So geben Sie eine Umsatzsteuererklärung gemäß dem gewählten Steuersystem online ab

  1. Einführung
  2. Was ist eine Umsatzsteuererklärung?
  3. USt.-Regelungen
    1. Regelung zur USt.-Befreiung
    2. Regelung zur vereinfachten Steuerveranlagung
    3. Regelung zur normalen Steuerveranlagung
  4. Zeitpunkt zur Abgabe einer USt.-Erklärung
    1. Jährliche USt.-Erklärung und USt.-Zahlungen
    2. Monatliche USt.-Erklärung
  5. Wer muss eine USt.-Erklärung abgeben?
  6. Online-Abgabe einer USt.-Erklärung
  7. Welche Strafen werden bei einer verspäteten Abgabe der USt.-Erklärung verhängt?

Jedes Unternehmen, das seiner Kundschaft eine Umsatzsteuer auf den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen berechnet (eine direkte dem Staat geschuldete Steuer), muss am Ende jedes Abrechnungszeitraums eine USt.-Erklärung abgeben. Vom gewählten USt.-System hängen die Häufigkeit der Abgabe, die Fristen für die Abgabe der Erklärung und das Formular zum Einreichen der Online-USt.-Erklärung ab. Dieser Artikel geht auf alle Details zur fristgerechten, Strafen vermeidenden Abgabe Ihrer USt.-Erklärung ein.

Worum geht es in diesem Artikel?

  • Was ist eine Umsatzsteuererklärung?
  • USt.-Regelungen
  • Zeitpunkt zur Abgabe einer USt.-Erklärung
  • Wer muss eine USt.-Erklärung abgeben?
  • Online-Abgabe einer USt.-Erklärung
  • Welche Strafen werden bei einer verspäteten Abgabe der USt.-Erklärung verhängt?

Was ist eine Umsatzsteuererklärung?

Eine USt.-Erklärung ist ein Verwaltungsdokument, das einen Überblick über die umsatzsteuerrelevanten Transaktionen eines Unternehmens bietet. Durch diese Steuererklärung können die Unternehmen ihre Finanzberichterstattung über die in einem bestimmten Zeitraum eingezogene und abzugsfähige Umsatzsteuer durchführen. Damit ermitteln sie den Nettobetrag der USt., der an das Finanzamt zu zahlen ist oder als Gutschrift dem Unternehmen erstattet wird. Außerdem dient die Umsatzsteuererklärung zur USt.-Berechnung für das folgende Jahr.

USt.-Regelungen

Zurzeit gibt es drei Arten von USt.-Regelungen, die festlegen, wie häufig ein Unternehmen eine USt.-Erklärung abgeben muss: die Regelung zur USt.-Befreiung, die Regelung zur vereinfachten Steuerveranlagung und die Regelung zur normalen Steuerveranlagung. Welche Regelung für das Unternehmen gilt, hängt von dem Bruttoumsatz des Vorjahres ab.

Regelung zur USt.-Befreiung

Die Regelung zur USt.-Befreiung legt fest, wann Unternehmen gänzlich von der Erklärung und Zahlung der USt. befreit sind. Unternehmen, für die diese Regelung gilt, können ihrer Kundschaft keine USt. berechnen und die USt. auch nicht von ihren Ausgaben abziehen.

Damit Unternehmen diese Regelung in Anspruch nehmen können, dürfen sie einen bestimmten Schwellenwert beim Umsatz nicht überschreiten. Sobald dieser Schwellenwert überschritten ist, muss das Unternehmen eine USt.-Erklärung abgeben und die gesamte USt. am ersten Tag des Monats, in dem der Schwellenwert überschritten wurde, an das Finanzamt zurückzahlen.

Der Schwellenwert unterscheidet sich von Branche zu Branche und von Jahr zu Jahr. So sind etwa Unternehmen, die Dienstleistungen erbringen oder in denen bestimmte freie Berufe ausgeübt werden (außer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte), von der USt. befreit, wenn ihr Bruttoumsatz im Vorjahr 36.800 EUR im Jahr 2023 oder 39.000 EUR im Jahr 2024 nicht übersteigt. Bei Unternehmen, die gewerblich oder im Wohnungswesen tätig sind, darf der Umsatz 91.900 EUR im Jahr 2023 oder 101.000 EUR im Jahr 2024 nicht überschreiten.

Einige Tätigkeiten sind unabhängig vom erzielten Umsatz von der USt.-Befreiung ausgeschlossen. Hauptsächlich betrifft dies umsatzsteuerpflichtige Immobiliengeschäfte, landwirtschaftliche Tätigkeiten, die unter die vereinfachte Steuerveranlagung fallen, innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Transportmittel und sonstige Aktivitäten, die optional der USt. unterliegen.

Regelung zur vereinfachten Steuerveranlagung

Die Regelung zur vereinfachten Steuerveranlagung – oder kurz „vereinfachte Regelung“ – sieht eine einzelne USt.-Erklärung mit Zahlung in zwei Raten vor. Der Vorjahresumsatz muss bei Dienstleistern und bestimmten freien Berufen zwischen 36.800 EUR und 254.000 EUR sowie bei Verkaufs- und Beherbergungstätigkeiten zwischen 91.900 EUR und 840.000 EUR betragen. Zudem muss der jährliche USt.-Betrag niedriger als 15.000 EUR sein, damit das Unternehmen die vereinfachte Regelung in Anspruch nehmen kann. Liegt der jährliche USt.-Betrag über diesem Schwellenwert, ist für das Unternehmen die normale USt.-Regelung obligatorisch.

Bitte beachten Sie, dass einige Immobilien- und Importaktivitäten von der vereinfachten Steuerveranlagung ausgeschlossen sind.

Regelung zur normalen Steuerveranlagung

Bei der normalen Steuerveranlagung muss eine monatliche USt.-Erklärung abgegeben werden. Sie gilt für Unternehmen, deren Bruttoumsatz im Vorjahr über 254.000 EUR (für Dienstleistungen und bestimmte freie Berufe) oder 840.000 EUR (für Verkaufs- und Beherbergungstätigkeiten) lag. Diese Regelung gilt auch für Unternehmen, die einen jährlichen USt.-Betrag von mehr als 15.000 EUR angeben.

Hinweis: Wenn Sie Ihre USt.-Erklärung gemäß der normalen Regelung abgeben möchten, ist dies auch dann möglich, wenn Ihr Umsatz den entsprechenden Schwellenwert nicht überschreitet.

Zeitpunkt zur Abgabe einer USt.-Erklärung

Das genaue Datum für die Abgabe unterscheidet sich abhängig von der Regelung zur Umsatzsteuerpflicht und dem Datum, an dem das Abrechnungsjahr endet.

Jährliche USt.-Erklärung und USt.-Zahlungen

Bei der vereinfachten Regelung muss das Unternehmen seine USt.-Erklärung allerspätestens am zweiten Werktag nach dem 1. Mai hochladen – es sei denn, das Geschäftsjahr des Unternehmens stimmt nicht mit dem Kalenderjahr überein. In diesem Fall muss die Erklärung binnen drei Monaten nach Ende des zugrunde gelegten Geschäftsjahres hochgeladen werden.

Gemäß der vereinfachten Regelung werden jedes Jahr zwei USt.-Zahlungen an das Finanzamt geleistet. Die Juli-Zahlung entspricht 55 % des fälligen USt.-Gesamtbetrags für das Vorjahr, die Dezember-Zahlung entspricht 40 % des fälligen USt.-Gesamtbetrags für das Vorjahr. Beträgt die zweite Zahlung weniger als 1.000 EUR, sind Sie von USt.-Zahlungen befreit und Ihre USt. wird mit der jährlichen Steuererklärung beglichen.

Monatliche USt.-Erklärung

Bei der normalen Regelung hängt die Abgabe der monatlichen USt.-Erklärung von der geografischen Region und des Zuständigkeitsbereichs ab, in dem das Unternehmen tätig ist. Die genaue Abgabefrist für Ihr Unternehmen finden Sie im für Sie relevanten Bereich auf der Website der Direction générale des finances publiques (Generaldirektion für öffentliche Finanzen in Frankreich). Hinweis: Sofern Ihr jährlicher USt.-Betrag 4.000 EUR nicht übersteigt, können Sie Ihre USt.-Erklärung vierteljährlich hochladen.

Wer muss eine USt.-Erklärung abgeben?

Jedes Unternehmen und jede Person, das bzw. die nicht unter die Regelung zur USt.-Befreiung fällt, muss eine USt.-Erklärung abgeben, falls die Tätigkeit gewohnheitsmäßig und kontinuierlich ausgeübt wird. Für gelegentlich ausgeübte Tätigkeiten muss keine USt.-Erklärung abgegeben werden. Für die Anfertigung der USt.-Erklärung ist die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer oder die zertifizierte Buchhalterin/der zertifizierte Buchhalter des Unternehmens verantwortlich.

Online-Abgabe einer USt.-Erklärung

Unternehmen, für die die vereinfachte Regelung gilt, geben die jährliche USt.-Erklärung ab, indem sie das Formular Cerfa n° 3517-S-SD online ausfüllen. Monatliche und vierteljährliche Erklärungen werden mithilfe des Formulars Cerfa n° 3310-CA3-SD oder Cerfa CA3 abgegeben.

Welche Strafen werden bei einer verspäteten Abgabe der USt.-Erklärung verhängt?

Zur Vermeidung von Strafen ist es unerlässlich, dass Unternehmen ihre USt.-Erklärungen gemäß der geltenden Regelung abgeben. Für jeden Monat Verspätung muss das Unternehmen 0,2 % Zinsen auf seinen USt.-Betrag zahlen. Weitere 10 % werden fällig, wenn die Erklärung binnen 30 Tagen nach einem Mahnschreiben abgegeben wird. Erfolgt die Abgabe erst nach diesen 30 Tagen, steigt der Zinssatz auf zusätzliche 40 %. Wird keine USt.-Erklärung abgegeben oder werden fehlerhafte Formulare eingereicht, wird ein erhöhter Satz von 80 % angewendet.

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