Dienstvertrag vs. Werkvertrag: Diese Unterschiede sollten Unternehmen in Deutschland kennen

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  1. Einführung
  2. Rechtliche Grundlagen: Dienstvertrag vs. Werkvertrag
    1. Dienstvertrag
    2. Werkvertrag
  3. Welche Vorschriften gelten bei der Abnahme eines Werks?
  4. Dienstvertrag vs. Werkvertrag: Unterschiede bei der Rechnungsstellung
  5. Steuerliche Aspekte bei Dienst- und Werkverträgen
    1. Umsatzsteuer
    2. Sozialversicherung
    3. Steuerliche Absetzbarkeit

Unternehmen in Deutschland haben verschiedene Möglichkeiten, die Zusammenarbeit mit externen Dienstleisterinnen und Dienstleistern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vertraglich zu regeln. Dabei kommt häufig ein Dienst- oder Werkvertrag zum Einsatz. In diesem Artikel erfahren Sie, wie sich die beiden Vertragsarten unterscheiden, was Sie jeweils bei der Rechnungsstellung beachten müssen und welche steuerlichen Aspekte zu berücksichtigen sind.

Worum geht es in diesem Artikel?

  • Rechtliche Grundlagen: Dienstvertrag vs. Werkvertrag
  • Welche Vorschriften gelten bei der Abnahme eines Werks?
  • Dienstvertrag vs. Werkvertrag: Unterschiede bei der Rechnungsstellung
  • Steuerliche Aspekte bei Dienst- und Werkverträgen

Rechtliche Grundlagen: Dienstvertrag vs. Werkvertrag

Dienstverträge und Werkverträge basieren auf verschiedenen gesetzlichen Grundlagen. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der beiden Vertragsparteien.

Dienstvertrag

Der Dienstvertrag, auch Dienstleistungsvertrag, ist in den §§ 611 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt und beschreibt eine vertragliche Vereinbarung, bei der sich eine Partei zur Erbringung einer bestimmten Leistung verpflichtet, während die andere Partei diese Leistung gegen Entgelt in Anspruch nimmt. Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein. Charakteristisch für den Dienstvertrag ist, dass Auftragnehmer/innen sich ausschließlich zur ordnungsgemäßen Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichten, ohne dass das Erreichen eines konkreten Ergebnisses erforderlich ist. Der „Erfolg“ im Rahmen eines Dienstvertrags bezieht sich daher nicht auf ein messbares Resultat, sondern auf die vollständige und fachgerechte Durchführung der vereinbarten Dienstleistung.

In einem Dienstleistungsvertrag legen die Parteien häufig nicht nur die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Leistungserbringung fest, sondern auch den Ort, an dem sie erfolgt. Ergänzend können Fristen für die Fertigstellung oder Ausführung der Arbeit vereinbart werden. Das Honorar wird üblicherweise individuell zwischen den Parteien ausgehandelt und kann sowohl auf Stundenbasis als auch pauschal oder nach einem alternativen Abrechnungsmodell festgelegt werden. Neben der Höhe der Vergütung werden im Vertrag auch die Zahlungsbedingungen und Abrechnungsmodalitäten aufgenommen. Ein Dienstvertrag endet entweder nach Ablauf einer vereinbarten Frist, durch Kündigung einer Vertragspartei oder durch eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrags.

Im Unternehmensalltag wird der Begriff „Dienstvertrag“ häufig synonym zum „Arbeitsvertrag“ verwendet. Trotz vieler Parallelen bestehen jedoch rechtliche Unterschiede: Auftragnehmer/innen unterliegen im Dienstvertrag einer geringeren Weisungsgebundenheit und tragen mehr Eigenverantwortung als Arbeitnehmer/innen in einem klassischen Arbeitsverhältnis.

In einem Dienstvertrag müssen die folgenden gesetzlichen Mindeststandards nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) berücksichtigt werden:

  • Vertragstypische Pflichten der beiden Vertragsparteien (§ 611 BGB)
  • Rechte und Pflichten im Falle eines Betriebsübergangs (§ 613a BGB)
  • Verpflichtung zur Krankenfürsorge (§ 617 BGB)
  • Regelungen zur Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 620 BGB)
  • Kündigungsfristen für Dienstverhältnisse (§ 621 BGB)
  • Stillschweigende Verlängerung des Vertrags (§ 625 BGB)
  • Pflicht zur Ausstellung eines Zeugnisses (§ 630 BGB)

Werkvertrag

Im Unterschied zum Dienstleistungsvertrag steht beim Werkvertrag nicht nur die Erbringung einer Leistung, sondern das Erreichen eines konkreten, überprüfbaren Ergebnisses im Vordergrund. Laut den § 631 ff. BGB verpflichten sich die Auftragnehmer/innen zur Herstellung des vereinbarten Werkes, während die Auftraggeber/innen zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet sind. Gegenstand eines Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung erzielter Erfolg sein. Damit unterscheidet sich der Werkvertrag deutlich vom Dienstvertrag, bei dem kein konkreter Erfolg geschuldet ist.

In einem Werkvertrag nach BGB wird detailliert festgelegt, welche Leistungen zu erbringen sind, in welchem Zeitraum die Fertigstellung erfolgen soll und welche Qualitätsstandards gelten. Die Vergütung wird in der Regel als Pauschalpreis vereinbart, der erst nach erfolgreicher Fertigstellung und Abnahme des Werkes fällig wird. In manchen Fällen kann auch eine Teilrechnung für einzelne Projektabschnitte vorgesehen werden.

Der Werkvertrag endet in der Regel mit der Abnahme des Werkes. Beide Vertragsparteien können den Vertrag kündigen. Auftraggeber/innen dürfen dies jederzeit, während Auftragnehmer/innen den Vertrag nur kündigen können, wenn eine Fortsetzung unzumutbar ist oder Mitwirkungspflichten der Auftraggeber/innen nicht rechtzeitig erfüllt werden. In einem solchen Fall müssen die bis dahin erbrachten Leistungen ordnungsgemäß dokumentiert und an die Auftraggeber/innen übergeben werden.

In einem Werkvertrag müssen nach dem BGB die folgenden rechtlichen Mindeststandards berücksichtigt werden:

  • Vertragstypische Pflichten der beiden Vertragsparteien (§ 631)
  • Vergütungsvereinbarungen (§ 632)
  • Nachbesserungsansprüche und Haftung für Mängel (§ 633)
  • Abnahme des Werkes und Mängelrechte (§ 640)

Welche Vorschriften gelten bei der Abnahme eines Werks?

Die Abnahme der fertiggestellten Arbeit bedeutet, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die fertige Arbeit überprüft und bestätigt, dass sie den Vertrag erfüllt. Die entsprechenden Bestimmungen sind in § 640 BGB geregelt. Dieser Paragraph besagt unter anderem, dass Auftraggeber/innen grundsätzlich zur Abnahme der fertiggestellten Arbeit verpflichtet sind, es sei denn, die Art der Arbeit lässt eine Abnahme nicht zu. Dies gilt nur, wenn die Arbeit wesentliche Mängel aufweist, die gegen die vertraglichen Vereinbarungen verstoßen. Gemäß § 640 Abs. 1 BGB kann die Abnahme nicht verweigert werden, wenn die Arbeit nur geringfügige Mängel aufweist.

Die fertiggestellte Arbeit gilt auch dann als abgenommen, wenn Auftraggeberin oder der Auftraggeber sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung abnimmt. Sie gilt ebenfalls als abgenommen, wenn Auftraggeberin oder der Auftraggeber keine konkreten Mängel geltend macht. Beauftragt eine Privatperson eine Arbeit, muss sie schriftlich über die Folgen der Nichtabnahme oder der Nichtmeldung von Mängeln informiert werden.

Wenn Kundinnen und Kunden fertige Arbeiten mit bekannten Mängeln abnehmen, können sie später nur dann Ansprüche geltend machen, wenn sie sich diese Rechte bei der Abnahme ausdrücklich zurückgestellt haben.

Dienstvertrag vs. Werkvertrag: Unterschiede bei der Rechnungsstellung

Ein wesentlicher Unterschied zwischen einem Dienstvertrag und einem Werkvertrag zeigt sich in der Art und Weise, wie die Rechnungen gestellt werden. Bei einem Dienstleistungsvertrag wird in der Regel nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand abgerechnet. Auftragnehmer/innen stellen einem Unternehmen beispielsweise eine Rechnung auf Basis der geleisteten Stunden oder Arbeitstage. Üblicherweise wird der vereinbarte Stunden- oder Tagessatz mit der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit multipliziert. Die Rechnungsstellung erfolgt laufend, bis eine festgelegte Frist endet oder der Dienstvertrag beendet wird.

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Die Abrechnung im Rahmen eines Werkvertrags erfolgt meist pauschal. Der Preis wird in der Regel im Voraus für das gesamte Werk oder für definierte Teilleistungen festgelegt. Ist Letzteres der Fall, stellen die Auftragnehmer/innen beispielsweise bei Erreichen bestimmter Meilensteine Teilrechnungen und nach vollständiger Fertigstellung eine Abschlussrechnung aus. Die Zahlung wird häufig erst nach der Abnahme des Werkes fällig. Sollte das Werk nicht den vereinbarten Anforderungen entsprechen oder Mängel aufweisen, haben die Auftraggeber/innen das Recht auf Nachbesserung oder Minderung der Vergütung.

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Steuerliche Aspekte bei Dienst- und Werkverträgen

Die steuerlichen Aspekte bei Dienstverträgen und Werkverträgen sind vielschichtig und sollten von beiden Parteien sorgfältig geprüft werden. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Punkte im Überblick.

Umsatzsteuer

Grundsätzlich unterliegen Rechnungen beider Vertragsarten der Umsatzsteuerpflicht. Die Umsatzsteuer wird in beiden Fällen auf erbrachte Leistungen erhoben und muss an das Finanzamt abgeführt werden. Beim Dienstleistungsvertrag erfolgt die Berechnung auf die vereinbarte Vergütung, beim Werkvertrag auf den Werkpreis.

Gemäß § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) können Kleinunternehmer/innen von der Umsatzsteuer befreit werden. Um diese Befreiung in Anspruch nehmen zu können, muss ihr Jahresumsatz im Vorjahr unter 22.000 EUR gelegen haben und darf im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht überschreiten.

Sozialversicherung

Unternehmen in Deutschland sollten sich genau informieren, ob sie bei der Beauftragung von Arbeitskräften Sozialversicherungsbeiträge abführen müssen. Entscheidend ist hierbei, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Bei Dienstverträgen gelten Auftragnehmer/innen in der Regel als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, da diese Vertragsform meist einem Arbeitsverhältnis ähnelt. In diesem Fall müssen die auftraggebenden Unternehmen die Beiträge zur Sozialversicherung für die Beschäftigten abführen.

Bei Werkverträgen zahlen die Auftragnehmer/innen ihre Sozialversicherungsbeiträge hingegen meist selbst. Daher müssen Unternehmen bei der Zusammenarbeit mit selbstständigen Dienstleisterinnen und Dienstleistern keine Sozialversicherungsbeiträge abführen.

Steuerliche Absetzbarkeit

Auftraggeber/innen können Kosten für Dienstleistungen und Werkleistungen in der Regel als Betriebsausgaben geltend machen und dadurch ihren zu versteuernden Gewinn mindern. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen betrieblich veranlasst und ordnungsgemäß dokumentiert sind. Auftragnehmer/innen können ebenfalls betrieblich veranlasste Kosten als Betriebsausgaben absetzen, sofern sie in direktem Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehen. In beiden Fällen ist eine individuelle steuerliche Beratung empfehlenswert, um Fehler zu vermeiden und steuerliche Potenziale optimal zu nutzen.

Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.

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