Rechnung nach China: Umsatzsteuer und Pflichtangaben für Unternehmen in Deutschland

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  1. Einführung
  2. Das Wichtigste auf einen Blick
  3. Welche Angaben muss eine Rechnung nach China enthalten?
    1. Praktische Hinweise für Rechnungen nach China
  4. Welche Umsatzsteuer gilt bei Rechnungen nach China?
    1. Wann fällt deutsche Umsatzsteuer an?
  5. Wie unterscheiden sich Rechnungen an chinesische Unternehmen und Privatpersonen?
    1. Rechnungen an chinesische Unternehmen
    2. Rechnungen an chinesische Privatpersonen
  6. Was müssen Unternehmen beim Export von Waren nach China beachten?
    1. Ausfuhranmeldung und EORI-Nummer
    2. Welche Angaben sind für die Zollabwicklung wichtig?
    3. Exportkontrolle und Genehmigungspflichten
  7. Können Rechnungen nach China in chinesischen Yuan ausgestellt werden?
    1. Rechnungen in Fremdwährung
    2. Praktische Hinweise
  8. Welche Zahlungsarten und -bedingungen sind für chinesische Kunden sinnvoll?
    1. Eindeutige Zahlungsbedingungen
    2. Geeignete Zahlungsmethoden
  9. So unterstützt Stripe Invoicing die internationale Rechnungsstellung
  10. Häufige Fragen zur Umsatzsteuer bei Rechnungen nach China

Mit einem Außenhandelsumsatz von 251,8 Milliarden € war China 2025 Deutschlands wichtigster Handelspartner. Deutsche Unternehmen exportierten in diesem Jahr Waren im Wert von 81,3 Milliarden € in die Volksrepublik. Geschäfte mit chinesischen Kundinnen und Kunden bringen für deutsche Unternehmen jedoch vielfältige Anforderungen an die Rechnungsstellung mit sich.

In diesem Artikel erfahren Sie, welche Pflichtangaben Rechnungen nach China enthalten müssen, wie die Umsatzsteuer behandelt wird und welche Unterschiede bei Rechnungen an Unternehmen und Privatpersonen sowie bei Warenlieferungen und Dienstleistungen bestehen. Zudem erläutern wir, was deutsche Unternehmen beim Warenexport nach China, bei Rechnungen in Fremdwährungen und den Zahlungsarten und -bedingungen für chinesische Kunden beachten sollten.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Soweit die deutschen Rechnungsvorschriften Anwendung finden, müssen Rechnungen nach China die einschlägigen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthalten.
  • Ob deutsche Umsatzsteuer auf einer Rechnung nach China ausgewiesen wird, hängt vor allem von der Art des Umsatzes und dem Leistungsort ab.
  • Bei der Rechnungsstellung an chinesische Unternehmen und Privatpersonen gelten unterschiedliche umsatzsteuerliche Regelungen.
  • Beim Export von Waren nach China müssen Unternehmen neben der Rechnung auch Zollvorschriften, Ausfuhranmeldungen und mögliche Genehmigungspflichten beachten.
  • Deutsche Unternehmen können Rechnungen nach China auch in chinesischen Yuan ausstellen, wobei Wechselkurse, Zahlungsbedingungen und internationale Zahlungsmethoden berücksichtigt werden sollten.

Welche Angaben muss eine Rechnung nach China enthalten?

Stellt ein deutsches Unternehmen eine Rechnung nach China, sollte diese die allgemeinen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung erfüllen. Die wesentlichen Pflichtangaben ergeben sich aus § 14 Abs. 4 UStG:

  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens
  • vollständiger Name und vollständige Anschrift der Leistungsempfängerin beziehungsweise des Leistungsempfängers
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Datum der Lieferung oder sonstigen Leistung beziehungsweise der Leistungszeitraum
  • die dem leistenden Unternehmen vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • eine fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer
  • die Menge und Art der gelieferten Produkte oder den Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistung
  • Entgelt für die Lieferung oder Leistung
  • der anzuwendende Steuersatz und der entsprechende Steuerbetrag oder ein Hinweis auf Steuerbefreiung

Praktische Hinweise für Rechnungen nach China

Für Rechnungen an chinesische Geschäftspartner/innen sollten deutsche Unternehmen zusätzlich auf eine klare und international verständliche Darstellung achten. Dazu gehört unter anderem die Verwendung der vollständigen Firmennamen in der offiziellen Schreibweise. Eine eindeutige Beschreibung der gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen erleichtert die Zuordnung des Geschäftsvorgangs. Zudem sollten alle Angaben auf der Rechnung mit den zugrunde liegenden Vertragsunterlagen übereinstimmen. Diese Angaben erleichtern die Verarbeitung der Rechnung durch die chinesischen Geschäftspartner/innen.

Welche Umsatzsteuer gilt bei Rechnungen nach China?

Bei Rechnungen deutscher Unternehmen an Geschäftspartner/innen in China hängt die umsatzsteuerliche Behandlung davon ab, ob der Umsatz nach deutschem Umsatzsteuerrecht in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig ist. China gehört nicht zum Gemeinschaftsgebiet und wird für die umsatzsteuerliche Einordnung dem Drittlandsgebiet zugerechnet. Für Geschäfte mit chinesischen Abnehmerinnen und Abnehmern gelten daher besondere umsatzsteuerliche Regeln.

Grundsätzlich weist ein deutsches Unternehmen auf einer Rechnung nach China nur dann deutsche Umsatzsteuer aus, wenn der Umsatz in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig ist. Bei grenzüberschreitenden Umsätzen mit China kann daher entweder keine deutsche Umsatzsteuer entstehen oder eine Steuerbefreiung greifen. Welche Einordnung gilt, richtet sich nach Umsatzart, Liefer- oder Leistungsort und den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen

Wann fällt deutsche Umsatzsteuer an?

Entscheidend sind die Art des Umsatzes, der Status und Sitz der Leistungsempfänger/innen sowie der Ort, an dem die Lieferung oder Leistung umsatzsteuerlich als ausgeführt gilt. Die Regelungen zum Ort der Lieferung und zum Ort sonstiger Leistungen finden sich in §§ 3 und 3a UStG.

Bei grenzüberschreitenden Umsätzen müssen deutsche Unternehmen daher zunächst den umsatzsteuerlichen Liefer- oder Leistungsort bestimmen. Erst anschließend lässt sich beurteilen, ob deutsche Umsatzsteuer berechnet werden muss, eine Steuerbefreiung greift oder der Umsatz in Deutschland nicht steuerbar ist.

Die konkreten Regeln unterscheiden sich insbesondere danach, ob die Empfängerseite unternehmerisch oder privat handelt und ob Waren oder Dienstleistungen abgerechnet werden.

Wie unterscheiden sich Rechnungen an chinesische Unternehmen und Privatpersonen?

Bei der Rechnungsstellung nach China ist entscheidend, ob die Rechnungsempfänger/innen Unternehmen oder Privatpersonen sind. Diese Unterscheidung beeinflusst die umsatzsteuerliche Behandlung und die Frage, welche Anforderungen bei der Rechnungsstellung gelten. Die Umsatzsteuer bei Rechnungen nach China richtet sich dabei nicht allein nach dem Sitz der Empfänger/innen, sondern vor allem nach deren Status und dem Ort der Leistung.

Rechnungen an chinesische Unternehmen

Erbringt ein deutsches Unternehmen eine Dienstleistung an ein chinesisches Unternehmen, richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG. Danach wird eine sonstige Leistung an Unternehmer/innen für deren Unternehmen in der Regel dort ausgeführt, wo die Leistungsempfänger/innen ihr Unternehmen betreiben. Wird die Leistung an eine Betriebsstätte erbracht, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgeblich.

Liegt der Leistungsort nach diesen Regelungen in China und damit außerhalb des deutschen Umsatzsteuergebiets, ist die Leistung in Deutschland nicht steuerbar. Das deutsche Unternehmen weist in diesem Fall keine deutsche Umsatzsteuer aus. Es muss jedoch nachweisen können, dass die Leistungsempfänger/innen Unternehmer/innen sind und die Voraussetzungen für die Bestimmung des Leistungsorts in China erfüllt sind. Liegt der Leistungsort dagegen in Deutschland und ist der Umsatz dort steuerbar, gelten die entsprechenden Rechnungsvorschriften des UStG.

Bei Warenlieferungen gelten andere Regelungen als bei Dienstleistungen. Für die Bestimmung des Lieferorts ist zunächst § 3 UStG maßgeblich. Werden Waren von Deutschland nach China geliefert, kann eine Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. a in Verbindung mit § 6 UStG greifen. In diesem Fall wird keine deutsche Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist unter anderem, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausfuhrlieferung erfüllt und entsprechend nachgewiesen werden.

Rechnungen an chinesische Privatpersonen

Erbringt ein deutsches Unternehmen eine Dienstleistung an eine chinesische Privatperson, richtet sich der Leistungsort grundsätzlich nach § 3a Abs. 1 UStG. Danach wird eine sonstige Leistung an eine nicht unternehmerisch tätige Person in der Regel dort ausgeführt, von wo aus das leistende Unternehmen sein Unternehmen betreibt. Liegt der Leistungsort in Deutschland, kann der Umsatz der deutschen Umsatzsteuer unterliegen. In diesem Fall gelten die entsprechenden Rechnungsvorschriften des UStG. Liegt der Leistungsort dagegen außerhalb Deutschlands, ist der Umsatz in Deutschland grundsätzlich nicht steuerbar.

Bei bestimmten Dienstleistungen können jedoch abweichende Leistungsortregelungen gelten. Dazu gehören beispielsweise Beratungs-, Werbe- oder Übersetzungsleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen. Entscheidend ist daher die konkrete Art der Leistung.

Bei Warenlieferungen an chinesische Privatpersonen ist ebenfalls der Lieferort nach § 3 UStG zu bestimmen. Werden Waren von Deutschland nach China geliefert, kann eine Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen greifen. Voraussetzung ist, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die Ausfuhr entsprechend nachgewiesen wird.

Ob eine Rechnung ausgestellt werden muss und welche Angaben diese enthalten muss, hängt somit von der konkreten Art des Umsatzes und der umsatzsteuerlichen Einordnung ab. Auch vertragliche Anforderungen sowie chinesische Steuer-, Import- oder Dokumentationsvorgaben können für den konkreten Geschäftsvorgang eine Rolle spielen.

Was müssen Unternehmen beim Export von Waren nach China beachten?

Wer Waren von Deutschland nach China liefert, muss neben der Rechnung auch die zollrechtlichen Anforderungen für die Ausfuhr beachten. Da China außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union liegt, handelt es sich um eine Ausfuhr in ein Drittland. Daher sollten die Rechnungs-, Zoll- und Ausfuhrdaten konsistent sein.

Ausfuhranmeldung und EORI-Nummer

Für die Ausfuhr von Waren sind Zollanmeldungen erforderlich. Deutsche Unternehmen müssen dabei die jeweils geltenden Ausfuhrverfahren und Anmeldepflichten beachten. Die Ausfuhranmeldung wird grundsätzlich elektronisch über das Zollsystem abgegeben.

Für die Zollabwicklung benötigen Unternehmen in den vorgesehenen Fällen eine EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification Number). Sie dient der Identifikation von Wirtschaftsbeteiligten in Zollverfahren und ist bei der elektronischen Ausfuhranmeldung in den vorgesehenen Datenelementen anzugeben

Nach der Überlassung der Waren zur Ausfuhr werden sie zur Ausgangszollstelle befördert. Der bestätigte Ausgang aus dem Zollgebiet wird im elektronischen Verfahren dokumentiert. Der Ausgangsvermerk kann als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke relevant sein.

Welche Angaben sind für die Zollabwicklung wichtig?

Die Angaben auf der Handelsrechnung sollten mit der Zollanmeldung und den sonstigen Ausfuhrunterlagen übereinstimmen. Eine präzise, handelsübliche Warenbeschreibung erleichtert die zolltarifliche Einordnung und die weitere Abwicklung.

Je nach Ware und Ausfuhrvorgang können unter anderem folgende Angaben relevant sein:

  • genaue Bezeichnung und Beschreibung der Ware
  • Menge und gegebenenfalls Gewicht
  • Warenwert und Währung
  • Ursprungsland
  • Zolltarifnummer beziehungsweise Warennummer
  • Angaben zu Verkäufer/in und Käufer/in
  • Lieferbedingungen
  • gegebenenfalls weitere erforderliche Genehmigungen oder Nachweise

Welche Angaben und Unterlagen im konkreten Fall erforderlich sind, hängt unter anderem von der Art der Ware, ihrem Wert und den geltenden zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften ab.

Exportkontrolle und Genehmigungspflichten

Vor der Ausfuhr sollten Unternehmen aus Deutschland zudem prüfen, ob für die konkrete Ware besondere Beschränkungen oder Genehmigungspflichten gelten. Dies kann zum Beispiel bei bestimmten technischen Produkten, Maschinen, Dual-Use-Gütern oder anderen kontrollierten Waren relevant sein.

Eine Ausfuhranmeldung allein bedeutet daher nicht automatisch, dass eine Ware ohne weitere Prüfung nach China ausgeführt werden darf. Unternehmen sollten vor dem Versand klären, ob für das Produkt eine Genehmigung erforderlich ist oder sonstige exportrechtliche Vorgaben gelten.

Können Rechnungen nach China in chinesischen Yuan ausgestellt werden?

Deutsche Unternehmen können Rechnungen an chinesische Geschäftspartner/innen grundsätzlich auch in einer Fremdwährung wie dem chinesischen Yuan (CNY) ausstellen. Das kann besonders dann sinnvoll sein, wenn die chinesischen Geschäftspartner/innen die Rechnung in ihrer Landeswährung begleichen sollen. Soweit Beträge für deutsche Umsatzsteuerzwecke umzurechnen sind, gelten die Vorgaben des § 16 Abs. 6 UStG.

Rechnungen in Fremdwährung

Das deutsche Umsatzsteuerrecht schreibt in der Regel keine bestimmte Rechnungswährung vor. Unternehmen können daher neben Euro auch Fremdwährungen verwenden. Bei Rechnungen in Fremdwährungen sollten sie die verwendete Währung eindeutig auf der Rechnung angeben, beispielsweise „CNY“.

Für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge müssen Werte in Fremdwährungen in Euro umgerechnet werden. Nach § 16 Abs. 6 UStG sind dafür grundsätzlich die vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gegebenen monatlichen Durchschnittskurse maßgeblich. Entscheidend ist dabei der Monat, in dem die Leistung ausgeführt wird oder das Entgelt beziehungsweise ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leistung vereinnahmt wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Finanzamt auch eine Umrechnung nach dem Tageskurs gestatten. Dieser Kurs muss durch eine Bankmitteilung oder einen Kurszettel nachgewiesen werden.

Unternehmen sollten deshalb den für die Umsatzsteuer verwendeten Wechselkurs und die Grundlage der Umrechnung nachvollziehbar dokumentieren. Das erleichtert die korrekte Erfassung in der Buchhaltung und die Prüfung durch die Finanzverwaltung.

Praktische Hinweise

Für eine bessere Nachvollziehbarkeit sowie eine vereinfachte buchhalterische Erfassung und Abstimmung der Zahlungseingänge kann es sinnvoll sein, neben dem Rechnungsbetrag in CNY auch den entsprechenden Eurobetrag auszuweisen. Der Zusatz sollte dabei eindeutig als Umrechnungs- oder Informationswert erkennbar sein, damit die vereinbarte Zahlungswährung klar bleibt.

Unternehmen sollten darüber hinaus beachten, dass Wechselkursschwankungen zwischen Rechnungsstellung, Zahlung und Buchung zu Abweichungen führen können. Für die Umsatzsteuerberechnung ist jedoch die nach § 16 Abs. 6 UStG maßgebliche Umrechnung entscheidend.

Welche Zahlungsarten und -bedingungen sind für chinesische Kunden sinnvoll?

Im Hinblick auf die Zahlungsarten und -bedingungen sollten deutsche Unternehmen bei Geschäften mit chinesischen Kundinnen und Kunden einige wichtige Punkte beachten. Hierzu zählen unter anderem die Zahlungswährung, die Zahlungsfrist und die anfallenden Gebühren.

Eindeutige Zahlungsbedingungen

Die Rechnung sollte eindeutig festlegen, wann und auf welche Weise der Rechnungsbetrag zu zahlen ist. Wesentliche Angaben sind das Zahlungsziel, die vereinbarte Währung und gegebenenfalls die Regelung zur Übernahme von Gebühren für den Zahlungsverkehr.

Bei internationalen Zahlungen sollten Unternehmen zudem immer prüfen, welche Kosten für Überweisungen oder Währungsumrechnungen entstehen und wer diese trägt. Eine klare Vereinbarung kann spätere Rückfragen und Abweichungen beim Zahlungseingang vermeiden. Bestenfalls werden die Zahlungswährung, das Zahlungsziel und die Gebührenregelung bereits im Vertrag oder Angebot festgehalten und anschließend konsistent in der Rechnung angegeben.

Geeignete Zahlungsmethoden

Für Zahlungen aus China eignen sich insbesondere internationale Banküberweisungen oder digitale Zahlungsdienste. Welche Zahlungsmethoden deutsche Unternehmen im konkreten Fall anbieten sollten, hängt unter anderem von der Höhe des Rechnungsbetrags, den Kosten und der gewünschten Abwicklungsgeschwindigkeit ab.

Bei regelmäßigen Geschäftsbeziehungen kann es sich lohnen, eine Zahlungsmethode zu wählen, die Währungsumrechnungen und internationale Zahlungen möglichst einfach in die bestehende Buchhaltung integriert.

So unterstützt Stripe Invoicing die internationale Rechnungsstellung

Mit Stripe Invoicing lässt sich die Debitorenbuchhaltung vereinfachen – von der Erstellung der Rechnung bis zum Einzug der Zahlungen. Ganz gleich, ob Sie einmalige oder wiederkehrende Abrechnungen verwalten, Stripe hilft Unternehmen dabei, Zahlungen schneller anzunehmen und Abläufe zu optimieren:

  • Debitorenbuchhaltung automatisieren: Sie können professionelle Rechnungen im Handumdrehen erstellen, anpassen und senden – ganz ohne Code. Stripe verfolgt automatisch den Rechnungsstatus, sendet Zahlungserinnerungen und verarbeitet Rückerstattungen, sodass Sie Ihren Cashflow im Griff behalten.

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  • Nutzungsfreundlichkeit erhöhen: Bieten Sie Kundinnen und Kunden eine bequeme Zahlungsmöglichkeit mit Unterstützung von über 25 Sprachen, 135 Währungen und 100 Zahlungsmethoden. Die Nutzer/innen können Rechnungen über ein Self-Service-Portal ganz leicht aufrufen und bezahlen.

  • Aufwand im Backoffice reduzieren: Erstellen Sie Rechnungen in Minuten und verringern Sie den Zeitaufwand für den Einzug von Zahlungen durch automatische Erinnerungen und eine von Stripe gehostete Bezahlseite.

  • In bestehende Systeme integrieren: Stripe Invoicing lässt sich in beliebte Buchhaltungs- und Enterprise-Resource-Planning (ERP)-Software integrieren, sodass Sie Systeme synchron halten und manuelle Dateneingaben reduzieren können.

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Häufige Fragen zur Umsatzsteuer bei Rechnungen nach China

Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.

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