Deutschland hat 2024 Waren im Wert von über 1,5 Billionen € exportiert. Um internationalen Kundinnen und Kunden diese korrekt in Rechnung zu stellen, dürfen deutsche Unternehmen Rechnungen in anderen Währungen als dem Euro ausstellen. Daher müssen Unternehmen, die in Fremdwährungen abrechnen, die gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf Wechselkurse, Umsatzsteuer (USt.), Buchhaltung und Steuerberichterstattung kennen.
In diesem Artikel erläutern wir die rechtlichen Grundlagen für die Rechnungsstellung in Fremdwährungen, einschließlich der Anforderungen für die Ausstellung dieser Art von Rechnungen. Wir erklären außerdem, wie die Umsatzsteuer gehandhabt wird und wie Rechnungen in Fremdwährungen auf Geschäftskonten verbucht werden. Abschließend gehen wir auf die Besonderheiten bei E-Rechnungen ein und zeigen, wie digitale Rechnungslösungen Unternehmen bei ihrer internationalen Abrechnung unterstützen können.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Deutsche Unternehmen können Rechnungen in Fremdwährungen ausstellen, wenn die Zahlungswährung mit der Kundin oder dem Kunden vereinbart wurde.
- Rechnungen in Fremdwährungen müssen dieselben Pflichtangaben enthalten wie Rechnungen in Euro und die verwendete Währung muss eindeutig angegeben sein.
- Die Behandlung der Umsatzsteuer (USt.) wird durch die Art des Verkaufs, den Ort der Lieferung oder Leistung und den Status der Kundin, des Kunden oder des empfangenden Unternehmens bestimmt, anstatt durch die Rechnungswährung.
- Rechnungen in Fremdwährungen werden auf den Konten deutscher Unternehmen in Euro erfasst.
- E-Rechnungen können auch in Fremdwährungen ausgestellt werden, sofern der strukturierte Datensatz vollständige Angaben zur Währung und zu den Rechnungsbeträgen enthält.
Dürfen deutsche Unternehmen Rechnungen in Fremdwährungen ausstellen?
Deutsche Unternehmen dürfen Rechnungen in Euro oder in Fremdwährungen ausstellen. Das Umsatzsteuerrecht schreibt keine bestimmte Rechnungswährung vor. Die Vertragsparteien müssen sich jedoch auf die zu verwendende Zahlungswährung geeinigt haben.
Diese Vereinbarung kann im Rahmen eines Vertrags ausdrücklich oder stillschweigend getroffen werden. Eine stillschweigende Vereinbarung ergibt sich aus dem Verhalten der Parteien. Wenn beispielsweise ein Angebot nur Preise in US-Dollar (USD) enthält und die Kundin oder der Kunde dieses Angebot kommentarlos annimmt, dann haben sich beide Parteien auf eine Zahlung in USD geeinigt.
Die rechtliche Grundlage für diese Regelung ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Nach § 244 Abs. 1 BGB kann eine in Fremdwährung ausgedrückte Geldschuld im Inland in Euro beglichen werden, sofern nicht die Zahlung in der Fremdwährung ausdrücklich vereinbart wurde.
Gesetzliche Anforderungen für Rechnungen in Fremdwährungen
Rechnungen in Fremdwährungen unterliegen denselben gesetzlichen Anforderungen wie Rechnungen in Euro. Es gibt jedoch einige zusätzliche Anforderungen, die helfen, Unklarheiten zu vermeiden und die Compliance mit den Steuervorschriften sicherzustellen.
Anforderungen an Rechnungen in Fremdwährungen
Die Fremdwährung muss auf der Rechnung eindeutig angegeben werden. Die für den Rechnungsbetrag verwendete Währung muss explizit ausgewiesen sein. Es ist wichtig, die Währungscodes der Internationalen Organisation für Normung (ISO) zu verwenden, um Verwirrung zu vermeiden. Beispiele hierfür sind die Verwendung von „USD“ für US-Dollar oder „GBP“ für das britische Pfund.
Bei Steuern müssen Unternehmen die relevanten Wechselkurse verwenden. § 16 Abs. 6 des deutschen Umsatzsteuergesetzes (UStG) erläutert, wie Rechnungsbeträge in Euro umgerechnet werden. Nach dem UStG sind standardmäßig die vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse anzuwenden. Die von der Europäischen Zentralbank (EZB) veröffentlichten Euro-Referenzkurse geben ebenfalls Aufschluss über Änderungen der Wechselkurse. Die Umsatzsteuerumrechnung muss jedoch nach den Bestimmungen des § 16 Abs. 6 UStG erfolgen.
Gesetzliche Pflichtangaben einer Rechnung
Von in Deutschland registrierten Unternehmen ausgestellte Rechnungen müssen die gesetzlichen inhaltlichen Anforderungen erfüllen, unabhängig davon, ob sie in Euro oder in Fremdwährungen ausgestellt sind. Nach § 14 Abs. 4 UStG erfüllt eine Rechnung die gesetzlichen Anforderungen nur, wenn sie die folgenden Pflichtangaben enthält:
- Vollständiger Name und Anschrift des Unternehmens, das die Waren oder Dienstleistungen liefert
- vollständiger Name und vollständige Anschrift der Leistungsempfängerin beziehungsweise des Leistungsempfängers
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Datum der Lieferung, Leistung oder der Leistungszeitraum
- Die dem Unternehmen vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
- eine fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer
- Menge und Art der Produkte oder Umfang und Art der Dienstleistungen
- Der Nettopreis und der Gesamtbetrag (d. h. brutto)
- Der geltende Steuersatz und der entsprechende Steuerbetrag oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung
- Alle anderen gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise, wie z. B. „Umkehrung der Steuerschuld“
Unternehmen können auf ihren Rechnungen auch die folgenden optionalen Informationen angeben:
- Zahlungsfristen oder konkrete Fälligkeitsdaten für Zahlungen
- Angaben zu Skonti, einschließlich des Prozentsatzes und des Gültigkeitszeitraums des Skontos
- Angaben zu speziellen Konditionen für die Zahlungsabwicklung, wie Ratenzahlungen oder Abschlagszahlungen
- Die Bankdaten des Unternehmens, einschließlich der Internationalen Bankkontonummer (IBAN) und des Bank Identifier Code (BIC), falls zutreffend
- Die Angaben zur Eintragung im Handelsregister, einschließlich Registergericht und Registernummer
- Angaben zur Geschäftsführung oder den Inhaberinnen und Inhabern des Unternehmens
- Die Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Website des Unternehmens für eventuelle Rückfragen
Welcher Umsatzsteuersatz gilt für Rechnungen in Fremdwährungen?
Die auf einer Rechnung verwendete Währung hat keine Auswirkungen auf die Anwendung der Umsatzsteuer. Maßgeblich sind die Art des Verkaufs, der Ort der sonstigen Leistung oder Lieferung, der Status der Partei, die die sonstige Leistung oder Lieferung erhält, sowie alle anderen eventuell geltenden Sonderregelungen.
Rechnungsstellung in andere EU-Mitgliedstaaten
Grenzüberschreitende B2B-Verkäufe innerhalb der EU werden in Lieferungen und sonstige Leistungen unterteilt. Bei einer sonstigen Leistung bestimmt § 3a Abs. 2 UStG, dass der Ort der Leistung grundsätzlich der Staat ist, in dem die Kundin oder der Kunde ansässig ist. Wenn die Kundin oder der Kunde in diesem Staat die Umsatzsteuer schuldet, wird die Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer ausgestellt und muss einen Hinweis enthalten, dass die Kundin oder der Kunde für die Umsatzsteuer verantwortlich ist. In solchen Fällen kommt die Umkehrung der Steuerschuld zur Anwendung.
Eine Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat kann hingegen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (IGL) gelten, sofern sie die Voraussetzungen gemäß § 4 Nr. 1 und § 6a UStG erfüllt.
Für Rechnungen an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten gelten andere Regeln, da die Umkehrung der Steuerschuld nur für Transaktionen zwischen Unternehmen gilt. Für Lieferungen an Privatpersonen innerhalb der EU gelten die Regeln für Fernverkäufe nach § 3c UStG. Der Ort der Lieferung bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen ist das Bestimmungsland. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt für Unternehmen, die in einem einzigen EU-Mitgliedstaat ansässig sind, ein EU-weiter Schwellenwert von 10.000 € Jahresumsatz.
Andererseits bestimmt § 3a Abs. 1 UStG, dass sonstige Leistungen an Privatpersonen grundsätzlich an dem Ort ausgeführt werden, an dem das Unternehmen seinen Sitz hat. In diesem Fall werden Rechnungen mit deutscher Umsatzsteuer ausgestellt, sofern keine Sonderregelungen gelten.
Rechnungsstellung in Drittländer
Transaktionen mit Unternehmen außerhalb der EU werden ebenfalls in Lieferungen und sonstige Leistungen unterteilt. Ausfuhrlieferungen können unter bestimmten Voraussetzungen und Dokumentationspflichten von der deutschen Umsatzsteuer befreit sein. Bei vielen B2B-Dienstleistungen ist der Ort der sonstigen Leistung gemäß § 3a Abs. 2 UStG der Sitz des empfangenden Unternehmens. Das bedeutet, dass keine deutsche Umsatzsteuer anfällt. Welches Recht Anwendung findet (z. B. Umkehrung der Steuerschuld, Registrierungspflicht bei der örtlichen Steuerbehörde), bestimmt das lokale Recht im Staat des empfangenden Unternehmens.
Die Umsatzsteuerregeln für Verkäufe an Privatpersonen außerhalb der EU unterscheiden sich ebenfalls je nach Art des Verkaufs. Ausfuhrlieferungen können steuerfrei sein. Sonstige Leistungen werden oft am Sitz des Unternehmens besteuert, das die Leistung erbringt. Je nach Art der Leistung kann der Erfüllungsort jedoch auch der Staat sein, in dem die Privatperson ansässig ist. Daher müssen Unternehmen im Einzelfall prüfen, ob sie verpflichtet sind, die deutsche Umsatzsteuer auszuweisen.
Wie werden Rechnungen in Fremdwährungen in der Buchhaltung eines Unternehmens erfasst?
Rechnungen in Fremdwährungen stellen die Buchhaltung vor besondere Herausforderungen. Während der Rechnungsbetrag im Geschäftsverkehr mit Geschäftspartnern und Geschäftspartnerinnen in einer Fremdwährung angegeben werden kann, müssen Beträge, die für Steuerzwecke und die Jahresberichterstattung erforderlich sind, in Euro berechnet werden.
Buchhaltungssysteme können auch die ursprüngliche Fremdwährung erfassen, der Jahresabschluss muss jedoch gemäß § 244 des Handelsgesetzbuchs (HGB) in Euro aufgestellt werden.
Erfassung von Rechnungen in Fremdwährungen
Bei der Erfassung von Rechnungen in Fremdwährungen müssen Unternehmen in Deutschland zunächst die Rechnungsbeträge anhand der zum Zeitpunkt der Transaktionen geltenden Wechselkurse in Euro umrechnen. Der Wechselkurs muss klar dokumentiert werden, damit der Datensatz bei Bedarf später überprüft werden kann.
Sowohl Eingangs- als auch Ausgangsrechnungen müssen umgerechnet werden. Bei Eingangsrechnungen von ausländischen Lieferanten wird der fällige Betrag mit seinem Gegenwert in Euro erfasst, auch wenn die Zahlung später in einer Fremdwährung erfolgen kann. Ebenso werden Ausgangsrechnungen an Kundinnen und Kunden im Ausland mit ihrem entsprechenden Euro-Wert in der Buchhaltung erfasst.
Umgang mit Wechselkursänderungen
Da sich Wechselkurse ständig ändern, kann sich der Euro-Wert eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit in einer Fremdwährung zwischen dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung und dem Zeitpunkt der Zahlung ändern. Die daraus resultierende Differenz wird als „Wechselkursdifferenz“ bezeichnet.
Wechselkursänderungen können dazu führen, dass Unternehmen Wechselkursgewinne oder Wechselkursverluste verzeichnen. Diese Änderungen müssen bei der Zahlung oder Berechnung von Beträgen in Fremdwährungen berücksichtigt und entsprechend in der Buchhaltung erfasst werden.
Erstellung von Jahresabschlüssen
Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten in Fremdwährungen, die an Bilanzstichtagen ausstehen, müssen nach den Bewertungsgrundsätzen des HGB bewertet werden. Gemäß § 256a HGB sind auf Fremdwährungen lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zum Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag umzurechnen. Für Posten mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger gelten besondere Erleichterungen.
Eine sorgfältige Dokumentation der verwendeten Wechselkurse, der Quellen dieser Kurse, der Umrechnungsdaten und der durchgeführten Umrechnungen erleichtert das Verständnis von Buchungen und unterstützt eine ordnungsgemäße Finanzberichterstattung.
Welche spezifischen Anforderungen gelten für E-Rechnungen in Fremdwährungen?
Elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) können auch in Fremdwährungen ausgestellt werden. Die verwendete Währung hat keine Auswirkungen auf die allgemeinen Anforderungen an das Format der E-Rechnung. Wichtig ist, dass die Rechnungsdaten korrekt und vollständig in einem strukturierten Format übermittelt werden.
Fremdwährungen auf E-Rechnungen
Wie bei anderen Rechnungen muss die für den Rechnungsbetrag einer E-Rechnung verwendete Währung klar und deutlich erkennbar sein. Sie muss im strukturierten Rechnungsdatensatz mit dem entsprechenden Währungscode angegeben werden. Dies ist besonders wichtig, um sicherzustellen, dass Buchhaltungs- und Zahlungssysteme Rechnungen automatisch verarbeiten können und Rechnungsbeträge richtig zugeordnet und verarbeitet werden können.
Formate für E-Rechnungen
Die gängigen E-Rechnungsformate in Deutschland sind die XRechnung und das Format des Zentralen User Guides des Forums elektronische Rechnung Deutschland (ZUGFeRD). Die XRechnung enthält strukturierte Rechnungsdaten ohne eine eingebettete PDF-Version (Portable Document Format). ZUGFeRD verwendet hybride Profile, die strukturierte XML-Daten (Extensible Markup Language) mit einer lesbaren PDF-Datei kombinieren.
Bei Abweichungen zwischen dem strukturierten Datensatz einer hybriden E-Rechnung und ihrer visuellen Komponente hat der strukturierte Teil Vorrang. Dennoch müssen die Rechnungsdaten übereinstimmen, einschließlich der Rechnungswährung.
Wie Stripe Invoicing Unternehmen bei der Rechnungsstellung in Fremdwährungen unterstützt
Mehrere Währungen und Unterschiede bei Zahlungsabwicklungen können die Abrechnung internationaler Transaktionen kompliziert machen. Digitale Rechnungslösungen – wie Stripe Invoicing – unterstützen Unternehmen dabei, Rechnungen in mehreren Währungen auszustellen und internationale Zahlungen effizienter abzuwickeln.
Rechnungen in mehreren Währungen erstellen
Mit Invoicing können Unternehmen Rechnungen in verschiedenen Währungen erstellen und ihren Kundinnen und Kunden personalisierte Optionen für die Zahlungsabwicklung anbieten. Die Plattform unterstützt über 135 Währungen, 100 Zahlungsmethoden und mehr als 25 Sprachen.
Die Mehrwährungsfunktionen dürften für Unternehmen mit internationalen Kundinnen und Kunden von besonderem Interesse sein. Diese Funktionen ermöglichen es Unternehmen, Rechnungsbeträge in vereinbarten Zahlungswährungen anzugeben und Zahlungen direkt abzuwickeln.
Zahlungsverwaltung automatisieren
Neben der Erstellung und dem Versand von Rechnungen unterstützt Invoicing Unternehmen bei der Verwaltung ihrer offenen Rechnungen. Das System kann den Rechnungsstatus nachverfolgen, automatische Zahlungserinnerungen versenden und Zahlungsströme zentral verwalten. Dies reduziert manuelle Prozesse im Zusammenhang mit der Debitorenbuchhaltung.
Darüber hinaus können Rechnungs- und Zahlungsdaten über Schnittstellen zu bestehenden Buchhaltungs- und ERP-Systemen (Enterprise Resource Planning) automatisch übertragen werden. Dies erleichtert die Koordination internationaler Zahlungsströme und hilft Unternehmen dabei, Rechnungen in Fremdwährungen effizienter zu verarbeiten.
Häufig gestellte Fragen zu Rechnungen in Fremdwährungen
Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.