Welche Übergangsmaßnahmen gelten für das Rechnungssystem in Japan?

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  1. Einführung
  2. Welche Übergangsmaßnahmen gelten für das Rechnungssystem?
    1. Gegenstand der Übergangsmaßnahmen
    2. Anwendbarer Zeitraum der Übergangsmaßnahmen und Prozentsatz der Abzüge
  3. Voraussetzungen für die Anwendung der Übergangsmaßnahmen
    1. Posten, die in Rechnungen usw. enthalten sein müssen
    2. Buchführungsvorschriften
  4. Maßnahmen zur Verringerung des Aufwands im Zusammenhang mit dem Rechnungssystem
  5. Übergangsmaßnahmen für den Umgang mit dem Rechnungssystem

Das „Qualified Invoice System“ (qualifiziertes Rechnungssystem) wurde am 1. Oktober 2023 in Japan eingeführt. Das System steht im Zusammenhang mit der Umsatzsteuergutschrift: seit der Einführung des Rechnungssystems sind umsatzsteuerpflichtige Käufe bei steuerbefreiten Unternehmen grundsätzlich von einer Umsatzsteuergutschrift ausgenommen.

Es besteht deshalb die Befürchtung, dass das Rechnungssystem auf einen Schlag die Umsatzsteuerlast für Käufe für Unternehmen erhöhen wird, die hauptsächlich bei steuerbefreiten Unternehmen kauften.

Um diese Unternehmen zu entlasten, sieht das Rechnungssystem abgestufte Übergangsmaßnahmen für Käufe bei steuerbefreiten Unternehmen vor.

In diesem Artikel werden die Übergangsmaßnahmen, die mit dem Start des Rechnungssystems in Kraft getreten sind, und die Voraussetzungen für deren Anwendung erläutert.

Worum geht es in diesem Artikel?

  • Welche Übergangsmaßnahmen gelten für das Rechnungssystem?
  • Voraussetzungen für die Anwendung von Übergangsmaßnahmen
  • Maßnahmen zur Belastungsreduzierung im Zusammenhang mit dem Rechnungssystem
  • Übergangsmaßnahmen für den Umgang mit dem Rechnungssystem

Welche Übergangsmaßnahmen gelten für das Rechnungssystem?

Übergangsmaßnahmen für das Rechnungssystem ermöglichen es, einen bestimmten Prozentsatz der Umsatzsteuer auf steuerpflichtige Käufe bei steuerbefreiten Unternehmen während eines bestimmten, in den Übergangsmaßnahmen festgelegten Zeitraums als Käufe zu behandeln, die für eine Gutschrift in Betracht kommen. (Siehe diese Referenzmaterialien der Nationalen Steuerbehörde (NTA): Übergangsmaßnahmen für Käufe von steuerbefreiten Unternehmen usw.)

Nach dem Rechnungssystem ist eine qualifizierte Rechnung erforderlich, die von dem/der Verkäufer/in auszustellen ist, damit ein Unternehmen dafür eine Umsatzsteuergutschrift erhält. Steuerbefreite Unternehmen können jedoch keine qualifizierten Rechnungen ausstellen, da nur steuerpflichtige Unternehmen, die beim örtlichen Finanzamt als Aussteller qualifizierter Rechnungen registriert sind, qualifizierte Rechnungen ausstellen können.

Es besteht daher die allgemeine Sorge, dass nach Einführung des Rechnungssystems bei vielen Transaktionen zwischen steuerbefreiten und steuerpflichtigen Unternehmen die steuerpflichtigen Unternehmen als Käufer keine Umsatzsteuergutschrift erhalten und die Verbrauchssteuerbelastung zunehmen wird.

Für steuerbefreite Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer/innen und Freiberufler/innen, bestehen Risiken, wie z. B. die Nichtregistrierung für das Rechnungssystem und die daraus resultierende Unfähigkeit, qualifizierte Rechnungen auszustellen, was zur Kündigung von Verträgen mit steuerpflichtigen Geschäftspartnern führen kann.

Die Übergangsmaßnahmen verringern die Umsatzsteuerbelastung der steuerpflichtigen Unternehmen und tragen dazu bei, Hindernisse für steuerbefreite Unternehmen zu vermeiden.

Gegenstand der Übergangsmaßnahmen

Die im Rahmen des Rechnungssystems geltenden Übergangsmaßnahmen stehen allen Unternehmen für steuerpflichtige Käufe bei „steuerbefreiten Unternehmen usw.“ zur Verfügung, einschließlich Freiberuflern und Einzelunternehmern, die keine registrierten Aussteller qualifizierter Rechnungen sind.

Der Begriff „steuerbefreite Unternehmen usw.“ umfasst steuerbefreite Unternehmen, steuerpflichtige Unternehmen, die sich nicht im Rechnungssystem registriert haben, und Kunden. Beachten Sie, dass ein Unternehmen, selbst wenn es eine steuerpflichtige juristische Person ist, keine qualifizierten Rechnungen ausstellen kann, wenn es nicht als Aussteller qualifizierter Rechnungen registriert ist.

Wenn ein steuerbefreites Unternehmen zu einem steuerpflichtigen Unternehmen wird, muss es zusätzlich zum ursprünglichen Verfahren zum Wechsel in ein steuerpflichtiges Unternehmen die Registrierung im Rechnungssystem beantragen. Bis zum 30. September 2029 kann ein Unternehmen von einem steuerbefreiten Unternehmen zu einem steuerpflichtigen Unternehmen wechseln und gleichzeitig ein Aussteller qualifizierter Rechnungen werden, indem es einen Antrag auf Registrierung im Rechnungssystem stellt.

Anwendbarer Zeitraum der Übergangsmaßnahmen und Prozentsatz der Abzüge

  • 1. Oktober 2023–30. September 2026: 80 % des Betrages, der der Kaufsteuer entspricht
  • 1. Oktober 2026–30. September 2029: 50 % des Betrages, der der Kaufsteuer entspricht

Beispiel: Angenommen, die Höhe der Umsatzsteuergutschrift für Käufe eines Unternehmens bei einem Aussteller qualifizierter Rechnungen (steuerpflichtiges Unternehmen) beträgt 500 ¥. (Informationen zur normalen Steuerberechnung finden Sie in unserem Artikel zur Verbrauchssteuergutschrift.)

Handelt es sich um einen Kauf bei einem steuerbefreiten Unternehmen, beträgt die anteilige Umsatzsteuergutschrift im Rahmen der Übergangsmaßnahmen wie folgt:

  • 1. Oktober 2023–30. September 2026: 500 ¥ × 80 % = 400 ¥ (Umsatzsteuerbelastung zu Lasten des Kunden: 100 ¥)
  • 1. Oktober 2026 – 30. September 2029: 500 ¥ × 50 % = 250 ¥ (Umsatzsteuer zu Lasten des Kunden: 250 ¥)

Verglichen mit der ursprünglichen Gutschrift von 500 ¥ für Käufe bei steuerpflichtigen Unternehmen ist der Gutschriftsbetrag für Käufe bei steuerbefreiten Unternehmen zwar niedriger, aber wenn die Übergangsmaßnahmen in Anspruch genommen werden, müssen nicht 100 % der Umsatzsteuer vom Käufer getragen werden.

Bitte beachten Sie, dass die Übergangsmaßnahmen wie oben beschrieben in mehreren Phasen umgesetzt werden und für Käufe bei steuerbefreiten Unternehmen nach dem 1. Oktober 2029 keine Umsatzsteuergutschrift mehr möglich ist.

Voraussetzungen für die Anwendung der Übergangsmaßnahmen

Um eine Steuergutschrift für Käufe bei einem steuerbefreiten Unternehmen zu erhalten, das während des Geltungszeitraums der Übergangsmaßnahmen keine qualifizierten Rechnungen ausstellen darf, müssen diese beiden Voraussetzungen erfüllt sein:

Posten, die in Rechnungen usw. enthalten sein müssen

  • Name oder Titel der Person, die die Rechnung ausstellt usw.
  • Transaktionsdatum
  • Einzelheiten der Transaktion (Erklärung, dass es sich bei der Transaktion um einen steuerpflichtigen Erwerb handelt, für den die Übergangsmaßnahmen gelten)
  • Gesamttransaktionswert aufgeschlüsselt nach Steuersatz (einschließlich Steuer)
  • Name oder Titel des Unternehmens, das die Rechnung erhält usw.

Zusätzlich zu den Anforderungen an Rechnungen mit Steuersatzklassifizierung, die durch mehrere Umsatzsteuersätze (8 und 10 %) klassifiziert sind, sollte der Inhalt der Transaktion zeigen, dass der Kauf den Übergangsmaßnahmen unterliegt.

Buchführungsvorschriften

  • Name oder Titel der Quelle der steuerpflichtigen Käufe (steuerbefreites Unternehmen)
  • Transaktionsdatum
  • Einzelheiten der Transaktion (Erklärung, dass es sich bei der Transaktion um einen steuerpflichtigen Erwerb handelt, für den die Übergangsmaßnahmen gelten)
  • Transaktionsbetrag, der auf steuerpflichtige Käufe entfällt

Um die Übergangsmaßnahmen zu nutzen, um eine Steuergutschrift für Käufe zu erhalten, müssen Sie daher auch Ihre Konten so vorbereiten, dass sie die Anforderungen erfüllen.

Was die Einzelheiten der Transaktion betrifft, geben Sie deutlich an, dass es sich um eine Transaktion handelt, die mit den Übergangsmaßnahmen zusammenhängt, z. B. bei Rechnungen usw. Geben Sie bei jeder Transaktion, die unter die Steuerbefreiung fällt, „80 % abzugsfähig“ oder „Kauf von steuerbefreitem Unternehmen“ an. Vereinfachte Eingaben können durch ein Sternchen () und die Angabe von „ zu 80 % abzugsfähig“ vorgenommen werden.

Weitere Informationen zur Verbuchung der Umsatzsteuer auf Käufe bei steuerbefreiten Unternehmen finden Sie unter „Transaktionen und Käufe mit steuerbefreiten Unternehmen nach dem Start des Rechnungssystems“.

Maßnahmen zur Verringerung des Aufwands im Zusammenhang mit dem Rechnungssystem

Zu den Übergangsmaßnahmen gehören die oben genannten schrittweisen Übergangsmaßnahmen für Käufe bei steuerbefreiten Unternehmen und mehrere andere Maßnahmen zur Verringerung der Belastung, wie im Folgenden beschrieben.

  • 20-%-Sonderregelung: Diese Sonderregelung gilt für Unternehmen, die von steuerbefreiten zu steuerpflichtigen Unternehmen gewechselt sind und soll die Steuerlast verringern. Weitere Informationen finden Sie unter „Wie kleine Einzelunternehmen das Rechnungssystem in Japan nutzen können“ (Geltungszeitraum: Steuerperiode vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2026).
  • Kleinbetrags-Sonderbestimmungen: Bei den Kleinbetrags-Sonderbestimmungen handelt es sich um Sonderregelungen für Unternehmen unter einer bestimmten Größe, die Steuergutschriften für Käufe ermöglichen, die nur durch Führung von Büchern mit bestimmten Einträgen getätigt werden (Geltungszeitraum: 1. Oktober 2023–30. September 2029).
  • Befreiung von der Ausstellung von Rechnungen mit Rückerstattungen kleiner Beträge: Wenn der Wert einer Rückgabe oder eines Rabatts inklusive Steuer weniger als 10.000 ¥ beträgt, entfällt die Anforderung, eine Rücksenderechnung auszustellen. Bei dieser Ausnahmeregelung handelt es sich um eine dauerhafte Maßnahme zur Verringerung der Arbeitsbelastung.
  • Flexibler Zeitraum für die Anmeldung: Wie unter „Gegenstand der Übergangsmaßnahmen“ erläutert, kann das steuerbefreite Unternehmen bis zum 30. September 2029 ein Aussteller qualifizierter Rechnungen werden, indem es eine Registrierung im Rechnungssystem beantragt. Zur Erinnerung: Geben Sie bei der Registrierung das gewünschte Registrierungsdatum an.

(Referenzmaterial: Ministerium der Finanzen: Häufig gestellte Fragen und Antworten zu den Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands durch das Rechnungssystem

Übergangsmaßnahmen für den Umgang mit dem Rechnungssystem

Vorstehend werden die Übergangsmaßnahmen erläutert, die für Käufe bei steuerbefreiten Unternehmen im Rahmen des Rechnungssystems gelten.

Mit der Einführung des Rechnungssystems erfolgt für steuerpflichtige Käufe bei steuerbefreiten Unternehmen keine Gutschrift mehr, was in einigen Fällen Business-to-Business (B2B)-Transaktionen erschwert.

Unabhängig davon, ob Sie ein steuerbefreites oder steuerpflichtiges Unternehmen sind, müssen Sie daher ein gründliches Verständnis des Rechnungssystems haben und Änderungen und Trends im Steuersystem genau beobachten, um sicherzustellen, dass das Rechnungssystem nicht zu einem Hindernis für Ihr Unternehmen wird.

Eine andere Möglichkeit, mit dem Rechnungssystem umzugehen, besteht darin, es zur Verbesserung der betrieblichen Effizienz durch die Einführung neuer Tools und Funktionen zu verwenden. So kann Stripe beispielsweise Rechnungen konform zum Rechnungssystem erstellen und Stripe Invoicing kann verschiedene Anforderungen der Rechnungsstellung und der Backoffice-Vorgänge effizienter erfüllen.

Wenn Ihr/e Geschäftspartner/in in die Kategorie des steuerbefreiten Unternehmens usw. fällt, sollten Sie darauf vorbereitet sein, ordnungsgemäß mit dem Rechnungssystem zu arbeiten und gleichzeitig die Übergangsmaßnahmen, die innerhalb einer bestimmten Frist in Kraft sind, vollständig zu nutzen. Auf der anderen Seite sollten steuerbefreite Unternehmen, die eine Registrierung für das Rechnungssystem in Betracht ziehen, eine durchdachte Entscheidung treffen, nachdem sie ihre Unternehmensgröße und ihren Kundenstamm analysiert haben.

Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.

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