Innergemeinschaftliche Lieferungen machen einen großen Teil der Handelsgeschäfte zwischen verkaufenden Unternehmen innerhalb der Europäischen Union aus. Sie ermöglichen den Verzicht auf die Mehrwertsteuer (USt.) für Waren, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen versandt oder transportiert werden. In Frankreich, wo innergemeinschaftliche Lieferungen im Jahr [2023 einen Wert von 331,5 Milliarden Euro hatten, kann dies eine erhebliche Entlastung für Unternehmen darstellen.
In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie über die innergemeinschaftliche Lieferung von Waren und Ihre steuerlichen Verpflichtungen wissen müssen, um von der Mehrwertsteuerbefreiung profitieren zu können.
Worum geht es in diesem Artikel?
- Definition der innergemeinschaftlichen Lieferung
 - Bedingungen für die Mehrwertsteuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
 - Erforderliche Angaben auf einer Rechnung für eine innergemeinschaftliche Lieferung
 - So melden Sie eine innergemeinschaftliche Lieferung
 - Kann die Mehrwertsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen verweigert werden?
 - Beispiel für eine mehrwertsteuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung
 - Was geschieht, wenn Waren an eine Privatperson oder ein Unternehmen verkauft werden, das nicht mehrwertsteuerpflichtig ist?
 - Wie kann Sie Stripe Tax dabei unterstützen
 
Definition der innergemeinschaftlichen Lieferung
Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn eine/e Verkäufer/in Waren zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten versendet oder befördert. Die/Der Verkäufer/in wendet eine Mehrwertsteuerbefreiung auf den Verkauf an, während die erwerbende Partei die Mehrwertsteuer in ihrem eignen Herkunftsland meldet und entrichtet.
Gemäß Artikel 262 ter des Allgemeinen Steuergesetzbuchs (CGI) ist die Lieferung von Artikeln, die aus Frankreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat versandt oder befördert werden, von der Mehrwertsteuer befreit. Der Zweck dieser Befreiung für den Lieferanten besteht darin, den Austausch zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
So verkauft beispielsweise ein französisches Unternehmen für Bürobedarf Möbel an ein in Spanien ansässiges Unternehmen und liefert diese an die Räumlichkeiten des Käufers in Madrid. Durch diesen EU-internen Verkauf ist das französische Unternehmen von der Umsatzsteuerpflicht befreit und die Verantwortung hierfür liegt beim spanischen Unternehmen.
Was ist der Unterschied zwischen einer innergemeinschaftlichen Lieferung und einem innergemeinschaftlichen Erwerb?
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt vor, wenn ein Unternehmen in einem EU-Mitgliedstaat Waren von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen erwirbt. Die Transaktion entspricht einer innergemeinschaftlichen Lieferung, spiegelt jedoch die Perspektive des Käufers wider. In solchen Fällen meldet das erwerbende Unternehmen den Erwerb und entrichtet die Mehrwertsteuer an die Steuerbehörde.
Ein französisches Unternehmen kauft beispielsweise Maschinen von einem deutschen Verkäufer und lässt diese nach Lyon liefern. Gemäß den Erwerbsvorschriften ist der Käufer für die Umkehrung der Steuerschuld verantwortlich (Meldung und Zahlung der Mehrwertsteuer).
Was ist der Unterschied zwischen einer innergemeinschaftlichen Lieferung und einem Export?
Innerhalb der EU bezieht sich die innergemeinschaftliche Lieferung auf den Verkauf von Waren und deren Transport oder Versand von einem Mitgliedstaat in einen anderen. Export hingegen bezieht sich auf den Transfer von Waren in ein Land außerhalb der EU. Obwohl die innergemeinschaftliche Lieferung eine Form des Exports darstellt, führt der geografische Unterschied aus steuerlicher Sicht zu zwei unterschiedlichen Situationen.
Bedingungen für die Mehrwertsteuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Um sich in Frankreich zu qualifizieren, müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:
- Der innergemeinschaftliche Verkauf muss mit einer Zahlung verbunden sein.
 - Der/Die französische Verkäufer/in muss mehrwertsteuerpflichtig und im Rahmen ihrer/seiner gewerblichen Tätigkeit handeln, es sei denn, sie/er profitiert von der grundlegenden Mehrwertsteuerbefreiung gemäß Artikel 293 B CGI.
 - Die/Der französische Verkäufer/in muss über eine vom SIE (Unternehmenssteueramt) ausgestellte innergemeinschaftliche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verfügen.
 - Der ausländische Acquirer (Händlerbank) muss in seinem Zuständigkeitsbereich mehrwertsteuerpflichtig sein oder eine juristische Person sein, die nicht mehrwertsteuerpflichtig ist und nicht von der Ausnahmeregelung (PBRD) profitiert.
 - Der ausländische Acquirer (Händlerbank) muss der/dem französischen Verkäufer/in ihre/seine innergemeinschaftliche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) mitteilen.
 - Die Ware muss außerhalb Frankreichs in einen anderen EU-Mitgliedstaat versendet oder transportiert werden, unabhängig davon, ob dies durch den Lieferanten, die Käuferin/den Käufer oder in deren Auftrag erfolgt.
 - Lieferungen außerhalb dieses Gebiets müssen durch einen Nachweis belegt werden können.
 - Der ausländische Acquirer (Händlerbank) muss die Mehrwertsteuer in seinem Land entrichten.
 
Alle diese Bedingungen müssen erfüllt sein, damit eine Mehrwertsteuerbefreiung für einen innergemeinschaftlichen Verkauf gilt.
Was ist die Ausnahmeregelung?
Die Ausnahmeregelung (PBRD) ermöglicht es bestimmten Unternehmen, ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe von der Mehrwertsteuer zu befreien. Diese Regelung gilt ausdrücklich für:
- Juristische Personen, die für den Erwerb im Zusammenhang mit der durchgeführten Tätigkeit nicht mehrwertsteuerpflichtig sind
 - Mehrwertsteuerpflichtige, die nur Transaktionen durchführen, die sie nicht zum Steuerabzug berechtigen (z. B. Begünstigte der Grundfreibetragsregelung oder Kleinstunternehmen)
 
Diese PBRD gilt nur, wenn der Betrag der innergemeinschaftlichen Käufe im Vorjahr oder im laufenden Jahr 10.000 € nicht überschritten hat.
Was gilt als gültiger Transport- oder Versandnachweis?
Verkäufer/in oder Acquirer (Händlerbank) können einen innergemeinschaftlichen Verkauf durch Vorlage von zwei übereinstimmenden Transportnachweisen belegen, die von separaten und unabhängigen Parteien ausgestellt wurden. Im Allgemeinen sind zwei der folgenden Dokumente akzeptabel:
- Eine Vereinbarung im Zusammenhang mit dem internationalen Warenkaufvertrag für den Transport auf der Straße
 - Ein Seefrachtbrief
 - Eine Luftfrachtrechnung
 - Eine Rechnung eines Transportunternehmens
 
Zum Nachweis des innergemeinschaftlichen Erwerbs kann der Acquirer (Händlerbank) auch eine schriftliche Erklärung des Lieferanten vorlegen, aus der hervorgeht, dass die Artikel von der Käuferin/vom Käuferin oder von einem Dritten im Auftrag des Acquirers (Händlerbank) versendet oder befördert wurden. In der Erklärung muss der Bestimmungsmitgliedstaat angegeben sein.
Erforderliche Angaben auf einer Rechnung für eine innergemeinschaftliche Lieferung
Um gültig zu sein, muss eine innergemeinschaftliche Lieferrechnung bestimmte Pflichtangaben enthalten:
- Kontaktinformationen der/des französischen Verkäuferin/Verkäufers und der/des ausländischen Käuferin/Käufers
 - Rechnungsnummer und Ausstellungsdatum
 - Die innergemeinschaftlichen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beider Parteien, wobei der Lieferant die Nummer der Käuferin/des Käufers über die VIES-Datenbank (VAT Information Exchange System) überprüfen muss.
 - Eine Beschreibung der gelieferten Waren (Menge, detaillierte Beschreibung, Preis pro Einheit vor Steuern, gesetzlich geltender Mehrwertsteuersatz)
 - Transaktionssumme (vor Steuern)
 - Der Vermerk „Exonération TVA selon l’article 262 ter I du Code général des impôts” (Mehrwertsteuerbefreiung gemäß Artikel 262 ter I des Allgemeinen Steuergesetzbuchs), der die Befreiung begründet
 
Wenn der Lieferant keine innergemeinschaftliche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) für den Verkauf erhalten hat, muss er eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen. Wenn der Lieferant diese Identifikationsnummer jedoch nach der Transaktion erhalten kann, gestattet die Steuerbehörde die Ausstellung einer korrigierten Rechnung.
So melden Sie eine innergemeinschaftliche Lieferung
Die/Der französische Verkäufer/in muss alle innergemeinschaftlichen Verkäufe in der Umsatzsteuererklärung CA3 oder CA12 (jährliches Umsatzsteuerformular) in der Zeile „Livraisons intracommunautaires” („Innergemeinschaftliche Lieferungen” im Abschnitt „Opérations non imposables”, d. h. „Nicht steuerpflichtige Umsätze”) angeben. Die/Der Verkäufer/in gibt den Gesamtbetrag vor Steuern aller steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen von Waren an.
Sie/Er muss außerdem die Mehrwertsteuer-Zusammenfassung sowie die monatliche statistische Erhebung über den innergemeinschaftlichen Warenverkehr (EMEBI) ausfüllen, jedoch nur auf Anfrage der Behörden. Diese Erklärungen müssen innerhalb von 10 Werktagen nach Ablauf des Monats, in dem die Mehrwertsteuer fällig wurde, eingereicht werden, unabhängig vom Wert der innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Wenn die/der Verkäufer/in die Zusammenfassung und das EMEBI nicht umgehend ausfüllt, drohen ihr/ihm eine Strafe von 750 bis 1.500 Euro pro Einreichung, wenn einer förmliche Aufforderung nicht innerhalb von 30 Tagen nachgekommen wird.
Kann die Mehrwertsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen verweigert werden?
Ja, die Behörden können eine Mehrwertsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen verweigern, wenn sie nachweisen können, dass der Lieferant wusste oder hätte wissen müssen, dass die Käuferin/der Käufer keine echte wirtschaftliche Tätigkeit ausübte.
Das Fehlen einer Geschäftsfunktion kann wie folgt festgestellt werden:
- Das Vorhandensein rechtlicher, wirtschaftlicher oder persönlicher Verbindungen zwischen der verkaufenden und erwerbenden Partei 
 - Mangel an Räumlichkeiten, Ausstattung und Personal
 - Fehlende wirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der erworbenen Ware 
 - Eine für diese Branche unübliche Zahlungsmethode
 
Die Behörden können die Steuerbefreiung verweigern, wenn die/der ausländische Käufer/in keine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) oder eine falsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angibt. In diesem Fall ist die/der französische Verkäufer/in selbst für die Zahlung der Umsatzsteuer verantwortlich.
Beispiel für eine mehrwertsteuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung
Im Folgenden finden Sie ein konkretes Beispiel, um besser zu verstehen, wie innergemeinschaftliche Lieferungen und Mehrwertsteuerbefreiungen funktionieren:
- Ein französisches Unternehmen liefert Computerausrüstung an ein italienisches Unternehmen und beide Unternehmen unterliegen in ihren jeweiligen Ländern der Mehrwertsteuer.
 - Die verkaufende Partei versendet die Ware aus seinem Lager in Frankreich und liefert sie an die/den Käufer/in in Italien.
 - Um die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung zu erfüllen, stellt das französische Unternehmen eine Rechnung ohne Steuer aus.
 - Auf der innergemeinschaftlichen Rechnung führt das französische Unternehmen seine USt.-ID sowie die Identifikationsnummer der/des italienischen Käuferin/Käufers an, nachdem es sich vergewissert hat, dass die Nummer gültig ist.
 - Das französische Unternehmen fügt der Rechnung außerdem den Vermerk „Exonération TVA selon l’article 262 ter I du Code général des impôts“ (Mehrwertsteuerbefreiung gemäß Artikel 262 ter I des Allgemeinen Steuergesetzbuchs) hinzu.
 - Innerhalb von 10 Werktagen nach Ablauf des Monats, in dem die Mehrwertsteuer fällig ist, reicht das französische Unternehmen die Zusammenfassung und, falls von der Regierung verlangt, die EMEBI ein.
 - Das französische Unternehmen gibt seine innergemeinschaftlichen Umsätze vor Steuern in seiner monatlichen oder jährlichen Steuererklärung an.
 - Darüber hinaus bewahrt es auch alle Dokumente auf, die belegen können, dass es sich bei dem Verkauf tatsächlich um eine Lieferung von Waren innerhalb der EU handelte.
 
Was geschieht, wenn Waren an eine Privatperson oder ein Unternehmen verkauft werden, das nicht mehrwertsteuerpflichtig ist?
Wenn ein Unternehmen eine Ware an eine Privatperson oder eine nicht mehrwertsteuerpflichtige Einrichtung in einem anderen EU-Mitgliedstaat liefert, wird dies als Fernverkauf behandelt. In diesem Fall gibt es mehrere Möglichkeiten:
- Die/Der Verkäufer/in ist mehrwertsteuerpflichtig und der jährliche Fernabsatzbetrag liegt unter 10.000 €: Dies unterliegt der Mehrwertsteuer im Land der Verkäuferin/des Verkäufers.
 - Die/Der Verkäufer/in ist mehrwertsteuerpflichtig und der jährliche Fernabsatzbetrag liegt über 10.000 €: Dies unterliegt der Mehrwertsteuer im Land des Acquirer (Händlerbank).
 - Die/Der Verkäufer/in ist nicht mehrwertsteuerpflichtig und der jährliche Fernabsatzbetrag liegt unter 10.000 €: Dies unterliegt nicht der Mehrwertsteuer.
 - Die/Der Verkäufer/in ist nicht mehrwertsteuerpflichtig und der jährliche Fernabsatzbetrag liegt über 10.000 €: Dies unterliegt der Mehrwertsteuer im Land des Acquirer (Händlerbank).
 
Zur Veranschaulichung: Ein französisches Unternehmen liefert Bekleidung an Privatpersonen in Belgien. Wenn das Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig ist und Produkte im Wert von 6.000 € in Frankreich verkauft, wendet es die Mehrwertsteuer entsprechend an. Wenn es nicht mehrwertsteuerpflichtig ist und der Jahresumsatz 15.000 € erreicht, wendet es den belgischen Steuersatz bei einer Behörde (Guichet Unique) an.
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Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.