Nicht umsatzsteuerpflichtige Transaktionen in Spanien

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  1. Einführung
  2. Was sind nicht umsatzsteuerpflichtige Transaktionen?
  3. Wie unterscheiden sich von der Umsatzsteuer befreite und nicht umsatzsteuerpflichtige Transaktionen?
  4. Liste der nicht umsatzsteuerpflichtigen Transaktionen
  5. Besteuerung von nicht umsatzsteuerpflichtigen Transaktionen

Die Umsatzsteuer (USt.) gehört zu den wichtigsten Steuern in Spanien und in der gesamten Europäischen Union, wo sie gemeinhin als „EU VAT“ bezeichnet wird. Wenngleich die Umsatzsteuer in Spanien auf die meisten Produkte und Dienstleistungen erhoben wird, gibt es bestimmte Transaktionen, die von dieser indirekten Steuer ausgenommen sind. In diesem Artikel erfahren Sie, was Sie über diese Arten von Transaktionen wissen müssen, einschließlich des Formulars der spanischen Steuerbehörde (Agencia Tributaria), mit dem sie gemeldet werden müssen.

Worum geht es in diesem Artikel?

  • Was sind nicht umsatzsteuerpflichtige Transaktionen?
  • Wie unterscheiden sich von der Umsatzsteuer befreite und nicht umsatzsteuerpflichtige Transaktionen?
  • Liste der nicht umsatzsteuerpflichtigen Transaktionen
  • Besteuerung von nicht umsatzsteuerpflichtigen Transaktionen

Was sind nicht umsatzsteuerpflichtige Transaktionen?

Als nicht umsatzsteuerpflichtige Transaktionen bezeichnet man solche, bei denen die Art der Transaktion selbst die Verpflichtung zur Zahlung der Umsatzsteuer ausschließt. Zwar gibt es auch von der Umsatzsteuer befreite Transaktionen, bei denen die Steuer nicht anfällt. Dennoch muss beachtet werden, dass es zwischen diesen und den nicht umsatzsteuerpflichtigen Transaktionen erhebliche Unterschiede gibt.

Wie unterscheiden sich von der Umsatzsteuer befreite und nicht umsatzsteuerpflichtige Transaktionen?

Häufig werden von der Umsatzsteuer befreite Transaktionen mit nicht umsatzsteuerpflichtigen Transaktionen verwechselt. Beide Transaktionsarten sind zwar von der Umsatzsteuer befreit, haben aber jeweils ihre eigenen steuerlichen Auswirkungen und Merkmale.

Bei nicht umsatzsteuerpflichtigen Transaktionen tritt kein steuerpflichtiger Vorgang ein. Bei von der Umsatzsteuer befreiten Transaktionen sollte zwar theoretisch ein Steuersatz anfallen, doch die aktuelle Gesetzgebung sieht Ausnahmen vor, die eine Entrichtung der Steuer ausschließen. Um die Pflicht zur Zahlung der Umsatzsteuer zu vermeiden, müssen jedoch bestimmte Bedingungen erfüllt sein.

Wenn ein Unternehmen oder ein/e Selbstständige/r eine nicht umsatzsteuerpflichtige Transaktion tätigt, muss der Vorgang im Formular 347 angegeben werden – diese Erklärungen werden wir im Abschnitt über die Besteuerung näher erläutern. Bei einer von der Umsatzsteuer befreiten Transaktion ist diese Erfassung nicht erforderlich. Die Agencia Tributaria gibt detailliert und präzise an, welche Transaktionen von der Umsatzsteuer befreit sind. Um Ihnen einen Überblick über einige der Fälle zu geben, die auf der offiziellen Website der Agencia Tributaria aufgeführt sind, haben wir eine Liste mit konkreten Beispielen zusammengestellt. Aus diesen Beispielen geht hervor, wann Transaktionen nicht in das Formular 347 eingetragen werden müssen:

  • Ausbildungsdienstleistungen: Beispielsweise Privatunterricht in Fächern, die Teil eines Studienplans sind.
  • Gesundheitsdienstleistungen: Dazu gehören Leistungen wie medizinische Behandlungen, die von einem qualifizierten Angehörigen eines Gesundheitsberufs erbracht werden, der über die entsprechenden Qualifikationen verfügt. Dienstleistungen, die nicht offiziell als medizinische Berufe gelten, wie Akupunktur und Mesotherapie, sind ausgeschlossen.
  • Staatlicher Postdienst: In Spanien gilt diese Steuerbefreiung nur für Correos (den Postdienst, der dem spanischen Staat gehört); private Unternehmen, die Kurierdienste anbieten, sind nicht befreit.

Nicht umsatzsteuerpflichtige Transaktionen und von der Umsatzsteuer befreite Transaktionen haben eines gemeinsam: Weder die Kundin oder der Kunde noch das Unternehmen, das die Dienstleistung erbringt oder das Produkt verkauft, ist verpflichtet, die Steuer zu zahlen oder einzuziehen und anschließend an die Agencia Tributaria abzuführen.

Um sicherzustellen, dass die auf Ihre Verkäufe erhobenen Steuern immer korrekt sind (unabhängig davon, in welchem Land Sie die Rechnung ausstellen), können Sie mit Lösungen wie Stripe Tax die Berechnung und Erhebung der Steuern automatisieren, und zwar nicht nur für Ihre Transaktionen in Spanien, sondern auch in den über 50 Ländern, in denen Tax verfügbar ist (konsultieren Sie hierzu die aktuelle Liste der ausgeschlossenen Gebiete). Darüber hinaus können Sie Berichte erstellen, die Ihnen die Abgabe von Steuererklärungen erheblich erleichtern, z. B. für das Formular 347, in dem Transaktionen, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen, aufgeführt werden müssen.

Liste der nicht umsatzsteuerpflichtigen Transaktionen

Die Agencia Tributaria liefert eine eindeutige Definition der nicht umsatzsteuerpflichtigen Transaktionen. Im Zweifelsfall finden Sie im BOE (spanisches Amtsblatt) eine Auflistung aller Transaktionen, die unter diese Regelung fallen. Ausführlichere Informationen können Sie Artikel 7 des Gesetzes 37/1992 entnehmen. Hier finden Sie eine übersichtliche Liste mit Beispielen für jeden Fall:

  • Jegliche kostenlose Produkte oder Dienstleistungen für Werbezwecke: Zum Beispiel das Verschenken von Gratisproben, damit potenzielle Kundinnen und Kunden Produkte ausprobieren können.
  • Werbegeschenke: Zum Beispiel USB-Sticks, Kalender oder jedes andere Produkt mit dem Logo eines Unternehmens, das zu Werbezwecken kostenlos verschenkt wird. Gemäß dem Gesetz 37/1992 unterliegen diese nicht der Umsatzsteuer, solange der Wert der Werbegeschenke 200 EUR nicht übersteigt.
  • Transaktionen, die von einer nicht-kommerziellen öffentlichen Einrichtung durchgeführt werden: Zum Beispiel die selektive Müllabfuhr, sofern sie von einer öffentlichen Einrichtung wie einer Gemeinde durchgeführt wird. Wird die Dienstleistung von einem Unternehmen erbracht, das nicht vollständig öffentlich ist (z. B. einer Landschaftsbaufirma, die mit dem Beschneiden von Bäumen auf öffentlichen Straßen beauftragt ist), unterliegt die Transaktion der Umsatzsteuer.
  • Jegliche Dienstleistung, die von Einzelpersonen im Rahmen eines Verwaltungs- oder Beschäftigungsverhältnisses erbracht wird: Wenn beispielsweise eine Einzelperson für ein Unternehmen arbeitet, fällt auf die Gehaltsabrechnung keine Umsatzsteuer an. Hierbei ist zu beachten, dass die Transaktion nicht der Umsatzsteuer unterliegt, wenn die Person bei dem Unternehmen angestellt ist. Wenn die Person jedoch selbständig tätig ist, muss sie Rechnungen ausstellen, die die entsprechende Umsatzsteuer enthalten.
  • Dienstleistungen oder Waren für den persönlichen Gebrauch: Zum Beispiel die Lieferung von Waren an Angestellte eines Unternehmens, wie etwa Uniformen in den Markenfarben des Unternehmens. Mit anderen Worten: Es wird keine Umsatzsteuer erhoben, wenn die Steuer beim Kauf von Waren (z. B. Uniformen für Mitarbeitende) oder Dienstleistungen nicht abgezogen werden kann.
  • Überweisung eines beliebigen Geldbetrages als Gegenleistung oder Zahlung Zum Beispiel Zahlungen für Kreditprodukte oder Bargeldabhebungen an Geldautomaten.
  • Transaktionen, die von Bewässerungsgemeinschaften durchgeführt werden: Die Bewässerungsgemeinschaften („comunidades de regantes“) sind auf der Website der spanischen Regierung aufgeführt. Alle von ihnen getätigten Transaktionen zum Zwecke der Wassernutzung unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
  • Jegliche Dienstleistung, die von einem Mitglied einer Arbeitergenossenschaft erbracht wird: Transaktionen zwischen Genossenschaften unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
  • Behördliche Genehmigungen und Lizenzen: Zum Beispiel erteilt eine öffentliche Behörde wie eine Stadtverwaltung einem Unternehmen das Recht, Waren oder Dienstleistungen zu nutzen, die nicht privater Natur sind. Allerdings sind nicht alle behördlichen Genehmigungen und Lizenzen von der Umsatzsteuer befreit: Bei einigen muss Umsatzsteuer entrichtet werden:
    • Bei der Zuweisung von Grundstücken oder Anlagen an Flughäfen
    • Bei der Gewährung von Rechten zur Nutzung eines öffentlichen Hafens oder einer Eisenbahninfrastruktur
    • Bei der Übertragung des Rechts, Dienstleistungen für die Öffentlichkeit zu erbringen oder eine Tätigkeit in Hafenanlagen auszuüben, sofern diese Tätigkeit industrieller oder kommerzieller Natur ist.
  • Von Unternehmen unabhängige Übertragungen von Geschäftsbereichen: Hierbei geht es um den Verkauf eines der Geschäftsbereiche, die ein Unternehmen betreibt. Beispiel: Ein Unternehmen in Spanien vertreibt drei Arten von Produkten: Bettgestelle, Matratzen und Bettwäsche. Das Unternehmen möchte sich auf die ersten beiden Produkte konzentrieren und beschließt daher, das Textilgeschäft (Herstellung und Verkauf von Laken und Decken) zu veräußern, behält aber die Produktionsstätten, in denen Betten und Matratzen hergestellt werden. In diesem Fall würde die Übertragung dieser Einheit nicht der Umsatzsteuer unterliegen, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens muss es sich bei der zu übertragenden Einheit um eine eigenständige Einheit handeln, in der die berufliche oder unternehmerische Tätigkeit ausgeübt werden kann. Zweitens muss die Käuferin oder der Käufer ihre bzw. seine Absicht bestätigen, die berufliche oder unternehmerische Tätigkeit fortzusetzen, unabhängig davon, ob es sich um dieselbe handelt wie bei der verkaufenden Gesellschaft.
  • Jegliche Dienstleistung, die aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Bestimmungen unentgeltlich erbracht werden muss: Zum Beispiel Personen, die die Funktionen der Staatsanwaltschaft oder der Rechtsanwaltschaft ausüben.

Besteuerung von nicht umsatzsteuerpflichtigen Transaktionen

Im ersten Abschnitt – in dem wir die Transaktionen definiert haben, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen – haben wir erwähnt, dass bei diesen Geschäften keine Umsatzsteuer gezahlt werden muss. Das bedeutet jedoch nicht, dass die normalerweise mit diesen Transaktionen verbundene Steuer nicht in einem Formular der Agencia Tributaria erfasst werden muss.

Auch wenn die Umsatzsteuer nicht abgeführt wird, muss sie im Formular 347 angegeben werden, in dem alle Transaktionen mit Dritten aufgeführt sind. Diese Erklärung muss von jedem Selbstständigen oder Unternehmen eingereicht werden, das mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person Transaktionen getätigt hat, die einen Wert von 3.005,06 EUR in einem Kalenderjahr übersteigen.

Es gibt jedoch zwei mit der Umsatzsteuer zusammenhängende Formulare, bei denen die Angabe von nicht umsatzsteuerpflichtigen Transaktionen nicht erforderlich ist:

  • Formular 390: informative Erklärung, in der die im Laufe des Jahres getätigten Umsatzsteuerabwicklungen zusammengefasst sind.
  • Formular 303: vierteljährliche Erklärung, die der periodischen Zahlung der Umsatzsteuer entspricht.

Obwohl Sie diese Arten von Transaktionen nicht berücksichtigen müssen, müssen Sie sowohl das Formular 303 als auch das Formular 390 einreichen, wenn Sie Transaktionen tätigen, die der Verkaufssteuer unterliegen.

Die Steuer gilt nicht nur für vierteljährliche und jährliche Erklärungen, sondern auch für Rechnungen. Auf Rechnungen, die dieser Steuer nicht unterliegen, muss gemäß Artikel 7 des Gesetzes 37/1992 deutlich angegeben werden, dass die Transaktion nicht der Umsatzsteuer unterliegt, wie bereits in diesem Artikel erläutert.

Wir hoffen, dass Sie mit diesem Leitfaden besser nachvollziehen können, was nicht umsatzsteuerpflichtige Transaktionen sind und wie Sie die steuerlichen Auswirkungen für Ihr Unternehmen handhaben können. Denken Sie daran, dass die Umsatzsteuervorschriften regelmäßig aktualisiert werden und dass sich die Bedingungen, die eine Transaktion als nicht steuerpflichtig einstufen, in Zukunft ändern können: Wenn Sie diesbezüglich Fragen haben, wenden Sie sich an eine Steuerfachkraft.

Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.

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