Rechnungsstellung aus Deutschland ins Vereinigte Königreich: Regelungen nach dem Brexit hinsichtlich der Umsatzsteuer, der Dokumentation und der Währungen

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  1. Einführung
  2. Das Wichtigste auf einen Blick
  3. Wie hat der Brexit die Geschäftsbeziehungen zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich verändert?
    1. Änderungen im Umsatzsteuerrecht
    2. Sonderfall: Nordirland
  4. Können deutsche Unternehmen weiterhin Rechnungen an Kundinnen und Kunden im Vereinigten Königreich ausstellen?
  5. Wie stellen deutsche Unternehmen nach dem Brexit Rechnungen in das Vereinigte Königreich aus?
    1. Rechnungen an Unternehmen
    2. Rechnungen an Privatpersonen
  6. Welche Zoll- und Importvorschriften gelten für Warenlieferungen in das Vereinigte Königreich?
    1. Exportanmeldung und Dokumentationsanforderungen
    2. Importe in das Vereinigte Königreich
  7. Können Rechnungen in das Vereinigte Königreich in Pfund Sterling (GBP) ausgestellt werden?
  8. Praktische Tipps für deutsche Unternehmen
  9. Wie Stripe Invoicing bei der internationalen Rechnungsstellung helfen kann
  10. FAQs zur Rechnungsstellung aus Deutschland ins Vereinigte Königreich

In den Jahren 2016–2025 sanken die deutschen Exporte in das Vereinigte Königreich (UK) um rund 7 %. Die Exporte in die restliche EU stiegen im gleichen Zeitraum um 41 %. Dieser Trend verdeutlicht die Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds durch den Brexit. Viele deutsche Unternehmen unterhalten jedoch weiterhin Geschäftsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich. Dies bedeutet, dass sie neue Vorschriften in Bezug auf Steuern und Zoll beachten müssen.

In diesem Artikel erläutern wir, wie der Brexit die Geschäftsbeziehungen zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich verändert hat und welche Auswirkungen er auf die Rechnungsstellung hat. Wir erläutern die geltenden Vorschriften in Bezug auf die Umsatzsteuer, Zölle und Importe. Zudem zeigen wir auf, wie Unternehmen ihren Kundinnen und Kunden Rechnungen in Pfund Sterling (GBP) ausstellen können und wie sich die Geschäftsprozesse für internationale Zahlungen optimieren lassen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Der Brexit hat die Art und Weise verändert, wie EU-Länder mit dem Vereinigten Königreich (UK) Handel treiben, da die Lieferung von Waren und Dienstleistungen nun gemäß den Vorschriften für Drittländer behandelt wird.
  • Ob auf diese Lieferungen die deutsche Umsatzsteuer anwendbar ist, hängt von der Kundenart sowie von der Art und dem Ort der Lieferung ab.
  • Warenlieferungen in das Vereinigte Königreich werden in der Regel als Exporte behandelt und erfordern entsprechende Zoll- und Exportdokumente.
  • Bei Dienstleistungen richtet sich die Umsatzsteuer nach dem Kundenstatus, dem Ort der Leistungserbringung sowie etwaigen geltenden Sonderregelungen.
  • Unternehmen in Deutschland müssen ihre Rechnungsstellungs-, Zoll- und Buchhaltungsprozesse an diese neuen Anforderungen anpassen.

Wie hat der Brexit die Geschäftsbeziehungen zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich verändert?

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU hat den Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und Deutschland grundlegend verändert. Seit dem 1. Januar 2021 gilt das Vereinigte Königreich in Bezug auf die Umsatzsteuer als Drittland. Das bedeutet, dass viele der Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel nicht mehr anwendbar sind.

Änderungen im Umsatzsteuerrecht

Mit dem Brexit endete die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an der Umsatzsteuerrichtlinie der EU. Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist nun berechtigt, ein eigenes Umsatzsteuersystem einzurichten. Dies umfasst die Festlegung eigener Steuersätze und Steuerbefreiungen sowie die Definition individueller Regeln zur Besteuerung.

Für deutsche Unternehmen bedeutet dies, dass Warenlieferungen und Dienstleistungen in das Vereinigte Königreich nicht mehr den Regelungen für den innergemeinschaftlichen Handel unterliegen. Stattdessen fallen sie unter die Vorschriften für Geschäfte mit Drittländern. Dies führt zu zusätzlichen Zoll- und Steuerformalitäten und einem höheren administrativen Aufwand.

Sonderfall: Nordirland

Nach dem Brexit gelten für Nordirland besondere Umsatzsteuerregelungen. Warensendungen zwischen Nordirland und der EU unterliegen weiterhin den EU-Vorschriften zur Umsatzsteuer, insbesondere den Regelungen zu innergemeinschaftlichen Lieferungen und zum innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen. Für Dienstleistungen gelten diese Regelungen jedoch nicht.

Nordirlands Sonderstatus wirkt sich auch auf die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) aus. Unternehmen in Großbritannien verwenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummern mit dem Präfix „GB“. Unternehmen in Nordirland verwenden hingegen das Präfix „XI“, wenn Waren zwischen Nordirland und der EU versendet werden und entsprechende Voraussetzungen erfüllt sind.

Nach dem Brexit können britische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern nicht mehr über den Bestätigungsdienst für Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der EU oder das Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) validiert werden. Stattdessen müssen Unternehmen den Dienst „Check a UK VAT number“ der britischen Steuerbehörde His Majesty’s Revenue and Customs (HMRC) nutzen. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern mit dem Präfix „XI“ können hingegen weiterhin über den EU-Dienst validiert werden.

Können deutsche Unternehmen weiterhin Rechnungen an Kundinnen und Kunden im Vereinigten Königreich ausstellen?

Deutsche Unternehmen können nach dem Brexit weiterhin Rechnungen für den Verkauf von Waren und Dienstleistungen an Kundinnen und Kunden im Vereinigten Königreich ausstellen. Diese Rechnungen unterliegen nun jedoch den Umsatzsteuervorschriften für den Handel mit Drittländern und nicht mehr den Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel. Welche Informationen auf einer Rechnung erforderlich sind und ob deutsche Umsatzsteuer anfällt oder nicht, hängt von der Art und dem Ort der Lieferung oder Leistung ab.

Wie stellen deutsche Unternehmen nach dem Brexit Rechnungen in das Vereinigte Königreich aus?

Die formalen Anforderungen an Rechnungen, die an britische Unternehmen ausgestellt werden, haben sich nach dem Brexit nicht wesentlich geändert. Rechnungen müssen weiterhin die allgemeinen Pflichtangaben für Rechnungen enthalten, die in § 14 Absatz 4 des deutschen Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorgeschrieben sind.

Geändert hat sich jedoch die Anwendung der Umsatzsteuer auf Lieferungen von Waren und Dienstleistungen. Ob Umsatzsteuer auf einer Rechnung in das Vereinigte Königreich ausgewiesen wird, hängt in erster Linie davon ab, ob die Kundschaft ein Unternehmen oder eine Privatperson ist und ob die Rechnung für eine Warenlieferung oder eine Dienstleistung ausgestellt wird.

Rechnungen an Unternehmen

Nach dem Brexit werden Warenlieferungen in das Vereinigte Königreich in der Regel nicht mehr als innergemeinschaftliche Lieferungen (IGL) behandelt. Stattdessen gelten sie als Exporte gemäß § 4 Nr. 1a UStG und § 6 UStG. Die Befreiung von der Umsatzsteuer setzt voraus, dass die gesetzlichen Dokumentationspflichten erfüllt sind.

Warenlieferungen mit einem Gesamtwert von höchstens 135 GBP unterliegen speziellen britischen Umsatzsteuervorschriften. Im Allgemeinen sind ausländische Verkäufer/innen beim Versand von Waren mit einem Gesamtwert von weniger als 135 GBP an umsatzsteuerlich registrierte Unternehmen im Vereinigten Königreich nicht verpflichtet, britische Umsatzsteuer zu berechnen, vorausgesetzt, der Geschäftskunde legt eine gültige britische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vor. Der Geschäftskunde führt die Umsatzsteuer gemäß den geltenden britischen Vorschriften ab. Dies ist als Reverse-Charge-Verfahren (Umkehrung der Steuerschuld) bekannt.

Lieferungen mit einem Wert von mehr als 135 GBP werden in der Regel über britische Zollverfahren importiert und können Einfuhrabgaben und anderen Zollgebühren unterliegen.

Auch die Meldepflichten für deutsche Unternehmen haben sich geändert. Warenlieferungen in das Vereinigte Königreich müssen nicht mehr in der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG gemeldet werden. Diese Lieferungen unterliegen auch nicht mehr der Intrastat-Meldepflicht.

Bei Dienstleistungen für britische Unternehmen ist der Leistungsort typischerweise der Empfängersitz. Daher wird in vielen Fällen auf Dienstleistungen, die für Unternehmen im Vereinigten Königreich erbracht werden, keine deutsche Umsatzsteuer erhoben. Stattdessen kann das Reverse-Charge-Verfahren angewendet werden. Das bedeutet, dass die britische Kundschaft die Umsatzsteuer nach lokalen Regeln deklariert.

Rechnungen an Privatpersonen

Nach dem Brexit werden auch Warenlieferungen an Privatpersonen im Vereinigten Königreich grundsätzlich als Exporte behandelt. Die alten EU-Regelungen zum Versandhandel – und die damit verbundenen Freigrenzen – gelten für Warenlieferungen in das Vereinigte Königreich nicht mehr.

Auf Waren mit einem Gesamtwert von bis zu 135 GBP, die an Privatpersonen in England, Schottland und Wales versendet werden, wird keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Stattdessen werden diese Lieferungen als inländische Lieferungen innerhalb des Vereinigten Königreichs behandelt. Daher muss der deutsche Lieferant britische Umsatzsteuer berechnen und sich gegebenenfalls für die britische Umsatzsteuer registrieren.

Die Umsatzsteuer auf Dienstleistungen für Privatpersonen im Vereinigten Königreich wird je nach Art der Dienstleistung berechnet. Während bestimmte Dienstleistungen weiterhin der deutschen Umsatzsteuer unterliegen, fallen andere unter spezielle lokale Regelungen. Daher ist es für deutsche Unternehmen wichtig, vor der Rechnungsstellung zu prüfen, welche Vorschriften für sie gelten.

Welche Zoll- und Importvorschriften gelten für Warenlieferungen in das Vereinigte Königreich?

Nach dem Brexit unterliegen Waren, die in das Vereinigte Königreich und aus diesem versandt werden, den Zollvorschriften für Drittländer. Daher müssen Unternehmen Zollanmeldungen einreichen und die Ein- und Ausfuhrbestimmungen einhalten. Rechtsgrundlage hierfür ist der in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegte Zollkodex der Union. Waren müssen verzollt werden, unabhängig davon, ob eine Rechnung an das Vereinigte Königreich mit oder ohne Umsatzsteuer ausgestellt wird.

Exportanmeldung und Dokumentationsanforderungen

Warenlieferungen in das Vereinigte Königreich werden für Umsatzsteuerzwecke als Exporte behandelt. Diese Exporte müssen ordnungsgemäß dokumentiert werden, um für eine Steuerbefreiung infrage zu kommen.

Eine Gelangensbestätigung – die für den innergemeinschaftlichen Handel verwendet wird – stellt keinen ausreichenden Beweis mehr dar. Stattdessen dienen Zolldokumente als Ausfuhrnachweis. Bei elektronischer Exportdokumentation ist das wichtigste Dokument die Exportanmeldung, die im Rahmen des Ausfuhrverfahrens des Automatisierten Zolltarif- und lokalen Abfertigungssystems (ATLAS) ausgestellt wird. Die Anforderungen, welche die Exportdokumentation erfüllen muss, sind in § 9, § 10 und § 11 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) geregelt. Fehlt ein erforderlicher Beweis, kann dem Export der steuerbefreite Status verweigert werden.

Importe in das Vereinigte Königreich

Bei Importen von Waren in das Vereinigte Königreich können Abgaben anfallen, wie beispielsweise Zollgebühren und britische Einfuhrzölle. Die Anwendbarkeit dieser Abgaben und deren Sätze hängen vom Warenwert, den Warencodes, dem Ursprung der Waren usw. ab. Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sieht für viele Waren zollfreie Einfuhren vor, sofern die jeweiligen Ursprungsregeln erfüllt und dokumentiert sind. Die Nichteinhaltung dieser Regeln kann zur Erhebung von Zollgebühren führen.

Daher müssen Unternehmen in Deutschland vor dem Versand von Waren prüfen, welche Formalitäten gelten und welche Dokumente für den Export erforderlich sind. Fehler bei der Verzollung oder der Exportdokumentation können zu Verzögerungen und zusätzlichen Steuern führen.

Können Rechnungen in das Vereinigte Königreich in Pfund Sterling (GBP) ausgestellt werden?

Deutsche Unternehmen dürfen Rechnungen in Fremdwährungen ausstellen. Dies schließt die Ausstellung von Rechnungen in GBP an Geschäftspartner im Vereinigten Königreich ein. Das deutsche Umsatzsteuerrecht schreibt keine bestimmte Rechnungswährung vor.

Wenn auf einer Rechnung deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen wird, gilt für steuerliche Zwecke der Steuerbetrag in Euro. Wenn eine Rechnung auf GBP lautet, müssen die entsprechenden Beträge zur Steuerberechnung gemäß § 16 Absatz 6 UStG in Euro umgerechnet werden.

Praktische Tipps für deutsche Unternehmen

Unternehmen in Deutschland können nach dem Brexit weiterhin Geschäfte mit dem Vereinigten Königreich tätigen. Sie müssen jedoch ihre internen Prozesse anpassen, um Änderungen der Umsatzsteuer- und Zollvorschriften widerzuspiegeln. Dazu gehört die Anpassung von Enterprise-Resource-Planning-Systemen (ERP) und Buchhaltungssystemen für den Handel mit einem Drittland.

Vor der Ausstellung von Rechnungen müssen Unternehmen prüfen, ob es sich bei der Kundschaft um Unternehmen oder Privatpersonen handelt und ob die Rechnungen für Warenlieferungen oder Dienstleistungen ausgestellt werden. Diese Informationen bestimmen beispielsweise, ob eine Rechnung in das Vereinigte Königreich mit oder ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden muss.

Außerdem ist es wichtig, Transaktionen sorgfältig zu dokumentieren. Unternehmen müssen sicherstellen, dass alle erforderlichen Zolldokumente, Exportbescheinigungen und Umsatzsteuerdokumente vollständig sind. Fehler bei der Verzollung können zu Lieferverzögerungen und zusätzlichen Steuern führen.

Deutsche Unternehmen müssen zudem ihre Stammdaten und Prozesse regelmäßig überprüfen. Beispiele hierfür sind die Prüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern von britischen Geschäftspartnern und die korrekte Erfassung der Leistungsorte. Da sich die Vorschriften des Vereinigten Königreichs und der EU in Bezug auf Umsatzsteuer und Zoll weiterhin ändern könnten, müssen Unternehmen die gesetzlichen Änderungen verfolgen und ihre Prozesse gegebenenfalls anpassen.

Wie Stripe Invoicing bei der internationalen Rechnungsstellung helfen kann

Automatisierte Prozesse können Unternehmen dabei helfen, Fehler zu vermeiden und den administrativen Aufwand zu reduzieren, insbesondere im Umgang mit internationalen Kundinnen und Kunden. Mit Stripe Invoicing können Unternehmen Rechnungen an Kundinnen und Kunden im Vereinigten Königreich erstellen, verwalten und abwickeln.

Invoicing kann digitale Rechnungen für einmalige oder wiederkehrende Zahlungen erstellen, personalisieren und versenden. Stripe unterstützt mehr als 135 Währungen, 100 Zahlungsmethoden und über 25 Sprachen. Unternehmen können zudem jederzeit den Status ihrer Zahlungen nachverfolgen und bei Bedarf automatische Zahlungserinnerungen versenden, wodurch sie eine bessere Übersicht über ihre offenen Rechnungen behalten und ihren Cashflow effizienter verwalten können. Invoicing unterstützt auch die Integration mit bestehenden Buchhaltungs- und ERP-Systemen.

FAQs zur Rechnungsstellung aus Deutschland ins Vereinigte Königreich

Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.

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