Der Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen im Internet hat viele Vorteile im Vergleich zum Verkauf im Ladengeschäft. Daher ist es nicht verwunderlich, dass immer mehr Unternehmen auf E-Commerce-Plattformen umsteigen.
Laut Daten des INE haben im Jahr 2022 über 31 % der Unternehmen mit mindestens zehn Beschäftigten Waren online verkauft. Und es ist davon auszugehen, dass diese Zahlen im nächsten Bericht noch höher ausfallen werden.
Daten des Statistikamts der EU bestätigen diesen Trend: Im Jahr 2023 haben 75 % der EU-Bevölkerung, die das Internet nutzt, einen Onlinekauf getätigt. In der Altersgruppe der 16- bis 44-Jährigen kauften im Laufe des Jahres mehr als 80 % etwas im Internet.
Wenn Sie ein E-Commerce-Unternehmen gründen wollen, sollten Sie die Besonderheiten der Umsatzsteuer (USt.) im E-Commerce kennen. Wie jedes Unternehmen, das in Spanien tätig ist, sind auch Sie verpflichtet, Umsatzsteuer zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen. Hier werden deshalb die wichtigsten Steuervorschriften für das Onlinegeschäft erläutert.
Worum geht es in diesem Artikel?
- Worum geht es bei der Umsatzsteuer im Onlinehandel?
- Änderungen an der Umsatzsteuer für Onlinehändler
- Umsatzsteuerregelungen für Onlinehändler
- Anleitung: Umsatzsteuer für Onlinehändler
Worum geht es bei der Umsatzsteuer im Onlinehandel?
Die Umsatzsteuer ist eine indirekte Steuer, die sowohl in Spanien als auch in der gesamten Europäischen Union existiert. Was den Onlinehandel betrifft, müssen alle spanischen Online-Unternehmen und alle ausländischen Unternehmen, die Produkte in Spanien verkaufen, die besonderen USt.-Bestimmungen für den Onlinehandel kennen. Im Allgemeinen müssen Sie wissen, dass Sie, sobald Sie die Umsatzsteuer eingezogen haben, diese anmelden und an die Agencia Tributaria (das spanische Finanzamt) abführen müssen. Zu diesem Zweck müssen alle verkauften Produkte und Dienstleistungen inklusive Steuer berechnet werden, sofern keine Umsatzsteuerbefreiung vorliegt.
Der Umsatzsteuersatz im E-Commerce variiert je nach Art der besteuerten Verbrauchsgüter. Der allgemeine USt.-Satz beträgt 21 %. Für 2024 gibt es allerdings unterschiedliche USt.-Sätze in Spanien. Die unter die einzelnen Steuersätze fallenden Produkte und Dienstleistungen haben sich nach der letzten Reform des Umsatzsteuergesetzes geringfügig geändert. Wir empfehlen daher, die vollständige Liste zu prüfen.
Damit Sie stets den korrekten Umsatzsteuerbetrag berechnen, können Sie mit Stripe Tax die Steuerberechnung und -erhebung auf Ihre Verkäufe in mehr als 50 Ländern automatisieren (mit einer aktuellen Ausnahmeliste). Stripe Tax kann mit nur einem Klick im Dashboard aktiviert werden. Stripe berechnet dann den korrekten Steuersatz, zieht den Betrag ein und erstellt die für Ihre Steuererklärung erforderlichen Unterlagen.
Änderungen an der Umsatzsteuer für Onlinehändler
Am 1. Juli 2021 wurden neue Umsatzsteuervorschriften für den Onlinehandel eingeführt, um Steuerbetrug insbesondere bei Onlineverkäufen ins Ausland einzudämmen. Ein weiteres wichtiges Ziel der EU war dabei die Vereinfachung des Besteuerungsprozesses für innergemeinschaftliche Transaktionen (also Geschäfte zwischen verschiedenen EU-Ländern). Hier eine kurze Übersicht über die wichtigsten Änderungen:
- Einführung des One-Stop-Shop: Das sogenannte One-Stop-Shop (OSS) vereinfacht und verschlankt viele Steuerpflichten für Online-Unternehmen. Zuvor wurde das System nur für Rundfunk- und Telekommunikationsdienste verwendet. Durch die jüngsten Gesetzesänderungen wurde es jedoch auf alle Dienstleistungskategorien ausgeweitet. Bei grenzüberschreitenden Transaktionen können Sie die Umsatzsteuer über dieses Onlineportal anmelden.
- Änderungen an der Umsatzsteuerbefreiung: Bisher war die Einfuhr von Produkten im Wert von weniger als 22 EUR von der Umsatzsteuer befreit. Seit der Reform vom Juli 2021 muss die sie jedoch unabhängig vom Wert des Produkts erhoben werden. Obwohl diese Änderung alle Unternehmen im E-Commerce betrifft, betrifft sie vor allem das Dropshipping. Unternehmen im Streckengeschäft, die keine eigenen Lagerbestände haben, sondern Kundenbestellungen zum Direktversand an Lieferanten weitergeben, verkaufen oft Produkte im Wert von weniger als 22 EUR.
- EU-weiter Schwellenwert: E-Commerce-Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen im Wert von über 10.000 EUR in ein anderes EU-Land verkaufen, müssen auf ihren Rechnungen den dort geltenden Umsatzsteuersatz berechnen. Bisher hatte jedes Land seinen eigenen Schwellenwert. Das neue Gesetz vereinfacht den Prozess mit einem einheitlichen Schwellenwert für alle EU-Länder. Wird die Schwelle von 10.000 EUR nicht überschritten, kann das Unternehmen den Umsatzsteuersatz seines Heimatlandes anwenden.
Es wurden zwar auch andere Änderungen wie die neue Definition des Fernabsatzbegriffs eingeführt, die sich sowohl auf inner- als auch außergemeinschaftliche Transaktionen auswirkt. Im Folgenden werden aber nur die Änderungen genannt, von denen E-Commerce-Unternehmen in Spanien unmittelbar betroffen sind. Für weitere Informationen zu diesen Vorschriften empfehlen wir den vollständigen Artikel der Agencia Tributaria (spanische Steuerbehörde) und die aktuelle Fassung des Artikels der Europäischen Kommission zur Umsatzsteuer für Onlinehändler.
Umsatzsteuerregelungen für Onlinehändler
Gesetz 37/1992 legt fest, ob E-Commerce-Unternehmen je nach Kundenland mit oder ohne USt. abrechnen müssen.
Wenn Sie von Spanien aus Produkte verkaufen oder Dienstleistungen anbieten, sollten Sie ermitteln, welches der folgenden Szenarien auf Ihre Situation zutrifft:
- Sie verkaufen Verbrauchsgüter über ein E-Commerce-Unternehmen mit steuerlicher Ansässigkeit in Spanien und die Produkte bzw. Dienstleistungen werden von Personen mit Wohnsitz auf dem spanischen Festland oder den Balearen bezahlt. Wenn beide Bedingungen erfüllt sind, müssen Ihre Rechnungen die entsprechende Umsatzsteuer ausweisen.
Sie verkaufen Verbrauchsgüter aus Spanien in ein anderes Land oder in spanische Gebiete, die im vorherigen Abschnitt nicht aufgeführt sind. Hier sind zwei Szenarien denkbar:
- Privatkunden mit Sitz in der Europäischen Union: Umsatzsteuerausweis auf der Rechnung.
- Geschäftskunden (Selbstständige oder Unternehmen) mit Sitz in der Europäischen Union: Kein Umsatzsteuerausweis auf der Rechnung, da es sich um eine innergemeinschaftliche Transaktion handelt. Der Geschäftskunde ist für die Zahlung der Steuern in seinem Ansässigkeitsland verantwortlich und muss auf der Rechnung seine europäische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) angeben. Gibt er keine gültige europäische USt-ID an, müssen Sie genau wie bei Privatkunden eine Rechnung mit dem in Ihrem Land geltenden Umsatzsteuersatz stellen.
- Privat- und Geschäftskunden mit Sitz in Ceuta, Melilla oder auf den Kanarischen Inseln: Auch wenn die steuerpflichtigen Waren in Spanien gekauft werden, gelten diese Transaktionen als Ausfuhren. Daher wird auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen, sondern die entsprechende Steuer für diese Gebiete – also IGIC auf den Kanarischen Inseln und IPSI in Ceuta und Melilla.
- Kunden außerhalb der Europäischen Union: Der Verkauf von Verbrauchsgütern ist von der Umsatzsteuer befreit. Auch wenn auf Ausfuhren keine Umsatzsteuer zu entrichten ist, bedeutet dies nicht, dass der jeweilige Käufer komplett steuerbefreit ist. Insbesondere sind dabei die im Land der Zahlungsabwicklung fälligen Steuern zu entrichten.
- Privatkunden mit Sitz in der Europäischen Union: Umsatzsteuerausweis auf der Rechnung.
Darüber hinaus sind im ersten Fall (Privatkunden in einem anderen EU-Land) einige Ausnahmen zu beachten:
- Wenn Ihr E-Commerce-Unternehmen Verkäufe in ein EU-Land im Wert von mehr als 10.000 EUR tätigt, müssen Sie den im Zielland geltenden Umsatzsteuersatz anwenden. Dazu müssen Sie Ihr E-Commerce-Unternehmen in diesem Land anmelden.
- Wenn Ihr E-Commerce-Unternehmen Verkäufe in ein EU-Land im Wert von weniger als 10.000 EUR tätigt, Sie aber von dem dortigen niedrigeren Umsatzsteuersatz profitieren möchten, können Sie die Umsatzsteuer dieses Landes berechnen, sofern Sie Ihr Unternehmen dort anmelden.
Anleitung: Umsatzsteuer für Onlinehändler
Umsatzsteuerberechnung: Die Berechnung der Umsatzsteuer ist recht einfach:
- Ermitteln Sie die Bemessungsgrundlage, also den Verkaufspreis ohne Umsatzsteuer. Auf der Website der Agencia Tributaria wird erklärt, wie das geht – und zwar recht einfach: Wenn Ihr E-Commerce-Unternehmen beispielsweise einen Artikel für 50 EUR zzgl. Steuern verkauft, ist dieser Betrag die Steuerbemessungsgrundlage.
- Berechnen Sie die Umsatzsteuer. Die Formel lautet wie folgt:
- Steuerbemessungsgrundlage x (USt.-Satz ÷ 100)
- Steuerbemessungsgrundlage x (USt.-Satz ÷ 100)
- Unter Verwendung des vorherigen Beispiels und unter der Annahme, dass für das Produkt der allgemeine Umsatzsteuersatz von 21 % gilt, sieht die Berechnung also wie folgt aus:
- 50 × (21 ÷ 100)
- Also 50 × 0,21 = 10,50 EUR
- 50 × (21 ÷ 100)
- Berechnen Sie den Gesamtbetrag. Addieren Sie das Ergebnis aus dem vorherigen Schritt und die Bemessungsgrundlage. In diesem Fall:
- 50 + 10,50 = 60,50 EUR
- 50 + 10,50 = 60,50 EUR
- Ermitteln Sie die Bemessungsgrundlage, also den Verkaufspreis ohne Umsatzsteuer. Auf der Website der Agencia Tributaria wird erklärt, wie das geht – und zwar recht einfach: Wenn Ihr E-Commerce-Unternehmen beispielsweise einen Artikel für 50 EUR zzgl. Steuern verkauft, ist dieser Betrag die Steuerbemessungsgrundlage.
Führen Sie die Umsatzsteuer ab: Wie mit Blick auf die Umsatzsteuerregelungen für Onlinehändler bereits erwähnt wurde, müssen Sie unter Umständen auch auf Verbrauchsgüter Umsatzsteuer erheben – und zwar unabhängig davon, ob diese in Spanien verkauft oder ausgeführt werden. In beiden Fällen muss Umsatzsteuer abgeführt werden. Wenn die Produkte bzw. Dienstleistungen an spanische Kunden gehen (außer aus Ceuta, Melilla und von den Kanarischen Inseln), müssen Sie nur Formular 303 einreichen. Wenn Ihr E-Commerce-Unternehmen Verbrauchsgüter im Wert von mehr als 10.000 EUR außerhalb Spaniens verkauft, müssen Sie in jedem Quartal außerdem Formular 369 einreichen.
In jedem Fall sollten Sie wissen, welche Schritte zu befolgen sind, wenn Ihr Unternehmen Waren aus Spanien ausführt. Um Ihnen das zu erleichtern, finden Sie hier eine kurze Anleitung zu Formular 369:
- Schritt 1: Rufen Sie auf der Website der Agencia Tributaria den persönlichen Bereich auf und melden Sie sich mit Ihrer Cl@ve PIN oder Ihrem digitalen Zertifikat an.
- Schritt 2: Tragen Sie Ihre Daten in das Formular ein. Geben Sie im Feld „Ejercicio“ das Geschäftsjahr ein. Geben Sie im Abschnitt „Período“ (Zeitraum) das Quartal ein, auf das sich die Transaktionen beziehen. Wenn Ihr E-Commerce-Unternehmen in dem jeweiligen Quartal keine Verbrauchsgüter verkauft hat, aktivieren Sie das Kontrollkästchen „Declaración sin actividad“ (Keine Aktivität).
- Schritt 3: Geben Sie den Gesamtbetrag der Einnahmen aus Onlineverkäufen an. Unabhängig davon, ob es sich um Produkte oder Dienstleistungen handelt, wählen Sie die passende Option und klicken Sie dann auf „Nuevo registro“ (Neue Anmeldung), um die Transaktionen einzeln von Hand einzugeben. Dazu müssen Sie den Ländercode (siehe hier), den USt.-Satz, die Bemessungsgrundlage und den USt.-Betrag angeben.
Die Umsatzsteuervorschriften werden laufend angepasst und haben sich mit Blick auf den Onlinehandel in den letzten Jahren geändert (und werden dies vermutlich auch weiterhin tun). Wenn Sie sich nicht sicher sind, was diese Vorschriften für Ihr Unternehmen konkret bedeuten, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.