Gründung einer OHG in Deutschland: Das sollten Sie beachten

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  1. Einführung
  2. Was ist eine OHG?
  3. Für wen eignet sich die Gründung einer OHG?
  4. Welche Bedingungen müssen zur Gründung einer OHG erfüllt werden?
  5. Wie ist die Haftung in der OHG geregelt?
  6. Wie kann man eine OHG gründen?
  7. Was sind die Vorteile einer OHG?

Die OHG ist eine gute Rechtsform für Unternehmer/innen, die mit Gleichgesinnten eine Gesellschaft gründen möchten. Sie bietet zahlreiche Vorzüge und birgt doch auch Herausforderungen. In diesem Artikel erfahren Sie, was eine OHG ist, für wen sie sich eignet und welche Bedingungen für eine Gründung erfüllt sein müssen. Zudem erklären wir, wie die Haftung in der OHG geregelt ist, wie die Gründung Schritt für Schritt erfolgen kann und welche Vorteile die Rechtsform bietet.

Worum geht es in diesem Artikel?

  • Was ist eine OHG?
  • Für wen eignet sich die Gründung einer OHG?
  • Welche Bedingungen müssen zur Gründung einer OHG erfüllt werden?
  • Wie ist die Haftung in der OHG geregelt?
  • Wie kann man eine OHG gründen?
  • Was sind die Vorteile einer OHG?

Was ist eine OHG?

Eine Offene Handelsgesellschaft, kurz: OHG, ist laut § 105 HGB eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist.

Die OHG zählt zu den Personengesellschaften und wird durch den Zusammenschluss von mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen gegründet. Die Gesellschafter/innen einer OHG sind gleichberechtigt und teilen sich die mit der Rechtsform verbundenen Rechte und Pflichten. Letztere beinhalten unter anderem die persönliche und unbeschränkte Haftung für Verbindlichkeiten des Unternehmens.

Für wen eignet sich die Gründung einer OHG?

Die Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft eignet sich für Unternehmer/innen, die Wert auf eine partnerschaftliche Zusammenarbeit legen. Hierfür bietet die OHG mit ihrer klaren rechtlichen Struktur und der Möglichkeit, Entscheidungen gemeinschaftlich zu treffen, eine gute Rechtsform. Da die Gesellschafter/innen sich die Verantwortung und die Entscheidungsbefugnisse teilen, erfordert die OHG eine enge Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Ist dies gegeben, kann die OHG für langfristige Partnerschaften und dauerhafte Geschäftsbeziehungen genutzt werden. Wichtig ist jedoch, dass alle Gesellschafter/innen an der Führung des Unternehmens beteiligt sein möchten. Bestenfalls ergänzen sich die verschiedenen Fähigkeiten und Erfahrungen der Gesellschafter/innen und ermöglichen so eine ausgewogene und effektive Geschäftsführung.

Die OHG eignet sich darüber hinaus für kleine und mittlere Unternehmen, die auf schnelle Entscheidungen und Anpassungen angewiesen sind. Bei der Gestaltung der Unternehmensabläufe haben die Gesellschafter/innen einer OHG eine große Flexibilität, da es keine konkreten gesetzlichen Regelungen zur Geschäftsführung gibt. Dadurch sind schnelle Reaktionen auf Marktveränderungen möglich. Auch die Verteilung von Gewinnen und Verlusten kann flexibel geregelt werden durch eine entsprechende Festschreibung im Gesellschaftsvertrag.

Die OHG ist per Definition für den Betrieb eines Handelsgewerbes gedacht. Sie eignet sich daher besonders für gewerbliche Tätigkeiten, die die Anforderungen des Handelsgesetzbuchs erfüllen. Dies inkludiert beispielsweise Groß- und Einzelhandelsunternehmen, Banken und Versicherungen, Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie gewerbliche Handwerksbetriebe, wenn deren Geschäftstätigkeit keinen kaufmännischen Betrieb erfordert. Freiberufler/innen können hingegen keine OHG gründen. Gleiches gilt für Kleingewerbe, denn sie gelten im Sinne des HGB nicht als Kaufleute.

Da die Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft kein Mindestkapital voraussetzt, ist sie vor allem für Unternehmer/innen interessant, deren finanzielle Möglichkeiten begrenzt sind. Die Gesellschafter/innen müssen jedoch bereit sein, das Risiko der persönlichen Haftung zu tragen.

Welche Bedingungen müssen zur Gründung einer OHG erfüllt werden?

Für die Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft müssen einige rechtliche und formale Bedingungen erfüllt werden:

  • Mindestens zwei Gesellschafter/innen: Eine OHG muss von mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden. Nach oben gibt es für die Anzahl der Gesellschafter/innen keine Beschränkung.
  • Handelsgewerbe als Unternehmenszweck: Die OHG muss ein Handelsgewerbe betreiben. Ein Handelsgewerbe liegt vor, wenn das Unternehmen nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die OHG ist daher für Gewerbetreibende vorgesehen, die geschäftliche Tätigkeiten im Sinne des Handelsgesetzbuchs ausüben.
  • Firmierung mit dem Zusatz „OHG“: Der Name der Gesellschaft muss den Zusatz „OHG“ oder „Offene Handelsgesellschaft“ enthalten, um die Rechtsform nach außen hin kenntlich zu machen. Der Firmenname muss zudem den gesetzlichen Anforderungen des HGB entsprechen, das heißt zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
  • Abschluss eines Gesellschaftsvertrags: Die Gründung einer OHG setzt den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags voraus. Dieser regelt die Rechte und Pflichten der Gesellschafter/innen, die Geschäftsführung, die Gewinn- und Verlustverteilung sowie die Vertretung der Gesellschaft. Obwohl es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, ist es empfehlenswert, den Gesellschaftsvertrag schriftlich zu fixieren.
  • Ausreichendes Kapital: Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften wie der GmbH gibt es bei der OHG keine Vorgaben für ein Mindestkapital. Die Gesellschafter/innen müssen jedoch ausreichendes Kapital einbringen, um den Geschäftsbetrieb zu ermöglichen. Die Höhe und Art der Einlagen werden im Gesellschaftsvertrag festgelegt.
  • Gewerbeanmeldung: Da die OHG ein Handelsgewerbe betreibt, ist eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt erforderlich. Diese Anmeldung muss vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit erfolgen.
  • Eintragung ins Handelsregister: Die OHG erlangt ihre Rechtsfähigkeit erst durch die Eintragung ins Handelsregister. Diese ist somit eine zwingende Voraussetzung dafür, dass die Gesellschaft gegründet werden kann und als juristische Person auftreten darf.
  • Steuerliche Anmeldung: Nach der Gründung muss die OHG beim Finanzamt angemeldet werden. Dies umfasst die Anmeldung zur Einkommens-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Die OHG ist als Personengesellschaft steuerlich transparent, was bedeutet, dass die Gewinne der OHG direkt den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern zugerechnet und von diesen individuell versteuert werden. Wenn Sie Ihre Buchführung schnell und exakt erledigen möchten, entdecken Sie Stripe Revenue Recognition. Revenue Recognition unterstützt Sie dabei, Ihre Transaktionen und Rechnungsstellungsbedingungen automatisch periodisch zu buchen und Ihre Umsatzbuchhaltung zu optimieren.

Wie ist die Haftung in der OHG geregelt?

Die Haftung in einer OHG ist ein zentrales Merkmal dieser Rechtsform und unterscheidet sich deutlich von anderen Gesellschaftsformen wie der GmbH oder der Aktiengesellschaft. Es gelten die folgenden Grundsätze:

  • Unbeschränkte Haftung: Alle Gesellschafter/innen einer OHG haften unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das bedeutet, dass sie nicht nur mit ihrem eingebrachten Kapital, sondern auch mit ihrem gesamten Privatvermögen haften. Es gibt keine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen.
  • Persönliche Haftung: Die Gesellschafter/innen einer OHG haften persönlich für die Schulden des Unternehmens. Das bedeutet, dass Gläubiger/innen direkt gegen die einzelnen Gesellschafter/innen vorgehen können, um ihre Forderungen zu begleichen, falls das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht.
  • Solidarische Haftung: Die Haftung in der OHG erfolgt solidarisch. Alle Gesellschafter/innen haften für die gesamten Schulden der OHG – unabhängig von ihrer individuellen Beteiligung am Gesellschaftsvermögen. Gläubiger/innen können somit zwar einzelne Gesellschafter/innen für die gesamte Schuld in Anspruch nehmen, doch diese haben im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch gegenüber den anderen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern. Grundsätzlich gilt: Eine Beschränkung der Haftung ist gegenüber Dritten nicht möglich. Vereinbarungen, die eine Haftungsbeschränkung vorsehen, haben nur im Innenverhältnis der Gesellschafter/innen Bedeutung.
  • Haftung nach Ausscheiden aus der Gesellschaft: Die Gesellschafter/innen haften für Verbindlichkeiten, die während ihrer Mitgliedschaft in der OHG entstanden sind, auch nach einem Ausscheiden aus der Gesellschaft. Diese sogenannte Nachhaftung besteht laut § 137 HBG für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Ausscheiden.
  • Nachhaftung bei Umwandlung: Wird die OHG in eine andere Gesellschaftsform umgewandelt, haften die ehemaligen Gesellschafter/innen weiterhin für die vor der Umwandlung entstandenen Verbindlichkeiten, sofern keine anderslautenden Regelungen getroffen wurden.
  • Haftung bei Neueintritt in die Gesellschaft: Treten neue Gesellschafter/innen in eine bestehende OHG ein, haften sie auch für die vor ihrem Eintritt entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Sie übernehmen damit die volle Haftung für bestehende Schulden der OHG, unabhängig davon, wann diese entstanden sind.

Wie kann man eine OHG gründen?

Die Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft erfolgt in mehreren Schritten, die sowohl rechtliche als auch organisatorische Aspekte umfassen. Hier ist eine Übersicht über die wichtigsten Schritte zur Gründung einer OHG:

  • Zusammenschluss der Gesellschafter/innen: Da mindestens zwei Personen an der Gründung einer OHG beteiligt sein müssen, gilt es zunächst, die passende Partnerin beziehungsweise den passenden Partner zu finden. Unter den zukünftigen Gesellschafter/innen sollte Einigkeit hinsichtlich der inhaltlichen Ausrichtung des Unternehmens sowie der Aufgaben- und Gewinnverteilung herrschen.
  • Erarbeitung des Gesellschaftsvertrags: Der Gesellschaftsvertrag ist das zentrale Dokument der OHG und regelt die Rechte und Pflichten der Gesellschafter/innen. In ihm werden unter anderem der Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft festgelegt, die Einlagen der Gesellschafter/innen, die Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung, die Gewinn- und Verlustverteilung, Bedingungen für die Aufnahme neuer Gesellschafter/innen sowie für die Auflösung der OHG und das Ausscheiden von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern.
  • Eröffnung eines Geschäftskontos: Obwohl es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, empfiehlt es sich, ein Geschäftskonto für die OHG zu eröffnen, um betriebliche und private Geldflüsse klar voneinander zu trennen.
  • Gewerbeanmeldung: Da eine OHG ein Gewerbebetrieb ist, muss sie beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden. Die Kosten hierfür variieren je nach Gemeinde oder Stadt. Das Gewerbeamt informiert nach erfolgreicher Anmeldung automatisch das Finanzamt, die Industrie- und Handelskammer beziehungsweise die Handwerkskammer sowie die Berufsgenossenschaft.
  • Handelsregistereintrag: Die OHG muss beim zuständigen Amtsgericht ins Handelsregister eingetragen werden. Die Anmeldung zur Eintragung erfolgt durch alle Gesellschafter/innen und muss notariell beglaubigt werden. Erst mit der Eintragung ins Handelsregister erlangt die OHG ihre Rechtsfähigkeit und kann offiziell als Gesellschaft auftreten.
  • Beantragung der Steuernummer: Das vom Gewerbeamt informierte Finanzamt übermittelt der OHG einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Ist dieser ausgefüllt, kann beim Finanzamt eine Steuernummer für die Gesellschaft beantragt werden.
  • Mitgliedschaft bei IHK oder HWK: Sobald die OHG steuerlich erfasst ist, meldet sich die zuständige IHK oder HWK. Eine Mitgliedschaft in einer der beiden Kammern ist Pflicht. Daher sollten die Gesellschafter/innen die entsprechenden Dokumente zur Aufnahme der OHG schnellstmöglich ausfüllen.
  • Abschluss notwendiger Versicherungen: Da die Gesellschafter/innen einer OHG persönlich haften, ist es ratsam, sich gegen betriebliche Risiken abzusichern. Sinnvolle Versicherungen können beispielsweise eine Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung sein.
  • Vorbereitung auf die Geschäftstätigkeit: Vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit sollten alle notwendigen betrieblichen Vorbereitungen getroffen werden. Dies meint unter anderem die Einrichtung von Geschäftsräumen, die Beschaffung von Betriebsmitteln und die Einstellung von Mitarbeitenden.
  • Aufnahme der Geschäftstätigkeit: Sobald alle rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die OHG ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen.

Gründung einer OHG: Schritt für Schritt

Gründung einer OHG: Schritt für Schritt - Flussdiagramm der Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft in zehn Schritten: Zusammenschluss der Gesellschafter/innen, Erarbeitung des Gesellschaftsvertrags, Eröffnung eines Geschäftskontos, Gewerbeanmeldung, Handelsregistereintrag, Beantragung der Steuernummer, Mitgliedschaft bei IHK oder HWK, Abschluss notwendiger Versicherungen, Vorbereitung auf Geschäftstätigkeit und Aufnahme der Geschäftstätigkeit.

Was sind die Vorteile einer OHG?

Die Gründung OHG bietet Unternehmerinnen und Unternehmern zahlreiche Vorteile. Die wichtigsten Punkte finden Sie nachfolgend im Überblick:

  • gute Eignung für kleine und mittlere Unternehmen
  • einfache und kostengünstige Gründung ohne vorgeschriebenes Mindestkapital
  • natürliche und juristische Personen können Gesellschafter/innen sein
  • partnerschaftliche Unternehmensführung und gleichberechtigte Mitbestimmung
  • hohe Flexibilität bei der internen Organisation
  • schnelle Entscheidungsfindung
  • einfache Aufnahme neuer Gesellschafter/innen
  • gute Reputation durch persönliche Haftung der Gesellschafter/innen bei Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern

Mehr zu den anderen möglichen Rechtsformen, die Gründer/innen wählen können, finden Sie in unserem Ressourcenportal.

Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.

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