Die GbR erfreut sich als Gesellschaftsform sowohl im Wirtschaftsleben als auch im privaten Bereich großer Beliebtheit. Es gilt jedoch, immer im Einzelfall abzuwägen, ob ihre Eigenschaften zum konkreten Vorhaben passen oder ob eine andere Rechtsform besser geeignet ist. Dieser Artikel kann Ihnen bei der Entscheidung helfen, denn hier erfahren Sie, welche Vor- und Nachteile eine GbR hat.
Worum geht es in diesem Artikel?
- Welche Vorteile hat eine GbR?
- Welche Nachteile hat eine GbR?
- Was sind die Vor- und Nachteile einer GbR im Überblick?
Was sind die Vorteile einer GbR?
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die allgemeinste und einfachste Rechtsform für eine Personengesellschaft nach deutschem Recht. Sie wird auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet, da ihre Rechtsgrundlage in den Paragraphen 705 bis 740 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt ist. Die festgelegten Anforderungen führen dazu, dass eine GbR mehrere spezifische Merkmale aufweist, die für die Gesellschafter/innen als vorteilhaft angesehen werden können.
Einfach einzurichten
Im Vergleich zu anderen Rechtsformen ist die Gründung einer GbR schnell und unkompliziert. Eine GbR ist eine Unternehmensform, bei der sich zwei oder mehr Personen zusammenschließen, um ein Projekt zu verwirklichen und gemeinsame geschäftliche Interessen zu verfolgen. Rechtlich gesehen gilt eine GbR allein aufgrund einer gemeinsamen Entscheidung der Partner als gegründet.
Wer eine gewerbliche Tätigkeit als GbR ausübt, muss das Unternehmen beim örtlichen Gewerbeamt anmelden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Informationen dem örtlichen Finanzamt, der Industrie- und Handelskammer und der Berufsgenossenschaft zur Verfügung gestellt werden. Handelt es sich bei der GbR jedoch um einen Zusammenschluss von Freiberuflerinnen/Freiberuflern, ist eine Anmeldung beim Gewerbeamt nicht erforderlich. Freiberufler/innen müssen sich bei der Gründung einer GbR selbstständig an das Finanzamt wenden. Ausführlichere Informationen zu den verschiedenen Arten der Selbstständigkeit in Deutschland finden Sie in unserem Artikel.
Sie sind nicht verpflichtet, das Unternehmen in das Handelsregister einzutragen. Sie können sich jedoch freiwillig registrieren lassen, wenn Sie ein kommerzielles Unternehmen betreiben.
Darüber hinaus ist ein Gesellschaftsvertrag bei der Gründung einer GbR nicht zwingend erforderlich. Dennoch empfehlen wir die Erstellung einer schriftlichen Vereinbarung, da ein GbR-Vertrag dazu beitragen kann, wichtige Aspekte wie den Unternehmenszweck, die Verteilung der Zuständigkeiten, die Entscheidungsfindung, die Gewinnverteilung oder die Haftung zu regeln.
Vor diesem Hintergrund ist es möglich, eine GbR mit minimalem Verwaltungsaufwand und sehr überschaubaren Kosten informell zu gründen. Da eine GbR bis auf wenige Ausnahmen für fast alle denkbaren Zwecke genutzt werden kann, eignet sie sich ideal für ein Konsortium aus Kleinunternehmern oder Freiberuflerinnen/Freiberuflern sowie für Gemeinschaftspraxen oder Joint Ventures.
Kein Mindestkapital
Für die Gründung einer GbR ist kein Mindestkapital als Teil des Unternehmensvermögens erforderlich. Dies macht sie zu einer besonders attraktiven Option für Unternehmer/innen, die nur über begrenzte finanzielle Mittel verfügen. Zum Vergleich: Das Mindestkapital einer GmbH beträgt 25.000 EUR. Für eine AG beträgt es 50.000 EUR. Diese relativ hohen Werte sind darauf zurückzuführen, dass die Haftung von GmbHs und AGs gegenüber Dritten auf das Unternehmensvermögen beschränkt ist. Das Stammkapital dient daher dem Schutz der Gläubiger/innen des Unternehmens.
Geringer Verwaltungsaufwand
Eine GbR ist von vielen der für andere Unternehmensformen geltenden Verwaltungsauflagen befreit. Sofern der Gewinn 60.000 EUR pro Jahr und der Umsatz 600.000 EUR pro Jahr nicht übersteigt, ist eine GbR nicht verpflichtet, eine Bilanz oder einen Jahresabschluss zu erstellen oder zu veröffentlichen. Die einzige Anforderung besteht in der Vorlage einer Einkommen-Überschuss-Rechnung (EÜR) – siehe § 4 Absatz 3 EStG. Wenn die GbR Verluste erzielt, können die Gesellschafter diese relativ einfach mit ihrem eigenen Kapital ausgleichen.
Steuervorteile
Als Personengesellschaft hat die GbR keine eigene Rechtspersönlichkeit. Das bedeutet, dass sie nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegt. Anstelle einer eigenen Steuererklärung muss eine GbR eine separate Gewinnaufstellung beim zuständigen Finanzamt einreichen. Diese Aufstellung enthält neben dem Gewinn oder Verlust des Unternehmens auch die Anteile der einzelnen Gesellschafter/innen. Die Gesellschafter/innen geben dann ihren Anteil am Gewinn in ihrer privaten Steuererklärung an. Folglich werden die Gewinne der GbR nicht auf Unternehmensebene, sondern auf Gesellschafterebene besteuert. Sind die Gesellschafter/innen natürliche Personen, unterliegen ihre Gewinne der Einkommensteuer. Sind sie juristische Personen, gilt die Körperschaftsteuer. Die Besteuerung erfolgt unabhängig davon, ob die Gewinne in der GbR verbleiben oder entnommen werden.
Für Zwecke der Umsatzsteuer (USt.) ist eine GbR ein eigenständiger Steuerpflichtiger – vorausgesetzt, sie gilt gemäß den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Unternehmen. Sie muss daher für Waren und Dienstleistungen, die gegen Entgelt in Deutschland erbracht werden, Umsatzsteuer in Höhe von 19 % oder 7 % entrichten. Bei geringem Umsatz kann die GbR jedoch nach den Vorschriften für Kleinunternehmer/innen von der Umsatzsteuer befreit werden. Diese Regelung gilt, wenn der Jahresumsatz des Unternehmens im Vorjahr 22.000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht überschreiten wird. Diese Voraussetzungen sind in § 19 Umsatzsteuergesetz festgelegt. Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel über Steuern für GbR.
Wesentliches Mitbestimmungsrecht
In Bezug auf die strategische Ausrichtung und die Aktivitäten der GbR haben die Gesellschafter/innen ein wesentliches Mitbestimmungsrecht. Die Geschäftsführung einer GbR wird von ihren Gesellschafterinnen/Gesellschaftern gemeinsam wahrgenommen. Dementsprechend ist für alle Beschlüsse und Geschäftsvorfälle die Zustimmung aller Gesellschafter/innen erforderlich.
Im GbR-Vertrag können die Gesellschafter/innen vereinbaren, die Geschäftsführung auf eine oder mehrere Personen zu übertragen. Dieser Prozess kann auch dazu genutzt werden, einzelne Befugnisse zu übertragen. Darüber hinaus können Beschlüsse durch entsprechende Vermerke im Gesellschaftsvertrag angepasst werden. So könnten die Gesellschafter/innen beispielsweise beschließen, Entscheidungen nicht mehr einstimmig, sondern mit Stimmenmehrheit zu treffen.
Welche Nachteile hat eine GbR?
Den zahlreichen Erleichterungen und Sonderrechten einer GbR stehen auch einige Pflichten gegenüber, die sich für die Gesellschafter/innen nachteilig auswirken können:
Keine Eignung für Einzelunternehmer/innen
Da die Gründung einer GbR mindestens zwei Personen voraussetzt, eignet sie sich als Gesellschaftsform nicht für Einzelunternehmer/innen.
Einschränkungen bei der Namenswahl
Eine GbR wird nicht ins Handelsregister eingetragen und ist somit im rechtlichen Sinne keine Firma. Sie trägt folglich keinen Firmennamen, sondern eine Unternehmensbezeichnung. Für die Wahl der Unternehmensbezeichnung gelten strengere Vorgaben, da diese eindeutig sein muss. Sie muss zum einen mindestens die Nachnamen der Gesellschafter/innen enthalten. Die Vornamen können optional ergänzt werden. Zum anderen muss am Ende der Unternehmensbezeichnung die Rechtsform „GbR“ ergänzt werden. Darüber hinaus gibt es klare Vorgaben, welche Inhalte unzulässig sind. Hierzu zählen unter anderem:
- ergänzende Ortsangaben oder regionale Hinweise
- namentliche Hinweise auf die Größe, Bedeutung oder Leistungsfähigkeit der GbR
- die Zusätze „Partner“ und „Partnerschaft“
Zusätze zur Unternehmensnachfolge wie „vormals“ oder „& Söhne“ - akademische Titel ohne Bezug auf die Gesellschafter/innen
- ausschließlich Abkürzungen oder eine Kombination aus Buchstaben und Zahlen
- Namen, bei denen Verwechslungsgefahr mit bekannten und geschützten Markennamen besteht
- Zusätze, die auf eine Haftungsbeschränkung hinweisen wie „mbH“ oder „Limited“
Mehr Informationen zur Unternehmensbezeichnung finden Sie in unserem Beitrag „GbR-Name“.
Persönliche Haftung der Gesellschafter/innen
Da es sich bei der GbR um eine Personengesellschaft handelt und nicht um eine juristische Person, kann kein Stammkapital zur Haftung herangezogen werden. In der Folge haften sämtliche Gesellschafter/innen persönlich und unbeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen (§721 BGB). Es gibt keine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Im Falle einer Insolvenz der GbR besteht damit das Risiko, dass auch die private Existenz der Gesellschafter/innen bedroht ist. Es ist jedoch möglich, im Gesellschaftsvertrag Einzelbefugnisse festzulegen. Damit können sich Gesellschafter/innen gegen Schäden absichern, die beispielsweise dadurch entstanden sind, dass einzelne Gesellschafter/innen ihre Befugnisse überschritten haben.
Der Anteil der Gesellschafter/innen am Gewinn beziehungsweise Verlust der GbR richtet sich laut § 709 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB nach dem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Beteiligungsverhältnis. Wurde ein solches nicht vereinbart, dienen die Beiträge der Gesellschafter/innen als Bemessungsgrundlage. Wenn auch die Werte der Beiträge nicht vereinbart wurden, haben die Gesellschafter/innen die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust. In diesem Fall ist auch unerheblich, ob die Gesellschafter/innen Vertretungsrechte oder aktiven Einfluss auf das Geschäft besitzen. Altverbindlichkeiten der GbR müssen ebenfalls von allen mitgetragen werden – selbst wenn Gesellschafter/innen erst später in die GbR eingetreten sind (§721a BGB). Unabhängig von den Anteilen am Gewinn und Verlust ist eine Haftungsbeschränkung oder ein Haftungsausschluss einzelner Gesellschafter/innen immer möglich im Rahmen einer individuellen vertraglichen Vereinbarung mit den jeweiligen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern.
Geringeres Ansehen im Geschäftsverkehr
Aus dem fehlenden Stammkapital ergibt sich ein weiterer möglicher Nachteil: Im Vergleich zu anderen Rechtsformen genießt die GbR ein geringeres Ansehen im Geschäftsverkehr. Kapitalgeber/innen nehmen sie unter Umständen als weniger seriös wahr.
Einstimmige Beschlussfassung
Die Beschlussfassung ist innerhalb der Gesellschaft nur einstimmig möglich – es sei denn, im Gesellschaftsvertrag wurde eine andere Regelung festgeschrieben. Dies kann Entscheidungen verhindern und Prozesse verzögern. Zudem birgt die einstimmige Beschlussfassung das Risiko von Auseinandersetzungen und Streitigkeiten der Gesellschafter/innen.
Erzwungene OHG-Umwandlung
Erwirtschaftet eine GbR pro Jahr mehr als 500.000 Euro, wird sie automatisch als Handelsgesellschaft gewertet. In der Folge muss sie in eine offene Handelsgesellschaft (OHG) umgewandelt werden und deren spezifische Verpflichtungen erfüllen. Gleiches gilt – unabhängig vom Umsatz, wenn die GbR als Handelsgewerbe betrieben wird.
Was sind die Vor- und Nachteile einer GbR im Überblick?
In der folgenden Übersicht finden Sie die Vor- und Nachteile einer GbR zusammengefasst:
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Vorteile
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Nachteile
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|---|---|
| Für die meisten Geschäftszwecke geeignet | Nicht für Einzelunternehmen |
| Unkompliziert und kostengünstig | Strengere Namensregelungen |
| Keine Eintragungspflicht | Partner haften persönlich |
| Keine Satzungspflicht | Geringeres Ansehen |
| Kein Mindeststammkapital | Einstimmigkeitsprinzip |
| Geringer Verwaltungsaufwand | Steuernachteile gegenüber Gesellschaften |
| Keine Einreichungspflichten bzgl. Jahresabschluss oder Bilanz | Mögliche Umwandlungspflicht in OHG |
| Einfache Einkommensbesteuerung auf Partnerebene | |
| Mögliche USt.-Befreiung (Kleinunternehmerregelung) | |
| Erhebliche Mitbestimmungsrechte für Partner |
Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.