Wenn ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen einer Kundin/einem Kunden ein Produkt verkauft oder eine Dienstleistung erbringt, ist es im Allgemeinen verpflichtet, den Verkauf einschließlich aller Steuern in Rechnung zu stellen, die Umsatzsteuer von der Kundin/vom Kunden zu erheben und sie zum Zeitpunkt der Erklärung an das Finanzamt abzuführen. Es gibt jedoch eine Ausnahme von dieser Regel: die Umkehrung der Umsatzsteuerschuld. Im Folgenden erfahren Sie, was Sie über die Umkehrung der Steuerschuld wissen müssen – was sie ist, wie sie funktioniert und welche Pflichten die beteiligten Parteien haben.
Worum geht es in diesem Artikel?
- Was ist die Umkehrung der USt.-Steuerschuld?
- Wer kann die Umkehrung der USt.-Steuerschuld nutzen?
- Welchen Zweck verfolgt die Umkehrung der USt.-Steuerschuld und welche Vorteile bietet sie?
- Die Umkehrung der Import-USt.-Steuerschuld
- Die Umkehrung der USt.-Steuerschuld im Bauwesen
Was ist die Umkehrung der USt.-Steuerschuld?
Durch die Umkehrung der USt.-Steuerschuld wird eine Kundin/ein Kunde umsatzsteuerpflichtig. Es ist dann Sache der Kundin/des Kunden – und nicht des Unternehmens, das den Verkauf tätigt – diese Steuer zu erklären und abzuführen. Dieses Verfahren kehrt also die Rollen bei der Umsatzsteuer um: Das verkaufende Unternehmen stellt die erworbene Dienstleistung oder das erworbene Produkt ohne Steuer in Rechnung und die Kundin/der Kunde führt die Umsatzsteuer für den Kauf direkt an das Finanzamt ab.
Wer kann die Umkehrung der USt.-Steuerschuld nutzen?
Die Umkehrung der Steuerschuld gilt für im Ausland ansässige Unternehmen, die mit französischen Unternehmen Handel treiben. Sie gilt auch für umsatzsteuerpflichtige Subunternehmer im Baugewerbe.
Der Mechanismus gilt auch für folgende inländischen Vorgänge:
- Lieferungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit neuem Industriemüll
- Lieferungen von Erdgas und Elektrizität
- Konzerninterne Lieferungen
- Elektronische Kommunikation zwischen Steuerpflichtigen in Frankreich
Welchen Zweck verfolgt die Umkehrung der USt.-Steuerschuld und welche Vorteile bietet sie?
Die Umkehrung der Steuerschuld mag kompliziert erscheinen, aber ihr Hauptzweck ist die Vereinfachung der Steuer- und Verwaltungsverfahren für Unternehmen mit Sitz außerhalb Frankreichs und für Subunternehmer im Bauwesen. Die Umkehrung der Steuerschuld bei Inlandsgeschäften soll die Steuerhinterziehung eindämmen.
Dies bedeutet, dass ausländische Unternehmen, die Importgeschäfte tätigen, nicht verpflichtet sind, sich in Frankreich registrieren zu lassen. Auch Subunternehmer im Bauwesen sind von der Umsatzsteuer befreit. Es ist Sache des Unternehmens, für das sie arbeiten, die Umsatzsteuer zu erheben und an das Finanzamt abzuführen.
Die Umkehrung der Import-USt.-Steuerschuld
Die Umkehrung der Steuerschuld gilt sowohl für innergemeinschaftliche Importe als auch für Importe aus Ländern außerhalb der Europäischen Union. Seit dem 1. Januar 2022 wird die Import-USt. automatisch und obligatorisch verrechnet (anstatt deklariert zu werden).
Verpflichtungen und ihre Funktionsweise
Der ausländische Verkäufer muss den Versand ohne Steuern in Rechnung stellen und die Rechnung mit dem Vermerk „Autoliquidation“ (Umkehrung der Steuerschuld) versehen, um darauf hinzuweisen, dass die französische Kundin/der französische Kunde die Einfuhrumsatzsteuer zahlen muss. Die innergemeinschaftliche Umsatzsteuernummer beider Unternehmen muss in der Rechnung angegeben werden.
Die Umsatzsteuer wird dann von dem französischen Unternehmen bei der Einreichung seiner Umsatzsteuererklärung beim Zoll erhoben und abgezogen – ohne dass ein Vorschuss geleistet wird. Die Import-USt. wird mit dem Formular 3310-CA3-SD (auch bekannt als monatliches oder vierteljährliches CA3) angemeldet und abgeführt.
Das französische Unternehmen muss den Betrag der Umkehrung der Steuerschuld nach Abzug der Steuer in Zeile B4 des Abschnitts A mit dem Titel „Käufe von Gütern oder Dienstleistungen von einer nicht in Frankreich ansässigen steuerpflichtigen Person“ angeben. Es führt dann die gesamte geschuldete Umsatzsteuer an das Finanzamt ab.
Beachten Sie, dass Geschäftskundinnen/Geschäftskunden, die der Umsatzsteuerbefreiung unterliegen und Güter nach Frankreich einführen möchten, zum Zeitpunkt der Einfuhr eine innergemeinschaftliche Umsatzsteuernummer haben müssen, um die Umkehrung der Steuerschuld vornehmen zu können.
Die Umkehrung der USt.-Steuerschuld im Bauwesen
Bei der Vergabe von Unteraufträgen im Bauwesen beauftragt der Auftragnehmer – das Bauunternehmen, das einen Vertrag mit der Endkundin/dem Endkunden abgeschlossen hat – einen Subunternehmer mit der Ausführung eines Teils der Arbeiten.
Die Umkehrung der Steuerschuld des Subunternehmers gilt für die folgenden Arten von Arbeiten:
- Renovierung oder Bau von Gebäuden, die von verschiedenen Gewerken ausgeführt werden
- Bauingenieurwesen oder öffentliche Arbeiten
- Gebäudeausstattungen, wie z. B. der Einbau von beweglichen Gütern (Einbaugeräte, Leitungen usw.)
- Reparaturen, Renovierungsarbeiten und Instandhaltung
- Reinigung nach der Bauausführung
Verpflichtungen und ihre Funktionsweise
Die Verbindung zwischen dem Subunternehmer und dem Unternehmen, das ihn einsetzt, muss im Angebot, in der unterzeichneten Bestellung oder im Vertrag eindeutig nachgewiesen werden. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass der Subunternehmer seine Leistungen ohne Steuern in Rechnung stellt und die Umkehrung der Steuerschuld auf der Rechnung ausweist. Bei der Einreichung seiner USt.-Erklärung muss der Subunternehmer auf dem Formular 3310-CA3-SD oder 3517-S-SD (je nach gewählter Besteuerungsart) in der Zeile „Sonstige nicht steuerpflichtige Umsätze“ den Betrag der ausgeführten Arbeiten ohne Steuern angeben.
Der Auftragnehmer muss die Umsatzsteuer an das Finanzamt zurücküberweisen. Die Umkehrung der Steuerschuld wird in der USt.-Erklärung durch Ausfüllen des Formulars 3310-CA3-SD oder 3517-S-SD vorgenommen. In der Zeile „Sonstige steuerpflichtige Umsätze“ muss das Unternehmen den Betrag der Leistungen des Subunternehmers abzüglich der Steuern angeben.
Der Auftragnehmer muss die Umsatzsteuer auch der Endkundin/dem Endkunden in Rechnung stellen. Wird die Umkehrung der Steuerschuld nicht angewandt, muss das Unternehmen eine Geldstrafe in Höhe von 5 % der gesamten geschuldeten Umsatzsteuer zahlen. Wenn der Subunternehmer jedoch die Voraussetzungen für die Befreiung von der Umsatzsteuer erfüllt, ist das Unternehmen von der Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt befreit.
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