GbR-Haftung in Deutschland: Wer haftet, wann und wie lange?

  1. Einführung
  2. Wer haftet in einer GbR für was?
  3. Wie lange gilt die Haftung für die GbR und ihre Gesellschafter/innen?
  4. Ist eine Haftungsbeschränkung möglich?
  5. Wie können Gesellschafter/innen ihr Haftungsrisiko minimieren?
  6. Was sollte ein Gesellschaftsvertrag enthalten, um das Haftungsrisiko zu minimieren?

Wer eine GbR gründet, geht ein nicht zu unterschätzendes Risiko ein: Die Haftung für Verbindlichkeiten erstreckt sich auch auf das Privatvermögen der Gesellschafter/innen. Daher gilt es, sich schon bei der Gründung die richtigen Fragen zu stellen und Vorkehrungen zu treffen. In diesem Artikel erfahren Sie, wer für was in einer GbR haftet, wie lange die Haftung gilt und ob eine Haftungsbeschränkung möglich ist. Darüber hinaus finden Sie Tipps, wie das Haftungsrisiko für Gesellschafter/innen minimiert werden kann.

Worum geht es in diesem Artikel?

  • Wer haftet in einer GbR für was?
  • Wie lange gilt die Haftung für die GbR und ihre Gesellschafter/innen?
  • Ist eine Haftungsbeschränkung möglich?
  • Wie können Gesellschafter/innen ihr Haftungsrisiko minimieren?
  • Was sollte ein Gesellschaftsvertrag enthalten, um das Haftungsrisiko zu minimieren?

Wer haftet in einer GbR für was?

In einer GbR (kurz für „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“) haften sämtliche Gesellschafter/innen persönlich und unbeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen (§721 BGB). Dies wird vom Gesetzgeber damit begründet, dass es sich bei der GbR um eine Personengesellschaft handelt und nicht um eine juristische Person, bei der das Stammkapital zur Haftung herangezogen werden kann.

Wenn Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, kann die GbR auch mit diesem haften. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gesellschafter/innen bis zur Höhe ihres Gesellschaftsvermögens von der persönlichen Haftung befreit sind. Denn Gläubiger/innen können frei entscheiden, ob sie sich an die Gesellschaft oder direkt an die Gesellschafter/innen wenden. Dass Gesellschafter/innen zu gleichen Teilen und gemeinsam mit der GbR haften, gilt auch, wenn diese keine Vertretungsrechte und damit keinen aktiven Einfluss auf die Geschäfte besitzen. Darüber hinaus müssen Gesellschafter/innen sämtliche Altverbindlichkeiten mittragen – selbst, wenn sie erst später in die GbR eingetreten sind (§721a BGB).

Die Haftung bezieht sich auf sämtliche Gesellschaftsschulden und Verbindlichkeiten der GbR sowie Schäden, die der Gesellschaft oder Dritten durch unerlaubte Handlungen oder Fehlentscheidungen der Gesellschafter/innen entstanden sind.

Wie lange gilt die Haftung für die GbR und ihre Gesellschafter/innen?

Auch wenn eine GbR aufgelöst wird oder Gesellschafter/innen ausscheiden, besteht noch eine fünfjährige Haftung. Im Rahmen der sogenannten Nachhaftung sind die Gesellschafter/innen verpflichtet, für Altverbindlichkeiten oder anteilige Gemeinschaftskosten im Rahmer dieser Frist aufzukommen.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) im Januar 2024 wurde die Nachhaftung für ausgeschiedene Gesellschafter/innen jedoch begrenzt – vorausgesetzt sie bezieht sich auf eine Verbindlichkeit, die sich aus einer Schadensersatzforderung ergibt. Laut § 728b Abs. 1 S. 2 BGB haften die ausgeschiedenen Gesellschafter/innen nur, wenn die zum Schadensersatz führende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten vor ihrem Ausscheiden eingetreten ist. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, an welchem die Gläubiger/innen von dem Ausscheiden erfahren beziehungsweise wann dieses im Gesellschaftsregister eingetragen wird.

Ist eine Haftungsbeschränkung möglich?

Eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen ist bei der GbR nicht möglich. Dies gilt auch, wenn eine einseitige Verlautbarung erfolgt – beispielsweise in Form eines firmenähnlichen Namenzusatzes wie „GbR mit beschränkter Haftung“. Ein entsprechender Vermerk in den AGB der GbR entbindet ebenfalls nicht von der Haftung. Gegenüber Dritten haften die Gesellschafter/innen in jedem Fall uneingeschränkt, auch mit ihrem Privatvermögen.

Es ist theoretisch möglich, dass Gesellschafter/innen die Haftung entsprechend ihrer Anteile an der GbR im Gesellschaftsvertrag begrenzen. Doch auch diese Regelung betrifft nur das Innenverhältnis unter den Gesellschafter/innen; Dritte können ihre Forderungen auch in diesem Fall gegen alle beteiligten Personen durchsetzen.

Eine Haftungsbeschränkung oder ein Haftungsausschluss kann nur im Rahmen einer individuellen vertraglichen Vereinbarung mit den jeweiligen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern erreicht werden. Möglich ist beispielsweise eine nachrangige Haftung der Gesellschafter/innen oder eine Haftungsbeschränkung, die an eine bestimmte Summe geknüpft ist.

Darüber hinaus gelten lediglich Sonderregelungen für geschlossene Immobilienfonds oder Bauherrengemeinschaften: Diese dürfen in ihren AGB die Haftung beschränken.

Wie können Gesellschafter/innen ihr Haftungsrisiko minimieren?

Um ihr finanzielles Haftungsrisiko zu minimieren, sollten sich die Gesellschafter/innen vor der Gründung einer GbR einige grundsätzliche Fragen stellen und Vorkehrungen treffen.

  • Rechtsform: Wer eine gesamtschuldnerische Haftung ablehnt, sollte eine andere Rechtsform als die GbR wählen. Eine Alternative ist beispielsweise die Partnergesellschaft, bei der wie bei der GbR kein Stammkapital benötigt wird. Der Vorteil der Partnergesellschaft ist die mögliche Beschränkung der Haftung mit Privatvermögen. Weitere Optionen wären eine OHG oder GmbH (limited liability company).
  • Partnerwahl: Eine GbR setzt mindestens zwei Gesellschafter/innen voraus, die aufgrund der persönlichen und unbeschränkten Haftung für die Fehler oder Nachlässigkeiten der anderen finanziell einstehen müssen. Daher gilt es, sich vor der Gründung genau zu überlegen, wer als Partner/in in Frage kommt. Gute Freunde sind nicht immer auch gute Geschäftspartner/innen.
  • Rücklagen: Um für den finanziellen Ernstfall abgesichert zu sein, sollten die Gesellschafter/innen einer GbR von Beginn an Vermögen aufbauen und Rücklagen bilden. Diese können im Haftungsfall herangezogen werden.
  • Berufshaftplicht: Eine weitere Form der finanziellen Absicherung stellt der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung dar. Sie deckt berufliche Fehler ab und fängt sich daraus ergebende Kosten auf.
  • Businessplan: Gut durchdachte Business- und Finanzierungspläne geben den Gesellschafter/innen nicht nur eine wichtige Orientierung in der Gründungsphase – sie sind die Grundlage einer vorausschauenden Geschäftspolitik und bilden das Fundament für den Erfolg einer GbR. Auch sie verringern mittel- und langfristig das Haftungsrisiko.

Was sollte ein Gesellschaftsvertrag enthalten, um das Haftungsrisiko zu minimieren?

Obwohl die Gründung einer GbR formlos möglich ist, sollten die Gesellschafter/innen sind nicht nur auf mündliche Vereinbarungen verlassen. Wichtige Grundregeln in Bezug auf die Gesellschaft und die konkrete Zusammenarbeit werden bestenfalls in einem Gesellschaftsvertrag schriftlich fixiert:

  • Vertretungsbefugnis: Vor dem Hintergrund der unbeschränkten persönlichen Haftung sollte genau geregelt sein, welche Entscheidungen von den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern mit einer Einzelvertretungsbefugnis allein getroffen werden dürfen und welche nur gemeinsam. Auch die Höhe der Summen, die eigenständig investiert werden dürfen, sollte festgelegt sein.
  • Widerspruchsgründe: Es empfiehlt sich, im Gesellschaftsvertrag auch zu definieren, unter welchen Umständen eine Vertretungsbefugnis entzogen werden kann. Die entsprechenden Widerspruchsgründe sollten auf konkrete Einzelfälle anwendbar sein.
  • Konfliktverfahren: Unter den Gesellschafter/innen einer GbR kann es zu Konflikten oder Rechtsstreitigkeiten kommen. Im Gesellschaftsvertrag sollte deshalb festgelegt sein, wie in solchen Fällen zu verfahren ist.
  • Privatentnahmen: Die Gesellschafter/innen sollten gemeinsam entscheiden und schriftlich fixieren, welcher Betrag pro Monat privat aus der GbR entnommen werden darf.
  • Wettbewerbsverbote: Um zu verhindern, dass Gesellschafter/innen in Konkurrenz zu ihrer eigenen Gesellschaft treten, spricht der Gesetzgeber Wettbewerbsverbote aus. Anders als bei der verwandten OHG gilt für die GbR kein gesetzliches Wettbewerbsverbot, es wird jedoch in Teilen aus der Treuepflicht abgeleitet. Es empfiehlt sich, in den Gesellschaftsvertrag diesbezüglich konkrete Absprachen aufzunehmen. Auch eine juristische Beratung ist aufgrund der thematischen Komplexität anzuraten.
  • Gesellschafterausschluss: Triftige Gründe, die den Ausschluss einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters aus der GbR rechtfertigen, sollten von Beginn an festgelegt werden.
  • Gesellschafterwechsel: Im Gesellschaftsvertrag sollte ebenfalls geregelt sein, was passiert, wenn es zu einem Wechsel der Gesellschafter/innen kommt.
  • Fortsetzungsklausel: Mit einer Fortsetzungsklausel und einer Erbfolgeregelung kann sichergestellt werden, dass die GbR auch nach dem Ausscheiden oder Tod einer Gesellschafterin beziehungsweise eines Gesellschafters weitergeführt wird.

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