SAS und SARL sind beides beliebte juristische Personen in Frankreich, aber worin bestehen die Unterschiede? Was haben sie gemeinsam? Was sind die Vorteile der SAS gegenüber der SARL und umgekehrt? In diesem Artikel werden die Hauptmerkmale der SAS und der SARL verglichen, um Ihnen bei der Auswahl der für Sie am besten geeigneten Gesellschaftsform zu helfen, wobei am Ende eine Vergleichstabelle bereitgestellt wird.
Worum geht es in diesem Artikel?
- Was ist eine SAS?
- Was ist eine SARL?
- Was haben die SAS und die SARL gemeinsam?
- Was sind die Hauptunterschiede zwischen SAS und SARL?
- SAS vs. SARL: Eine Vergleichstabelle
- SAS oder SARL: Welche sollten Sie wählen?
Was ist eine SAS?
Die vereinfachte Aktiengesellschaft (SAS, oder „Société par actions simplifiée“) ist eine juristische Person, die für ihr hohes Maß an operativer, entwicklungspolitischer und struktureller Flexibilität bekannt ist. Sie eignet sich für die meisten kommerziellen, handwerklichen, freien und industriellen Aktivitäten, mit Ausnahme von reglementierten Berufen. Nach Angaben des Nationalen Instituts für Statistik und Wirtschaftsstudien (Insee) war sie 2022 die am häufigsten verwendete Rechtsform in Frankreich.
Den Gesellschafterinnen/Gesellschaftern einer SAS steht es frei, die Satzung festzulegen, die die Geschäftsführung und Organisation des Unternehmens regelt. Erfahren Sie in unserem Artikel zu diesem Thema mehr über die SAS und informieren Sie sich über andere beliebte Rechtsformen in Frankreich, wie die Aktiengesellschaft (SA oder „Société anonyme“), die vereinfachte Aktiengesellschaft mit einem einzigen Aktionär (SASU oder „Société par actions simplifiée unipersonnelle“) und den Einpersonenbetrieb mit beschränkter Haftung (EURL oder „Entreprise unipersonnelle à responsabilité limitée“), indem Sie diesen Links folgen.
Was ist eine SARL?
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL oder „Société à responsabilité limitée“) ist eine weitere in Frankreich weit verbreitete Rechtsform. Sie eignet sich für die meisten gewerblichen, handwerklichen und industriellen Aktivitäten sowie für nicht reglementierte Berufe und Familienunternehmen. Im Gegensatz zur SAS ist ihr Betrieb gesetzlich geregelt (Artikel L223-3 des Handelsgesetzbuches) und bietet den Gesellschafterinnen/Gesellschaftern bestimmte Garantien, aber weniger Flexibilität bei der Verwaltung.
Was haben die SAS und die SARL gemeinsam?
Die SAS und die SARL sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung, d. h. die Gesellschafter/innen haften nur in Höhe ihrer Einlagen. Sie ähneln sich in Bezug auf die Besteuerung und die Buchführung: Beide unterliegen der Standardkörperschaftsteuer und müssen vollständig Buch führen. Beide dürfen nicht im regulierten Markt notiert werden.
Sowohl die SAS als auch die SARL sind für die meisten Unternehmen geeignet. Darüber hinaus ist das Verfahren zur Gründung beider Arten von Unternehmen gleich.
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Was sind die wesentlichen Unterschiede zwischen SAS und SARL?
Die beiden unterscheiden sich in mehrfacher Hinsicht, unter anderem in der Anzahl der Gesellschafter/innen, der Art und Weise, wie sie arbeiten, und der Rolle der Geschäftsführer/innen.
Anzahl der Gesellschafter/innen
Die SAS erfordert mindestens zwei Gesellschafter/innen, ohne Obergrenze. Dabei kann es sich entweder um natürliche oder juristische Personen handeln.
SARLs sind jedoch auf maximal 100 Gesellschafter/innen beschränkt, wie in Artikel L223-3 des Handelsgesetzbuches festgelegt. Sie müssen mindestens zwei Gesellschafter/innen (natürliche oder juristische Personen) haben.
Erstellung der Satzung
In einer SAS steht es den Gesellschafter/innen frei, die Satzung des Unternehmens festzulegen und die Governance-, Organisations- und Betriebsregeln aus steuerlicher, sozialer und rechtlicher Sicht zu bestimmen.
SARL-Gesellschafter/innen hingegen haben nicht das gleiche Maß an Flexibilität bei der Verwaltung des Unternehmens. Die Satzung muss strenger formuliert werden, um den Artikeln 1 bis 43 des Handelsgesetzbuches zu folgen.
Stammkapital
In beiden Gesellschaftsformen bestimmen die Gesellschafter/innen das Stammkapital, das in bar oder in Form von Sachleistungen erfolgen kann, frei.
Allerdings unterscheidet sich das für die Eintragung erforderliche Stammkapital je nach Gesellschaftsform. Bei einer SAS müssen 50 % der Bareinlage zum Zeitpunkt der Gründung auf das Bankkonto des Unternehmens überwiesen werden. Für eine SARL müssen zum Zeitpunkt der Registrierung mindestens 20 % der Bareinlage gezahlt werden. Der Restbetrag muss innerhalb von fünf Jahren nach der Registrierung für beide gezahlt werden.
Bitte beachten Sie, dass die Bestellung eines Beitragsprüfers für alle SAS- und SARL-Gesellschaften verpflichtend ist, wenn die Sacheinlage 30.000Anmerkung € übersteigt und mehr als die Hälfte des Stammkapitals ausmacht.
Geschäftsbetrieb
Die Gesellschafter entscheiden bei der Erstellung der Satzung über den Betrieb einer SAS. Sie wird von einer Präsidentin/einem Präsidenten geleitet, wobei es sich um eine natürliche oder juristische Person handeln kann und als Geschäftsführer/in sowohl zivil- als auch strafrechtlich haftbar gemacht werden kann. Die Gesellschafter/innen können Geschäftsführer/innen und andere Leitungsorgane ernennen, die bei der Führung des Unternehmens helfen.
Im Gegensatz dazu ist der Betrieb einer SARL durch die Artikel 1 bis 43 des Handelsgesetzbuches streng geregelt. Die/der SARL-Geschäftsführer/in muss eine natürliche Person sein, die das Unternehmen gegenüber Dritten vertritt. Sie sind für Aufgaben wie die Unterzeichnung von Verträgen, die Einstellung von Personal und die Erledigung rechtlicher Formalitäten verantwortlich. Eine Hauptversammlung unterstützt die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
Besteuerung
Sowohl SAS als auch SARLs unterliegen automatisch der Körperschaftsteuer („Impôt sur les sociétés“). Familien-SARLs, SARLs, die vor weniger als fünf Jahren gegründet wurden, und förderfähige SAS können sich jedoch für die Einkommensteuer (IR oder „Impôt sur le revenu“) entscheiden, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen.
Dividenden, die von der SAS und SARL an Anteilseigner/innen fließen, unterliegen im Rahmen des Körperschaftsteuersystems einer einzigen pauschalen Quellensteuer (PFU oder „Prélèvement forfaitaire unique“). Wenn sie es vorziehen, können sie sich nach dem progressiven Einkommensteuertarif besteuern lassen.
Sozialversicherungsstatus
Das allgemeine Sozialversicherungssystem deckt die Vorsitzende/den Vorsitzenden einer SAS ab. Als Arbeitnehmer/in erhalten sie Leistungen wie Krankenversicherung, Altersvorsorge und Familienzulagen.
Allerdings hängt das Sozialversicherungssystem für SARL-Geschäftsführer/innen von der Anzahl der Anteile ab, die sie besitzen. Halten sie mehr als die Hälfte, gelten sie als Mehrheitsgesellschafter/in und sind durch das Sozialversicherungssystem für Selbstständige abgesichert. Halten sie genau die Hälfte der Anteile (als gleichberechtigte/r Geschäftsführer/in) oder weniger (als Minderheitsgeschäftsführer/in), sind sie ab dem Erhalt einer Vergütung durch das allgemeine Sozialversicherungssystem abgesichert.
Gründungsphasen und verbundene Kosten
Beide Unternehmen werden in fünf wichtigen Schritten gegründet:
1. Erstellung der Satzung und Wahl des Firmennamens
2. Ansiedlung oder Wahl eines eingetragenen Sitzes
3. Einzahlung des Stammkapitals auf das Bankkonto des Unternehmens
4. Veröffentlichung einer Gründungsmitteilung in einem Amtsblatt
5. Online-Anmeldung über das Portal für Gewerbeformalitäten
Zu den verbundenen Kosten gehören:
- Erstellung der Satzung: zwischen 1.500 € und 2.000 € für die Beauftragung eines Anwalts oder 200 € bei Nutzung einer juristischen Plattform
- Beauftragung eines Beitragsprüfers (falls erforderlich): zwischen 500 € und 3.000 €
- Veröffentlichung der rechtlichen Mitteilung: 193 € für eine SAS und 144 € für eine SARL
- Gewerbeanmeldung: 37,45 € für eine gewerbliche Tätigkeit und weitere 15 € für eine handwerkliche Tätigkeit
- Erklärung der wirtschaftlichen Eigentümer: 21,41 €
- Sitz des Unternehmens: Kosten variieren je nach Standort
Mehr über die Registrierungsformalitäten erfahren Sie im Artikel der französischen Regierung.
Übertragung von Anteilen
Die Satzung einer SAS regelt, wie Gesellschafter/innen in das Unternehmen eintreten und austreten. Die Eintragungsgebühr beträgt für Anteilsübertragungen 0,1 % des Übertragungspreises. Die/der Käufer/in zahlt die Steuer, die bei der Anmeldung des Verkaufs beim Körperschaftssteueramt (SIE, oder „Service des impôts des entreprises“) abgerechnet werden muss.
In SARLs können Anteile frei auf ein Familienmitglied oder eine/n Gesellschafter/in übertragen werden. Die Übertragung von Anteilen an Dritte bedarf jedoch der Zustimmung der Mehrheit der Gesellschafter/innen und ist mit bestimmten Formalitäten verbunden:
- Unterzeichnung der Übertragungsurkunde
- Registrierung der Urkunde bei den Steuerbehörden
- Änderung der Satzung, die im Geschäftsformalitätsportal hinterlegt werden muss
Die Eintragungsgebühren der SARL betragen 3 % des Verkaufspreises abzüglich eines Freibetrags von 23.000 €.
SAS vs. SARL: Eine Vergleichstabelle
SAS oder SARL? Wie Sie sehen, gibt es einige wesentliche Unterschiede zwischen diesen beiden Rechtsformen. In der folgenden Tabelle werden die wichtigsten Unterschiede erläutert:
Merkmal
|
SAS
|
SARL
|
---|---|---|
Anzahl der Gesellschafter/innen
|
Mindestens 2 | Zwischen 2 und 100 |
Finanzielle Haftung der Gesellschafter/innen
|
Auf die Höhe der Einzahlungen begrenzt | Auf die Höhe der Einzahlungen begrenzt |
Aktienkapital
|
Frei von den Gesellschafterinnen/Gesellschaftern bestimmt, bei Unternehmensgründung mindestens 50 % der Beiträge eingezahlt | Frei von den Gesellschafterinnen/Gesellschaftern bestimmt, bei Unternehmensgründung mindestens 20 % der Beiträge eingezahlt |
Marktzulassung
|
Nicht zulässig | Nicht zulässig |
Direktor/in
|
Präsident/in | Ein/e oder mehrere Geschäftsführer/innen |
Gewinnbesteuerung
|
Körperschaftsteuer mit Option für persönliche Einkommensteuer | Körperschaftsteuer mit Option für persönliche Einkommenssteuer möglich für SARLs in Familienbesitz und solche, die vor weniger als fünf Jahren gegründet wurden |
Sozialversicherungsstatus der Geschäftsführung
|
Eingegliederte/r Mitarbeiter/in | Mitarbeitende ohne Gehalt (TNS bzw. „travailleur non salarié“) für Mehrheits-Manager/in; eingegliederte/r Mitarbeitende/r für Minderheits- oder gleichgestellte Manager/innen |
Übertragung von Anteilen
|
Ohne Einschränkungen | Ohne Einschränkungen an Familienmitglieder, vorbehaltlich Zustimmung durch Shareholder bei der Übertragung von Anteilen an Dritte |
Registrierungsgebühr
|
0,1 % des Verkaufspreises | 3 % des Verkaufspreises ab 23.000 € Freibetrag |
SAS oder SARL: Welche sollten Sie wählen?
Die Entscheidung über die Rechtsform Ihres Unternehmens ist eine wichtige Entscheidung. Es ist hilfreich, Folgendes zu beachten:
- Maximale Anzahl von Gesellschafter/innen
- Höhe des Stammkapitals, das bei der Registrierung erforderlich ist
- Arbeitsweise
- Sozialversicherungsstatus der Geschäftsführer/innen
- Anteilsübertragungen
Die SAS bietet größere betriebliche Vorteile und Flexibilität als die SARL. Die Übertragung von Anteilen auf eine andere Person und das Hinzufügen neuer Gesellschafter/innen ist ein unkomplizierter Vorgang. Darüber hinaus genießen Geschäftsführer/innen einen günstigen sozialen Status, der dem von Angestellten ähnelt.
Gleichzeitig bietet die SARL den Gesellschafterinnen/Gesellschaftern eine verlässliche Rechtsform, die dem Handelsgesetzbuch unterliegt, wodurch sie sich gut für Familienunternehmen eignet. Darüber hinaus ist das für die Registrierung erforderliche Stammkapital niedriger als das einer SAS.
Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.