Personengesellschaften in Italien: Das Wichtigste in Kürze

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  1. Einführung
  2. Personengesellschaften: Definition und Merkmale
  3. Personengesellschaften: Formen
  4. Gründung einer Personengesellschaft
  5. Unterschiede zwischen Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  6. Personengesellschaften: Jahresabschluss oder Bericht?
  7. Gewinnausschüttung bei Personengesellschaften

Wenn Sie ein Unternehmen gründen wollen, ist die Wahl der Rechtsform eine der wichtigsten Überlegungen. Wenn Sie planen, Aktivitäten mit anderen Personen durchzuführen, müssen Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für Ihr gemeinsames Unternehmen beantragen. Das italienische Zivilrecht sieht verschiedene Rechtsformen vor. Die beiden wichtigsten davon sind Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

In diesem Artikel geht es um Personengesellschaften: ihre Formen und Merkmale, ihre Gründung und andere nützliche Informationen.

Worum geht es in diesem Artikel?

  • Personengesellschaften: Definition und Merkmale
  • Personengesellschaften: Formen
  • Gründung einer Personengesellschaft
  • Unterschiede zwischen Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  • Personengesellschaften: Jahresabschluss oder Bericht?
  • Gewinnausschüttung bei Personengesellschaften

Personengesellschaften: Definition und Merkmale

Das wesentliche Merkmal von Personengesellschaften ist, dass sie keine juristische Personen (wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und nicht von ihren Gesellschaftern zu unterscheiden sind. Das bedeutet, dass die Gesellschafter unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Folglich haften sie bei Zahlungsverzug auch mit ihrem persönlichen Vermögen. Zudem wird ihr Einkommen bei Personengesellschaften für steuerliche Zwecke als persönliches Einkommen betrachtet.

Die Haftung der Gesellschafter ist bei Personengesellschaften somit:

  • Unbegrenzt: Die Gesellschafter haften für Unternehmensverbindlichkeiten (Schulden) nicht nur in Höhe ihres jeweiligen Anteils, sondern mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen.

  • Gemeinschaftlich: Die Gläubiger können von jedem Gesellschafter die Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten verlangen. Dieser kann dann von den anderen Gesellschaftern Schadenersatz für die von ihm nicht zu vertretenden Beträge erhalten.

  • Subsidiär: Die Gläubiger werden zunächst aus dem Gesellschaftsvermögen bezahlt und können erst nach dessen Ausschöpfung Zahlungen von den Gesellschaftern verlangen.

Personengesellschaften: Formen

Es gibt drei Arten von Personengesellschaften: einfache Gesellschaften (S.s.), offene Handelsgesellschaften (S.n.c.) und Kommanditgesellschaften (S.a.s.). Das sind die Unterschiede:

  • Einfache Gesellschaften
    Die einfachste Form der Personengesellschaft. Sie eignet sich nur für Unternehmen, die keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Einfache Gesellschaften werden in einem besonderen Abschnitt des Unternehmensregisters eingetragen. Die Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine Insolvenzregelung gibt es nicht. Eine Haftung kann mittels ausdrücklicher Vereinbarung nur für solche Gesellschafter ausgeschlossen werden, die nicht unmittelbar mit der Gesellschaftsführung betraut sind. Damit eine solche Vereinbarung auch für Dritte bindend ist, müssen diese auf geeignetem Wege (z. B. mittels Eintragung im Unternehmensregister) darüber in Kenntnis gesetzt werden. Einfache Gesellschaften sind beispielsweise in der Landwirtschaft und im Amateursport zu finden.

  • Offene Handelsgesellschaften
    Offene Handelsgesellschaften sind die einfachste Rechtsform für gewerbliche Unternehmungen. Wie bei einfachen Personengesellschaften haften die Gesellschafter auch hier gesamtschuldnerisch. Es gibt allerdings keine Möglichkeit, einzelne Gesellschafter von der persönlichen Haftung freizustellen, da alle auch Geschäftsführer sind. Offene Handelsgesellschaften können in Insolvenz gehen (wovon dann ebenfalls alle Gesellschafter betroffen sind).

  • Kommanditgesellschaften
    Kommanditgesellschaften können gewerbliche und nichtgewerbliche Tätigkeiten ausüben. Hier gibt es zwei Arten von Gesellschaftern: Komplementäre und Kommanditisten. Komplementäre haften unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen, Kommanditisten nur für ihren jeweiligen Anteil. Der Name von Kommanditgesellschaften muss den Namen mindestens eines Komplementärs enthalten.

Gründung einer Personengesellschaft

Personengesellschaften können auf zwei Arten gegründet werden:

  • Mittels öffentlicher Beurkundung
  • Mittels privater, notariell beglaubigter Vereinbarung

Die Gründungsurkunde muss im Unternehmensregister hinterlegt werden. Dann wird bei der italienischen Steuerbehörde innerhalb von 30 Tagen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt. Anschließend werden die kommunalen Zulassungen, Genehmigungen und Gesundheitsprüfungen beantragt und die italienische Handelskammer wird über die Tätigkeitsaufnahme informiert. Falls die Gesellschaft im Handwerk tätig ist, muss sie entsprechend in das Handwerkerregister eingetragen werden.

Ein weiterer wichtiger Schritt ist die Anmeldung bei der italienischen Sozialversicherung INPS, damit die Gesellschafter die fälligen Sozialversicherungsbeiträge leisten können. Bei versicherungspflichtigen Tätigkeiten ist zudem eine Anmeldung bei der italienischen Berufsunfallversicherung INAIL erforderlich.

Die Beantragung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und alle anderen Anmeldungen und Verwaltungsvorgänge rund um die Gründung erfolgen auf elektronischem Wege oder über einen zugelassenen Steuerberater.

Nach der Gründung folgt dann unter anderem die Beauftragung eines geeigneten Zahlungsdienstleisters. Dieser ermöglicht künftiges Wachstum und stellt gleichzeitig sicher, dass alle Konformitäts- und Sicherheitsvorschriften rund um den Schutz von Zahlungen, Unternehmens- und Kundendaten erfüllt werden. Mit Lösungen wie Stripe Payments mit seinem optimierten Bezahlvorgang können Sie weltweit Zahlungen sowohl online als auch persönlich annehmen, die Konversionsrate steigern und die Compliance gewährleisten. Und das spart unzählige Arbeitsstunden.

Unterschiede zwischen Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Bei Personengesellschaften steht das subjektive Element, also die persönliche Haftung, im Vordergrund. Im Gegensatz dazu überwiegt bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung das Vermögenselement. Das sind die wichtigsten Unterschiede:

  • Haftung und Vermögensautonomie
    Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind juristische Personen (Gesellschafter und Gesellschaft werden also voneinander getrennt). Dies führt zu zwei verschiedenen Arten der Vermögensautonomie. Bei Personengesellschaften liegt eine unvollkommene Autonomie vor (da die Gesellschafter mit ihrem persönlichen Vermögen haften), bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung dagegen eine vollkommene Autonomie (da die Haftung der Gesellschafter auf das gezeichnete Kapital beschränkt ist).

  • Gründung
    Bei Personengesellschaften gibt es kein Mindestkapital. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung muss dagegen ein Mindestkapital eingezahlt werden.

  • Anteilsübertragung
    Bei Personengesellschaften ist für eine Anteilsübertragung in der Regel die Zustimmung aller Gesellschafter nötig. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung können sie im Gegensatz dazu frei an Dritte übertragen werden, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.

  • Verwaltung
    Bei Personengesellschaften kümmern sich in der Regel alle oder einige wenige Gesellschafter um die Verwaltung. Im Gegensatz dazu wird bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführer unterschieden, wobei letzterer selbst kein Gesellschafter sein muss. Zudem erfolgt die Verwaltung bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung durch ein Gesellschaftsorgan (Alleingeschäftsführer, Vorstand).

Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung lassen sich mehrere Formen unterscheiden:

  • Società per azioni (S.p.A.): Aktiengesellschaft
  • Società a responsabilità limitata (S.r.l.): Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • Società a responsabilità limitata semplificata (S.r.l.s.): Vereinfachte Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • Società in accomandita per azioni (S.a.p.a.): Kommanditgesellschaft auf Aktien

Personengesellschaften: Jahresabschluss oder Bericht?

In Bezug auf Personengesellschaften werden die Begriffe „Jahresabschluss“ und „Bericht“ häufig austauschbar verwendet. Im Gesellschaftsrecht ist ein Bericht jedoch lediglich ein Schriftstück, mit dem nicht geschäftsführende Gesellschafter über die Arbeit der Geschäftsführung informiert werden.

An anderer Stelle wird aber auch ein Dokument erwähnt, das auf die Ermittlung des Betriebsgewinns abzielt und somit einem Jahresabschluss entspricht. Bei Personengesellschaften ist der Jahresabschluss eine rechtsgültige Buchhaltungsunterlage, in der die Geschäftsführer sämtliche Buchhaltungseinträge zusammenzufassen und die Finanzlage des Unternehmens einschließlich der relevanten Gewinne und Verluste darstellen. Damit handelt es sich um ein wichtiges Hilfsmittel, das der Tatsachenfeststellung dient und das zudem eine Kontrollfunktion erfüllt.

Da das Gesetz in dieser Hinsicht keine ausdrückliche Regelung enthält, lautet die vorherrschende Rechtsauffassung, dass auf Grundlage der allgemeinen Erläuterungen in Art. 2217 des italienischen Zivilgesetzbuchs bei einfachen Personengesellschaften und offenen Handelsgesellschaften stets eine Verpflichtung zur Erstellung eines Jahresabschlusses besteht. Mit Blick auf Berichte (also die Unterrichtung nicht geschäftsführender Gesellschafter über die Unternehmensführung durch die geschäftsführenden Gesellschafter) gilt diese Verpflichtung hingegen nur dann, wenn die Gesellschafter nicht Geschäftsführer sind. In der Praxis können beide Funktionen mit ein und demselben Schriftstück erfüllt werden.

Gewinnausschüttung bei Personengesellschaften

Die Gewinnausschüttung bei Personengesellschaften regeln hauptsächlich Art. 2262 und 2303 des italienischen Zivilgesetzbuchs. Art. 2262 begründet die Verteilung des Gewinns unter den Gesellschaftern nach Genehmigung des Berichts, sofern keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wird. Demzufolge haben die Gesellschafter ab der Genehmigung des Dokuments Anspruch auf ihren Gewinnanteil. Die Berichtspflicht ist also besonders wichtig, da sie den nicht geschäftsführenden Gesellschaftern eine Möglichkeit bietet, die Tätigkeit der Geschäftsführer zu kontrollieren. Angesichts der unbeschränkten Haftung ist dieses Auskunftsrecht bei Personengesellschaften besonders wichtig. Bei Kommanditgesellschaften ist die Berichtspflicht auch ein Mittel, mit dem die Kommanditisten den Geschäftsbetrieb überprüfen können (Art. 2320 ital. ZGB).

Art. 2303 schränkt die Gewinnausschüttung ein. Darin heißt es, dass eine Ausschüttung erst dann zulässig ist, wenn tatsächlich ein Gewinn erzielt worden sind. Zudem können Gewinne im Fall eines Anteilskapitalverlusts erst dann ausgeschüttet werden, wenn das Kapital entsprechend wieder aufgefüllt oder herabgesetzt worden ist. Das soll einerseits das Gesellschaftsvermögen vor den Gläubigern als auch die Personengesellschaft selbst schützen.

Das Gesetz enthält keine konkreten Bestimmungen zur Genehmigung des Berichts, wie es sie für Unternehmen mit beschränkter Haftung gibt. Die verbreitetste Rechtsauffassung besagt jedoch, dass der Bericht von allen Gesellschaftern einschließlich der geschäftsführenden Gesellschafter zu genehmigen ist. Andernfalls würde der Gewinnanspruch der geschäftsführenden Gesellschafter allein von der Entscheidung der nicht geschäftsführenden Gesellschafter abhängen.

Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.

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