37 EStG).

Ihre Einkommensteuererklärung müssen Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer bis zum 31. Juli des Folgejahres erstellen. Diese Regelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2024. In den Vorjahren waren Sonderregelungen in Kraft: Die Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2023 ist beispielsweise erst am 02. September 2024 fällig. Liegt die vom Finanzamt berechnete Einkommensteuer über der Summe der Vorauszahlungen, muss der Differenzbetrag nachgezahlt werden.

Müssen Einzelunternehmen Körperschaftssteuer zahlen?

Einzelunternehmen müssen keine Körperschaftssteuer zahlen. Körperschaftssteuer fällt nur bei juristischen Personen wie beispielsweise Kapitalgesellschaften an. Einzelunternehmen sind dagegen natürliche Personen, weshalb ihr Einkommen im Rahmen der Einkommensteuer besteuert wird. Das bedeutet, dass die Gewinne eines Einzelunternehmens im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung der Unternehmerin oder des Unternehmers versteuert werden.

Was sollten Einzelunternehmen bei der Gewerbesteuer beachten?

Zusätzlich zur Einkommensteuer fällt für Kleinunternehmen eine Gewerbesteuer an – unter der Voraussetzung, dass sie gewerblich tätig, und damit beim Gewerbeamt angemeldet sind. Freiberufler/innen sind hingegen von der Gewerbesteuer befreit, sofern sie nicht im Handelsregister eingetragen sind. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen finden Sie unter anderem im Gewerbesteuergesetz (GewStG) sowie in der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV).

Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (siehe § 6 GewStG). Der Gewerbeertrag ist der Gewinn des Unternehmens, der um eine Reihe von Hinzurechnungen und Kürzungen (siehe § 8 und § 9 GewStG) modifiziert ist. Hinzurechnungen sind beispielsweise Miet- und Pachtzinsen. Kürzungen können unter anderem durch anderweitig entstandene Steuern wie Grundsteuern auf Betriebsgrundstücke vorgenommen werden. Liegt der Gewerbeertrag unter dem gesetzlich festgelegten Freibetrag von 24.500 € fällt keine Gewerbesteuer an (§ 11 Abs. 1 GewStG).

Wie viel Gewerbesteuer Einzelunternehmen zahlen müssen, hängt jedoch nicht nur vom Gewerbeertrag ab, sondern auch von der Gemeinde, in der sie gemeldet sind. Der Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinden variiert bundesweit. In München lag der Hebesatz 2023 beispielsweise bei 490 %, in Erfurt bei 470 % und in Berlin bei 410 %. Die Hebesätze deutscher Städte und Gemeinden 2023 finden Sie auf der Website der Deutschen Industrie- und Handelskammer. Um die Gewerbesteuer zu errechnen, wird der Gewinn abzüglich des Freibetrags von 24.500 € mit der Steuermesszahl 3,5 % sowie dem Steuerhebesatz der jeweiligen Gemeinde oder Stadt multipliziert.

Rechenbeispiel:

Gewinn des Einzelunternehmens: 60.000 €
- Freibetrag: 24.500 €
= zu versteuerndes Einkommen: 35.500 €
x Steuermesszahl 3,5 % = Messbetrag: 1.242,50 €
x Hebesatz 410 % in Berlin = Gewerbesteuerlast: 5.094,25 €

Die Zahlung der Gewerbesteuer erfolgt ebenso wie bei der Einkommensteuer in vierteljährlichen Vorauszahlungen. Auch bei der Steuererklärung gibt es Parallelen: Die Gewerbesteuererklärung muss ab dem Veranlagungszeitraum 2024 ebenfalls zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Dies gilt auch für Einzelunternehmer/innen, die aufgrund eines Gewerbeertrags unter 24.500 € keine Gewerbesteuer zahlen.

Was sollten Einzelunternehmen bei der Umsatzsteuer beachten?

Einzelunternehmen müssen Umsatzsteuer abführen – wie jedes andere Unternehmen in Deutschland, das Geld für seine Lieferungen und Leistungen verlangt (siehe § 1 Abs. 1 Nr. 1 UstG). Ausgenommen von der Umsatzsteuerpflicht sind lediglich humanmedizinische Berufe wie Ärztinnen und Ärzte sowie Kleinunternehmer/innen. Die Kleinunternehmerregelung kann von allen Unternehmen in Anspruch genommen werden, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht übersteigen und im aktuellen Kalenderjahr voraussichtlich nicht über 50.000 € liegen (siehe § 19 UstG). Demnach können sich auch Einzelunternehmen von der Umsatzsteuer befreien lassen, wenn ihre Umsätze entsprechend gering ausfallen.

Der Regelsteuersatz liegt bei 19 Prozent. Dieser gilt in den meisten Fällen beim Kauf eines Produkts oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung. Bei bestimmten Gütern des täglichen Bedarfs greift ein ermäßigter Steuersatz: Auf sie werden nur 7 Prozent Umsatzsteuer erhoben (siehe § 12 UStG). Hierunter fallen beispielsweise bestimmte Lebensmittel, Bücher oder orthopädische Apparate. Einige wenige Leistungen sind gänzlich steuerfrei und werden mit einer Umsatzsteuer von null Prozent angegeben.

Einzelunternehmen müssen die Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen. Aufgeführt werden der Nettobetrag der Dienstleistung oder des Produkts, der Umsatzsteuersatz sowie der daraus resultierende Umsatzsteuerbetrag, außerdem der addierte Bruttogesamtbetrag. Wenn Sie als Einzelunternehmer/in schnell und rechtskonform Rechnungen erstellen möchten, entdecken Sie Stripe Invoicing. Zudem können Sie mit Stripe Payments Zahlungen, die Sie für verkaufte Produkte oder erbrachte Leistungen erhalten, völlig unkompliziert einziehen und verwalten und Sie erhalten Zugang zu über 100 Zahlungsmethoden sowie einem schnellen One-Click-Checkout.

Die Umsatzsteuer ihrer Kundinnen und Kunden wird von den Einzelunternehmen einbehalten und in regelmäßigen Abständen mit der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt abgeführt. Andersherum wird Einzelunternehmen die Umsatzsteuer, die sie im Rahmen des Vorsteuerabzuges selbst auf Lieferungen und Leistungen anderer Unternehmen geleistet haben, vom Finanzamt zeitnah erstattet.

Neben der monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldung reichen Einzelunternehmen einmal im Jahr ihre Umsatzsteuererklärung ein. Für diese gilt die gleiche Frist wie für die Einkommens- und Gewerbesteuererklärung.

Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.

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