Eine GmbH in Deutschland verkaufen

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  1. Einführung
  2. Wie verkauft man eine GmbH?
    1. Verkaufsstrategie
    2. Vorbereitungen für den GmbH-Verkauf
    3. Unternehmensprüfung
    4. Kaufvertrag
    5. Besteuerung des GmbH-Verkaufs
  3. Welche Besonderheiten gelten beim Verkauf von GmbH-Anteilen?
  4. Ist es möglich, eine insolvente GmbH zu verkaufen?
  5. Ist es möglich, eine verschuldete GmbH zu verkaufen?

Der Verkauf einer GmbH ist ein zeitintensives und anspruchsvolles Vorhaben. In diesem Artikel möchten wir Ihnen erläutern, wie die Veräußerung einer Gesellschaft gelingen kann. Zudem erklären wir, welche Besonderheiten gelten, wenn die GmbH nicht in Gänze, sondern nur Anteile verkauft wird. Abschließend betrachten wir die Möglichkeiten eines Verkaufs bei insolventen beziehungsweise verschuldeten Gesellschaften.

Worum geht es in diesem Artikel?

  • Wie verkauft man eine GmbH?
  • Welche Besonderheiten gelten beim Verkauf von GmbH-Anteilen?
  • Ist es möglich, eine insolvente GmbH zu verkaufen?
  • Ist es möglich, eine verschuldete GmbH zu verkaufen?

Wie verkauft man eine GmbH?

Der Verkauf einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sollte gut vorbereitet und geplant sein. Denn einerseits gilt es, viele rechtliche und steuerrechtliche Aspekte zu beachten, andererseits kann mit sorgfältiger Vorarbeit ein höherer Verkaufspreis erzielt werden. Der Verkauf einer GmbH kann in folgenden Schritten vollzogen werden:

  • Verkaufsstrategie
  • Vorbereitungen für den GmbH-Verkauf
  • Unternehmensprüfung
  • Kaufvertrag
  • Besteuerung des GmbH-Verkaufs

Verkaufsstrategie

Vor dem GmbH-Verkauf sollten sich die Gesellschafter/innen einige grundsätzliche Fragen stellen, um darauf aufbauend ihre individuelle Verkaufsstrategie zu entwickeln. Eine zentrale Frage lautet: Hat ein maximaler Verkaufspreis Priorität oder ein möglichst schneller Verkauf mit etwaigen finanziellen Einbußen? Grundsätzlich ist es erstrebenswert, keinen Zeitdruck zu haben. Der Verkauf einer GmbH kann sich jedoch über einige Jahre erstrecken, sodass eine Beschleunigung des Prozesses in Einzelfällen wünschenswert oder notwendig ist.

Hierbei sollten immer auch die potenziellen Käufer/innen und deren Interessen berücksichtigt werden. Es kann grob unterschieden werden zwischen einem finanziellen und einem strategischen Investment. Finanzielle Investorinnen beziehungsweise Investoren sind im Regelfall an kurzfristigen Renditen interessiert und möchten die GmbH mit einem möglichst hohen Gewinn weiterverkaufen. Strategische Investorinnen beziehungsweise Investoren streben meist ein längerfristiges Engagement an, möchten Synergieeffekte oder wertvolle Assets wie Patente, Lizenzen oder Vertriebswege nutzen.

Um optimale Verhandlungsergebnisse zu erzielen, ist es für Verkäufer/innen einer GmbH wesentlich, die Motive der Käufer/innen zu kennen. Schlussendlich hängt die Wahl zwischen finanziellen und strategischen Investorinnen beziehungsweise Investoren von den Zielen der Verkäufer/innen ab. Wem wichtig ist, dass das eigene Unternehmen in „guten Händen“ ist und langfristig seriös weitergeführt wird, sollte ein strategisches Investment wählen. Wem es vorrangig um den finanziellen Erlös geht, sollte dem besseren Angebot folgen – unabhängig davon, wie sich die GmbH in Zukunft weiterentwickelt.

Vorbereitungen für den GmbH-Verkauf

Potenzielle Käufer/innen werden zunächst mit einem anonymen Kurzprofil der GmbH angesprochen. Wer Interesse signalisiert, muss für die weiteren Verhandlungen Geheimhaltung garantieren. Im Rahmen des Verkaufsprozesses geben die Verkäufer/innen detaillierte Informationen zu ihrer Gesellschaft preis – auch gegenüber Interessentinnen und Interessenten, die die GmbH schlussendlich nicht kaufen. Daher muss sichergestellt werden, dass die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sicher sind und nicht zweckwidrig verwendet werden. Hierfür setzen die Verkäufer/innen eine Vertraulichkeitsvereinbarung (Non-Disclosure-Agreement, kurz: NDA) auf, die von der Gegenseite zu Beginn der Verhandlungen unterzeichnet wird.

Im nächsten Schritt erhalten die Interessentinnen beziehungsweise Interessenten ein detailliertes Exposee, welches die wesentlichen quantitativen und qualitativen Daten der Gesellschaft enthält. Auch dieses Dokument sollte von der verkaufenden Seite mit maximaler Sorgfalt erstellt werden. Da es bestenfalls die Funktion eines Werbeprospekts erfüllt, sollte es nicht nur inhaltlich korrekt, sondern auch optisch ansprechend sein.

Hat das Interesse der potenziellen Käufer/innen Bestand, kommt es in der Folge zu tiefergehenden Gesprächen. Aus diesen resultiert ein drittes Dokument: der „Letter of Intent“, kurz: LOI. In dieser Kaufabsichtserklärung werden wichtige wirtschaftliche und rechtliche Eckpunkte festgehalten – darunter beispielsweise der angedachte Kaufpreis. Doch auch wenn der LOI von beiden Seiten unterzeichnet wird, ist er rechtlich nicht bindend.

Unternehmensprüfung

Es folgt eine umfangreiche Unternehmens- beziehungsweise Risikoprüfung vonseiten der Käufer/innen – die sogenannte Due Diligence. Hierfür stellen die Verkäufer/innen in einem digitalen Datenraum alle wesentlichen Informationen in rechtlicher, steuerlicher und finanzieller Hinsicht zur Verfügung. Auch technische und ökologische Aspekte können Teil der Unternehmensprüfung sein. Vollzogen wird diese im Auftrag der potenziellen Käufer/innen von spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien, Steuerberaterinnen und Steuerberatern oder Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern.

Von besonderem Interesse ist unter anderem, ob die GmbH korrekt gegründet wurde und ob etwaige Kapitalerhöhungen und Strukturmaßnahmen fehlerfrei vonstatten gingen – andernfalls drohen Haftungsrisiken. Die Liste der Gesellschafter/innen wird ebenso genau geprüft wie die Frage, ob gesellschaftsrechtliche oder zivilrechtliche Hindernisse für die Transaktion bestehen. Generell ist Verkäuferinnen und Verkäufern zu maximaler Transparenz zu raten, auch wenn es problematische Bereiche gibt.

Der Zeitraum der Due Diligence inklusive eines fixen Abschlusstermins sollte vorab exakt festgelegt werden. Im Regelfall endet die Prüfung mit einem Report, der die wichtigsten Ergebnisse zusammenfasst und für die potenziellen Käufer/innen die wesentliche Entscheidungsgrundlage darstellt.

Kaufvertrag

Der Unternehmenskaufvertrag ist das Herzstück des GmbH-Verkaufs. Obwohl jeder Vertrag individuell ausgehandelt wird, gibt es einige inhaltliche Punkte, die im Regelfall enthalten sind:

  • Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten und eventuell Kaufpreisanpassungsklauseln
  • Garantien oder Zusicherungen, durch welche die Verkäufer/innen finanzielle Risiken übernehmen
  • Haftungsbeschränkungen zugunsten der Verkäufer/innen
  • Personalabsprachen für den Betriebsübergang
  • Klauseln zu Steuer- und Betriebsprüfungen
  • Regelungen zum Kartellrecht
  • Vereinbarungen zu Verjährungsfristen
  • Eventuell Wettbewerbsbeschränkungen für die Verkäufer/innen
  • Schiedsgerichtsvereinbarungen

Fehler können vor allem für die Verkäufer/innen sehr teuer werden, weshalb der Kaufvertrag vor der Unterzeichnung unbedingt juristisch geprüft werden sollte. Mit der Unterschrift der beiden Parteien ist der GmbH-Verkauf abgeschlossen, allerdings nicht in jedem Fall rechtskräftig: Wird die GmbH komplett übernommen, kommt es zu einem sogenannten Share-Deal, also dem Schluss eines Geschäftsanteilsübertragungsvertrags. Dieser muss laut §15 Abs.4 GmbHG notariell beglaubigt werden. Erst dann kann der Verkauf vollzogen werden. Im Unterschied zum Share-Deal werden bei einem Asset-Deal nicht die Geschäftsanteile der GmbH, sondern nur einzelne Vermögensgegenstände oder Wirtschaftsgüter übertragen. In diesem Fall ist keine notarielle Beurkundung notwendig.

Besteuerung des GmbH-Verkaufs

Die Verkäufer/innen müssen ihren Gewinn versteuern – ebenfalls in Abhängigkeit von der Frage, ob es sich um einen Share- oder einen Asset-Deal handelt. Ist Letzteres der Fall, tritt die GmbH als Verkäuferin auf, sodass auf den Gewinn Körperschafts- und Gewerbesteuer entfallen. Liegt ein Share-Deal vor, ist die Besteuerung davon abhängig, ob die veräußerten Anteile im Betriebs- oder Privatvermögen gehalten werden.

Bei Anteilen im Privatvermögen wird unterschieden zwischen einer Kleinstbeteiligung unter einem Prozent und einer wesentlichen Beteiligung von einem Prozent oder mehr. Auf den Veräußerungsgewinn von Kleinstbeteiligungen fällt die Abgeltungssteuer von 25 Prozent an, zuzüglich des Solidaritätszuschlags und gegebenenfalls der Kirchensteuer. Gewinne auf wesentliche Beteiligungen werden mit dem Teileinkünfteverfahren versteuert: 40 Prozent sind steuerfrei und 60 Prozent des Veräußerungsgewinns werden mit dem persönlichen Steuersatz versteuert (siehe §17 EstG). Auch bei Veräußerungen von Geschäftsanteilen im Betriebsvermögen kommt das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung.

Welche Besonderheiten gelten beim Verkauf von GmbH-Anteilen?

Eine GmbH kann nicht nur in Gänze verkauft werden – auch die Veräußerung von Anteilen ist möglich. Solange keine Vereinbarungen des Gesellschaftsvertrags verletzt werden, dürfen Eigentümer/innen ihre GmbH-Anteile jederzeit verkaufen (siehe §15 GmbHG). Ein Verkauf ist sowohl an Dritte als auch an andere Gesellschafter/innen möglich. Letztere verfügen eventuell sogar über ein im Gesellschaftsvertrag festgeschriebenes Vorkaufsrecht.

Grundlage für einen Anteilsverkauf bildet eine realistische Unternehmensbewertung mit dem Ziel, den Wert der GmbH in Gänze zu ermitteln, um davon der Wert der einzelnen Anteile abzuleiten. Eine Analyse der Gewinne und Verluste der vergangenen Jahre sowie eine Betrachtung der Substanz der GmbH inklusive sämtlicher Vermögensgegenstände können Rückschlüsse auf mögliche Gewinne der kommenden Jahre geben. Grundsätzlich sind viele Bewertungsverfahren und Parameter möglich, um sich dem Unternehmenswert zu nähern. Dieser ist letzten Endes jedoch nur ein Orientierungspunkt und nicht zwingend der tatsächlich zu erzielende Kaufpreis. Dieser wird im Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage festgelegt.

Es folgen ebenso wie beim Verkauf einer vollständigen GmbH die Erstellung eines Firmenexposees, einer Vertraulichkeitsvereinbarung sowie eine LOI. Die potenziellen Käufer/innen nehmen eine Unternehmens- beziehungsweise Risikoprüfung vor und schließlich wird der Kaufvertrag aufgesetzt, unterschrieben und notariell beglaubigt. Damit unterscheiden sich die Abläufe bei einem Anteilsverkauf nicht von denen eines vollständigen GmbH-Verkaufs. Entscheidend ist vor allem, dass die Inhalte des Gesellschaftsvertrags dem Verkauf nicht widersprechen.

Ist es möglich, eine insolvente GmbH zu verkaufen?

Auch eine insolvente GmbH kann verkauft werden – allerdings nur, wenn die Gesellschaft noch nicht zur Insolvenz angemeldet wurde und es keine Rückstände bei den Sozialversicherungsträgern gibt. Hierzu gehören gemäß §1 Abs. 1 SGB IV die gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), die soziale Pflegeversicherung (SGB XI), die gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), die Rentenversicherung (SGB VI) und die Arbeitslosenversicherung (SGB III).

Wenn der Verkauf zur Rettung der GmbH führt, kann damit der Ruf der ursprünglich handelnden Personen erhalten werden. Wird eine neue Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer bestellt, werden die Verkäufer/innen zudem nicht mehr zur Befriedigung von Schadensersatzansprüchen herangezogen. Die GmbH selbst profitiert davon, dass mit neuen Eigentümerinnen beziehungsweise Eigentümern vermutlich die Bonität erhalten bleibt. Bestenfalls kann eine Insolvenz auf diese Weise abgewendet werden.

Ist es möglich, eine verschuldete GmbH zu verkaufen?

Auch eine verschuldete GmbH kann verkauft werden – vorausgesetzt, es wurde noch keine Insolvenz angemeldet. Da der Verkauf sämtliche Schulden beinhaltet, werden die Geschäftsführer/innen aus allen entstandenen Pflichten entlassen. Damit entgehen sie möglichen Haftungsrisiken und Schadensersatzforderungen.

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Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.

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