Französische USt. – die verschiedenen Umsatzsteuersätze in Frankreich

  1. Einführung
  2. USt. in Frankreich
  3. Die verschiedenen USt.-Sätze in Frankreich
    1. Standardsatz
    2. Ermäßigter Satz 1
    3. Ermäßigter Satz 2
    4. Stark ermäßigter Satz
  4. USt. auf Lebensmittel
    1. Sofortiger Verzehr
    2. Späterer Verzehr
  5. USt. auf Luxusgüter
  6. USt. auf Dienstleistungen
  7. USt. auf Alkohol
  8. Von der USt. ausgenommene Transaktionen

In Frankreich sind alle Unternehmen umsatzsteuerpflichtig. Wie können Sie nun dafür sorgen, dass Sie den richtigen USt.-Satz anwenden? Warum gibt es in Frankreich unterschiedliche USt.-Sätze? In diesem Artikel wird auf die vier verschiedenen Umsatzsteuersätze in Frankreich eingegangen und erläutert, wie diese Steuer auf verkaufte Produkte und Dienstleistungen angewendet wird.

Worum geht es in diesem Artikel?

  • USt. in Frankreich
  • Die verschiedenen USt.-Sätze in Frankreich
  • USt. auf Lebensmittel
  • USt. auf Luxusgüter
  • USt. auf Dienstleistungen
  • USt. auf Alkohol
  • Von der USt. ausgenommene Transaktionen

USt. in Frankreich

Die Umsatzsteuer (USt.) ist eine Verbrauchssteuer, die Verbraucher/innen an den Staat zahlen, wenn sie Waren oder Dienstleistungen bei einem Unternehmen erwerben. Das Unternehmen fungiert dabei als Mittler: Es ist verpflichtet, die USt. für den Staat einzuziehen, indem es diese seiner Kundschaft zum Zeitpunkt des Kaufs direkt berechnet.

Die verschiedenen USt.-Sätze in Frankreich

In Frankreich unterscheiden sich die USt.-Sätze je nach Art der angebotenen Produkte oder Dienstleistungen. Momentan gelten in Frankreich vier verschiedene USt.-Sätze:

  • Der Standardsteuersatz (oder volle Satz) ist auf 20 % festgelegt.
  • Der ermäßigte Satz 1 beträgt 10 %.
  • Der ermäßigte Satz 2 beträgt 5,5 %.
  • Der stark ermäßigte (oder besondere) Satz beträgt 2,1 %.

Standardsatz

Der Standardsatz von 20 % wird auf die meisten Verkäufe von Waren und Dienstleistungen angewendet, für die kein besonderer Steuersatz vorgegeben ist. Diesem Steuersatz unterliegen z. B. Alkohol und Luxusgüter.

Ermäßigter Satz 1

Der ermäßigte Satz 1 beträgt 10 % und gilt insbesondere für zubereitete Lebensmittel, Catering und Restaurants, unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie bestimmte Renovierungsarbeiten im Wohnungswesen.

Zu den weiteren Produkten und Dienstleistungen, die mit dem ermäßigten Satz 1 von 10 % besteuert werden, gehören beispielsweise: Campingdienste, Brennholz, Eintritt ins Museum, Tiergärten, Messen, Ausstellungen, Fahrgeschäfte, historische Denkmäler, wissenschaftliche Unterstützung, Personenbeförderung und Abfallbehandlung.

Ermäßigter Satz 2

Für nicht zubereitete Lebensmittel sowie Gas, Strom und erneuerbare Energien gilt der ermäßigte Steuersatz 2 in Höhe von 5,5 %. Dieser Satz gilt auch für alle Schutzprodukte aus dem Bereich der Damenhygiene, für Ausstattung und Dienstleistungen zugunsten von Behinderten, für lebensnotwendige Produkte sowie für Notunterkünfte und Sozialwohnungen.

Weitere Produkte und Dienstleistungen, für die der ermäßigte Satz 2 gilt, sind beispielsweise: Bücher, Essen in Schulkantinen, bestimmte Arten von Liveunterhaltung und Kinovorführungen, bestimmte Importe und Lieferungen von Kunstwerken, Anstrengungen für eine bessere Energiequalität in Wohnungen und der Erwerb bestimmter Immobilien.

Stark ermäßigter Satz

Der stark ermäßigte Satz von 2,1 % gilt vorwiegend für Arzneimittel und Blutprodukte, bei denen ein Anspruch auf Erstattung durch die Sozialversicherung besteht. Zudem wird der Satz beim Verkauf von Schlachttieren und verarbeitetem Fleisch sowie für Zeitungen und sonstige Presseerzeugnisse (Print) angewendet.

Hinweis: Lebensmittel sind hier zweimal aufgeführt, da sie mehrere bestimmte Fälle umfassen. Doch wie ermitteln Sie den richtigen USt.-Satz auf Lebensmittel?

USt. auf Lebensmittel

Welcher USt.-Satz für Lebensmittel gilt, hängt von der Art des verkauften Produkts ab und unterscheidet sich entsprechend dem voraussichtlichen Verzehrzeitraum.

Sofortiger Verzehr

Für zubereitete Lebensmittel, die zum sofortigen Verzehr bestimmt sind, gilt der ermäßigte USt.-Satz 1 von 10 %. Dies trifft auf alle Speisen zu, die in Restaurants, Cafés und Bars zubereitet werden. Auch Fastfood wird mit diesem Satz berechnet, ebenso wie Speisen, die in Bäckereien, Supermärkten und Einkaufszentren zubereitet werden. Der gleiche Satz gilt für Speisen, die im Rahmen von Veranstaltungen von einem Caterer geliefert oder serviert werden.

Späterer Verzehr

Bei Lebensmitteln, die für den späteren Verzehr bestimmt sind, beträgt der USt.-Satz 5,5 %. Diese Lebensmittel werden in luftdicht verschlossenen Behältern aufbewahrt und haben ein Verfallsdatum. Dazu gehören Lebensmittel, die in Supermärkten und Einzelhandelsgeschäften verkauft werden.

Einige Produkte, die in Restaurants serviert werden, etwa Pommes frites, alkoholfreie Getränke in Dosen, abgefülltes Wasser und abgepacktes Obst, werden mit dem ermäßigten USt.-Satz 2 von 5,5 % besteuert, da sie aufgrund ihrer Verpackung später verzehrt werden können. Für Produkte, die zum Verzehr vor Ort bestimmt sind, beispielsweise ein Glas Wasser oder frisch gepresster Orangensaft, gilt jedoch der USt.-Satz von 10 %.

USt. auf Luxusgüter

Sämtliche Luxusgüter werden mit dem Standardsatz von 20 % besteuert. Dazu gehören Schmuck, Edelsteine, Kaviar, Tabak sowie Produkte auf Kakaobasis.

USt. auf Dienstleistungen

Für die meisten Dienstleistungen – etwa Haarschnitte und -behandlungen, Hausarbeit, Kinderbetreuung, medizinische Behandlungen und Reisebüroservice – gilt der Standardsatz von 20 %. Einige Dienstleistungen werden jedoch nur zum ermäßigten Satz 2 von 5,5 % besteuert, nämlich Abfallbehandlung und Personenbeförderung.

USt. auf Alkohol

Der USt.-Satz auf Alkohol beträgt 20 % für Getränke mit einem Alkoholgehalt von 1,2 % oder mehr. Für Bier gilt der gleiche USt.-Satz ab einem Alkoholgehalt von 0,5 %.

Von der USt. ausgenommene Transaktionen

Es ist zu beachten, dass innergemeinschaftliche Lieferungen, Exporte, Lehrtätigkeiten sowie einige Transaktionen im Banken-, Finanz- und Medizinsektor nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

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