Netto-Rechnung nach Österreich: Umsatzsteuerliche Anforderungen für deutsche Unternehmen

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  1. Einführung
  2. Grundlagen der Rechnungsstellung nach Österreich
  3. Unterscheiden sich die Vorschriften zur Rechnungsstellung zwischen Deutschland und Österreich?
  4. Wie funktioniert die B2B-Rechnungsstellung in der EU?
    1. Innergemeinschaftliche Lieferungen von Waren
    2. Innergemeinschaftliche sonstige Leistungen
  5. Wie funktioniert die B2C-Rechnungsstellung in der EU?
    1. Warenlieferungen an Privatpersonen
    2. Dienstleistungen an Privatpersonen
  6. Welche Angaben muss eine Rechnung nach Österreich enthalten?
    1. Allgemeine Pflichtangaben
    2. Zusätzliche Angaben bei Rechnungen an Unternehmen
  7. Häufige Fehler bei der Rechnungsstellung nach Österreich
    1. Falsche umsatzsteuerliche Behandlung
    2. Fehlende oder fehlerhafte Umsatzsteuer-Identifikationsnummern
    3. Fehlender Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren
    4. Unvollständige oder fehlerhafte Pflichtangaben
    5. Unzureichende Nachweise und fehlende Referenzen
  8. So kann Stripe Sie bei der Rechnungsstellung unterstützen
  9. FAQ

Für Österreich ist Deutschland der wichtigste Handelspartner: Im Jahr 2025 lag das Handelsvolumen mit der Bundesrepublik bei rund 119,4 Milliarden €. Österreich exportierte im selben Jahr Waren im Wert von 56,1 Milliarden € nach Deutschland, was knapp einem Drittel des Gesamtexports entspricht.

Dabei stellt sich häufig die Frage, wann eine Netto-Rechnung nach Österreich zulässig ist. In der Praxis bestehen dazu jedoch oft Unsicherheiten: Greift deutsches oder österreichisches Recht? Wie unterscheiden sich Rechnungen an Privatpersonen und Unternehmen? Und wann kann eine Rechnung nach Österreich ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden?

In diesem Artikel erfahren Sie, welche Grundlagen für die Rechnungsstellung nach Österreich gelten und wann welches nationale Recht anzuwenden ist. Wir erklären die Unterschiede zwischen B2B- und B2C-Rechnungen innerhalb der EU. Zudem erhalten Sie einen Überblick über die erforderlichen Pflichtangaben, typische Fehlerquellen sowie praktische Hinweise zur Umsetzung.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Für Rechnungen nach Österreich gelten zunächst die harmonisierten Umsatzsteuergrundsätze der EU.
  • Ob eine Rechnung mit oder ohne Umsatzsteuer ausgestellt wird, hängt vor allem von der Art des Umsatzes, vom Status der Leistungsempfänger/innen und vom Leistungsort ab.
  • Innergemeinschaftliche Lieferungen und viele B2B-Dienstleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen ohne deutsche Umsatzsteuer abgerechnet werden.
  • Bei B2C-Geschäften bleibt das leistende Unternehmen in der Regel umsatzsteuerpflichtig.
  • Digitale Rechnungsprozesse können dabei helfen, Pflichtangaben konsistent zu erfassen, Fristen zu überwachen und grenzüberschreitende Abläufe effizienter zu steuern.

Grundlagen der Rechnungsstellung nach Österreich

Österreich ist Teil des umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiets der Europäischen Union. Daher können Warenlieferungen zwischen deutschen und österreichischen Unternehmen sowie Unternehmen anderer EU-Staaten gemäß § 6a UStG als innergemeinschaftliche Lieferungen eingeordnet werden. Hierfür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dienstleistungen zwischen EU-Unternehmen sind in vielen Fällen innergemeinschaftliche sonstige Leistungen. Diese innergemeinschaftlichen Umsätze unterliegen einheitlichen umsatzsteuerlichen Regelungen.

Anders verhält es sich, wenn Leistungen oder Warenlieferungen an Unternehmen in Drittländern, das heißt außerhalb der Europäischen Union, erfolgen. So macht es für deutsche Unternehmen hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Vorgaben sowie der konkreten Rechnungsstellung beispielsweise einen großen Unterschied, ob sie eine Rechnung in die Schweiz oder nach Brasilien stellen.

Unterscheiden sich die Vorschriften zur Rechnungsstellung zwischen Deutschland und Österreich?

Österreich und Deutschland sind Teil des gemeinsamen umsatzsteuerrechtlichen Rahmens der Europäischen Union, der auf der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG basiert. Diese wird in beiden Ländern durch nationale Umsatzsteuergesetze umgesetzt.

Für die Rechnungsstellung bedeutet das: Innerhalb der EU gelten bei grenzüberschreitenden Leistungen grundsätzlich harmonisierte umsatzsteuerliche Grundprinzipien. Diese bestimmen, wann eine Lieferung als innergemeinschaftlich gilt, wann eine sonstige Leistung vorliegt und in welchem Land sie steuerlich zu erfassen ist.

Die grundlegende Systematik der Umsatzsteuer sowie die konkreten Pflichtangaben auf einer Rechnung sind damit einheitlich vorgegeben. Unterschiede ergeben sich ausschließlich bei nationalen Detailfragen, zum Beispiel bei formalen Anforderungen oder Nachweispflichten.

Wie funktioniert die B2B-Rechnungsstellung in der EU?

Die Rechnungsstellung zwischen Unternehmen innerhalb der Europäischen Union folgt klaren umsatzsteuerlichen Grundprinzipien. Entscheidend ist dabei, ob es sich um eine Warenlieferung oder eine sonstige Leistung handelt. In beiden Fällen gelten besondere Regelungen, die sich deutlich von rein nationalen Geschäftsbeziehungen unterscheiden.

Innergemeinschaftliche Lieferungen von Waren

Liefert ein deutsches Unternehmen Waren an ein Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, kann diese Lieferung unter bestimmten Voraussetzungen ohne deutsche Umsatzsteuer erfolgen. In diesem Fall handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung.

Voraussetzung ist jedoch, dass beide Unternehmen über eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen und die Ware tatsächlich in einen anderen EU-Staat, zum Beispiel Österreich, gelangt. Wird dies entsprechend nachgewiesen, kann die Lieferung ohne Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet werden. In diesem Fall stellen deutsche Unternehmen folglich eine Netto-Rechnung nach Österreich.

Innergemeinschaftliche sonstige Leistungen

Bei Dienstleistungen zwischen Unternehmen innerhalb der EU spricht man in vielen Fällen von innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen. Auch hier wird die Leistung in der Regel ohne deutsche Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Stattdessen greift das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren: Die Steuerschuld geht auf das empfangende Unternehmen über, das die Umsatzsteuer im eigenen Land anmeldet und abführt. Voraussetzung ist auch hier, dass beide Parteien als Unternehmen handeln und über gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummern verfügen. Ein solcher Fall liegt folglich auch vor, wenn ein Unternehmen in Deutschland eine Dienstleistung für ein Unternehmen in Österreich erbringt und eine entsprechende Rechnung stellt.

Wie funktioniert die B2C-Rechnungsstellung in der EU?

Im B2C-Bereich findet das Reverse-Charge-Verfahren grundsätzlich keine Anwendung. Stattdessen bleibt das leistende Unternehmen für die korrekte Berechnung und Abführung der Umsatzsteuer verantwortlich.

Warenlieferungen an Privatpersonen

Verkauft ein deutsches Unternehmen Waren an Privatkundinnen und -kunden in anderen EU-Staaten, handelt es sich um sogenannte innergemeinschaftliche Fernverkäufe. Anders als im B2B-Bereich kommt hier keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in Betracht.

Wird der unionsweite Schwellenwert von 10.000 Euro für grenzüberschreitende B2C-Fernverkäufe im laufenden und vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten, kann die Besteuerung unter bestimmten Voraussetzungen im Sitzstaat des Unternehmens erfolgen. Wird die Schwelle überschritten, verlagert sich der Ort der Lieferung in den Mitgliedstaat, in dem die Beförderung endet. Dann ist die dort geltende Umsatzsteuer anzuwenden.

Zur Vereinfachung kann das Unternehmen das sogenannte One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) nutzen, um die ausländische Umsatzsteuer zentral zu erklären und abzuführen.

Dienstleistungen an Privatpersonen

Bei Dienstleistungen an Privatpersonen gilt gemäß § 3a Abs. 1 UStG grundsätzlich, dass der Leistungsort dort liegt, wo das leistende Unternehmen seinen Sitz hat. Deutsche Unternehmen stellen ihre Leistungen folglich in vielen Fällen mit deutscher Umsatzsteuer in Rechnung.

Allerdings bestehen zahlreiche Ausnahmen, etwa bei elektronischen Dienstleistungen, Telekommunikations- oder Rundfunkleistungen. In diesen Fällen wird die Leistung am Wohnsitz der Privatkundinnen und -kunden besteuert. Auch hier kann das OSS-Verfahren genutzt werden, um die steuerlichen Pflichten in anderen EU-Staaten zu erfüllen.

Welche Angaben muss eine Rechnung nach Österreich enthalten?

Für Rechnungen innerhalb der Europäischen Union gelten weitgehend einheitliche Mindestanforderungen. Unternehmen in Deutschland, die eine Rechnung nach Österreich stellen, können sich hinsichtlich der erforderlichen Pflichtangaben an § 14 UStG sowie am österreichischen Pendant § 11 UStG 1994 orientieren. Ausführliche Informationen zur Rechnungsstellung stellt auch die Wirtschaftskammer Österreich bereit.

Allgemeine Pflichtangaben

Unabhängig davon, ob ein deutsches Unternehmen seine Rechnung an ein Unternehmen oder eine Privatperson in Österreich richtet, muss sie bestimmte grundlegende Angaben enthalten. Dazu zählen insbesondere:

  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens
  • vollständiger Name und vollständige Anschrift der Leistungsempfängerin beziehungsweise des Leistungsempfängers
  • eine fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer
  • Datum der Rechnungsausstellung
  • Datum der Lieferung oder sonstigen Leistung (Leistungszeitraum), sofern es nicht mit dem Ausstellungsdatum identisch ist
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmens
  • Beschreibung und Menge der gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen
  • das Entgelt, der anzuwendende Steuersatz und der Steuerbetrag oder ein eindeutiger Hinweis auf eine Steuerbefreiung

Diese Angaben bilden die Grundlage jeder ordnungsgemäßen Rechnung im EU-Kontext.

Zusätzliche Angaben bei Rechnungen an Unternehmen

Bei grenzüberschreitenden Leistungen an Unternehmen innerhalb der EU gelten erweiterte Anforderungen – vor allem, wenn die Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer ausgestellt wird. Dazu zählen:

  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beider beteiligter Unternehmen
  • ein klarer Hinweis auf die jeweilige steuerliche Behandlung, zum Beispiel:
    • „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“
    • oder „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“

Diese Hinweise sind notwendig, damit die steuerliche Einordnung eindeutig nachvollzogen werden kann.

Häufige Fehler bei der Rechnungsstellung nach Österreich

Stellen deutsche Unternehmen eine Rechnung nach Österreich, treten in der Praxis immer wieder typische Fehler auf. Da diese zu diversen steuerlichen Risiken führen können, gilt es, die gesetzlichen Vorgaben genau zu kennen und sorgfältig umzusetzen.

Falsche umsatzsteuerliche Behandlung

Entscheidend ist für deutsche Unternehmen bei einer Rechnung nach Österreich zunächst die korrekte umsatzsteuerliche Einordnung. Denn es kann beispielsweise vorkommen, dass Umsatzsteuer ausgewiesen wird, obwohl eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt – oder es wird nur ein Nettobetrag in Rechnung gestellt, obwohl die Voraussetzungen dafür fehlen. Deshalb sollten Unternehmen immer prüfen, ob Leistungsart, Leistungsort, Kundenstatus und Nachweise sauber zusammenpassen. Andernfalls drohen nachträgliche Korrekturen und steuerliche Risiken.

Fehlende oder fehlerhafte Umsatzsteuer-Identifikationsnummern

Bei grenzüberschreitenden B2B-Leistungen innerhalb der EU ist die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beider Unternehmen zwingend erforderlich. Fehlt diese Angabe oder ist sie ungültig, kann die Steuerbefreiung versagt werden.

Fehlender Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren

Kommt das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung, muss dies auf der Rechnung eindeutig kenntlich gemacht werden. Fehlt ein entsprechender Hinweis wie „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ oder „Reverse Charge“, ist die Rechnung formal unvollständig und kann steuerlich beanstandet werden.

Unvollständige oder fehlerhafte Pflichtangaben

Auch klassische Formfehler kommen häufig vor, zum Beispiel fehlende Rechnungsnummern, ungenaue Leistungsbeschreibungen oder unplausible Betragsangaben. Solche Ungenauigkeiten können dazu führen, dass eine Rechnung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Unzureichende Nachweise und fehlende Referenzen

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen müssen Unternehmen belegen können, dass die Ware tatsächlich in einen anderen EU-Staat gelangt ist. Dies ist unter anderem möglich mit Lieferscheinen, Frachtpapieren oder Versandbestätigungen. Fehlende Belege können dazu führen, dass die Steuerbefreiung nicht anerkannt wird und die Lieferung nachträglich der Umsatzsteuer unterworfen wird.

So kann Stripe Sie bei der Rechnungsstellung unterstützen

Die Rechnungsstellung nach Österreich kann für deutsche Unternehmen aus unterschiedlichen Gründen herausfordernd sein. Wer nur gelegentlich grenzüberschreitende Rechnungen stellt, verfügt häufig nicht über die nötige Routine, um alle umsatzsteuerlichen Besonderheiten sicher zu berücksichtigen. Bei einem hohen Rechnungsvolumen besteht die Herausforderung für Unternehmen wiederum darin, Flüchtigkeitsfehler zu vermeiden. Digitale Lösungen wie Stripe Invoicing können helfen, Abläufe zu strukturieren und die Qualität der Rechnungsstellung dauerhaft sicherzustellen.

Mit Invoicing können Sie rechtskonforme Rechnungen effizient erstellen, anpassen und versenden. Steuersätze sowie Hinweise auf Steuerbefreiungen werden korrekt integriert und sorgen für fehlerfreie Rechnungen – ob im In- oder Ausland, B2C- oder B2B-Geschäft, Warenlieferung oder Dienstleistung. Invoicing überwacht den Rechnungsstatus und meldet Ihnen, wenn Rechnungen fällig sind. Zahlungserinnerungen oder Mahnungen können vom System automatisiert versandt werden.

Auf diese Weise sorgen Sie für professionelle und konsistente Rechnungsprozesse. Gleichzeitig verbessern Sie Ihre Liquidität, wenn offene Forderungen schneller beglichen werden. Schließlich reduzieren Sie den manuellen Aufwand deutlich, was Ihnen zeitliche und finanzielle Ressourcen spart.

FAQ

Im Folgenden finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die grenzüberschreitende Rechnungsstellung für Unternehmen in Deutschland.

Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.

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