Steuern bei der GbR: Was Gesellschaften in Deutschland wissen sollten

  1. Einführung
  2. Welche Steuern zahlt die GbR?
    1. Einkommenssteuer
    2. Umsatzsteuer
    3. Gewerbesteuer
    4. Lohnsteuer
    5. Grunderwerbsteuer
  3. Wie funktioniert die Gewinnverteilung einer GbR?
    1. Was ist eine Einnahmenüberschussrechnung?
    2. Was ist ein Betriebsvermögensvergleich?
  4. Wie funktioniert die Gewinnverteilung einer GbR?
  5. Welche steuerlichen Unterschiede gibt es zwischen GbR und GmbH?
  6. Welche steuerlichen Folgen hat die Auflösung einer GbR?

Für eine GbR gelten vielfältige steuerrechtliche Besonderheiten. Um Fehler und finanzielle Nachteile zu vermeiden, sollten sich die Gesellschafter/innen bereits bei der Gründung über ihre Steuerpflichten informieren. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Steuern eine GbR beziehungsweise ihre Gesellschafter/innen zahlen müssen. Zudem erläutern wir, wie die zugrundeliegende Gewinnfeststellung und -verteilung einer GbR funktioniert, welche steuerlichen Unterschiede es zur GmbH gibt und welche steuerlichen Folgen die Auflösung einer GbR hat.

Worum geht es in diesem Artikel?

  • Welche Steuern zahlt die GbR?
  • Wie funktioniert die Gewinnfeststellung einer GbR?
  • Wie funktioniert die Gewinnverteilung einer GbR?
  • Welche steuerlichen Unterschiede gibt es zwischen GbR und GmbH?
  • Welche steuerlichen Folgen hat die Auflösung einer GbR?

Welche Steuern zahlt die GbR?

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz: GbR, ist besonders aufgrund des überschaubaren bürokratischen Aufwands eine beliebte Rechtsform für den Zusammenschluss von Kleingewerbetreibenden, Angehörigen freier Berufe sowie Praxis- oder Arbeitsgemeinschaften. Doch obwohl sie formlos gegründet werden kann und nicht ins Handelsregister eingetragen werden muss, unterliegt sie einigen steuerrechtlichen Pflichten. Dabei muss zunächst unterschieden werden, ob die Gesellschafter/innen der GbR eine freiberufliche oder eine gewerbliche Tätigkeit ausüben.

Relevante Steuern für eine freiberuflich tätige GbR:

  • Einkommenssteuer
  • Umsatzsteuer
  • eventuell Lohnsteuer
  • eventuell Grunderwerbsteuer

Relevante Steuern für eine gewerblich tätige GbR:

  • Einkommenssteuer
  • Umsatzsteuer
  • Gewerbesteuer
  • eventuell Lohnsteuer
  • eventuell Grunderwerbsteuer

Einkommenssteuer

Da die GbR als Personengesellschaft über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, unterliegt sie selbst nicht der Einkommens- beziehungsweise Körperschaftssteuer. Ihre erzielten Gewinne können demnach nicht direkt in Form einer Steuererklärung versteuert werden. Stattdessen gibt die GbR beim zuständigen Finanzamt eine gesonderte Gewinnfeststellung ab (siehe unten). Diese enthält den Gewinn oder Verlust der Gesellschaft und den auf die einzelnen Gesellschafter/innen entfallenden Anteil. Die Gesellschafter/innen geben diesen Gewinnanteil in ihrer privaten Steuererklärung an.

Wenn die Gesellschafter/innen natürliche Personen sind, unterliegen die Gewinne der Einkommenssteuer; bei juristischen Personen greift die Körperschaftssteuer. Eine Besteuerung erfolgt unabhängig davon, ob die Gewinne im Unternehmen bleiben oder entnommen werden.

Umsatzsteuer

Im Hinblick auf die Umsatzsteuer ist die GbR ein eigenes Steuersubjekt – sofern es sich um ein Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) handelt. Folglich muss sie für Lieferungen und Leistungen gegen Entgelt im Inland eine Umsatzsteuer von 19 beziehungsweise 7 Prozent entrichten. Bei innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen kann eine GbR von der Umsatzsteuer befreit sein.

Bei geringen Umsätzen gibt es die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuerpflicht mit Hilfe der Kleinunternehmerregelung befreien zu lassen. Voraussetzung hierfür ist laut § 19 UStG ein Jahresumsatz, der im Vorjahr unter 22.000 Euro lag sowie im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigt. Kleinunternehmen können sich allerdings auch keine Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen.

Gewerbesteuer

Gewerbetreibende in Deutschland sind gesetzlich dazu verpflichtet, Gewerbesteuer zu zahlen. Dies gilt auch für die GbR, wenn sie beim Gewerbeamt angemeldet wurde. Die Gewerbesteuer wird direkt an die Gemeinde entrichtet und hängt in ihrer Höhe vom Gewinn der GbR sowie dem Gewerbesteuerhebesatz der jeweils zuständigen Gemeinde ab. Bis zum gesetzlich festgelegten Freibetrag von 24.500 Euro fällt keine Gewerbesteuer an (§ 11 Abs. 1 GewStG).

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist eine Sonderform der Einkommenssteuer, die von den Unternehmen an die jeweiligen Finanzämter weitergeleitet wird. Die Einkommenssteuer wird als Gemeinschaftssteuer auf das Einkommen aller natürlichen Personen in Deutschland erhoben. Arbeitnehmer/innen zahlen als Pendant zur Einkommenssteuer Lohnsteuer. Beschäftigt eine GbR Angestellte, muss sie für diese monatlich die Lohnsteuer für deren Gehälter abführen – als eine Art Vorauszahlung auf die jährliche Einkommenssteuer. Die Höhe der Lohnsteuer variiert, da sie individuell an das jeweilige Gehalt und die persönlichen Verhältnisse angepasst wird.

Grunderwerbsteuer

Kauft eine GbR mit dem Gesellschaftsvermögen ein Grundstück, muss Grunderwerbsteuer abgeführt werden. Gleiches gilt auch, wenn Grundstücke aus dem Gesellschaftsvermögen verkauft werden oder wenn ein Grundstück der GbR in das Alleineigentum einer Gesellschafterin beziehungsweise eines Gesellschafters übergeht. Unter bestimmten Umständen ist jedoch eine anteilige Befreiung von der Grunderwerbsteuer möglich (§ 5f. GrEStG).

Wie funktioniert die Gewinnverteilung einer GbR?

Berechnungsgrundlage der persönlichen Einkommenssteuer der Gesellschafter/innen sowie der Gewerbesteuer für die GbR sind die erzielten Gewinne der Gesellschaft. Eine GbR ist deshalb dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer jährlichen Steuererklärung eine Gewinnfeststellung anzufertigen und diese dem Finanzamt zu übermitteln.

Der Gewinn einer GbR kann entweder durch eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) oder einen Betriebsvermögensvergleich festgestellt werden. Die EÜR steht als vereinfachte Methode der Gewinnermittlung jedoch nur bestimmten Gruppen von Unternehmen zur Verfügung: Freiberufler/innen, Kleingewerbetreibenden sowie Gewerbetreibenden mit geringeren Umsätzen und Gewinnen. Sofern die jährliche Grenze von 600.000 Euro Jahresumsatz und 60.000 Euro Gewinn nicht überschritten wird, können auch Gewerbetreibende von der EÜR Gebrauch machen. Aufgrund des meist überschaubaren Geschäftsumfangs kommt daher bei GbRs im Regelfall die Einnahmenüberschussrechnung zur Anwendung. Unternehmen, die über diesen Grenzen liegen oder freiwillig Bücher führen, sind hingegen zu einer Gewinnfeststellung mittels Betriebsvermögensvergleich verpflichtet (§ 4 Abs. 3 EStG).

Was ist eine Einnahmenüberschussrechnung?

Die EÜR basiert auf der direkten Gegenüberstellung von tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben innerhalb eines Geschäftsjahres. Sie folgt dem Zufluss- und Abflussprinzip, das heißt, Transaktionen werden erst bei Zahlungseingang oder -ausgang erfasst. Durch die Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und -ausgaben wird schließlich der zu versteuernde Gewinn beziehungsweise Verlust ermittelt.

Was ist ein Betriebsvermögensvergleich?

Beim Betriebsvermögensvergleich wird das Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres mit dem Betriebsvermögen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres verglichen. Die Differenz ergibt den steuerpflichtigen Gewinn oder Verlust. Diese Art der Gewinnfeststellung setzt eine doppelte Buchführung voraus, die jeden Geschäftsvorfall in mindestens zwei Konten erfasst – einmal im Soll, einmal im Haben. Der Betriebsvermögensvergleich erlaubt damit eine detailliertere Sicht auf die Finanzen, da er nicht nur Zahlungsflüsse, sondern auch Forderungen und Verbindlichkeiten berücksichtigt. Diese umfassende Art der Bilanzierung, die auch die Erstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) beinhaltet, sorgt für maximale Transparenz hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens.

Wie funktioniert die Gewinnverteilung einer GbR?

Der Gewinnfeststellung folgt die Gewinnverteilung und damit die Frage: Wie wird der Gesamtgewinn der GbR zwischen den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern aufgeteilt? Es gibt die Möglichkeit, die Verteilung der Anteile in einem Gesellschaftsvertrag festzuschreiben. Dies ist besonders zu empfehlen, wenn bei unterschiedlich gewichteten Gesellschafterbeiträgen ein Ausgleich geschaffen werden muss, mit dem alle Parteien einverstanden sind.

Beispielsweise kann es eine Ausschüttung je nach Anteil einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters am Gesamtumsatz geben. Auch ein grundsätzlicher Gewinnverzicht durch einen oder mehrere Gesellschafter/innen ist möglich. Darüber hinaus besteht die Option, den Gewinn einfach durch die Anzahl der Gesellschafter/innen zu teilen. Wenn die GbR keinen Gesellschaftsvertrag besitzt oder ein entsprechender Passus hinsichtlich der Gewinnverteilung fehlt, greifen die gesetzlichen Vorgaben und die Gesellschafter/innen werden automatisch zu gleichen Teilen am jährlichen Gewinn beteiligt.

Der anteilige Gewinn der einzelnen Gesellschafter/innen darf nicht mit den tatsächlich ausbezahlten Beträgen verwechselt werden. Denn der ermittelte Überschuss kann auch nur teilweise ausbezahlt werden oder gänzlich in der Gesellschaft verbleiben. In der privaten Einkommensteuererklärung muss der anteilige Gewinn der GbR berücksichtigt werden – nicht die ausbezahlten Beträge. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der gesamte Gewinn oder Verlust einer GbR versteuert wird.

Welche steuerlichen Unterschiede gibt es zwischen GbR und GmbH?

Die Besteuerung einer GbR und einer GmbH unterscheidet sich in verschiedenen Aspekten:

  • Rechtsform und Haftung: Die GbR ist eine Personengesellschaft, bei der die Gesellschafter/innen persönlich und unbeschränkt haften. Die GmbH ist hingegen eine Kapitalgesellschaft, bei der die Haftung der Gesellschafter/innen in der Regel auf ihre Einlagen beschränkt ist.
  • Steuersubjekt: Die GbR ist kein eigenständiges Steuersubjekt. Die Gewinne und Verluste der GbR werden auf Ebene der Gesellschafter/innen versteuert. Eine GmbH versteuert als eigenständiges Steuersubjekt ihre Gewinne selbst.
  • Besteuerung der Gewinne: Die Gewinne der GbR werden von den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern in der persönlichen Einkommenssteuer versteuert. Diese kann bis zu 45 Prozent betragen. Die GmbH versteuert ihre Gewinne auf Unternehmensebene mit der Körperschaftssteuer, die nur 15 Prozent beträgt. Von dieser vergleichsweise niedrigen Besteuerung können die Gründer/innen einer GmbH profitieren, wenn sie die Gewinne im Betrieb belassen, statt sie auszuschütten – beispielsweise durch die Anschaffung von Sachgütern. Werden die Gewinne ausgeschüttet, ist auf diese wiederum 25 Prozent Kapitalertragssteuer zu zahlen. Damit wäre der Steuervorteil wieder ausgeglichen.
  • Buchführung und Offenlegung: GmbHs haben in der Regel umfangreichere Pflichten zur Buchführung und Offenlegung gegenüber den Finanzbehörden als GbRs.
  • Sozialversicherungspflicht: In einer GmbH sind die Gesellschafter/innen grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig – sofern sie aufgrund ihres Kapitalanteils maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben können. Bei einer GbR ist es möglich, dass die Gesellschafter/innen der Sozialversicherungspflicht unterliegen – in Abhängigkeit ihrer Beteiligung und Tätigkeit in der Gesellschaft.

Welche steuerlichen Folgen hat die Auflösung einer GbR?

Die Auflösung einer GbR hat verschiedene steuerliche Folgen für die beteiligten Gesellschafter/innen. Diese variieren je nach den Umständen der Auflösung und den individuellen steuerlichen Verhältnissen. Die folgenden steuerlichen Aspekte sollten beachtet werden:

  • Abwicklungsgewinne: Bei der Auflösung einer GbR kann es zur Realisierung von Abwicklungsgewinnen kommen. Diese können steuerpflichtig sein und müssen entsprechend in der Einkommensteuererklärung der Gesellschafter/innen angegeben werden.
  • Stille Reserven: Bei der Auflösung einer GbR kann es zur Aufdeckung stiller Reserven kommen. Diese entstehen aus Bewertungsspielräumen, die das Handelsrecht bilanzierungspflichtigen Unternehmen bei der Bewertung ihres Vermögens einräumt. Positionen werden mit einem Buchwert ausgewiesen, der niedriger ist als der eigentliche Marktwert. Als Differenz entsteht eine stille Reserve, die demnach als positive Differenz zwischen dem Eigenkapital und den tatsächlich vorhandenen Vermögenswerten verstanden werden kann. Stille Reserven können ebenfalls steuerpflichtig sein und müssen entsprechend in der Steuererklärung angegeben werden.
  • Anzeigepflicht gegenüber den Finanzbehörden: Die Auflösung einer GbR muss in jedem Fall den Finanzbehörden gemeldet werden. Es können bestimmte steuerliche Pflichten im Zusammenhang mit der Auflösung der GbR bestehen, wie zum Beispiel die Abgabe einer Schlussbilanz oder die Erfüllung von steuerlichen Abwicklungspflichten.
  • Umwandlung in andere Rechtsformen: In einigen Fällen kann es bei der Auflösung einer GbR zur Umwandlung in eine andere Rechtsform kommen. Diese Umwandlung kann steuerliche Auswirkungen haben, die im Vorfeld sorgfältig geprüft werden sollten.

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