Bescheinigung über den Status als Mehrwertsteuerzahler/in in Spanien

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  1. Einführung
  2. Was ist die Bescheinigung über den Status als Mehrwertsteuerzahler/in?
  3. Wer kann die Bescheinigung über den Status als Mehrwertsteuerzahler/in beantragen?
  4. Für welche Vorgänge ist eine Bescheinigung über den Status als Mehrwertsteuerzahler/in erforderlich?
  5. Welche Pflichten hat ein/e Mehrwertsteuerzahler/in?
  6. Wie beantrage ich eine Bescheinigung über den Status als Mehrwertsteuerzahler/in?

Die Mehrwertsteuer (MwSt. ist eine indirekte Steuer, die nicht direkt an die spanische Steuerbehörde (AEAT) gezahlt wird. Unternehmen und selbstständige Einzelpersonen erheben die Steuer bei der Rechnungsstellung und zahlen sie später an die AEAT. Diese/r Steuereinnehmer/in wird als Mehrwertsteuerzahler/in bezeichnet.

Um Rechnungen mit Mehrwertsteuer ausstellen zu können, benötigen Sie eine Bescheinigung über den Status als Mehrwertsteuerzahler/in. In diesem Artikel erläutern wir diese Bescheinigung und die Schritte, die erforderlich sind, um sie zu beantragen.

Worum geht es in diesem Artikel?

  • Was ist die Bescheinigung über den Status als Mehrwertsteuerzahler/in?
  • Wer kann die Bescheinigung über den Status als Mehrwertsteuerzahler/in beantragen?
  • Für welche Vorgänge ist eine Bescheinigung über den Status als Mehrwertsteuerzahler/in erforderlich?
  • Welche Pflichten hat ein/e Mehrwertsteuerzahler/in?
  • Wie beantrage ich eine Bescheinigung über den Status als Mehrwertsteuerzahler/in?

Was ist die Bescheinigung über den Status als Mehrwertsteuerzahler/in?

Die Bescheinigung über den Status als Mehrwertsteuerzahler/in ist ein von der AEAT ausgestelltes Dokument, mit dem ein Unternehmen oder eine selbstständige Person ermächtigt wird, als MwSt.-Einzugsstelle zu fungieren.

Der Begriff „Steuerzahler/in“ („sujeto pasivo“ auf Spanisch) ist in Artikel 84 des Gesetzes 37/1992 definiert, und die Bescheinigung bestätigt, dass Unternehmen oder Selbstständige berechtigt sind, diese Funktion auszuüben. Diese Überprüfung ist in mehreren Szenarien nützlich:

  • Wenn mehrwertsteuerpflichtige Transaktionen stattfinden. Transaktionen kommerzieller Art, wie z. B. der Verkauf von Produkten und Dienstleistungen, können ohne die Bescheinigung nicht durchgeführt werden, da sie das Unternehmen oder den Gewerbetreibenden ermächtigt, die Mehrwertsteuer zu erheben und an die AEAT zu melden.
  • Wenn eine Transaktion stattfindet, bei der eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft angewendet wird. Bei diesen Transaktionen fungiert der Kunde/die Kundin (der/die im Besitz der Mehrwertsteuerbescheinigung sein muss) sowohl als Steuerpflichtige/r als auch als rechenschaftspflichtige Person.
  • Wenn eine Überprüfung erforderlich ist, um zu bestätigen, dass das Unternehmen oder die selbstständige Person mit ihren steuerlichen Verpflichtungen auf dem Laufenden ist.
  • Wenn eine selbstständige Person oder ein Unternehmen Produkte auf einer E-Commerce-Plattform verkaufen oder Rechnungen zum Abzug der Mehrwertsteuer auf ihre Einkäufe anfordern möchte. Beispielsweise könnte Amazon eine Kopie der Bescheinigung verlangen, um die Registrierung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seiner Geschäftskundinnen und -kunden zu bestätigen.

Wer kann die Bescheinigung über den Status als Mehrwertsteuerzahler/in beantragen?

Alle Gewerbetreibenden und Freiberufler/innen, ob selbstständig (in Spanien als „autónomos“ bekannt) oder als Unternehmen, können eine Bescheinigung über den Status als Mehrwertsteuerzahler/in beantragen, um sich als MwSt.-Einzugsstelle registrieren zu lassen. Privatpersonen können diese Steuerbescheinigung jedoch nicht beantragen.

Für welche Vorgänge ist eine Bescheinigung über den Status als Mehrwertsteuerzahler/in erforderlich?

Die Bescheinigung ist für Umsätze erforderlich, die den Verkauf von mehrwertsteuerpflichtigen Waren oder Dienstleistungen beinhalten. Bei den meisten Transaktionen handelt es sich um ein Standardverfahren der Mehrwertsteuer: Das Unternehmen stellt eine Rechnung aus, in der der zu besteuernde Betrag und die geltende Umsatzsteuer ausgewiesen sind. Der Kunde/die Kundin zahlt den Gesamtbetrag und das Unternehmen führt die eingezogene Mehrwertsteuer später an die AEAT ab.

Bei weniger verbreiteten Transaktionen ist ebenfalls eine Steuerbescheinigung erforderlich, wenn das Unternehmen nicht als Steuerzahler/in auftritt, wie z. B. bei Verkäufen im Rahmen der Umkehrung der Steuerschuld, bei denen der Kunde/die Kundin für die Zahlung und Erklärung der Mehrwertsteuer verantwortlich ist. In diesen Fällen muss die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft angewendet:

  • Verkauf von Mobiltelefonen, Tablets, Videospielkonsolen oder Computern an Gewerbetreibende, die diese weiterverkaufen, und an Endkundinnen/Endkunden, wenn der Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer über 10.000 Euro liegt.
  • Verkauf bestimmter Restmaterialien, wie z. B. Eisengießereischrott oder Industrieabfälle, die Metalle oder deren Legierungen enthalten, und die Beschaffung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Materialien, wie z. B. das Schneiden oder Pressen der Abfälle.
  • Verkauf von Gold mit einer Reinheit von 325 Tausendstel oder höher, sofern das Gold unverarbeitet oder als Halbfabrikat geliefert wird.
  • Verkauf von Immobilien, die in eine der folgenden Kategorien fallen:
    • Diejenigen, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erworben wurden.
    • Diejenigen, die durch Vollstreckung der Garantie auf die Immobilie geliefert werden.
    • Gebrauchte Immobilien, sofern der/die Käufer/in Gewerbetreibende/r ist, der/die zum vollständigen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Verkauf unterliegt der TPO (Chargeable Property Transfer Tax, Grunderwerbssteuer), wenn der/die Käufer/in eine Privatperson ist.
    • Ländliche und nicht bebaubare Grundstücke zu den gleichen Bedingungen wie gebrauchte Immobilien.
    • Bau oder Renovierung von Immobilien für Unternehmen oder Gewerbetreibende/Freiberufler, sofern sie sich aus Verträgen ergeben, die direkt zwischen dem Auftragnehmer und dem Bauträger geschlossen wurden.

Welche Pflichten hat ein/e Mehrwertsteuerzahler/in?

Sobald Sie die Bescheinigung über den Status als Mehrwertsteuerzahler/in erhalten haben, unterliegen Sie mehreren Verpflichtungen:

  • Reichen Sie Steuerformulare bei der AEAT ein, in denen Ihre Aktivitäten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer detailliert beschrieben werden:
    • Um den Beginn, die Änderung oder die Beendigung einer mehrwertsteuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu melden, reichen Sie die Formulare 036 und 037 ein.
    • Reichen Sie das Formular 035 ein, um den Beginn, die Änderung oder die Beendigung einer mehrwertsteuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu melden, sofern sie unter die ausländische, inländische oder Einfuhrregelung fällt, wie sie durch die Änderung des Mehrwertsteuergesetzes 2021 eingeführt wurde.
    • Reichen Sie das Formular 347 ein, um jährlich Transaktionen mit Dritten zu melden, wenn ihr Gesamtwert 3.005,06 Euro übersteigt.
    • Um monatliche oder vierteljährliche Meldungen über innergemeinschaftliche Transaktionen abzugeben, d. h. zwischen zwei Gewerbetreibenden/Freiberuflern oder Unternehmen, die in verschiedenen Ländern der Europäischen Union tätig sind, reichen Sie das Formular 349 ein.
    • Reichen Sie das Formular 390 ein, um eine jährliche Übersicht über Ihre Umsatzsteuertransaktionen zu erstellen. Mehrwertsteuerzahler/innen sind nicht verpflichtet, dieses Formular oder das Formular 347 einzureichen, wenn sie die Daten über die Sofortige Bereitstellung von Informationen (SII) zur Verfügung stellen.
  • Abgabe der MwSt.-Selbstveranlagung und Zahlung des erhobenen Gesamtbetrags. Um sicherzustellen, dass Sie den korrekten Mehrwertsteuerbetrag auf Ihre Transaktionen erhoben haben, kann es hilfreich sein, eine Lösung zur Steuerautomatisierung wie Stripe Tax in Ihr Zahlungssystem zu integrieren. Tax ist in über 50 Ländern verfügbar und wird regelmäßig mit den neuesten Steuervorschriften aktualisiert (siehe aktualisierte Liste der ausgenommenen Gebiete).
  • Beantragen Sie eine Steueridentifikationsnummer (NIF) und geben Sie diese bei Bedarf an.
  • Wenn Sie nicht in Spanien ansässig sind (einschließlich Gebieten, in denen keine Mehrwertsteuer anfällt, wie die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla) oder in einem Land, das kein Steuerhilfeabkommen mit Spanien hat, ernennen Sie eine/n Vertreter/in, der/die Ihre Umsatzsteuerpflichten erfüllt.
  • Erstellen und versenden Sie Rechnungen für sämtliche Verkäufe von Waren oder Dienstleistungen und bewahren Sie Kopien sowohl der ausgestellten als auch der erhaltenen Rechnungen auf.

Wie beantrage ich eine Bescheinigung über den Status als Mehrwertsteuerzahler/in?

Sie können sich persönlich in einem AEAT-Büro oder elektronisch bewerben, indem Sie die folgenden Schritte befolgen:

  1. Rufen Sie die entsprechende AEAT-Webseite auf, um dieses Verfahren durchzuführen.
  2. Authentifizieren Sie sich mit DNIe, Cl@ve oder einem elektronischen Zertifikat.
  3. Füllen Sie die Felder des Formulars 01. Das ist der Antrag für die Bescheinigung. Beachten Sie, dass für jede wirtschaftliche Tätigkeit, die Sie in Ihrem Unternehmen ausüben, eine Bescheinigung über den Status als Mehrwertsteuerzahler/in erforderlich ist. Sie müssen daher für jede IAE-Kategorie, in der Sie registriert sind, ein Formular ausfüllen.

Die Bearbeitungszeit beträgt 20 Werktage. Nach Ausstellung der Bescheinigung für Mehrwertsteuerzahler/innen hat der/die Antragsteller/in 10 Tage Zeit, evtl. falsche Angaben zu melden.

Während die Bescheinigung über den Status als Mehrwertsteuerzahler/in elektronisch über eine Einheitliche autorisierte elektronische Adresse (DEHú) entgegengenommen wird, sendet die AEAT auch eine physische Kopie per Post.

Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.

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