Die Vor- und Nachteile einer GbR in Deutschland

  1. Einführung
  2. Welche Vorteile hat eine GbR?
    1. Einfache Gründung
    2. Kein Mindeststammkapital
    3. Geringer bürokratischer Aufwand
    4. Steuerliche Vorteile
    5. Starkes Mitbestimmungsrecht
  3. Welche Nachteile hat eine GbR?
    1. Keine Eignung für Einzelunternehmer/innen
    2. Einschränkungen bei der Namenswahl
    3. Persönliche Haftung der Gesellschafter/innen
    4. Geringeres Ansehen im Geschäftsverkehr
    5. Einstimmige Beschlussfassung
    6. Erzwungene OHG-Umwandlung
  4. Was sind die Vor- und Nachteile einer GbR im Überblick?

Die GbR erfreut sich als Gesellschaftsform sowohl im Wirtschaftsleben als auch im privaten Bereich großer Beliebtheit. Es gilt jedoch, immer im Einzelfall abzuwägen, ob ihre Eigenschaften zum konkreten Vorhaben passen oder ob eine andere Rechtsform besser geeignet ist. Dieser Artikel kann Ihnen bei der Entscheidung helfen, denn hier erfahren Sie, welche Vor- und Nachteile eine GbR hat.

Worum geht es in diesem Artikel?

  • Welche Vorteile hat eine GbR?
  • Welche Nachteile hat eine GbR?
  • Was sind die Vor- und Nachteile einer GbR im Überblick?

Welche Vorteile hat eine GbR?

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz: GbR, ist die allgemeinste und einfachste Rechtsform einer Personengesellschaft nach deutschem Recht. Sie wird auch BGB-Gesellschaft genannt, da ihre rechtlichen Grundlagen in den Paragraphen 705 bis 740 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt sind. Aus diesen Vorgaben ergeben sich eine Reihe spezifischer Eigenschaften der GbR, die für die Gesellschafter/innen von Vorteil sein können.

Einfache Gründung

Im Vergleich zu anderen Rechtsformen kann eine GbR schnell und unkompliziert gegründet werden. Sie entsteht als Gesellschaftsform, wenn sich zwei oder mehr Personen zur Umsetzung eines Projekts zusammentun und einen gemeinsamen Geschäftszweck verfolgen. Allein durch den Entschluss der Gesellschafter/innen gilt die GbR rechtlich bereits als gegründet.

Wer als GbR eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, muss diese beim zuständigen Gewerbeamt anmelden. Dieses leitet die Informationen an das örtliche Finanzamt sowie die Industrie- und Handelskammer und die Berufsgenossenschaft weiter. Ist die GbR ein Zusammenschluss von Freiberuflerinnen beziehungsweise Freiberuflern, entfällt die Anmeldung beim Gewerbeamt. Freiberufler/innen müssen bei der Gründung einer GbR eigenständig Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen. Einen Überblick zu den verschiedenen Arten der Selbstständigkeit in Deutschland finden Sie in unserem Beitrag „Freiberufler oder Gewerbe“.

Es ist nicht notwendig, die Gesellschaft ins Handelsregister einzutragen. Der Eintrag kann jedoch freiwillig erfolgen, wenn ein kauffachlicher Geschäftsbetrieb vorliegt.

Auch ein Gesellschaftsvertrag ist für die Gründung nicht verpflichtend. Eine schriftliche Vereinbarung ist jedoch zu empfehlen, da ein GbR-Vertrag die wesentlichen Aspekte im Hinblick auf den Geschäftszweck, die Aufgabenverteilung, Beschlussfassung, Gewinnverteilung oder Haftung regeln kann.

Die formlose Gründung einer GbR ist folglich mit geringem bürokratischem Aufwand und sehr überschaubaren Kosten möglich. Da sie bis auf wenige Ausnahmen für nahezu alle denkbaren Zwecke in Frage kommt, eignet sich die GbR ideal für den Zusammenschluss von Kleingewerbetreibenden, von Angehörigen freier Berufe sowie Praxis- oder Arbeitsgemeinschaften.

Kein Mindeststammkapital

Die Gründung einer GbR setzt kein Mindestkapital als Gesellschaftsvermögen voraus. Daher eignet sie sich auch für Unternehmer/innen, die nur über geringe finanzielle Ressourcen verfügen. Zum Vergleich: Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000 Euro, das Mindestgrundkapital einer AG 50.000 Euro. Diese im Vergleich hohen Summen lassen sich darauf zurückführen, dass GmbHs und AGs gegenüber Dritten nur mit dem Gesellschaftsvermögen haften. Das Stammkapital dient daher dem Schutz der Gläubiger/innen.

Geringer bürokratischer Aufwand

Eine GbR ist von vielen bürokratischen Pflichten anderer Gesellschaftsformen entbunden. Bis zu einem jährlichen Gewinn von 60.000 Euro beziehungsweise einem Umsatz von 600.000 Euro müssen weder eine Bilanz noch ein Jahresabschluss erstellt oder veröffentlicht werden. Pflicht ist lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) – siehe § 4 Abs. 3 EStG. Erwirtschaftet die GbR Verluste, können diese von den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern vergleichsweise einfach mit eigenem Kapital ausgeglichen werden.

Steuerliche Vorteile

Als Personengesellschaft verfügt die GbR nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Folglich unterliegt sie nicht der Einkommens- beziehungsweise Körperschaftssteuer. Statt einer eigenen Steuererklärung gibt die GbR beim Finanzamt eine gesonderte Gewinnfeststellung ab. Diese enthält neben dem Gewinn oder Verlust der Gesellschaft die Anteile, die auf die einzelnen Gesellschafter/innen entfallen. Die Gesellschafter/innen geben ihren Gewinnanteil in der privaten Steuererklärung an. Folglich werden die Gewinne der GbR nicht auf Ebene der Gesellschaft, sondern der Gesellschafter/innen besteuert. Bei natürlichen Personen unterliegen die Gewinne der Einkommenssteuer; bei juristischen Personen greift die Körperschaftssteuer. Die Besteuerung erfolgt unabhängig davon, ob die Gewinne entnommen werden oder in der GbR verbleiben.

Wenn es sich bei der GbR um ein Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) handelt, wird sie im Hinblick auf die Umsatzsteuer als eigenes Steuersubjekt behandelt. Für Lieferungen und Leistungen gegen Entgelt im Inland muss demnach eine Umsatzsteuer von 19 beziehungsweise 7 Prozent entrichtet werden. Bei geringen Umsätzen gibt es jedoch die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuerpflicht mit Hilfe der Kleinunternehmerregelung befreien zu lassen. Voraussetzung ist ein Jahresumsatz, der im Vorjahr unter 22.000 Euro lag sowie im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigt (§ 19 UStG). Mehr Informationen zum Thema finden Sie in unserem Artikel zu Steuern bei der GbR.

Starkes Mitbestimmungsrecht

Gesellschafter/innen einer GbR verfügen über ein starkes Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Ausrichtung und Tätigkeiten der Gesellschaft. Die Geschäftsführung einer GbR steht den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Für sämtliche Beschlüsse und Geschäfte ist demnach die Zustimmung aller Gesellschafter/innen erforderlich.

Im GbR-Vertrag können die Gesellschafter/innen die Übertragung der Geschäftsführung auf eine oder einige wenige Personen vereinbaren. Auch Einzelbefugnisse können auf diese Weise gestattet werden. Zudem kann durch einen entsprechenden Vermerk im Gesellschaftsvertrag auch die Beschlussfassung angepasst werden: Statt einstimmigen Entscheidung ist beispielsweise ein Mehrheitsvotum möglich.

Welche Nachteile hat eine GbR?

Den zahlreichen Erleichterungen und Sonderrechten einer GbR stehen auch einige Pflichten gegenüber, die sich für die Gesellschafter/innen nachteilig auswirken können:

Keine Eignung für Einzelunternehmer/innen

Da die Gründung einer GbR mindestens zwei Personen voraussetzt, eignet sie sich als Gesellschaftsform nicht für Einzelunternehmer/innen.

Einschränkungen bei der Namenswahl

Eine GbR wird nicht ins Handelsregister eingetragen und ist somit im rechtlichen Sinne keine Firma. Sie trägt folglich keinen Firmennamen, sondern eine Unternehmensbezeichnung. Für die Wahl der Unternehmensbezeichnung gelten strengere Vorgaben, da diese eindeutig sein muss. Sie muss zum einen mindestens die Nachnamen der Gesellschafter/innen enthalten. Die Vornamen können optional ergänzt werden. Zum anderen muss am Ende der Unternehmensbezeichnung die Rechtsform „GbR“ ergänzt werden. Darüber hinaus gibt es klare Vorgaben, welche Inhalte unzulässig sind. Hierzu zählen unter anderem:

  • ergänzende Ortsangaben oder regionale Hinweise
  • namentliche Hinweise auf die Größe, Bedeutung oder Leistungsfähigkeit der GbR
  • die Zusätze „Partner“ und „Partnerschaft“
    Zusätze zur Unternehmensnachfolge wie „vormals“ oder „& Söhne“
  • akademische Titel ohne Bezug auf die Gesellschafter/innen
  • ausschließlich Abkürzungen oder eine Kombination aus Buchstaben und Zahlen
  • Namen, bei denen Verwechslungsgefahr mit bekannten und geschützten Markennamen besteht
  • Zusätze, die auf eine Haftungsbeschränkung hinweisen wie „mbH“ oder „Limited“

Mehr Informationen zur Unternehmensbezeichnung finden Sie in unserem Beitrag „GbR-Name“.

Persönliche Haftung der Gesellschafter/innen

Da es sich bei der GbR um eine Personengesellschaft handelt und nicht um eine juristische Person, kann kein Stammkapital zur Haftung herangezogen werden. In der Folge haften sämtliche Gesellschafter/innen persönlich und unbeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen (§721 BGB). Es gibt keine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Im Falle einer Insolvenz der GbR besteht damit das Risiko, dass auch die private Existenz der Gesellschafter/innen bedroht ist. Es ist jedoch möglich, im Gesellschaftsvertrag Einzelbefugnisse festzulegen. Damit können sich Gesellschafter/innen gegen Schäden absichern, die beispielsweise dadurch entstanden sind, dass einzelne Gesellschafter/innen ihre Befugnisse überschritten haben.

Der Anteil der Gesellschafter/innen am Gewinn beziehungsweise Verlust der GbR richtet sich laut § 709 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB nach dem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Beteiligungsverhältnis. Wurde ein solches nicht vereinbart, dienen die Beiträge der Gesellschafter/innen als Bemessungsgrundlage. Wenn auch die Werte der Beiträge nicht vereinbart wurden, haben die Gesellschafter/innen die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust. In diesem Fall ist auch unerheblich, ob die Gesellschafter/innen Vertretungsrechte oder aktiven Einfluss auf das Geschäft besitzen. Altverbindlichkeiten der GbR müssen ebenfalls von allen mitgetragen werden – selbst wenn Gesellschafter/innen erst später in die GbR eingetreten sind (§721a BGB). Unabhängig von den Anteilen am Gewinn und Verlust ist eine Haftungsbeschränkung oder ein Haftungsausschluss einzelner Gesellschafter/innen immer möglich im Rahmen einer individuellen vertraglichen Vereinbarung mit den jeweiligen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern.

Geringeres Ansehen im Geschäftsverkehr

Aus dem fehlenden Stammkapital ergibt sich ein weiterer möglicher Nachteil: Im Vergleich zu anderen Rechtsformen genießt die GbR ein geringeres Ansehen im Geschäftsverkehr. Kapitalgeber/innen nehmen sie unter Umständen als weniger seriös wahr.

Einstimmige Beschlussfassung

Die Beschlussfassung ist innerhalb der Gesellschaft nur einstimmig möglich – es sei denn, im Gesellschaftsvertrag wurde eine andere Regelung festgeschrieben. Dies kann Entscheidungen verhindern und Prozesse verzögern. Zudem birgt die einstimmige Beschlussfassung das Risiko von Auseinandersetzungen und Streitigkeiten der Gesellschafter/innen.

Erzwungene OHG-Umwandlung

Erwirtschaftet eine GbR pro Jahr mehr als 500.000 Euro, wird sie automatisch als Handelsgesellschaft gewertet. In der Folge muss sie in eine offene Handelsgesellschaft (OHG) umgewandelt werden und deren spezifische Verpflichtungen erfüllen. Gleiches gilt – unabhängig vom Umsatz, wenn die GbR als Handelsgewerbe betrieben wird.

Was sind die Vor- und Nachteile einer GbR im Überblick?

In der folgenden Übersicht finden Sie die Vor- und Nachteile einer GbR zusammengefasst:

Weitere Informationen zur Unternehmensgründung finden Sie im Stripe Ressourcen-Portal. Wenn Sie eine professionelle Unterstützung für Ihre Finanzprozesse suchen, registrieren Sie sich noch heute.

Vorteile
Nachteile
Für die meisten Geschäftszwecke geeignet Nicht für Einzelunternehmen
Unkompliziert und kostengünstig Strengere Namensregelungen
Keine Eintragungspflicht Partner haften persönlich
Keine Satzungspflicht Geringeres Ansehen
Kein Mindeststammkapital Einstimmigkeitsprinzip
Geringer Verwaltungsaufwand Steuernachteile gegenüber Gesellschaften
Keine Einreichungspflichten bzgl. Jahresabschluss oder Bilanz Mögliche Umwandlungspflicht in OHG
Einfache Einkommensbesteuerung auf Partnerebene
Mögliche USt.-Befreiung (Kleinunternehmerregelung)
Erhebliche Mitbestimmungsrechte für Partner

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