Mit einem Außenhandelsumsatz von 251,8 Milliarden € war China im Jahr 2025 der wichtigste Handelspartner Deutschlands. Deutsche Unternehmen haben in diesem Jahr Waren im Wert von 81,3 Milliarden € nach China exportiert. Die Zusammenarbeit mit chinesischen Kundinnen und Kunden ist jedoch mit vielen Rechnungsanforderungen verbunden.
In diesem Artikel erfahren Sie, welche Pflichtangaben auf Rechnungen nach China enthalten sein müssen, wie die Umsatzsteuer (USt.) gehandhabt wird und welche Unterschiede es zwischen Rechnungen an gewerbliche Kundinnen und Kunden und Einzelpersonen sowie bei Waren und Dienstleistungen gibt. Wir erklären außerdem, was deutsche Unternehmen beim Exportieren von Waren nach China, bei der Ausstellung von Rechnungen in Fremdwährungen und im Umgang mit Zahlungsmethoden und Konditionen für chinesische Kundinnen und Kunden beachten müssen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Sofern deutsche Rechnungsstellungsvorschriften gelten, müssen Rechnungen nach China die entsprechenden Pflichtangaben gemäß § 14 Abs. 4 des deutschen Umsatzsteuergesetzes (UStG) enthalten.
- Ob die deutsche Umsatzsteuer auf einer Rechnung nach China ausgewiesen wird, hängt hauptsächlich von der Art der Transaktion und dem Ort der Leistungserbringung ab.
- Bei der Ausstellung von Rechnungen an chinesische Unternehmen und Einzelpersonen gelten unterschiedliche Umsatzsteuervorschriften.
- Beim Exportieren von Waren nach China müssen Unternehmen nicht nur die Rechnungsanforderungen, sondern auch Zollvorschriften, Ausfuhranmeldungen und erforderliche Genehmigungen erfüllen.
- Deutsche Unternehmen können Rechnungen nach China auch in chinesischen Yuan (CNY) ausstellen und dabei Wechselkurse, Zahlungskonditionen und internationale Zahlungsmethoden berücksichtigen.
Welche Informationen sind auf einer Rechnung nach China erforderlich?
Wenn ein deutsches Unternehmen eine Rechnung nach China ausstellt, muss diese die allgemeinen Anforderungen an eine gültige Rechnung erfüllen. Die wichtigsten Pflichtangaben sind in § 14 Abs. 4 UStG festgelegt:
- vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens
- vollständiger Name und vollständige Anschrift der Leistungsempfängerin beziehungsweise des Leistungsempfängers
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Datum der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Leistungszeitraum
- die dem leistenden Unternehmen vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- eine fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer
- die Menge und Art der gelieferten Produkte oder den Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistung
- Kosten für die Lieferung oder Leistung
- Der geltende Steuersatz und der entsprechende Steuerbetrag oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung
Praktische Tipps für Rechnungen nach China
Bei der Ausstellung von Rechnungen an chinesische Geschäftspartner müssen deutsche Unternehmen zudem sicherstellen, dass die Dokumente eindeutig und international verständlich sind. Das bedeutet unter anderem, dass vollständige Unternehmensnamen in ihrer offiziellen Schreibweise verwendet werden. Eine klare Beschreibung der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen erleichtert die Einstufung des Geschäftsvorfalls. Darüber hinaus müssen alle Abrechnungsdetails mit den zugrunde liegenden Vertragsdokumenten übereinstimmen. Diese Informationen helfen chinesischen Geschäftspartnern dabei, die Rechnung zu verarbeiten.
Welcher Steuersatz gilt für Rechnungen nach China?
Für deutsche Unternehmen, die Rechnungen an Geschäftspartner in China ausstellen, hängt die umsatzsteuerliche Behandlung davon ab, ob die Transaktion nach deutschem Umsatzsteuerrecht in Deutschland steuerpflichtig ist. China ist nicht Teil des Gemeinschaftsgebiets und wird für Umsatzsteuerzwecke als Drittland eingestuft. Für Transaktionen mit chinesischen Kundinnen und Kunden gelten daher besondere Vorschriften.
In der Regel weist ein deutsches Unternehmen auf einer Rechnung nach China deutsche Umsatzsteuer aus, wenn die Transaktion in Deutschland steuerpflichtig ist. Bei vielen grenzüberschreitenden Verkäufen nach China fällt entweder keine deutsche Umsatzsteuer an oder es gilt eine Steuerbefreiung. Die zutreffende Einstufung hängt von der Art der Einnahmen, dem Ort der Lieferung oder Leistung und den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben ab.
Wann fällt deutsche Umsatzsteuer an?
Ausschlaggebend sind die Art der Transaktion, der Status und der Geschäftssitz der Empfänger/innen der Waren oder Dienstleistungen sowie der Ort, an dem die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen für Umsatzsteuerzwecke als erbracht gilt. Die §§ 3 und 3a UStG regeln den Ort der Lieferung und den Ort der sonstigen Leistung.
Bei grenzüberschreitenden Verkäufen bestimmen deutsche Unternehmen zunächst den Leistungsort für Umsatzsteuerzwecke. Anschließend können sie feststellen, ob sie deutsche Umsatzsteuer in Rechnung stellen müssen, ob eine Steuerbefreiung gilt oder ob die Transaktion in Deutschland nicht der Steuer unterliegt.
Die genauen Regelungen variieren je nachdem, ob der/die Empfänger/in geschäftlich oder privat handelt und ob Waren oder Dienstleistungen in Rechnung gestellt werden.
Was ist der Unterschied zwischen Rechnungen an Einzelpersonen in China und solchen an Unternehmen?
Wenn Sie Rechnungen nach China ausstellen, ermitteln Sie, ob der/die Empfänger/in ein Unternehmen oder eine Einzelperson ist. Diese Unterscheidung wirkt sich auf die Umsatzsteuerabwicklung aus und bestimmt, welche Rechnungsanforderungen gelten. Bei Rechnungen nach China wird die Umsatzsteuer nicht nur durch den Geschäftssitz der Empfänger/innen bestimmt; der Status der Empfänger/innen und der Ort der Leistungserbringung sind die Hauptfaktoren.
Rechnungen an chinesische Unternehmen
Wenn ein deutsches Unternehmen eine Dienstleistung für ein chinesisches Unternehmen erbringt, bestimmt § 3a Abs. 2 UStG den Leistungsort. Demnach werden sonstige Leistungen, die an Unternehmensinhaber/innen für deren Unternehmen erbracht werden, in der Regel dort ausgeführt, wo die Empfänger/innen ihr Unternehmen betreiben. Wird die Leistung an eine Betriebsstätte erbracht, ist der Standort dieser Betriebsstätte der maßgebliche Leistungsort.
Wenn der Leistungsort gemäß diesen Vorschriften in China und somit außerhalb des deutschen Umsatzsteuer-Zuständigkeitsbereichs liegt, ist die Leistung in Deutschland nicht steuerpflichtig. In diesem Fall berechnet das deutsche Unternehmen keine deutsche Umsatzsteuer. Es muss nachweisen können, dass die Empfänger/innen Unternehmensinhaber/innen sind und dass die Voraussetzungen für die Bestimmung des Leistungsorts in China erfüllt sind. Liegt der Leistungsort hingegen in Deutschland und ist der Umsatz dort steuerpflichtig, gelten die entsprechenden Rechnungsanforderungen des UStG.
Für die Lieferung von Waren gelten andere Regeln als für Dienstleistungen. § 3 UStG ist die primäre Grundlage für die Bestimmung des Lieferorts. Wenn Waren von Deutschland nach China versendet werden, könnte § 4 Nr. 1 Buchst. a in Verbindung mit § 6 UStG eine Einfuhrsteuerbefreiung (Ausnahme) vorsehen. In diesem Fall wird auf der Rechnung keine deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen. Voraussetzung für die Ausnahme ist, dass die rechtlichen Anforderungen an eine Ausfuhrlieferung erfüllt und ordnungsgemäß dokumentiert sind.
Rechnungen an Einzelpersonen in China
Wenn ein deutsches Unternehmen eine Dienstleistung für eine Einzelperson in China erbringt, bestimmt § 3a Abs. 1 UStG den Leistungsort. Demnach gilt eine Dienstleistung, die an eine nicht gewerblich tätige Person erbracht wird, in der Regel als an dem Standort ausgeführt, von dem aus das erbringende Unternehmen tätig ist. Wenn der Leistungsort in Deutschland liegt, ist der Umsatz möglicherweise der deutschen Umsatzsteuer unterworfen (steuerpflichtig). In diesem Fall gelten die entsprechenden Rechnungsvorschriften des UStG. Liegt der Leistungsort stattdessen außerhalb Deutschlands, ist der Umsatz dort in der Regel nicht steuerpflichtig.
Für bestimmte Dienstleistungen könnten jedoch besondere Regeln zur Bestimmung des Leistungsorts gelten. Beispiele hierfür sind Beratungs-, Werbe- und Übersetzungsdienste sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen. Die Art der Dienstleistung ist entscheidend.
Für Lieferungen von Waren an chinesische Einzelpersonen bestimmt § 3 UStG den Lieferort. Wenn Waren von Deutschland nach China versendet werden, könnte eine steuerliche Ausnahme für Ausfuhrlieferungen gelten. Dies hängt davon ab, ob die rechtlichen Anforderungen erfüllt sind und ein entsprechender Ausfuhrnachweis erbracht wird.
Ob eine Rechnung erforderlich ist und welche Informationen sie enthält, hängt daher von der spezifischen Art der Transaktion und ihrer umsatzsteuerlichen Einstufung ab. Vertragliche Anforderungen sowie chinesische Steuer-, Einfuhr- oder Dokumentationsvorschriften könnten sich ebenfalls darauf auswirken.
Was müssen Unternehmen beim Export von Waren nach China beachten?
Wer Waren von Deutschland nach China versendet, muss die zollrechtlichen Ausfuhrbestimmungen einhalten und eine Rechnung vorlegen. Da China außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union liegt, handelt es sich bei dieser Sendung um einen Export in ein Drittland. Aus diesem Grund müssen die Rechnungs-, Zoll- und Exportdaten übereinstimmen.
Ausfuhranmeldung und EORI-Nummer
Für den Export von Waren sind Zollerklärungen erforderlich. Deutsche Unternehmen müssen die geltenden Exportverfahren und Meldepflichten befolgen. In der Regel reichen sie die Ausfuhranmeldung elektronisch über das Zollsystem ein.
Für die Zollabwicklung benötigen Unternehmen in entsprechenden Fällen eine EORI-Nummer (Economic Operators’ Registration and Identification). Diese identifiziert Wirtschaftsbeteiligte in Zollverfahren und muss beim Einreichen einer elektronischen Ausfuhranmeldung in den vorgesehenen Datenfeldern angegeben werden.
Nachdem die Waren für den Export freigegeben wurden, werden sie zur Ausgangszollstelle transportiert. Das elektronische Verfahren dokumentiert den bestätigten Ausgang aus dem Zollgebiet. Sie können den Ausgangsvermerk als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke verwenden.
Welche Informationen sind für die Zollabwicklung erforderlich?
Die Angaben auf der Handelsrechnung müssen mit denen in der Zollerklärung und anderen Exportdokumenten übereinstimmen. Eine genaue, handelsübliche Warenbezeichnung erleichtert die zolltarifliche Einreihung und die weitere Bearbeitung.
Je nach Waren und Exportprozess können unter anderem folgende Informationen relevant sein:
- Genaue Bezeichnung und Beschreibung der Waren
- Menge und gegebenenfalls Gewicht
- Warenwert und Währung
- Herkunftsland
- Zolltarifnummer oder Produktcode
- Informationen zu Verkäufer/in und Käufer/in
- Lieferbedingungen
- Gegebenenfalls zusätzlich erforderliche Genehmigungen oder Dokumentationen
Die im Einzelfall erforderlichen Informationen und Dokumente hängen von Faktoren wie der Art der Waren, ihrem Wert sowie den geltenden Zoll- und Außenwirtschaftsvorschriften ab.
Exportkontrollen und Genehmigungspflichten
Vor dem Export müssen in Deutschland ansässige Unternehmen zudem prüfen, ob für die Waren spezifische Beschränkungen oder Genehmigungspflichten gelten. Solche Vorschriften können bestimmte technische Produkte, Maschinen, Dual-Use-Güter oder andere kontrollierte Artikel betreffen.
Eine Ausfuhranmeldung allein bedeutet nicht, dass Waren ohne weitere Prüfung nach China exportiert werden können. Vor dem Versand müssen Unternehmen klären, ob das Produkt genehmigungspflichtig ist oder unter andere Exportbestimmungen fällt.
Können nach China gesendete Rechnungen in CNY ausgestellt werden?
Deutsche Unternehmen können Rechnungen an chinesische Geschäftspartner in der Regel in einer Fremdwährung, wie dem chinesischen Yuan, ausstellen. Dies kann sinnvoll sein, wenn erwartet wird, dass chinesische Geschäftspartner die Rechnung in ihrer Landeswährung bezahlen. Wenn Beträge für deutsche Umsatzsteuerzwecke umgerechnet werden müssen, gilt § 16 Abs. 6 UStG.
Rechnungen in Fremdwährung
Das deutsche Umsatzsteuergesetz schreibt keine Rechnungswährung vor. Unternehmen können andere Währungen als den Euro verwenden. Bei Rechnungen in Fremdwährungen muss die verwendete Währung auf der Rechnung deutlich angegeben werden, zum Beispiel „CNY“.
Um die Steuer und die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge zu berechnen, rechnen Sie Fremdwährungswerte in Euro um. Gemäß § 16 Abs. 6 UStG gelten in der Regel die vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten monatlichen Durchschnittswechselkurse. Maßgeblich ist der Monat, in dem die Leistung erbracht wird oder in dem die Zahlung – oder eine Teilzahlung – vor der Leistungsausführung vereinnahmt wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Finanzamt auch eine Umrechnung zum Tageswechselkurs zulassen. Sie müssen diesen Wechselkurs in Form eines Kontoauszugs oder eines Kursblatts nachweisen.
Unternehmen müssen den für die Umsatzsteuer verwendeten Wechselkurs und die Grundlage für die Umrechnung transparent dokumentieren. Dies erleichtert es, Transaktionen in der Buchhaltung korrekt zu erfassen und für die Steuerbehörden prüfbar zu machen.
Praktische Informationen
Um die Nachvollziehbarkeit zu verbessern und die Buchhaltung sowie den Abgleich von Zahlungseingängen zu vereinfachen, kann es hilfreich sein, neben dem Rechnungsbetrag in CNY den entsprechenden Betrag in Euro auszuweisen. Der zusätzliche Betrag muss eindeutig als Umrechnungs- oder Informationswert erkennbar sein, damit die vereinbarte Zahlungswährung eindeutig bleibt.
Unternehmen müssen zudem berücksichtigen, dass Wechselkursschwankungen zwischen Rechnungsstellung, Zahlung und Buchung zu Diskrepanzen führen können. Der in § 16 Abs. 6 UStG festgelegte Umrechnungskurs regelt die Umsatzsteuerberechnung.
Welche Zahlungsmethoden und Konditionen sind bei der Rechnungsstellung an chinesische Kundinnen und Kunden am sinnvollsten?
Wenn es um Zahlungsmethoden und Konditionen geht, müssen deutsche Unternehmen bei Geschäften mit chinesischen Kundinnen und Kunden einige wichtige Punkte beachten. Diese umfassen unter anderem die Zahlungswährung, die Zahlungsfrist und alle anfallenden Gebühren.
Klare Zahlungsbedingungen
Die Rechnung muss klar angeben, wann und wie der Rechnungsbetrag fällig ist. Zu den wichtigsten Details gehören die Zahlungskonditionen, die vereinbarte Währung und gegebenenfalls, wer die Transaktionsgebühren übernimmt.
Bei internationalen Zahlungen müssen Unternehmen außerdem klären, welche Kosten für Transfers oder Währungsumrechnungen anfallen und wer diese trägt. Eine klare Vereinbarung kann Rückfragen und Unstimmigkeiten beim Zahlungseingang vermeiden. Im Idealfall gibt das Angebot der Auftragnehmer/innen die Währung, die Konditionen und die Gebührenstruktur vor, und die Rechnung führt diese konsistent auf.
Geeignete Zahlungsmethoden
Internationale Transfers oder digitale Zahlungsdienste eignen sich besonders gut für Zahlungen aus China. Für deutsche Unternehmen hängt die bevorzugte Option vom Rechnungsbetrag, den Kosten und der gewünschten Verarbeitungsgeschwindigkeit ab.
Erwägen Sie bei laufenden Geschäftsbeziehungen eine Zahlungsmethode, mit der sich Währungsumrechnungen und internationale Zahlungen so unkompliziert wie möglich in Ihr bestehendes Buchhaltungssystem integrieren lassen.
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FAQs zur Umsatzsteuer auf Rechnungen nach China
Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.