Deutschland ist der wichtigste Handelspartner Österreichs. Im Jahr 2025 erreichte das gesamte Handelsvolumen zwischen den beiden Ländern rund 119,4 Milliarden €. Im selben Jahr exportierte Österreich Waren im Wert von 56,1 Milliarden € nach Deutschland, was fast einem Drittel seiner gesamten Exporte entspricht.
Eine häufige Frage für diejenigen, die an dieser Handelsbeziehung beteiligt sind, ist, wann österreichische Unternehmen Netto-Rechnungen erhalten können. In der Praxis wirft dies oft weitere Fragen auf: Gilt deutsches oder österreichisches Recht? Was ist der Unterschied zwischen Rechnungen, die an Einzelpersonen und solchen, die an Unternehmen ausgestellt werden? Und wann können Rechnungen an österreichische Unternehmen exklusive Mehrwertsteuer gesendet werden?
Dieser Artikel erklärt die Grundprinzipien der Rechnungsstellung in Österreich und welches nationale Recht wann gilt. Wir gehen im Detail auf die Unterschiede zwischen Business-to-Business- (B2B) und Business-to-Consumer-Rechnungen (B2C) in der EU ein. Außerdem erhalten Sie eine Übersicht über die notwendigen Pflichtangaben, typische Fehlerquellen und praktische Tipps für die Rechnungsstellung an österreichische Unternehmen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Für nach Österreich ausgestellte Rechnungen gelten in erster Linie die harmonisierten Mehrwertsteuerprinzipien der EU.
- Ob eine Rechnung Mehrwertsteuer ausweist, hängt hauptsächlich von der Art des Umsatzes, dem Status des Empfängers/der Empfängerin und dem Leistungsort ab.
- Innergemeinschaftliche Lieferungen und viele B2B-Dienstleistungen können unter bestimmten Bedingungen exklusive deutscher Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden.
- Anbieter/innen von B2C-Waren und -Dienstleistungen bleiben im Allgemeinen mehrwertsteuerpflichtig.
- Digitale Rechnungsprozesse können Ihnen helfen, Pflichtangaben konsistent zu erfassen, Fristen zu überwachen und grenzüberschreitende Prozesse effizienter zu verwalten.
Grundprinzipien für die Rechnungsstellung nach Österreich
Im Sinne des Mehrwertsteuerrechts ist Österreich Teil der Zollunion der Europäischen Union. § 6a des deutschen Umsatzsteuergesetzes (UStG) klassifiziert Lieferungen von Gegenständen zwischen deutschen und österreichischen Unternehmen sowie zwischen solchen Unternehmen und solchen in anderen EU-Mitgliedsstaaten daher als innergemeinschaftliche Lieferungen. Diese Klassifizierung unterliegt jedoch bestimmten Bedingungen. In vielen Fällen stellen Dienstleistungen zwischen EU-Unternehmen innergemeinschaftliche sonstige Leistungen dar. Diese Arten von Transaktionen unterliegen einheitlichen Mehrwertsteuervorschriften.
Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen an Unternehmen in Drittländern, d. h. Ländern außerhalb der EU, funktionieren anders. Für deutsche Unternehmen gibt es einen großen Unterschied bei den Mehrwertsteuervorschriften und dem spezifischen Prozess der Rechnungsstellung, je nachdem, ob sie eine Rechnung beispielsweise in die Schweiz oder nach Brasilien senden.
Unterscheiden sich die deutschen und österreichischen Vorschriften zur Rechnungsstellung?
Deutschland und Österreich sind Teil des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems der EU, das auf der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG basiert. Beide Länder setzen die Richtlinie durch ihre nationale Mehrwertsteuergesetzgebung um.
In Bezug auf die Rechnungsstellung bedeutet dies, dass grenzüberschreitende Lieferungen in der gesamten EU grundsätzlich harmonisierten Mehrwertsteuervorschriften unterliegen. Diese Grundsätze bestimmen, wann eine Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung gilt, wann ein Unternehmen eine innergemeinschaftliche Dienstleistung erbringt und in welchem Land Unternehmen diese Lieferungen für Steuerzwecke melden müssen.
Infolgedessen regeln einheitliche Vorschriften die grundlegenden Mehrwertsteuer-Rahmenbedingungen und die Pflichtangaben, die Rechnungen enthalten müssen. Die nationalen Gesetze weichen in bestimmten Punkten ab, z. B. bei den Form- oder Dokumentationsanforderungen.
Wie funktioniert die B2B-Rechnungsstellung innerhalb der EU?
Für Mehrwertsteuerzwecke folgt die Rechnungsstellung zwischen Unternehmen innerhalb der EU klaren Grundprinzipien. Entscheidend ist dabei, ob ein Unternehmen Waren oder Dienstleistungen liefert. Jede dieser Lieferungen unterliegt besonderen Vorschriften, die sich deutlich von im Inland abgewickelten Transaktionen unterscheiden.
Innergemeinschaftliche Lieferungen
Liefert ein deutsches Unternehmen Waren an ein Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, kann die Lieferung unter bestimmten Voraussetzungen von der deutschen Mehrwertsteuer befreit sein. Eine solche Transaktion stellt eine innergemeinschaftliche Lieferung dar.
Eine innergemeinschaftliche Lieferung setzt jedoch voraus, dass beide Unternehmen über eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verfügen und die Waren tatsächlich in einen anderen EU-Staat, z. B. Österreich, gelangen. Bei ordnungsgemäßem Nachweis kann das liefernde Unternehmen die Rechnung ohne Ausweis der Mehrwertsteuer versenden. Dementsprechend stellt das deutsche Unternehmen seiner österreichischen Kundschaft eine Netto-Rechnung aus.
Innergemeinschaftliche sonstige Leistungen
Unternehmen innerhalb der EU erbringen Dienstleistungen oft im Rahmen von innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen. Diese Lieferungen werden in der Regel ebenfalls exklusive der deutschen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Stattdessen kommt das sogenannte Reverse Charge-Verfahren zur Anwendung. Bei diesem Verfahren geht die Steuerschuld auf den Käufer/die Käuferin über, der/die die Mehrwertsteuer in seinem/ihrem Land meldet und abführt. Wie bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Waren setzt dies voraus, dass beide Parteien als Unternehmen handeln und über gültige USt-IdNr. verfügen. Ein Unternehmen in Deutschland, das eine Dienstleistung für ein Unternehmen in Österreich erbringt und eine entsprechende Rechnung ausstellt, fällt ebenfalls unter diese Definition.
Wie funktioniert die B2C-Rechnungsstellung innerhalb der EU?
Grundsätzlich gilt das Reverse Charge-Verfahren nicht für B2C-Transaktionen. Stattdessen ist der Verkäufer/die Verkäuferin für die korrekte Berechnung und das Abführen der Mehrwertsteuer verantwortlich.
Warenlieferungen an Einzelpersonen
Verkauft ein deutsches Unternehmen Waren an Einzelpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten, gilt dies als innergemeinschaftlicher Fernverkauf. Anders als im B2B-Sektor gelten hier keine steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Berechtigte Unternehmen können diese Verkäufe in dem Staat besteuern, in dem sie registriert sind, sofern ihre Verkäufe die EU-weite Obergrenze von 10.000 € für grenzüberschreitende B2C-Fernverkäufe im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschreiten. Überschreiten die Verkäufe diesen Grenzwert, verlagert sich der Leistungsort in den Mitgliedstaat, in dem der Versand endet, und es gilt die dort geltende Mehrwertsteuer.
Unternehmen können ihren Arbeitsablauf hier vereinfachen, indem sie die sogenannte One-Stop-Shop-Regelung (OSS) nutzen, um die ausländische Mehrwertsteuer an einer einzigen Stelle zu melden und abzuführen.
Erbringung von Dienstleistungen für Einzelpersonen
Gemäß § 3a Absatz 1 UStG werden Dienstleistungen für Einzelpersonen grundsätzlich am Ort des Hauptsitzes des Verkäufers/der Verkäuferin erbracht. In vielen Fällen stellen deutsche Unternehmen ihre Dienstleistungen daher inklusive deutscher Mehrwertsteuer in Rechnung.
Es gibt jedoch eine lange Liste von Ausnahmen, z. B. für digitale, Telekommunikations- oder Rundfunkdienstleistungen. In diesen Fällen erfolgt die Besteuerung dort, wo die Einzelperson ihren Wohnsitz hat. Die OSS-Regelung kann auch dabei helfen, Steuerpflichten in anderen EU-Mitgliedstaaten zu erfüllen.
Welche Rechnungsanforderungen gelten für Österreich?
Rechnungen, die innerhalb der EU versendet werden, unterliegen größtenteils einem Standardsatz von Mindestanforderungen. Unternehmen in Deutschland, die Rechnungen nach Österreich ausstellen, können sich für Details zu den Informationspflichten entweder auf § 14 UStG oder sein österreichisches Pendant, § 11 des österreichischen Umsatzsteuergesetzes 1994, beziehen. Die Wirtschaftskammer Österreich bietet ebenfalls detaillierte Leitfäden zur Rechnungsstellung.
Allgemeine Informationspflichten
Unabhängig davon, ob ein deutsches Unternehmen eine Rechnung an ein anderes Unternehmen oder an eine Privatperson in Österreich ausstellt, muss die Rechnung bestimmte grundlegende Angaben enthalten. Dazu gehören insbesondere die folgenden:
- vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens
- Vollständiger Name und Adresse des Käufers/der Käuferin
- eine fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer
- Datum der Rechnungsausstellung
- Datum der Lieferung oder sonstigen Leistung (Leistungszeitraum), sofern dieses nicht mit dem Ausstellungsdatum identisch ist
- Steuernummer oder USt-IdNr. des liefernden oder leistenden Unternehmens
- Beschreibung und Menge der gelieferten Waren oder Dienstleistungen
- Gebühr, geltender Steuersatz und Steuerbetrag oder ein deutlicher Hinweis, dass die Lieferung steuerbefreit ist
Diese Informationen dienen als Grundlage für jede rechtskonforme Rechnung im EU-Kontext.
Zusätzliche Informationen für B2B-Rechnungen
Grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an Unternehmen innerhalb der EU unterliegen zusätzlichen Informationspflichten – insbesondere dann, wenn eine Rechnung exklusive der deutschen Mehrwertsteuer ausgestellt wird. Zu den zusätzlichen Angaben gehören:
- USt-IdNr. beider beteiligten Unternehmen
- Deutlicher Hinweis (auf Deutsch) zur Steuer, z. B.:
- „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“
- oder „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (Reverse Charge gilt)
- „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“
Solche Hinweise sind wichtig, da sie die steuerliche Klassifizierung der betreffenden Lieferung klären und unmissverständlich definieren.
Häufige Fehler bei der Rechnungsstellung nach Österreich
Es gibt einige häufige Fehler, die immer wieder vorkommen, wenn deutsche Unternehmen Rechnungen nach Österreich ausstellen. Da diese Fehler zu verschiedenen steuerlichen Risiken führen können, lohnt es sich, die gesetzlichen Vorgaben im Detail zu verstehen und sorgfältig umzusetzen.
Falsche umsatzsteuerliche Behandlung
Für Unternehmen in Deutschland ist die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung der zentralste Aspekt bei der Ausstellung von Rechnungen nach Österreich. Denn es könnte sein, dass sie Mehrwertsteuer auf einer Rechnung ausweisen, obwohl sie eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung tätigen, oder eine Netto-Rechnung ausstellen, wenn sie dazu nicht berechtigt sind. Unternehmen müssen dementsprechend immer prüfen, ob Art und Ort der Leistung, Kundenstatus und Dokumentation korrekt übereinstimmen. Andernfalls riskieren sie steuerliche Probleme oder nachträgliche Korrekturen.
Falsche oder fehlende USt-IdNr.
Rechnungen für grenzüberschreitende B2B-Warenlieferungen oder -Dienstleistungen innerhalb der EU müssen immer die USt-IdNr. beider Unternehmen enthalten. Fehlen diese Informationen oder ist die angegebene Nummer ungültig, erkennen die Steuerbehörden die Lieferung möglicherweise nicht als steuerbefreit an.
Kein Hinweis auf das Reverse Charge-Verfahren
Gilt das Reverse Charge-Verfahren, muss die Rechnung deutlich darauf hinweisen. Rechnungen, die keinen entsprechenden Hinweis wie „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ oder „Reverse Charge gilt“ enthalten, gelten als formal unvollständig und könnten von den Steuerbehörden abgelehnt werden.
Unvollständige oder falsche Pflichtangaben
Klassische formale Fehler sind ebenfalls häufig, z. B. fehlende Rechnungsnummern, ungenaue Leistungsbeschreibungen oder unplausible Zahlen. Diese Ungenauigkeiten können dazu führen, dass eine Rechnung die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt.
Unzureichende Beweise und fehlende Dokumentation
Bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen müssen Unternehmen nachweisen können, dass die Waren tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt sind. Sie können dies beispielsweise anhand von Lieferscheinen, Frachtdokumenten oder Versandbestätigungen tun. Wenn sie nicht über diese Dokumentation verfügen, qualifiziert sich die Lieferung möglicherweise nicht als steuerbefreit und könnte nachträglich mehrwertsteuerpflichtig werden.
Wie Stripe Sie beim Invoicing unterstützen kann
Die Rechnungsstellung nach Österreich kann für deutsche Unternehmen aus verschiedenen Gründen eine Herausforderung sein. Wenn Sie gelegentlich grenzüberschreitende Rechnungen ausstellen, fehlt Ihnen möglicherweise die notwendige Routine, um sicherzustellen, dass alle speziellen Mehrwertsteuerregeln berücksichtigt werden. Andererseits besteht die Herausforderung für Unternehmen mit einem hohen Rechnungsaufkommen darin, Leichtsinnsfehler zu vermeiden. Digitale Lösungen wie Stripe Invoicing können dabei helfen, Arbeitsabläufe zu strukturieren und eine durchgehend hohe Rechnungsqualität sicherzustellen.
Mit Invoicing können Sie gesetzeskonforme Rechnungen effizient erstellen, anpassen und versenden. Steuersätze und Hinweise auf Steuerbefreiungen werden für fehlerfreie Rechnungen korrekt integriert – egal ob im Inland oder grenzüberschreitend, B2C oder B2B, oder bei Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen. Invoicing überwacht den Rechnungsstatus und benachrichtigt Sie, wenn diese fällig sind. Das System kann automatisch Zahlungserinnerungen oder Mahnungen versenden.
Diese Funktionen unterstützen professionelle, einheitliche Abrechnungsworkflows und verbessern gleichzeitig die Liquidität, indem sie den Einzug ausstehender Forderungen beschleunigen. Letztendlich reduziert Invoicing den manuellen Arbeitsaufwand erheblich, wodurch Zeit und finanzielle Ressourcen freigesetzt werden.
FAQ
Nachfolgend finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zur grenzüberschreitenden Rechnungsstellung für Unternehmen in Deutschland.
Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.