§ 3 UStG: So erheben Unternehmen in Deutschland die Umsatzsteuer auf sonstige Leistungen

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  1. Einführung
  2. Was ist eine sonstige Leistung?
  3. Bestimmung des Leistungsortes bei B2B- und B2C-Geschäften
    1. Sonderregelungen
  4. Sonstige Leistungen an Unternehmen in einem Drittland
  5. Welche Umsatzsteuerregelungen gelten bei sonstigen Leistungen?
  6. Risiken und Fehlerquellen bei sonstigen Leistungen

Unternehmen in Deutschland müssen bei der Rechnungsstellung besondere Sorgfalt walten lassen – vor allem, wenn sie Dienstleistungen anbieten. Denn sowohl die Art und der Ort der Leistung als auch die Leistungsempfänger/innen haben unmittelbaren Einfluss darauf, wo die Umsatzsteuer anfällt.

In diesem Artikel erfahren Sie, was eine sonstige Leistung im Sinne von § 3 Absatz 9 UStG ist und wie sich der Ort einer sonstigen Leistung nach § 3a UStG bei B2B- und B2C-Geschäften sowie bei der Beteiligung von Drittländern bestimmt. Zudem erklären wir, welche Umsatzsteuerregelungen jeweils gelten und wie Sie typische Fehler vermeiden.

Worum geht es in diesem Artikel?

  • Was ist eine sonstige Leistung?
  • Bestimmung des Leistungsortes bei B2B- und B2C-Geschäften
  • Sonstige Leistungen an Unternehmen in einem Drittland
  • Welche Umsatzsteuerregelungen gelten bei sonstigen Leistungen?
  • Risiken und Fehlerquellen bei sonstigen Leistungen

Was ist eine sonstige Leistung?

Eine sonstige Leistung umfasst jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands darstellt. Welche Leistungen darunterfallen, regelt § 3 UStG. Nach Abs. 9 liegt eine sonstige Leistung vor, wenn kein Übergang der Verfügungsmacht an einem Gegenstand erfolgt. Lieferungen eines Unternehmens werden dagegen in § 3 Abs. 1 UStG als Leistungen definiert, die Dritten die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschaffen. Alle Leistungen, die nicht unter diese Definition fallen, gelten daher als sonstige Leistungen.

Hierzu zählen Dienstleistungen, Reiseleistungen sowie das Dulden oder bewusste Unterlassen von Handlungen. Letzteres liegt beispielsweise vor, wenn ein Grundstückseigentümer gegen Entgelt duldet, dass ein Nachbar eine Leitung über sein Grundstück verlegt, oder wenn sich jemand vertraglich dafür bezahlen lässt, eine bestimmte Tätigkeit nicht auszuführen.

Bestimmung des Leistungsortes bei B2B- und B2C-Geschäften

Der Leistungsort legt fest, in welchem Land ein Unternehmen die Umsatzsteuer für eine Dienstleistung abführen muss. Entscheidend für die korrekte Bestimmung des Orts einer sonstigen Leistung ist die Einstufung der Leistungsempfänger/innen als Unternehmen oder Nichtunternehmen. Denn je nachdem, für wen die Dienstleistung ausgeführt wird, kommt entweder das Unternehmersitzprinzip gemäß § 3a Abs. 1 UStG oder das Empfängersitzprinzip gemäß § 3a Abs. 2 UStG zur Anwendung.

Nach dem Empfängersitzprinzip richtet sich der Leistungsort für sonstige Leistungen an Unternehmen in der Regel nach dem Ort, an dem die Leistungsempfänger/innen ihr Unternehmen betreiben. Das Unternehmersitzprinzip hingegen bestimmt, dass der Leistungsort für Leistungen an Nichtunternehmen grundsätzlich dort liegt, wo das leistende Unternehmen seinen Sitz hat. Einfach ausgedrückt: Bei Leistungen an Unternehmen zählt der Sitz der Empfänger/innen, bei Leistungen an Privatpersonen der Unternehmenssitz der leistenden Seite.

Sonderregelungen

Im Umsatzsteuergesetz sind einige Ausnahmen definiert, für die das grundsätzliche Empfänger- und Unternehmersitzprinzip nicht gilt. Die §§ 3a ff. legen besondere Leistungsorte für bestimmte Tätigkeiten fest. Nachfolgend finden Sie einige Beispiele:

  • Grundstücksleistungen
    Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt – unabhängig davon, ob die Leistung für ein Unternehmen oder eine Privatperson erbracht wird. Dies beinhaltet unter anderem den Verkauf und Erwerb von Grundstücken sowie die Vorbereitung, Koordination und Ausführung von Bauleistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG).
  • Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen
    Leistungen, die Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und deren Begutachtung beinhalten, werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmen tatsächlich erbracht werden (§ 3a Abs. 3 Nr. 3a).
  • Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln
    Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels wird an dem Ort ausgeführt, an dem dieses Beförderungsmittel der Empfängerin oder dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG).
  • Restaurationsleistungen
    Beim Verkauf von Speisen und Getränken zum direkten Verzehr ist der Ort der sonstigen Leistung der Ort, an dem das Unternehmen die Speisen und Getränke tatsächlich bereitstellt und der Konsum stattfindet. Ausnahmen gelten beim Verkauf an Bord von Schiffen, Zügen und Luftfahrzeugen während der Beförderung (§ 3a Abs. 3 Nr. 3b).
  • Eintrittsberechtigungen
    Beim Verkauf von Eintrittskarten für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, sportliche oder ähnliche Veranstaltungen gilt als Leistungsort der Ort, an dem die Veranstaltung stattfindet (§ 3a Abs. 3 Nr. 5).
  • Digitale Dienstleistungen
    Erbringen deutsche Unternehmen digitale Dienstleistungen wie die Bereitstellung von Software, gilt der Sitzstaat der Leistungsempfänger/innen als Leistungsort – unabhängig davon, ob die Dienstleistung von Unternehmen oder Privatpersonen in Anspruch genommen wird. Gleiches gilt für sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen (§ 3a Abs. 5).

Sonstige Leistungen an Unternehmen in einem Drittland

In Drittländern wird der Leistungsort nach denselben Prinzipien bestimmt wie im Inland oder im EU-Ausland. Bei einer sonstigen Leistung an ein Unternehmen in einem Drittland gilt das Empfängersitzprinzip; bei Leistungen an eine Privatperson greift das Unternehmersitzprinzip.

Ausnahmen gelten auch hier für Leistungen, die physisch an einem Ort erbracht werden, beispielsweise Grundstücksleistungen oder Reparaturen an beweglichen Gegenständen. Hier bestimmt der Ort der tatsächlichen Leistungserbringung den Leistungsort. Für digitale Dienstleistungen gilt dagegen das Empfängersitzprinzip (§ 3a Abs. 5 UStG).

Welche Umsatzsteuerregelungen gelten bei sonstigen Leistungen?

In Deutschland unterliegen die meisten sonstigen Leistungen der Umsatzsteuer. Der Regelsatz beträgt 19 %, für bestimmte Leistungen des täglichen Bedarfs gilt ein ermäßigter Satz von 7 %. Zudem sind einige wenige Leistungen umsatzsteuerfrei.

Grundsätzlich sind alle deutschen Unternehmen umsatzsteuerpflichtig, die in Deutschland für Privatpersonen oder andere Unternehmen sonstige Leistungen erbringen. Sie müssen die Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen und sie an das Finanzamt abführen. Ausgenommen davon sind Kleinunternehmer/innen, die unterhalb bestimmter Umsatzgrenzen bleiben und den entsprechenden Status nach § 19 UStG in Anspruch nehmen.

Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen innerhalb der EU gelten besondere Regeln. Erbringt ein deutsches Unternehmen eine innergemeinschaftliche sonstige Leistung, liegt der Leistungsort im Land der Empfänger/innen. In diesem Fall fällt die Umsatzsteuer nicht in Deutschland an, sondern im Land der Kundinnen und Kunden. Hier kommt das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung, bei dem die Steuerschuld auf die Leistungsempfänger/innen übertragen wird. Die Rechnung des deutschen Unternehmens weist dann nur den Nettobetrag aus und enthält den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Rechtliche Grundlage des Reverse-Charge-Verfahrens ist die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG) sowie § 13b UStG.

Für sonstige Leistungen an Kundinnen und Kunden in Drittländern außerhalb der EU existieren keine einheitlichen Regelungen. Jedes Land legt eigene Vorschriften zur Umsatzbesteuerung fest. Manche Staaten wenden ebenfalls das Reverse-Charge-Verfahren an, andere verlangen eine Umsatzsteuerregistrierung des deutschen Unternehmens oder die Beauftragung einer Fiskalvertretung. Informieren Sie sich daher vor der Rechnungsstellung in ein Drittland unbedingt über die jeweiligen nationalen Vorgaben, um die Umsatzsteuer korrekt zu handhaben.

Um die Umsatzsteuer in allen Fällen korrekt zu ermitteln, nutzen Sie Stripe Tax. Tax erhebt automatisch den richtigen Steuerbetrag – unabhängig davon, ob Sie eine Dienstleistung im Inland, im Gemeinschaftsgebiet oder in einem Drittland bereitstellen. Sie müssen damit nicht mehr selbst aufwendig recherchieren, welche umsatzsteuerlichen Regelungen im Empfängerland gelten. Mithilfe des Umsatzsteuer-Rechners von Stripe ermitteln Sie länderspezifische Umsatzsteuersätze in Sekundenschnelle.

Risiken und Fehlerquellen bei sonstigen Leistungen

In der Praxis treten bei der Abrechnung sonstiger Leistungen häufig Fehler auf, die zu Nachzahlungen, Bußgeldern oder Prüfungsanfragen durch das Finanzamt führen können. Typische Fehlerquellen sind unter anderem:

  • Falsche Einstufung der Leistungsempfänger/innen
    Viele Unternehmen bestimmen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen den Ort der sonstigen Leistung falsch. Achten Sie genau darauf, ob Sie die Leistung für ein Unternehmen oder eine Privatperson erbringen. Nur wenn Sie die Leistungsempfänger/innen korrekt einstufen, können Sie den Leistungsort richtig bestimmen und daraus Ihre umsatzsteuerlichen Pflichten ableiten.
  • Fehler beim Reverse-Charge-Verfahren
    Auch die falsche Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens kann zu rechtlichen und finanziellen Konsequenzen führen. Vergewissern Sie sich, dass Sie stets den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf der Rechnung ausweisen. Wichtig: Das Verfahren ist ausschließlich im B2B-Bereich zulässig – Leistungen an Privatpersonen fallen nicht darunter.
  • Missachtung nationaler Vorschriften bei Drittlandsleistungen
    Bei sonstigen Leistungen in Drittländern ist besondere Sorgfalt gefragt. Unterschiedliche nationale Vorschriften, Registrierungs- und Meldepflichten sowie abweichende Reverse-Charge-Regelungen führen hier schnell zu Fehlern.
  • Falscher Steuersatz bei inländischen Leistungen
    Bei Dienstleistungen innerhalb Deutschlands müssen Sie ebenfalls genau hinschauen. Häufig liegt das Risiko in der korrekten Bestimmung des Steuersatzes. Innerdeutsche Leistungen, die eigentlich unter den ermäßigten Steuersatz oder eine steuerfreie Ausnahme fallen, berechnen viele Unternehmen dennoch fälschlicherweise mit dem vollen Umsatzsteuersatz.

Mit dem nötigen Fachwissen lassen sich diese Fehler vermeiden. So stellen Sie sicher, dass Ihre sonstigen Leistungen umsatzsteuerlich korrekt behandelt werden.

Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.

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