Seit 2025 gilt eine neue Kleinunternehmergrenze. Darüber hinaus sind weitere Gesetzesänderungen für Unternehmen in Kraft getreten, die von der Kleinunternehmerregelung profitieren.
In diesem Artikel erfahren Sie, was die Kleinunternehmerregelung ist, welche neuen Bestimmungen seit 2025 greifen und wie Sie sich darauf einstellen können.
Worum geht es in diesem Artikel?
- Was ist die Kleinunternehmerregelung?
- Welche neuen Bestimmungen gelten seit 2025 für die Kleinunternehmerregelung?
- Welche Kleinunternehmergrenze gilt seit 2025?
- Was bedeutet „Internationalisierung der Kleinunternehmerregelung“?
- Welche Bestimmungen gelten seit 2025 für die Umsatzsteuerjahreserklärung?
- Welche Bestimmungen gelten seit 2025 für die E-Rechnung?
- Worauf müssen sich Kleinunternehmen im Jahr 2025 einstellen?
Was ist die Kleinunternehmerregelung?
Die Kleinunternehmerregelung entlastet Unternehmen mit geringen Umsätzen bei bürokratischen und steuerlichen Pflichten. Grundsätzlich sind Unternehmen in Deutschland verpflichtet, auf ihre Produkte und Dienstleistungen Umsatzsteuer zu erheben. Mit der Kleinunternehmerregelung können sie sich jedoch von dieser Pflicht befreien lassen. Voraussetzung hierfür ist laut § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) das Unterschreiten einer jährlichen Umsatzgrenze.
Die Regelung richtet sich insbesondere an Gründer/innen, Kleinstunternehmen und Selbstständige. Sie ist freiwillig, sodass Unternehmen unter der Umsatzgrenze selbst entscheiden können, ob sie die Regelung in Anspruch nehmen möchten. Der Vorteil einer Befreiung von der Umsatzsteuer liegt in der vereinfachten Verwaltung, da keine Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich sind. Allerdings entfällt dadurch auch der Anspruch, gezahlte Vorsteuerbeträge vom Finanzamt zurückzufordern.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter anderem in unserem Artikel zur Beantragung der Kleinunternehmerregelung.
Welche neuen Bestimmungen gelten seit 2025 für die Kleinunternehmerregelung?
Seit 2025 gibt es bei der Kleinunternehmerregelung einige Neuerungen. Diese fußen auf dem Wachstumschancengesetz sowie dem Jahressteuergesetz, welche im März beziehungsweise November 2024 vom Bundesrat in Deutschland verabschiedet wurden. Die neuen Bestimmungen traten am 1. Januar 2025 in Kraft.
Im Zuge des Jahressteuergesetzes
- werden die Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer/innen angepasst.
- wird die Kleinunternehmerregelung internationalisiert.
- entfällt die Pflicht für Kleinunternehmer/innen, zukünftig ausschließlich E-Rechnungen ausstellen zu müssen.
Im Zuge des Wachstumschancengesetzes
- entfällt für Kleinunternehmer/innen die Pflicht, jährlich eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben.
Welche Kleinunternehmergrenze gilt seit 2025?
Bis Ende 2024 durften Firmen den Status als Kleinunternehmen annehmen, wenn ihr jährlicher Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr unter 22.000 € sowie im laufenden Jahr unter 50.000 € lag. Seit 2025 gilt eine neue Kleinunternehmergrenze. Die Schwellenwerte wurden auf 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr angehoben. Damit können mehr Unternehmen von den Vorzügen der Kleinunternehmerregelung profitieren.
Eine weitere wichtige Änderung: Während die alten Grenzwerte Bruttosummen waren, sind die neuen Werte Nettosummen. Bei einem angenommenen Steuersatz von 19 % können Unternehmen demnach bis zu 29.750 € im vorangegangenen Jahr und 119.000 € im laufenden Jahr brutto umsetzen, um die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen.
Neu ist auch, dass die Kleinunternehmergrenze seit 2025 als harte Grenzen gilt. Bis zur Neuregelung genügte eine voraussichtliche Schätzung des Umsatzes im laufenden Kalenderjahr. Zudem war es für Kleinunternehmer/innen nicht vorgesehen, unterjährig ihren Status abzulegen. Die Kleinunternehmerregelung seit Januar 2025 sieht vor, dass bei einem Überschreiten der Umsatzgrenzen im laufenden Jahr sofort der Status als Kleinunternehmen erlischt. In der Folge müssen die betroffenen Unternehmen ab diesem Zeitpunkt die Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen und diese an das Finanzamt abführen.
Bestehen bleibt hingegen die Freiwilligkeit: Unternehmen unterhalb der gesetzlichen Umsatzgrenzen sind nach wie vor nicht dazu verpflichtet, den Status als Kleinunternehmen anzunehmen. Auf Wunsch können Sie jederzeit die Regelbesteuerung wählen.

Was bedeutet „Internationalisierung der Kleinunternehmerregelung“?
Nicht nur die Kleinunternehmergrenze wurde seit dem 1. Januar 2025 angepasst – ein weiterer zentraler Aspekt der Gesetzesänderungen ist die Internationalisierung der Kleinunternehmerregelung. Dies bedeutet zweierlei:
Zum einen können jetzt auch Kleinunternehmer/innen aus anderen EU-Ländern die Regelung in Deutschland in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie ihre Umsätze hauptsächlich in Deutschland erwirtschaften. Zuvor konnten ausschließlich deutsche Unternehmen den Status als Kleinunternehmen in Deutschland annehmen.
Zum anderen dürfen deutsche Unternehmen seit 2025 die Kleinunternehmerregelung in anderen EU-Ländern nutzen, wenn ihr Umsatz unter den gesetzlichen Umsatzgrenzen liegt. Auch dies war zuvor nicht möglich.
Mit den neuen Regelungen schafft die EU gleiche Rechte für alle Unternehmen der Mitgliedstaaten. Die Harmonisierung fördert einen fairen Wettbewerb und erleichtert die grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Kleinunternehmern. In diesem Zuge werden neue Meldesysteme eingeführt. Deutsche Unternehmen müssen ihre Umsätze an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Die Behörde kontrolliert, dass die Umsatzgrenzen in allen EU-Ländern eingehalten werden. Darüber hinaus können Unternehmen eine spezielle Kleinunternehmer-Identifikationsnummer beantragen.
Es gibt jedoch einige Ausnahmen und Sondervorschriften, die Unternehmen beachten nun müssen:
Innergemeinschaftliche Lieferungen: Die steuerfreie Lieferung von Waren in andere EU-Staaten ist für Kleinunternehmen nicht anwendbar. Dies bedeutet, dass sie auf diese Umsätze regulär Umsatzsteuer erheben müssen.
Innergemeinschaftliche Erwerbungen: Für den Einkauf von Waren aus anderen EU-Staaten benötigen Kleinunternehmen unter bestimmten Bedingungen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Diese ist erforderlich, um den Erwerb korrekt zu melden und steuerlich zu erfassen.
Welche Bestimmungen gelten seit 2025 für die Umsatzsteuerjahreserklärung?
Bisher waren auch Kleinunternehmen verpflichtet, jährlich eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben – trotz ihrer Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht. Dies bedeutete einen hohen administrativen Aufwand, obwohl sie weder Umsatzsteuer auf Rechnungen ausgewiesen noch Vorsteuer geltend gemacht haben oder Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben mussten.
Die Kleinunternehmerregelung entlastet die betroffenen Unternehmen nun von dieser zusätzlichen Bürokratie, denn Kleinunternehmer/innen sind nicht mehr verpflichtet, eine Umsatzsteuerjahreserklärung beziehungsweise eine Nullmeldung abzugeben. Die letzte Umsatzsteuerjahreserklärung, die abgegeben werden muss, bezieht sich auf das Jahr 2023. Ab dem Steuerjahr 2024 entfällt die Verpflichtung für alle Kleinunternehmen.
Für viele Kleinunternehmer/innen ist dies eine willkommene Gesetzesveränderung, da die neue Regelung Zeit und potenzielle Kosten für steuerliche Beratung spart. Besonders für Selbstständige und Kleinstunternehmen, die in der Regel ohnehin nur geringe Ressourcen für administrative Aufgaben haben, wird dadurch der Steuerprozess spürbar vereinfacht. Zusätzlich reduziert die Änderung das Risiko von Fehlern bei der Erstellung der Jahreserklärung, die in der Vergangenheit häufig zu Rückfragen oder gar Strafen führen konnten. Unternehmen müssen jedoch weiterhin sorgfältig dokumentieren, dass sie die Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung einhalten, da diese die Grundlage für die Steuerbefreiung bleibt.
Welche Bestimmungen gelten seit 2025 für die E-Rechnung?
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Einführung der Pflicht verbunden, seit dem 1. Januar 2025 elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) erstellen und empfangen zu können. Diese Anforderung sollte für alle Unternehmen gelten, um die Digitalisierung der Geschäftsprozesse und die Effizienz im Steuerwesen zu fördern. Allerdings hat das Jahressteuergesetz die Regelung für Kleinunternehmen in einem Punkt gelockert: Sie dürfen auch über das Jahr 2028 hinaus weiterhin Rechnungen in herkömmlicher Form versenden – zum Beispiel als PDF oder Papierdokument. Diese Ausnahme gibt insbesondere kleinen Unternehmen mehr Flexibilität bei der Umstellung auf digitale Systeme.
Wichtig ist jedoch, dass diese Lockerung lediglich den Versand betrifft. Die Pflicht, elektronische Rechnungen empfangen und bearbeiten zu können, bleibt bestehen. Das bedeutet, dass Kleinunternehmer/innen in der Lage sein müssen, E-Rechnungen zu verarbeiten, die sie von anderen Unternehmen erhalten. Hierfür ist eine geeignete Softwarelösung oder ein kompatibles System erforderlich.
Darüber hinaus gelten weiterhin die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form“ (GoBD). Diese umfassen insbesondere die revisionssichere Archivierung von Rechnungen. Alle Belege – unabhängig davon, ob sie digital oder in Papierform erstellt wurden – müssen vollständig, richtig und unveränderbar gespeichert werden. Damit wird sichergestellt, dass Rechnungen im Rahmen von Prüfungen in ihrer ursprünglichen Form nachvollziehbar sind.
Worauf müssen sich Kleinunternehmen im Jahr 2025 einstellen?
Die Kleinunternehmerregelung bringt 2025 einige bedeutsame Änderungen für die betroffenen Unternehmen mit sich. Hier finden Sie die wichtigsten im Überblick:
- Die Umsatzgrenze wurde für Kleinunternehmen von 22.000 € brutto im vorangegangenen Jahr und 50.000 € brutto im laufenden Jahr angehoben auf 25.000 € beziehungsweise 100.000 € netto.
- Kleinunternehmen, die die Umsatzgrenzen im Laufe des Jahres überschreiten, müssen ab dem Zeitpunkt der Überschreitung zur Regelbesteuerung wechseln.
- Deutsche Kleinunternehmer/innen dürfen die Regelung auch in anderen EU-Ländern nutzen.
- Kleinunternehmer/innen aus anderen EU-Ländern dürfen die Regelung auch in Deutschland nutzen.
- Kleinunternehmen sind nicht mehr verpflichtet, eine jährliche Umsatzsteuererklärung abzugeben.
- Kleinunternehmen sind nicht verpflichtet, E-Rechnungen zu erstellen, müssen jedoch in der Lage sein, sie zu empfangen.
Die neuen Regelungen bedeuten für Kleinunternehmer/innen in vielen Bereichen eine Erleichterung sowie neue unternehmerische Chance. Sie bringen jedoch – vor allem im Zuge der Internationalisierung – auch administrative Herausforderungen mit sich. Es ist daher wichtig, sich frühzeitig mit den neuen Vorgaben vertraut zu machen und geeignete Prozesse für die korrekte Meldung und Einhaltung der Vorschriften einzurichten.
Unterstützung hierbei bietet Stripe Tax. Mit Tax haben Kleinunternehmer/innen sämtliche Umsätze im In- und Ausland jederzeit übersichtlich im Blick. Darüber hinaus ist es beim Überschreiten der Umsatzgrenzen möglich, die Steuern für weltweite Zahlungen zu erheben und zu melden. Der korrekte Steuerbetrag wird automatisch ermittelt. Auf diese Weise müssen sich Unternehmen nicht selbst über neue Steuerregelungen oder Steuersätze informieren. Schließlich haben sie mit Tax Zugriff auf sämtliche relevante Steuerunterlagen und können damit schnell und einfach Steuererstattungen beantragen.
Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.