Steuerkonformität für E-Commerce: Wie Sie in Italien online verkaufen

  1. Einführung
  2. Gründung eines Unternehmens vor der Eröffnung eines Online-Shops
    1. Welche Dokumentation ist erforderlich, um online verkaufen zu können?
  3. Steuerkonformität für E-Commerce nach der Aufnahme des Geschäftsbetriebs
    1. Umsatzsteuer (USt.)
    2. Einkommenssteuer
    3. Sozialversicherungsbeiträge
  4. Änderungen bei den E-Commerce-Steuern im Jahr 2025
    1. Steuer auf digitale Dienstleistungen
    2. Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit
    3. Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit
  5. Vorschriften für E-Commerce in Italien
    1. Welche Gesetze regeln den Online-Verkauf?
    2. Gesetzesdekret Nr. 114/1998
    3. Gesetzesdekret Nr. 70/2003
    4. Präsidialdekret Nr. 633/1972
  6. Territorialitätsprinzip für die Umsatzsteuer im E-Commerce
    1. Unterschied zwischen direktem und indirektem E-Commerce
    2. Territorialität der Umsatzsteuer im indirekten E-Commerce
    3. Territorialität der Umsatzsteuer im direkten E-Commerce

Wenn Sie planen, ein E-Commerce Unternehmen in Italien zu gründen, müssen Sie die geltenden steuerlichen und rechtlichen Anforderungen von Anfang an verstehen. In diesem Artikel erläutern wir die wichtigsten steuerlichen Pflichten für E-Commerce Unternehmen, einschließlich der Beantragung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.), der Eintragung in das Unternehmensregister sowie der Compliance mit der Umsatzsteuer, der Produktsicherheit und den Verbraucherschutzbestimmungen.

Worum geht es in diesem Artikel?

  • Gründung eines Unternehmens vor der Eröffnung eines Online-Shops
  • Steuerkonformität für E-Commerce nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit
  • Änderungen bei den E-Commerce-Steuern im Jahr 2025
  • Vorschriften für E-Commerce in Italien
  • Territorialitätsprinzip für die Umsatzsteuer im E-Commerce

Gründung eines Unternehmens vor der Eröffnung eines Online-Shops

Bevor Sie mit dem Online-Verkauf in Italien beginnen, müssen Sie einige vorbereitende Schritte für die Gründung eines Unternehmens durchführen, das alle steuerlichen Anforderungen für E-Commerce erfüllt.

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) beantragen
    Der erste Schritt, um ein E-Commerce Unternehmen in Italien zu gründen, ist die Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), die als Steueridentifikationsnummer dient. Sie müssen den Code Classification of Economic Activity (ATECO) 47.91.10 wählen, den Code für den Verkauf von Einzelhändler/in jeder Art von Produkten über das Internet. Wählen Sie dann das für Ihr Unternehmen am besten geeignete Steuersystem.

  • Anmeldung bei der Handelskammer
    Sobald Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erhalten haben, müssen Sie sich in das Handelsregister der örtlichen Handelskammer eintragen.

  • Beglaubigte Bekanntmachung der Geschäftsaufnahme (SCIA) einreichen
    Anschließend müssen Sie die Bescheinigung über den Tätigkeitsbeginn (SCIA) bei der zentralen Anlaufstelle für gewerbliche Tätigkeiten (SUAP) der jeweiligen Kommune einreichen.

  • Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt (INPS)
    Wenn Sie ein E-Commerce-Unternehmen als Einzelunternehmer/Einzelunternehmerin gründen, müssen Sie sich bei der INPS in der Kategorie „Handwerker und Gewerbetreibende“ registrieren, um Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

  • Abschuss einer Versicherung beim italienischen Nationalen Institut für die Versicherung gegen Arbeitsunfälle (INAIL)
    Wenn Ihr Unternehmen Angestellte hat oder arbeitsbedingte Risiken birgt, z.B. wenn es sich um ein Lager handelt, müssen Sie eine Versicherung bei INAIL abschließen, die im Falle von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten Versicherungsschutz bietet. Diese Versicherung schützt sowohl die Inhaber/in Ihres Unternehmens als auch Ihre Mitarbeiter.

Welche Dokumentation ist erforderlich, um online verkaufen zu können?

Glücklicherweise bietet die E-Commerce-Gesetzgebung in Italien ein einheitliches Verfahren für die Einreichung aller Unterlagen, die für die Gründung Ihres Unternehmens im Online-Handel und die Ausführung Ihrer administrativen Pflichten erforderlich sind. Über die Comunicazione Unica (jetzt über den Dienst DIRE zugänglich) finden Sie die entsprechenden Formulare, die Sie ausfüllen müssen: das Formular für das Unternehmensregister, das Formular für INPS, das Formular für INAIL, das Formular für die Steuerbehörde und das SCIA-Formular für SUAP.

Steuerkonformität für E-Commerce nach der Aufnahme des Geschäftsbetriebs

Nach der Gründung eines E-Commerce-Unternehmens in Italien müssen Sie verschiedene Steuerpflichten erfüllen, um rechtmäßig tätig zu sein. Die steuerlichen Vorschriften für elektronische Rechnungen, die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer und die Sozialabgaben unterscheiden sich je nachdem, für welche Steuerregelung Sie sich entscheiden – also ob Sie sich für die Pauschalregelung oder die reguläre Regelung entscheiden – und je nach Art Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Elektronische Rechnungsstellung

In Italien ist die elektronische Rechnungsstellung obligatorisch für nahezu alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen, unabhängig von der gewählten Steuerregelung. Elektronische Rechnungen oder E-Rechnungen müssen im XML-Format mit einer geeigneten E-Rechnungssoftware erstellt und dann an das Austausch-System (Sdl) der Agenzia delle Entrate übermittelt werden. Darüber hinaus sind sie gemäß den geltenden Vorschriften für einen Zeitraum von 10 Jahren digital zu speichern. Bei Business-to-Business (B2B)-Transaktionen ist stets eine E-Commerce-Rechnung auszustellen, wohingegen bei Business-to-Customer (B2C)-Transaktionen eine Rechnung nicht zwingend erforderlich ist, es sei denn, der Kunde/die Kundin verlangt dies. Der Tagesumsatz muss jedoch immer im entsprechenden Register erfasst werden.

Umsatzsteuer (USt.)

Bei E-Commerce-Unternehmen, die unter das reguläre Steuersystem fallen, muss auf alle Verkäufe Umsatzsteuer erhoben. Die Umsatzsteuer muss regelmäßig abgeführt werden:

  • Monatlich: bei einem jährlichen Umsatz von über 800.000 €
  • Vierteljährlich: bei einem jährlichen Umsatz von bis zu 500.000 EUR für Dienstleister oder 800.000 EUR für Einzelhandelsbetriebe

Bitte beachten Sie, dass die Umsatzsteuer für Käufe von Unternehmen sowie für Ausgaben im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit von der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, die das Unternehmen seiner Kundschaft berechnet hat.

Die reguläre Steuerregelung erfordert außerdem die Führung aktueller Buchhaltungsunterlagen (d. h. Umsatzsteuerregister, Vorsteuerregister und Register der erhaltenen Zahlungen) sowie die Abgabe der gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärungen, zu denen unter anderem Umsatzsteuerabrechnungen, jährliche Umsatzsteuererklärungen und Einkommensteuererklärungen gehören.

Unternehmen, die im Rahmen der Pauschalregelung tätig sind, unterliegen nicht der Umsatzsteuer – das heißt, Umsatzsteuer wird weder auf ihre Rechnungen angewendet noch von ihren Einkäufen abgezogen.

Einkommenssteuer

Nach der normalen Regelung unterliegt Ihre wirtschaftliche Tätigkeit der persönlichen Einkommensteuer (IRPEF) sowie der Körperschaftssteuer (IRES), wenn Sie als Unternehmen registriert sind, und der regionalen Produktionssteuer (IRAP). Im Rahmen des Pauschalsystems werden die IRPEF und alle regionalen und kommunalen Steuern durch eine Ersatzsteuer ersetzt – in der Regel zu einem Satz von 15 % oder 5 % für die ersten fünf Jahre der Wirtschaftstätigkeit.

Sozialversicherungsbeiträge

E-Commerce-Unternehmen sind in der Regel bei der INPS unter der Kategorie „Handwerker und Gewerbetreibende“ registriert. Feste Sozialversicherungsbeiträge müssen unabhängig von den erzielten Einnahmen bis zu einem bestimmten Betrag vierteljährlich gezahlt werden. Oberhalb dieser Schwelle gelten variable Beiträge, die einen bestimmten Prozentsatz der Einnahmen über der Schwelle betragen. Die INPS-Beiträge müssen bei allen Steuerregelungen, einschließlich der Pauschalregelung, gezahlt werden.

Änderungen bei den E-Commerce-Steuern im Jahr 2025

Ab 2025 gelten einige Änderungen für die steuerlichen Pflichten im E-Commerce in Italien sowie einige Anpassungen der rechtlichen und sicherheitstechnischen Anforderungen. Hier sind die wichtigsten Änderungen.

Steuer auf digitale Dienstleistungen

Das italienische Haushaltsgesetz 2025 (Legge di Bilancio) hat Änderungen an der Digital Service Tax (DST) oder Digitalsteuer eingeführt, die Teil des steuerlichen Rahmens ist, dem Online-Unternehmen unterliegen. Vor dem Haushaltsgesetz 2025 und in Übereinstimmung mit Abschnitt 1, Absatz 37 des Gesetzes 145/2018 mussten Unternehmen, die in Italien Umsätze mit digitalen Dienstleistungen erzielten, die Digitalsteuer zahlen, wenn ihr Gesamtumsatz im Vorjahr 750 Millionen Euro überstieg und sie gleichzeitig mindestens 5,5 Millionen Euro an Umsätzen mit digitalen Dienstleistungen speziell in Italien erzielten. Mit dem Haushaltsgesetz 2025 wurde die letztgenannte Anforderung gestrichen – jetzt müssen die Unternehmen nur noch einen globalen Umsatz von mindestens 750 Millionen Euro erzielen.

Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit

Am 13. Dezember 2024 tritt die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit in Kraft und stellt neue Anforderungen an den E-Commerce. Nun müssen Produkte – auch solche, die online verkauft werden – bestimmte Sicherheitsstandards erfüllen, um Kunden/Kundinnen zu schützen und EU-weit einheitliche Standards zu gewährleisten. Unternehmen müssen möglicherweise Anpassungen vornehmen, um diese Anforderungen zu erfüllen.

Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit

Bis 28. Juni 2025 müssen alle Unternehmen sicherstellen, dass ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen für Einzelpersonen mit Behinderungen zugänglich sind, in Übereinstimmung mit dem European Accessibility Act (EAA). Das bedeutet, dass Standards implementiert werden müssen, um Websites und E-Commerce-Plattformen für alle zugänglich zu machen, unabhängig von ihren Fähigkeiten.

Vorschriften für E-Commerce in Italien

Ihr Unternehmen muss nicht nur alle steuerlichen Anforderungen im Zusammenhang mit E-Commerce erfüllen, sondern auch die rechtlichen Anforderungen in Bezug auf Verbraucherschutz und Datenschutz – sie sind Teil eines komplexen Rechtsrahmens, der auch den Handel umfasst.

Welche Gesetze regeln den Online-Verkauf?

Es gibt kein einziges Gesetz, das den Online-Verkauf regelt und die steuerlichen Anforderungen für E-Commerce vorschreibt. Hier sind die kollektiven Gesetze, die für Online-Verkäufe in Italien gelten.

Gesetzesdekret Nr. 114/1998

Das Gesetzesdekret Nr. 114/1998, ein Gesetz zur Reform des Handels, enthält keinen eigenen Abschnitt für den E-Commerce, aber der E-Commerce ist eine der besonderen Formen des Einzelhandels, die in Artikel 4, Absatz 1 aufgeführt sind, der sich ausdrücklich auf "Verkäufe über den Briefverkehr, das Fernsehen oder andere Kommunikationssysteme" bezieht. Das Dekret umreißt die Regeln für kommerzielle Aktivitäten, einschließlich Versandhandel und Online-Verkauf. Außerdem muss jeder, der ein E-Commerce Unternehmen gründet, mindestens 30 Tage vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit eine SCIA bei der zuständigen Gemeinde einreichen, sich im Unternehmensregister eintragen lassen und eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erhalten.

Gesetzesdekret Nr. 70/2003

Das Gesetzesdekret Nr. 70/2003, das die E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG umsetzt, regelt die Dienste der Informationsgesellschaft, einschließlich des E-Commerce. Es schreibt Transparenzverpflichtungen vor, zu denen die Angabe der Identität des/der Verkäufer/in, der Konditionen und Informationen über die technischen Prozesse beim Abschluss eines Online-Vertrags gehören. Sie definiert auch die Verantwortung von Website-Betreibern in Bezug auf die Inhalte und Dienste, die sie anbieten.

Das Verbrauchergesetzbuch in Italien

Das Verbraucherschutzgesetz (Gesetzesdekret vom 6. September 2005, Nr. 206) ist der wichtigste Rechtsrahmen für B2C-Online-Verkäufe. Es verpflichtet Verkäufer/innen, klare und frühzeitige Informationen über Produkte, Preise, Zahlungsmethoden, das Widerrufsrecht und rechtliche Garantien zu geben. Sie regelt auch die Werbung, unlautere Geschäftspraktiken und die alternative Beilegung von Streitigkeiten.

Präsidialdekret Nr. 633/1972

Die DPR Nr. 633/1972, zusammen mit ihren späteren Änderungen, ist das Gesetz, das die USt in Italien regelt. Sie ist entscheidend für die Compliance mit den Steuerpflichten im E-Commerce und schreibt vor, wie und wann die USt auf Online-Verkäufe anzuwenden ist. Dabei wird zwischen inländischen, EU-internen und EU-externen Transaktionen sowie zwischen B2C- und B2B-Transaktionen unterschieden. Es behandelt auch die Anforderungen an die Rechnungstellung und vereinfachte Regelungen, wie den One Stop Shop (OSS) für innergemeinschaftliche Fernverkäufe.

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Neben den steuerlichen Verpflichtungen müssen E-Commerce Unternehmen auch die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erfüllen. Die DSGVO (EU-Verordnung 2016/679) regelt den Prozess der Verarbeitung personenbezogener Daten von Verbrauchern. Jede E-Commerce-Website muss ihre Nutzer/innen klar und deutlich darüber informieren, wie ihre Daten eingezogen, verwendet und gespeichert werden, wobei der Zweck, die rechtliche Grundlage, die Rechte der Nutzer/innen und die Art und Weise der Ausübung dieser Rechte angegeben werden müssen. Außerdem müssen angemessene Sicherheitsmaßnahmen ergriffen und in einigen Fällen ein Datenschutzbeauftragter (DSB) ernannt werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Gemäß Artikel 7, 12 und 13 des Gesetzesdekrets Nr. 70/2003 sowie dem Verbrauchergesetzbuch sind Verkäufer/Verkäuferinnen dazu verpflichtet, Käufer/Käuferinnen über die Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) zu informieren, die gesetzlich vorgeschriebene Angaben wie Unternehmens- und Kontaktdaten, Informationen zum Kundendienst, Zahlungsmodalitäten, Liefer- und Versandbedingungen sowie Angaben zur gesetzlichen Gewährleistung und zum Widerrufsrecht umfassen.

In Italien regelt das Datenschutzgesetz (Gesetzesdekret Nr. 196/2003), das die Richtlinie zum Datenschutz und zur elektronischen Kommunikation 2002/58/EG zusammen mit der DSGVO umsetzt, die Cookie-Richtlinien auf E-Commerce-Websites. Sie schreiben vor, dass Websites Kunden/Kundinnen eindeutig über die Verwendung von Cookies – kleine Textdateien, die auf den Geräten der Nutzer/Kundinnen gespeichert werden – informieren müssen, die Daten über Online-Aktivitäten einziehen, um die Nutzererfahrung zu verbessern oder den Betreibern der Website Informationen zu liefern.

Websites müssen die ausdrückliche Zustimmung der Nutzer/in einholen, bevor sie nicht-technische Cookies wie Profilierungs- oder Drittanbieter-Cookies aktivieren. Technische Cookies können ohne Zustimmung der Nutzer/in verwendet werden, müssen aber in der Cookie-Richtlinie beschrieben werden.

Die italienische Datenschutzbehörde hat spezielle Richtlinien für die Nutzung von Cookies ausgestellt, die ein Informationsbanner beim ersten Zugriff auf eine Website, eine klare Unterscheidung zwischen den verschiedenen Cookie-Typen und die Möglichkeit für Nutzer/in vorsehen, ihre Einstellungen jederzeit zu ändern. Die Nichteinhaltung dieser Regeln kann zu Strafen führen. Online-Verkäufer/innen müssen daher nicht nur die Steuerkonformität im E-Commerce sicherstellen, sondern auch eine angemessene Cookie-Verwaltung, die den geltenden Vorschriften entspricht.

Territorialitätsprinzip für die Umsatzsteuer im E-Commerce

Die USt. ist eine der wichtigsten Steuerpflichten für Unternehmen im Online-Handel in Italien. Zu wissen, wo und wie die USt. auf Verkäufe anzuwenden ist, ist entscheidend für die ordnungsgemäße E-Commerce Rechnungsstellung, die Einhaltung der Steuergesetze und die Vermeidung von Geldbußen. Das Anmeldeformular für die Mehrwertsteuer. hängt von mehreren Faktoren ab, u. a. davon, ob es sich um direkten oder indirekten E-Commerce handelt, von der Kundenart (d. h. B2B oder B2C) und vom Kundenstandort (d. h. innerhalb Italiens, innerhalb der EU oder außerhalb der EU).

Unterschied zwischen direktem und indirektem E-Commerce

E-Commerce lässt sich in zwei Hauptkategorien unterteilen – direkten und indirekten E-Commerce -, die jeweils eigene steuerliche Anforderungen haben.

  • Indirekter E-Commerce: Diese Art von E-Commerce umfasst den Online-Verkauf physischer Waren – wie Kleidung, Bücher oder Haushaltsprodukte -, die über das Internet gekauft und über Kurier- oder Lieferdienste an die Kundenadresse versendet werden.
  • Direkter E-Commerce: Bei dieser Art von E-Commerce werden nicht-physische Waren wie Software, digitale Abos, Web-Domains oder Hosting-Dienste gekauft und verkauft. In diesem Fall findet der gesamte Prozess – von der Auswahl des Produkts bis zur Zahlung und Lieferung – online statt, ohne dass physische Waren versandt werden. Diese Unterscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die E-Commerce-USt.-Konformität, wie wir im Folgenden erläutern werden.

Territorialität der Umsatzsteuer im indirekten E-Commerce

Für Umsatzsteuerzwecke gelten indirekte E-Commerce-Transaktionen als Verkäufe von Waren, und die Besteuerung richtet sich dabei nach der Kundenart (B2C oder B2B) sowie nach dessen oder deren Standort (innerhalb Italiens, innerhalb der EU oder außerhalb der EU).

Indirekter B2C-E-Commerce

Im indirekten B2C-E-Commerce gelten je nach Kundenadresse unterschiedliche Vorschriften.

Kundschaft in Italien

Für Verkäufe innerhalb Italiens wird die Umsatzsteuer gemäß dem für das jeweilige Produkt in Italien gesetzlich vorgeschriebenen Satz erhoben; der normale USt.-Satz beträgt derzeit 22 %, wobei für bestimmte Waren wie Lebensmittel oder Bücher ermäßigte Sätze gelten.

Kundschaft in anderen EU-Ländern

Für Kundinnen und Kunden, die in anderen EU-Ländern ansässig sind, gelten die Verkäufe als innergemeinschaftliche Fernverkäufe. Die allgemeine Regel lautet, dass die USt. im Bestimmungsland erhoben wird, d. h. dort, wo die Kundin bzw. der Kunde lebt. Wenn die/der Verkäufer/in jedoch in einem einzigen EU-Mitgliedsland niedergelassen ist, nicht unter der OSS-Regelung registriert ist und der Gesamtumsatz für seine/ihre innergemeinschaftlichen Fernverkäufe unter 10.000 EUR (ohne MwSt.) pro Jahr bleibt, kann die USt. in Italien dennoch angewendet werden. Diese als Schutzschwelle bezeichnete Grenze vereinfacht die USt-Pflichten für kleine Unternehmen. Als eine der wichtigsten versteuernden E-Commerce-Verpflichtungen muss sie sorgfältig beachtet werden.

Wenn dieser Schwellenwert im laufenden Jahr oder im Vorjahr überschritten wird, muss die/der Verkäufer/in den USt.-Satz des Landes der Kundin/des Kunden anwenden. In dieser Situation kann sich die/der Verkäufer/in entweder in jedem Bestimmungsland registrieren lassen oder sie/er kann ihre/seine MwSt-Verwaltung rationalisieren, indem sie/er sich im Rahmen der OSS-Regelung registriert, die es ihr/ihm ermöglicht, die MwSt in verschiedenen Mitgliedsländern durch eine einzige regelmäßige Erklärung, die in ihrem/seinem eigenen Land eingereicht wird, zu melden und abzuführen.

Kundschaft außerhalb der EU

Verkäufe an Kundinnen/Kunden außerhalb der EU gelten als Exporte und sind daher gemäß Artikel 8 der DPR Nr. 633/1972 von der USt befreit. Um diese Ausnahme in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie unbedingt Zollunterlagen aufbewahren, aus denen hervorgeht, dass die Waren die EU verlassen haben – diese steuerliche Anforderung für den Online-Handel sollte nicht übersehen werden.

Indirekter B2B-E-Commerce

Für den indirekten B2B-E-Commerce, also den Verkauf an umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, gelten andere Regeln als für B2C-Geschäfte.

  • B2B-Verkäufe innerhalb der EU
    Wenn die Kundin/der Kunde ein mehrwertsteuerlich registriertes Unternehmen in einem anderen EU-Land ist und eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) angibt, wird der Verkauf in Italien als von der Mehrwertsteuer befreit behandelt. Die Kundin/der Kunde muss die Zahlung in ihrem eigenen Land abwickeln, indem sie die Umkehrung der Steuerschuld nutzt, d. h. sie meldet den Kauf vor Ort und zahlt dort die Mehrwertsteuer.

  • B2B-Verkäufe außerhalb der EU
    Exporte sind gemäß Artikel 8 der DPR Nr. 633/1972 von der USt. befreit; Kundinnen/Kunden, die Unternehmen außerhalb der EU sind, zahlen also keine USt. Um diese Ausnahme in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie jedoch die Zollerklärungen aufbewahren, aus denen hervorgeht, dass die Waren die EU tatsächlich verlassen haben.

Territorialität der Umsatzsteuer im direkten E-Commerce

Bei direkten E-Commerce-Dienstleistungen – d. h. dem Verkauf digitaler Güter wie Software oder multimedialer Inhalte –wird die Zahlung im Bestimmungsland abgewickelt, in dem die Kundin/der Kunde die Dienstleistung erhält. Dies gilt unabhängig vom Standort der Verkäuferin/des Verkäufers, ob innerhalb oder außerhalb der EU, und ob es sich um einen B2B- oder B2C-Verkauf handelt.

Der Unterschied zwischen B2B und B2C hat keinen Einfluss darauf, wo die USt. erhoben wird, wohl aber darauf, wie sie verwaltet wird. Die Kenntnis dieser Regel ist der Schlüssel zur Einhaltung der steuerlichen Pflichten im Online-Handel.

B2B-Verkäufe

Bei B2B-Verkäufen stellt die Verkäuferin bzw. der Verkäufer eine umsatzsteuerfreie Rechnung aus – gemäß Artikel 7-ter der DPR Nr. 633/1972 unterliegt die Transaktion nicht der USt. im Land des Verkäufers. Das kaufende Unternehmen muss dann die erhaltene Rechnung verbuchen und die Zahlung abwickeln, indem es die Umkehrung der Steuerschuld vornimmt. In der Praxis bedeutet dies, dass die Käuferin/der Käufer dann für die Zahlung der USt. verantwortlich ist.

B2C-Verkäufe

Bei B2C-Verkäufen ist die/der Verkäufer/in, unabhängig davon, ob er/sie in der EU niedergelassen ist oder nicht, für die Abführung der USt. verantwortlich. Dazu muss er in dem EU-Land, in dem die Kundin/der Kunde ansässig ist, USt-registriert sein. Glücklicherweise vereinfacht das OSS-System den Prozess, indem es der/dem Verkäufer/in ermöglicht, die USt für alle anwendbaren EU-Länder über eine einzige Plattform zu zahlen.

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Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.

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