Die Gründung eines Kleingewerbes stellt für viele Existenzgründer/innen und Start-ups den ersten Schritt in die Selbstständigkeit dar. Denn gegenüber anderen Unternehmensformen bietet es zahlreiche Vorteile – unter anderem die Befreiung von einigen Regelungen im Hinblick auf die Buchführung. In diesem Artikel erfahren Sie, was ein Kleingewerbe ist, welche Vor- und Nachteile es bietet und wie es angemeldet wird. Zudem erläutern wir den Unterschied zwischen Kleingewerbetreibenden und Kleinunternehmer/innen und geben einen Einblick in die steuerlichen Pflichten eines Kleingewerbes.
Worum geht es in diesem Artikel?
- Was ist ein Kleingewerbe?
- Was ist der Unterschied zwischen Kleingewerbetreibenden und Kleinunternehmer/innen?
- Welche Vorteile hat ein Kleingewerbe?
- Welche Nachteile hat ein Kleingewerbe?
- Wie wird ein Kleingewerbe angemeldet?
- Welche steuerlichen Pflichten gelten beim Kleingewerbe?
Was ist ein Kleingewerbe?
Ein Kleingewerbe ist ein gewerbliches Unternehmen, das sich besonders für die Existenzgründung eignet. Da Kleingewerbetreibende nicht als Kaufleute eingestuft werden, müssen sie ihr Gewerbe nicht ins Handelsregister eintragen und unterliegen nicht den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB). Folglich entfallen einige Regelungen und Pflichten, denen Gewerbetreibende im Normalfall unterliegen. Im gesetzlichen Wortlaut spricht das HGB von einem Kleingewerbe, wenn „das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert” (§ 1 Abs. 2 HGB). Dies bedeutet, dass sich bei einem relativ geringen Geschäftsumfang der Verwaltungsaufwand, der mit den Vorschriften des Handelsgesetzbuches einhergeht, weder für die Kleingewerbetreibenden noch für das Finanzamt lohnt. Als Gewerbe gelten sämtliche eigenverantwortliche sowie unternehmerische Tätigkeiten – unter anderem von Industrie- und Handwerksbetrieben sowie den meisten Dienstleister/innen. Als selbstständige Tätigkeit wird das Gewerbe von der freiberuflichen Tätigkeit unterschieden.
Ein Kleingewerbe kann nur in zwei Rechtsformen gegründet werden: als Einzelunternehmen oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts für zwei oder drei Personen (GbR). Beide haben gemeinsam, dass eine Gründung verhältnismäßig einfach und mit überschaubaren finanziellen Mitteln möglich ist – und sich daher gut als „Einstiegsmodell“ in die Selbstständigkeit eignet. Alle anderen Rechtsformen sind für ein Kleingewerbe ausgeschlossen, da sie ausschließlich im Rahmen der Rechtsgrundlage des HGB möglich sind.
Eine weitere wichtige Voraussetzung für ein Kleingewerbe sind die vom Gesetzgeber definierten Höchstgrenzen der jährlichen Einnahmen. Diese dürfen 600.000 Euro Umsatz sowie 60.000 Euro Gewinn nicht übersteigen. Typische Kleingewerbe sind kleine Gastwirtschaften, Eisdielen oder Kioske. Häufig werden Kleingewerbe auch von Menschen betrieben, die nebenberuflich oder saisonal selbstständig sind, und deshalb niedrigere Umsätze erzielen.
Was ist der Unterschied zwischen Kleingewerbetreibenden und Kleinunternehmer/innen?
Kleingewerbetreibende müssen deutlich von Kleinunternehmer/innen unterschieden werden. Letztere können sowohl Gewerbetreibende als auch Freiberufler sein oder eine Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft ausüben. Kleinunternehmen dürfen im zurückliegenden Jahr einen Umsatz von 22.000 Euro sowie im laufenden Jahr von 50.000 Euro nicht überschreiten. Werden diese Umsatzgrenzen nicht überschritten, greift die sogenannte Kleinunternehmerregelung, die Kleinunternehmer/innen von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Von dieser Regelung können jedoch auch Kleingewerbebetreibende bei entsprechenden Umsätzen Gebrauch machen.
Die Beschränkung des Jahresumsatzes bei Kleinunternehmen hat zur Folge, dass alle Kleinunternehmer/innen, die ein Gewerbe betreiben, automatisch auch Kleingewerbetreibende sind. Allerdings sind nicht alle Kleingewerbetreibenden automatisch Kleinunternehmer/innen. Dies ist nur der Fall, wenn sie die Kleinunternehmerregelung für sich in Anspruch nehmen. Dann sind sie von der Umsatzsteuerpflicht befreit, was grundsätzlich bei Kleingewerben nicht der Fall ist. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass ein Kleingewerbe eine Rechtsform darstellt, während von Kleinunternehmen in erster Linie in steuerlichem Zusammenhang gesprochen wird.
Welche Vorteile hat ein Kleingewerbe?
Gegenüber anderen Unternehmensformen bietet das Kleingewerbe einige Vorteile: Zunächst kann ein Kleingewerbe formlos und kostengünstig gegründet werden. Es ist kein Startkapital notwendig. Zudem ist ein Kleingewerbe auch als Nebengewerbe möglich – beispielsweise parallel zur Anstellung bei einem Arbeitgeber. In diesem Fall sind vom Gesetzgeber maximal 20 Arbeitsstunden pro Woche im Nebengewerbe erlaubt. Auch das Gehalt im Nebengewerbe darf das der Anstellung nicht übersteigen. Hintergrund ist, dass der Gewerbetreibende im Nebenberuf weiterhin bei seinem Arbeitgeber im Hauptjob sozialversichert ist.
Darüber hinaus gelten vereinfachte Regeln der Buchführung. Da Kleingewerbetreibende nicht als Kaufleute eingestuft werden, wenn Sie nicht im Handelsregister eingetragen sind, bleiben sie rechtlich Privatpersonen und unterliegen nicht dem HGB, sondern dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dies hat zur Folge, dass sie nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, wenn sie weniger als 80.000 € Gewinn beziehungsweise 800.000 € Umsatz pro Jahr generieren – es genügt eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Kleingewerbetreibende, die mit ihrem Gewinn oder Umsatz diese Grenzen überschreiten, sind verpflichtet, die doppelte Buchführung anzuwenden und eine Bilanz inklusive einer Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.
Eine Umsatzsteuervoranmeldung entfällt ebenfalls, wenn die jährliche Steuer-Zahllast 1000 Euro nicht übersteigt. In diesem Fall begnügt sich das Finanzamt mit der jährlichen Umsatzsteuererklärung. Liegt die Zahllast des Vorjahres zwischen 1000 und 7500 Euro, sind vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen vorgeschrieben – jeweils rückwirkend bis zum 10. April, Juli, Oktober und Januar. Über 7500 Euro jährlicher Steuer-Zahllast muss die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich bis zum 10. Kalendertag des Folgemonats erfolgen.
Darüber hinaus müssen Kleingewerbe keine Inventur machen oder ihren Jahresabschluss veröffentlichen. All diese Befreiungen bedeuten in Summe vor allem eine enorme Zeitersparnis. Ein weiterer Vorteil: Kleingewerbetreibende müssen keine Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung zahlen. Eine Krankenversicherung ist hingegen auch bei ihnen verpflichtend.
Die ersten Beitragszahlungen bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) beziehungsweise Handwerkskammer (HWK) können für zwei Jahre vollständig sowie für zwei weitere Jahre teilweise ausgesetzt werden – vorausgesetzt der jährliche Gewinn des Kleingewerbes liegt unter 25.000 Euro und es wurden in den fünf Jahren vor der Betriebseröffnung keine Einkünfte aus anderen Gewerbebetrieben, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielt. Zudem gilt immer eine Befreiung vom Kammerbeitrag, wenn der jährliche Gewinn 5.200 Euro unterschreitet (siehe § 3 IHK-Gesetz).
Welche Nachteile hat ein Kleingewerbe?
Kleingewerbetreibende können es als Nachteil empfinden, in der Wahl ihrer Rechtsform eingeschränkt zu sein. Wie oben beschrieben, stehen nur Einzelunternehmen oder eine GbR zur Auswahl. Zudem gibt es auch beim Firmennamen Vorgaben vom Gesetzgeber: Aus diesem muss eindeutig hervorgehen, dass die Kleingewerbetreibenden und ihr Unternehmen praktisch identisch sind. Deshalb muss die Unternehmensbezeichnung den vollständigen persönlichen Vor- und Nachnamen enthalten. Es gibt jedoch die Möglichkeit, einen Fantasienamen oder eine Branchenbezeichnung zu ergänzen – beispielsweise „Manuela Mustermann Cocktail Bar“.
Als Folge der festgelegten Rechtsformen haften Kleingewerbetreibende unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen. Für Kleingewerbe gibt es keine Möglichkeit, dieses Risiko zu begrenzen. Wer dies tun möchte, muss die Gründung einer GmbH oder einer haftungsbeschränkten UG in Betracht ziehen. Ein weiterer finanzieller Nachteil des Kleingewerbes: Fallen hohe Anschaffungskosten oder Investitionen an, kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
Darüber hinaus ist es möglich, dass potenzielle Geschäftspartner/innen Geschäftsbeziehungen mit kaufmännischen Unternehmen bevorzugen. Kleingewerbe werden nicht immer als gleichwertig angesehen. Dies kann auch die Erfolgsaussichten bei Investoren schmälern.
Wie wird ein Kleingewerbe angemeldet?
Die Anmeldung eines Kleingewerbes erfolgt beim jeweils zuständigen Gewerbeamt und kann
persönlich oder online erfolgen. Letzteres spart Zeit, ist aber nicht in allen Städten und Gemeinden möglich. Ein Kleingewerbe unterscheidet sich bei der Anmeldung nicht von einem anderen Gewerbe. Es gibt keinen speziellen Kleingewerbeschein oder ein Formular für die Kleingewerbeanmeldung. Der Kleingewerbetreibende macht eine „normale“ Gewerbeanmeldung. Diese muss laut Gewerbeordnung zwingend vor Beginn der Geschäftstätigkeit erfolgen (§14 GewO).
Wer im Team gründet, sollte vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit zudem einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag (GbR-Vertrag) aufsetzen. Dies ist dringend zu empfehlen, auch wenn es nicht gesetzlich vorgeschrieben ist und das BGB die grundsätzlichen Vereinbarungen regelt. Doch gerade vor dem Hintergrund der persönlichen Haftung, ist es ratsam, Absprachen zu treffen, die beispielsweise in Konfliktsituationen, im Insolvenzfall oder bei der Auflösung der GbR greifen. Zudem sollte gut abgewogen werden, ob die Buchhaltung mit oder ohne Steuerberater geführt wird. In jedem Fall muss ein Geschäftskonto eröffnet werden, um private und betriebliche Einnahmen zu trennen.
Nach der kostenpflichtigen Anmeldung beim Gewerbeamt – je nach Gemeinde zwischen 15 und 60 Euro – erhalten Kleingewerbetreibende einen Vordruck zur steuerlichen Erfassung seines Kleingewerbes. Dieser Fragebogen wird ausgefüllt und dient im nächsten Schritt der Anmeldung des Kleingewerbes beim Finanzamt.
Bei der IHK beziehungsweise HWK besteht eine Meldepflicht, da Kleingewerbetreibende dort zu Pflichtmitglieder/innen werden. Auch bei der Berufsgenossenschaft ist eine Anmeldung Pflicht. Hier werden jedoch erst Beiträge fällig, wenn das Kleingewerbe Mitarbeiter/innen beschäftigt. Ist dies der Fall, muss zudem bei der Agentur für Arbeit eine Betriebsnummer angefordert und die Angestellten den jeweiligen Krankenkassen gemeldet werden.
Eine Eintragung ins Handelsregister ist nicht notwendig, kann jedoch auf freiwilliger Basis erfolgen. Als sogenannter Kann-Kaufmann beziehungsweise als Kann-Kauffrau unterliegen die Kleingewerbetreibenden jedoch sämtlichen Rechten und Pflichten von Kaufleuten.
Welche steuerlichen Pflichten gelten beim Kleingewerbe?
Ein Kleingewerbe bringt für die Unternehmer/innen Erleichterungen und Befreiungen mit sich, dennoch gelten einige steuerliche Pflichten, die zu beachten sind. Zunächst sind auch Kleingewerbetreibende zu einer ordnungsgemäßen Buchhaltung nach den allgemeinen Sorgfaltspflichten angehalten. Dies bedeutet unter anderem, dass alle im Kleingewerbe anfallenden Geschäftsvorgänge aufgezeichnet werden müssen. Es muss jederzeit nachvollziehbar sein, welcher Art und in welchem Umfang Geschäfte getätigt werden und welchen Einfluss sie auf die allgemeine Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens haben. Dies bedeutet konkret, dass alle relevanten Unterlagen und Belege für das Gewerbe und die Steuer aufbewahrt werden müssen. Es ist ratsam, Eingangs- und Ausgangsrechnungen getrennt abzulegen – physisch oder digital.
Der Gewinn wird von den Kleingewerbetreibenden im Rahmen ihrer Einkommenssteuer versteuert. Zusätzlich zur Einkommenssteuer fällt wie für alle Unternehmer/innen eine Gewerbesteuer an. Es gilt jedoch ein Freibetrag von 24.500 Euro – unterhalb dieser Grenze ist das Kleingewerbe von der Gewerbesteuer befreit. Sofern keine Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird, muss auch die Umsatzsteuer für das Kleingewerbe abgeführt werden. Es gibt jedoch die Möglichkeit, eine Ist-Versteuerung zu beantragen: Damit wird die Umsatzsteuer für Kundenrechnungen erst fällig, wenn diese ihre Rechnung bezahlt haben. Beschäftigt das Kleingewerbe Arbeitnehmer/innen, muss zudem Lohnsteuer angemeldet und bezahlt werden. Auch eine Kfz-Steuer wird fällig, sofern die Kleingewerbetreibenden Firmenfahrzeuge unterhalten.
Weitere Informationen zur Unternehmensgründung oder zur Buchhaltung in Unternehmen finden Sie im Stripe Ressourcen-Portal. Wenn Sie eine professionelle Unterstützung für Ihre Finanzprozesse suchen, wenden Sie sich gerne an unser Sales-Team.
Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.