Deutschland exportierte im Jahr 2024 Waren im Wert von rund 1.556 Milliarden € ins Ausland. Im Sinne einer korrekten Rechnungsstellung stellt sich für deutsche Unternehmen mit internationalen Kundinnen und Kunden die Frage, ob sie Rechnungen auch in Fremdwährungen ausstellen dürfen. Und falls ja, welche gesetzlichen Vorgaben sind dabei in Bezug auf Wechselkurse, die Umsatzsteuer, die Buchhaltung und die Steuerberichterstattung zu beachten?
In diesem Artikel geben wir einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen für Fremdwährungsrechnungen und die Anforderungen an ihre Ausstellung. Zudem erläutern wir, wie die Umsatzsteuer behandelt wird und wie Fremdwährungsrechnungen in der Buchhaltung erfasst werden. Schließlich erfahren Sie, welche Besonderheiten für E-Rechnungen gelten und wie digitale Rechnungslösungen Unternehmen bei internationalen Abrechnungen unterstützen können.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Deutsche Unternehmen können Rechnungen in Fremdwährungen ausstellen, wenn die Zahlungswährung mit den Kundinnen und Kunden vereinbart wurde.
- Rechnungen in Fremdwährungen müssen dieselben gesetzlichen Pflichtangaben enthalten wie Rechnungen in Euro und die verwendete Währung eindeutig ausweisen.
- Die umsatzsteuerliche Behandlung richtet sich nicht nach der Rechnungswährung, sondern nach der Art des Umsatzes, dem Leistungs- oder Lieferort sowie dem Status der empfangenden Person oder des empfangenden Unternehmens.
- Fremdwährungsrechnungen werden in der Buchhaltung deutscher Unternehmen in Euro erfasst.
- Auch E-Rechnungen können in Fremdwährungen erstellt werden, sofern Währung und Beträge vollständig im strukturierten Datensatz enthalten sind.
Dürfen deutsche Unternehmen Rechnungen in Fremdwährungen ausstellen?
Deutsche Unternehmen dürfen Rechnungen entweder in Euro oder in einer Fremdwährung ausstellen. Das Umsatzsteuerrecht schreibt keine bestimmte Rechnungswährung vor. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Vertragsparteien auf die Währung der geschuldeten Zahlung geeinigt haben.
Diese Vereinbarung kann ausdrücklich oder stillschweigend im Rahmen des Vertrags erfolgen. Letzteres ist der Fall, wenn sich die Einigung aus dem Verhalten der Parteien ergibt. Wenn beispielsweise ein Angebot ausschließlich Preise in US-Dollar enthält und der Kunde dieses Angebot ohne Widerspruch annimmt, kann daraus geschlossen werden, dass beide Seiten die Zahlung in US-Dollar vereinbart haben.
Die rechtliche Grundlage bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Nach § 244 Abs. 1 BGB kann eine im Inland zahlbare Fremdwährungsschuld grundsätzlich in Euro erfüllt werden, wenn die Zahlung in der Fremdwährung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Gesetzliche Anforderungen an Rechnungen in einer Fremdwährung
Rechnungen in einer Fremdwährung unterliegen denselben gesetzlichen Vorgaben wie Rechnungen in Euro. Zusätzlich sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten, damit die Rechnung eindeutig und steuerlich korrekt ist.
Besonderheiten bei Rechnungen in Fremdwährungen
Die verwendete Fremdwährung muss auf der Rechnung eindeutig angegeben sein. Es sollte klar erkennbar sein, in welcher Währung der Rechnungsbetrag ausgewiesen wird. Zur eindeutigen Kennzeichnung empfiehlt sich die Verwendung des international genormten ISO-Währungscodes, beispielsweise „USD“ für US-Dollar oder „GBP“ für britische Pfund.
Darüber hinaus ist bei der steuerlichen Behandlung der maßgebliche Wechselkurs zu berücksichtigen. Für die Umrechnung des Rechnungsbetrags in Euro gelten die Vorgaben des § 16 Abs. 6 UStG. Danach sind grundsätzlich die vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse anzuwenden. Die Referenzwechselkurse der Europäischen Zentralbank (EZB) bieten darüber hinaus Informationen zur Entwicklung der Wechselkurse; für die umsatzsteuerliche Umrechnung gelten jedoch die Vorgaben des § 16 Abs. 6 UStG.
Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG
Unabhängig davon, ob in Deutschland ansässige Unternehmen Rechnungen in einer Fremdwährung oder in Euro ausstellen, müssen sie die gesetzlichen Anforderungen an den Rechnungsinhalt erfüllen. Rechtskonforme Rechnungen sollten gemäß § 14 Abs. 4 UStG die folgenden Pflichtangaben enthalten:
- vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens
- vollständiger Name und vollständige Anschrift der Leistungsempfängerin beziehungsweise des Leistungsempfängers
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Datum der Lieferung oder sonstigen Leistung beziehungsweise der Leistungszeitraum
- die dem leistenden Unternehmen vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- eine fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer
- die Menge und Art der gelieferten Produkte oder den Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistung
- das Entgelt (Netto) und der Gesamtbetrag (Brutto)
- der anzuwendende Steuersatz und der entsprechende Steuerbetrag oder ein Hinweis auf Steuerbefreiung
- gegebenenfalls weitere gesetzlich vorgeschriebene Hinweise wie „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
Darüber hinaus können rechnungsstellende Unternehmen die folgenden Angaben optional ergänzen:
- Zahlungsziel oder konkretes Fälligkeitsdatum
- Skontohinweis mit Angabe der Skontofrist und des vereinbarten Prozentsatzes
- Hinweis auf besondere Zahlungsbedingungen wie Raten- oder Abschlagszahlungen
- Bankverbindung des leistenden Unternehmens mit IBAN und gegebenenfalls BIC
- Handelsregistereintrag mit Registergericht und Registernummer
- Angabe der Geschäftsführung oder der Inhaberin beziehungsweise des Inhabers des leistenden Unternehmens
- Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Web-Adresse des leistenden Unternehmens für Rückfragen
Welche Umsatzsteuer gilt bei Rechnungen in Fremdwährungen?
Die Währung einer Rechnung hat keinen Einfluss auf die umsatzsteuerliche Behandlung. Entscheidend sind die Art des Umsatzes, der Liefer- oder Leistungsort, der Status der empfangenden Partei und mögliche Sonderregelungen.
Rechnungen in andere EU-Mitgliedstaaten
Bei grenzüberschreitenden B2B-Umsätzen innerhalb der EU ist zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen zu unterscheiden. Bei einer sonstigen Leistung nach § 3a Abs 2 UStG liegt der Leistungsort grundsätzlich im Staat des empfangenden Unternehmens. Schuldet das empfangende Unternehmen dort die Umsatzsteuer, wird die Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer und mit einem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgestellt. In diesem Fall greift das Reverse-Charge-Verfahren.
Eine Warenlieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat kann dagegen als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein, wenn die Voraussetzungen der§§ 4 Nr. 1 und 6a UStG erfüllt sind.
Rechnungen an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten unterliegen anderen Regelungen, da das Reverse-Charge-Verfahren nur für Umsätze zwischen Unternehmen gilt. Bei Warenlieferungen an Privatpersonen innerhalb der EU sind die Fernverkaufsregelungen nach § 3c UStG zu beachten. Bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen liegt der Lieferort grundsätzlich im Bestimmungsmitgliedstaat. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt für in nur einem EU-Mitgliedstaat ansässige Unternehmen eine EU-weite Umsatzschwelle von 10.000 €.
Sonstige Leistungen an Privatpersonen werden dagegen nach § 3a Abs. 1 UStG grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, an dem das leistende Unternehmen seinen Sitz hat. Soweit keine Sonderregelung greift, wird die Rechnung in diesem Fall mit deutscher Umsatzsteuer ausgestellt.
Rechnungen in Drittstaaten
Auch bei Umsätzen mit Unternehmen außerhalb der Europäischen Union ist zwischen Warenlieferungen und sonstigen Leistungen zu unterscheiden. Ausfuhrlieferungen können bei erfüllten Tatbestands- und Nachweisvoraussetzungen von der deutschen Umsatzsteuer befreit sein. Bei vielen B2B-Dienstleistungen liegt der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG am Sitz des empfangenden Unternehmens, sodass keine deutsche Umsatzsteuer anfällt. Ob im Empfängerstaat ein Reverse-Charge-Verfahren, eine Registrierungspflicht oder eine andere Regel gilt, richtet sich nach dem dortigen Recht.
Bei Umsätzen an Privatpersonen außerhalb der Europäischen Union hängt die umsatzsteuerliche Behandlung ebenfalls von der Art des Umsatzes ab. Ausfuhrlieferungen können steuerfrei sein. Sonstige Leistungen werden zwar häufig am Sitz des leistenden Unternehmens besteuert; je nach Art der Leistung kann der Leistungsort jedoch auch im Wohnsitzstaat der Privatperson liegen. Ob deutsche Umsatzsteuer auszuweisen ist, ist daher im Einzelfall zu prüfen.
Wie werden Rechnungen in Fremdwährungen buchhalterisch erfasst?
Rechnungen in Fremdwährungen stellen Unternehmen in der Buchhaltung vor besondere Anforderungen. Während der Rechnungsbetrag gegenüber den Geschäftspartnerinnen und -partnern in einer ausländischen Währung ausgewiesen werden kann, müssen die für Besteuerung und Jahresabschluss maßgeblichen Werte in Euro ermittelt werden.
Buchhaltungssysteme können die ursprüngliche Fremdwährung zusätzlich führen. Der Jahresabschluss ist nach § 244 HGB jedoch in Euro aufzustellen.
Erfassung von Fremdwährungsrechnungen
Bei der Buchung einer Rechnung in einer Fremdwährung wird der Rechnungsbetrag zunächst in Euro umgerechnet. Für die Umrechnung ist der maßgebliche Wechselkurs zum jeweiligen Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls heranzuziehen. Der verwendete Kurs sollte nachvollziehbar dokumentiert werden, damit die Buchung auch zu einem späteren Zeitpunkt überprüft werden kann.
Die Umrechnung betrifft sowohl Eingangsrechnungen als auch Ausgangsrechnungen. Bei einer Eingangsrechnung eines ausländischen Lieferanten wird der geschuldete Betrag mit seinem Euro-Gegenwert erfasst, obwohl die Zahlung später in einer Fremdwährung erfolgen kann. Umgekehrt wird auch eine Ausgangsrechnung an einen ausländischen Kunden in der Buchhaltung mit ihrem entsprechenden Euro-Wert berücksichtigt.
Umgang mit Wechselkursänderungen
Da sich Wechselkurse laufend ändern, kann der Euro-Wert einer Fremdwährungsforderung oder -verbindlichkeit zwischen der Rechnungsstellung und dem Zeitpunkt der Zahlung abweichen. Die daraus entstehenden Unterschiede werden als Wechselkursdifferenzen bezeichnet.
Verändert sich der Wechselkurs zugunsten oder zulasten des Unternehmens, können daraus Währungsgewinne oder Währungsverluste entstehen. Diese Veränderungen sind bei der Zahlung beziehungsweise bei der Bewertung offener Fremdwährungsbeträge zu berücksichtigen und entsprechend in der Buchhaltung zu erfassen.
Bedeutung für den Jahresabschluss
Zum Abschlussstichtag sind offene Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten nach den handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften zu prüfen. Nach § 256a HGB werden auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten grundsätzlich zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umgerechnet. Für Posten mit einer Restlaufzeit von höchstens einem Jahr gelten besondere Erleichterungen.
Eine sorgfältige Dokumentation der verwendeten Wechselkurse, Kursquellen, Umrechnungszeitpunkte und vorgenommenen Umrechnungen erleichtert die Nachvollziehbarkeit der Buchungen und unterstützt eine ordnungsgemäße Rechnungslegung.
Welche Besonderheiten gelten bei E-Rechnungen in Fremdwährungen?
Elektronische Rechnungen können auch in einer Fremdwährung ausgestellt werden. Die verwendete Währung hat keinen Einfluss auf die allgemeinen Anforderungen an das elektronische Rechnungsformat. Entscheidend ist, dass die Rechnungsdaten vollständig und korrekt in einem strukturierten Format übermittelt werden.
Angabe der Fremdwährung in der E-Rechnung
Auch bei einer E-Rechnung muss eindeutig erkennbar sein, in welcher Währung der Rechnungsbetrag ausgewiesen wird. Die verwendete Fremdwährung wird innerhalb des strukturierten Rechnungsdatensatzes durch den entsprechenden Währungscode angegeben. Die eindeutige Angabe der Währung ist besonders für die automatisierte Verarbeitung durch Buchhaltungs- und Zahlungssysteme relevant. Sie ist Voraussetzung dafür, dass Rechnungsbeträge korrekt zugeordnet und verarbeitet werden.
Unterschiedliche Formate für E-Rechnungen
Zu den in Deutschland üblichen Formaten gehören XRechnung und ZUGFeRD. Die XRechnung enthält strukturierte Rechnungsdaten ohne eingebettete PDF-Darstellung. ZUGFeRD kombiniert in seinen hybriden Profilen strukturierte XML-Daten mit einem lesbaren PDF-Dokument.
Weichen bei einer hybriden E-Rechnung der strukturierte Datensatz und der Bildteil voneinander ab, ist der strukturierte Teil maßgeblich. Die Angaben sollten dennoch übereinstimmen, auch bei der Rechnungswährung.
So unterstützt Stripe Invoicing Unternehmen bei Rechnungen in Fremdwährungen
Die Abrechnung internationaler Geschäftsvorgänge kann durch unterschiedliche Währungen und Zahlungsprozesse komplexer werden. Digitale Rechnungslösungen wie Stripe Invoicing unterstützen Unternehmen dabei, Rechnungen in mehreren Währungen zu erstellen und internationale Zahlungen effizienter abzuwickeln.
Rechnungen in mehreren Währungen erstellen
Mit Invoicing können Unternehmen Rechnungen in unterschiedlichen Währungen erstellen und ihren Kundinnen und Kunden eine jeweils angepasste Zahlungsabwicklung ermöglichen. Die Plattform unterstützt mehr als 135 Währungen, über 100 Zahlungsmethoden sowie mehr als 25 Sprachen.
Die Verwendung verschiedener Währungen kann vor allem für Unternehmen mit internationalen Kundinnen und Kunden relevant sein, da Rechnungsbeträge in der vereinbarten Zahlungswährung ausgewiesen und Zahlungen direkt verarbeitet werden können.
Automatisierte Zahlungsverwaltung
Neben der Rechnungserstellung unterstützt Invoicing auch die Verwaltung offener Forderungen. Das System kann den Rechnungsstatus verfolgen, automatische Zahlungserinnerungen versenden und Zahlungsvorgänge zentral verwalten. Dadurch lassen sich manuelle Prozesse in der Debitorenbuchhaltung reduzieren.
Über Schnittstellen zu bestehenden Buchhaltungs- und ERP-Systemen können Rechnungs- und Zahlungsdaten außerdem automatisiert übertragen werden. Dies erleichtert die Abstimmung von internationalen Zahlungsvorgängen und unterstützt eine effizientere Verarbeitung von Fremdwährungsrechnungen.
Häufige Fragen zu Rechnungen in Fremdwährungen
Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.