Gleichgestellter Mitarbeiterstatus: Was Führungskräfte in Frankreich wissen müssen

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  1. Einführung
  2. Was ist ein/e gleichgestellte/r Mitarbeiter/in?
  3. Wer gilt als gleichgestellte/r Mitarbeiter/in?
  4. Welche Leistungen erwirbt ein/e gleichgestellte/r Mitarbeiter/in?
  5. Erhält ein/e gleichgestellte/r Mitarbeiter/in eine Vergütung?
  6. Was sind die Vor- und Nachteile eines gleichgestellten Mitarbeiterstatus?
  7. Was sind die Alternativen zum gleichgestellten Mitarbeiterstatus?

Der Beschäftigungsstatus eines Unternehmensleiters/einer Unternehmensleiterin in Frankreich hängt von der Rechtsform des Unternehmens ab. Derzeit gibt es zwei Arten von Beschäftigungsstatus für Unternehmensleiter/innen: gleichgestellte/r Mitarbeiter/in (assimilé salarié) und nicht angestellte/r Mitarbeiter/in (travailleur non salarié oder TNS). Gleichgestellte Mitarbeiter/innen sind durch das allgemeine Sozialversicherungssystem abgesichert und genießen einen besseren Kündigungsschutz als Nichtangestellte. In diesem Artikel wird der gleichgestellte Mitarbeiterstatus beschrieben, einschließlich Sozialversicherungsschutz und Beitragssätze, Vor- und Nachteile und mehr.

Worum geht es in diesem Artikel?

  • Was ist ein/e gleichgestellte/r Mitarbeiter/in?
  • Wer gilt als gleichgestellte/r Mitarbeiter/in?
  • Welche Leistungen erhält ein/e gleichgestellte/r Mitarbeiter/in?
  • Erhält ein/e gleichgestellte/r Mitarbeiter/in eine Vergütung?
  • Was sind die Vor- und Nachteile des gleichgestellten Mitarbeiterstatus?
  • Was sind die Alternativen zum gleichgestellten Mitarbeiterstatus?

Was ist ein/e gleichgestellte/r Mitarbeiter/in?

Geschäftsführer/innen, die als gleichgestellte Mitarbeiter/innen gelten, sind diejenigen, die durch das allgemeine Sozialversicherungssystem abgesichert sind. Eine gleichgestellte/r Mitarbeiter/in genießt einen ähnlichen Schutz wie ein/e traditionelle/r Mitarbeiter/in, insbesondere in Bezug auf Kranken-, Renten- und Sozialversicherungssysteme. Ein/e gleichgestellte/r Mitarbeiter/in hat auch einen besseren Sozialversicherungsschutz als ein/e Selbstständige/r (TNS).

Wer gilt als gleichgestellte/r Mitarbeiter/in?

Zu den Geschäftsführer/innen, die in Frankreich als gleichgestellte/r Mitarbeiter/in gelten, gehören:

  • Geschäftsführer/innen von Minderheitsgesellschaften oder gleichberechtigten Gesellschaftern von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (SARLs). Das bedeutet, dass die Geschäftsführer/innen bis zu 50 % der Aktien der Unternehmen halten.
  • Nicht-Partner-Geschäftsführer/innen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem/einer einzigen Eigentümer/in (EURLs).
  • Vorsitzende des Verwaltungsrats und Chief Executive Officers (CEOs) von Aktiengesellschaften (SAs).
  • Vorsitzende vereinfachter Aktiengesellschaften (SAS) und vereinfachter Aktiengesellschaften mit einem/einer einzigen Aktionär/in (SASU).

Welche Leistungen erwirbt ein/e gleichgestellte/r Mitarbeiter/in?

Als Gegenleistung für die an Urssaf (die für die Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge zuständige Organisation) gezahlten Beiträge hat ein/e Geschäftsführer/in, der/die als gleichgestellte/r Mitarbeiter/in gilt, Anspruch auf mehrere Leistungen an Arbeitnehmer/innen, darunter:

  • Kranken- und Erziehungsurlaubsversicherung
  • Altersversicherung (Grund- und Zusatzrente)
  • Invaliditäts- und Todesfallversicherung
  • Familienzulagen
  • Berufsausbildung
  • Allgemeiner Sozialbeitrag (CSG) und Beitrag zur Tilgung von Sozialschulden (CRDS)

Bitte beachten Sie: Um Anspruch auf Arbeitslosenversicherung zu haben, muss ein als gleichgestellte/r Mitarbeiter/in eingestufte/r Unternehmensleiter/in über einen Arbeitsvertrag und ein direktes Unterstellungsverhältnis verfügen.

Erhält ein/e gleichgestellte/r Mitarbeiter/in eine Vergütung?

Die Vergütung eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin, der/die als gleichgestellte/r Mitarbeiter/in gilt, wird von den Aktionärinnen und Aktionären der Gesellschaft während einer Hauptversammlung frei festgelegt. Die Sozialversicherungsbeiträge werden monatlich auf der Grundlage des Bruttoentgelts berechnet. Das Unternehmen ist für die monatliche Zahlung der an Urssaf geschuldeten Beiträge verantwortlich, die sich in der Regel auf ca. 62 % der Vergütung der Führungskraft belaufen.

Erfolgt kein Ausgleich, zahlt der/die gleichgestellte/r Mitarbeiter/in keine Sozialversicherungsbeiträge und genießt folglich keinen Arbeitnehmerschutz. Im Gegensatz dazu sind TNS-Geschäftsführer/innen verpflichtet, Mindestsozialversicherungsbeiträge zu zahlen, auch wenn sie keine Vergütung erhalten.

Sie können die von der Banque Publique d'Investissement veröffentlichten Sozialversicherungsbeiträge für gleichgestellte Mitarbeiter/innen und Selbstständige im Jahr 2024 vergleichen.

Was sind die Vor- und Nachteile eines gleichgestellten Mitarbeiterstatus?

Der Status eines/einer gleichgestellten Mitarbeiters/Mitarbeiterin bietet mehrere Vorteile für eine/n Geschäftsführer/in, darunter:

  • Umfassender Arbeitnehmerschutz. TNS-Geschäftsführer/innen hingegen benötigen eine zusätzliche Versicherung, um ihren Mitarbeiterschutz zu erhöhen.
  • Dividenden, die als Partner erhalten werden, sind nicht sozialversicherungspflichtig.
  • Ein 10 %-Rabatt auf das zu versteuernde Einkommen.

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Der gleichgestellte Mitarbeiterstatus hat jedoch auch Nachteile – insbesondere für das Unternehmen. Dazu gehören:

  • Teurere Sozialversicherungsdeckung als TNS
  • Mühsamer administrativer Prozess (z. B. Erstellung von Gehaltsabrechnungen für den/die angestellte/n Geschäftsführer/in und monatliche Online-Einreichung der Sozialversicherungsbeiträge)
  • Arbeitsvertrag, der für die Arbeitslosenversicherung erforderlich ist

Was sind die Alternativen zum gleichgestellten Mitarbeiterstatus?

Der TNS-Status ist die einzige Alternative zum gleichgestellten Mitarbeiterstatus. Sie ist Selbstständigen vorbehalten, die in kaufmännischen, handwerklichen oder freien Berufen tätig sind (z. B. Einzelunternehmen oder EL) und bestimmte Geschäftsführer/innen. Zu diesen Geschäftsführer/innen gehören:

  • SARL-Mehrheitsaktionäre und -aktionärinnen (d. h. diejenigen, die mehr als 50 % der Aktien des Unternehmens halten)
  • EURL-Alleingesellschafter/innen, die auch Geschäftsführer/innen ihrer Unternehmen sind
  • Geschäftsführer/innen und Gesellschafter/innen der offenen Handelsgesellschaft (SNC)

Mehr über den Status von nicht angestellten Arbeitnehmer/innen (TNS) erfahren Sie in unserem Artikel zu diesem Thema.

Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.

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