GbR-Name: Das müssen Gesellschaften in Deutschland beachten

  1. Einführung
  2. Warum hat eine GbR keinen Firmennamen?
    1. Was ist ein Firmenname?
    2. Was ist eine Unternehmensbezeichnung?
    3. Was ist eine Geschäftsbezeichnung?
  3. Welche Vorgaben muss der Name einer GbR erfüllen?
  4. Welche Inhalte sind bei einem GbR-Namen unzulässig?
  5. Wie kann ein GbR-Name überprüft werden?
  6. Wie kann ein GbR-Name geändert werden?

Der Name eines Unternehmens sollte eingängig und aussagekräftig sein – dies gilt auch für eine GbR. Bei dieser speziellen Rechtsform müssen jedoch einige Besonderheiten beachtet werden. In diesem Artikel erfahren Sie, weshalb eine GbR keinen Firmennamen führt und wie sich dieser von einer Unternehmensbezeichnung unterscheidet. Zudem erläutern wir, welche Vorgaben bei der Namenswahl zwingend erfüllt werden müssen und welche Inhalte unzulässig sind. Schließlich finden Sie einige Tipps, wie sie den Namen einer GbR prüfen und ändern können.

Worum geht es in diesem Artikel?

  • Warum hat eine GbR keinen Firmennamen?
  • Welche Vorgaben muss der Name einer GbR erfüllen?
  • Welche Inhalte sind bei einem GbR-Namen unzulässig?
  • Wie kann ein GbR-Name überprüft werden?
  • Wie kann ein GbR-Name geändert werden?

Warum hat eine GbR keinen Firmennamen?

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz: GbR, ist die allgemeinste und einfachste Rechtsform einer Personengesellschaft nach deutschem Recht. Sie kann von zwei oder mehr Personen zur Umsetzung eines Projekts formlos gegründet werden und muss nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Im rechtlichen Sinne ist eine GbR daher keine Firma und trägt somit auch keinen Firmennamen, sondern nur eine Unternehmensbezeichnung.

Was ist ein Firmenname?

Ein Firmenname ist die offizielle Bezeichnung eines Unternehmens. Er wird für den Geschäftsverkehr genutzt, kennzeichnet den Wirtschaftsbetrieb und gewährleistet bestenfalls die Unterscheidbarkeit zu anderen Unternehmen. Alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen sind dazu verpflichtet, einen Firmennamen zu tragen. Dies betrifft Kapitalgesellschaften, Handelsgesellschaften und als Kauffrau beziehungsweise Kaufmann eingetragene Einzelunternehmer/innen.

Ein Firmenname kann frei gewählt werden und ist nicht an bestimmte Bedingungen geknüpft – vorausgesetzt, er verletzt keine Namensrechte oder wird bereits von einem anderen Unternehmen geschützt. So ist es beispielsweise möglich, einen Fantasienamen oder Neologismus zu verwenden. Die bürgerlichen Namen der Gesellschafter/innen müssen nicht zwingend Teil des Firmennamens sein. Hintergrund ist, dass durch das Handelsregister jederzeit nachvollzogen werden kann, wer hinter dem Firmennamen beziehungsweise dem Unternehmen steht.

Was ist eine Unternehmensbezeichnung?

Eine Unternehmensbezeichnung ist die Bezeichnung für Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind. Dies gilt für GbRs ebenso wie für selbstständige Freiberufler/innen und Kleingewerbetreibende. Anders als beim Firmennamen gelten für die Wahl der Unternehmensbezeichnung strengere Vorgaben, da diese eindeutig, das heißt namentlich auf die Gesellschafter/innen verweisen muss. Die Unternehmensbezeichnung wird in sämtlichen offiziellen Dokumenten, im Impressum der Unternehmens-Website sowie im geschäftlichen Briefverkehr angegeben. Hintergrund ist, dass die wirtschaftlich Verantwortlichen einer GbR in keinem öffentlichen Verzeichnis eingetragen sind. Mit der Unternehmensbezeichnung soll trotz dieses Umstands für Kundinnen und Kunden, Lieferantinnen und Lieferanten, Vertragspartner/innen und die Öffentlichkeit ersichtlich sein, wer die natürlichen Personen hinter der GbR sind.

Was ist eine Geschäftsbezeichnung?

Von der Unternehmensbezeichnung muss die Geschäftsbezeichnung unterschieden werden. Die Geschäftsbezeichnung ist ein inoffizieller Name, mit welchem eine GbR in der Außenkommunikation auftreten darf – zum Beispiel auf der Website, in der Werbung oder auf Verpackungen. Der Name darf frei gewählt werden, solange er keine Rechte verletzt. Für offizielle Zwecke – wie offizielle Dokumente oder den geschäftlichen Briefverkehr – darf die Geschäftsbezeichnung nicht genutzt werden. Rechnungen sind beispielsweise ungültig, wenn sie nur die werbliche Geschäftsbezeichnung enthalten.

Welche Vorgaben muss der Name einer GbR erfüllen?

Bei der Unternehmensbezeichnung einer GbR haben die Gesellschafter/innen einige Optionen; zwei Vorgaben müssen jedoch zwingend eingehalten werden:

  • Die Unternehmensbezeichnung muss mindestens die Nachnamen der Gesellschafter/innen enthalten. Die Vornamen können optional ergänzt werden.
  • Die Unternehmensbezeichnung muss am Ende die Rechtsform „GbR“ enthalten.

Hier sind einige Beispiele für Unternehmensbezeichnungen einer GbR:

  • Manuel Schmidt und Martina Müller GbR
  • Schmidt und Müller GbR
  • Schmidt, Müller & Köhler GbR

Über diese Basisangaben hinaus haben Gesellschafter/innen einer GbR zusätzlich die Möglichkeit, Sachnamen zu ergänzen. Hierzu zählen unter anderem Produkts-, Geschäfts- oder Branchenbezeichnungen, die auf das Tätigkeitsfeld der Gesellschaft verweisen.

Hier sind einige Beispiele für Unternehmensbezeichnungen einer GbR mit ergänzenden Sachnamen:

  • Computerservice Manuel Schmidt GbR
  • Schmidt & Müller Kunsthandel GbR
  • Manuel Schmidt & Martina Müller Coaching GbR
  • Grundstücksgesellschaft Schmidt & Müller GbR
  • Martina Müller Fotografie GbR

Neben den branchenrelevanten Zusätzen sind auch Fantasiebegriffe möglich, die keinen direkten Bezug zu den Gesellschafter/innen oder ihrer Tätigkeit haben. Hierbei sollte jedoch sichergestellt werden, dass die Fantasienamen keine unzulässigen Angaben enthalten. Im Zweifelsfall empfiehlt sich die Rücksprache mit den zuständigen Behörden wie dem Finanzamt, dem Gewerbeamt, der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer.

Hier sind einige Beispiele für Unternehmensbezeichnungen einer GbR mit ergänzenden Fantasienamen:

  • Manuel Schmidt Horizon GbR
  • Schmidt und Müller RedDoor GbR
  • Schmidt, Müller & Köhler Freedom GbR

Unabhängig davon, ob der Unternehmensbezeichnung Sach- oder Fantasienamen beigefügt werden, gilt der Grundsatz: Die Zusätze dürfen nicht irreführend sein oder den Eindruck erwecken, dass die GbR im Handelsregister eingetragen ist.

Welche Inhalte sind bei einem GbR-Namen unzulässig?

Neben der zwingenden Vorgabe, dass die Unternehmensbezeichnung einer GbR die Nachnamen der Gesellschafter/innen sowie die Rechtsform enthalten muss, gibt es auch klare Vorschriften, welche Inhalte unzulässig sind. Hierzu zählen beispielsweise Ortsangaben oder regionale Hinweise wie:

  • Hamburger Kunsthandel Manuel Schmidt GbR
  • Thüringer Grundstücksgesellschaft Schmidt & Müller GbR
  • Deutsche Müller Fotografie GbR

Ebenfalls unzulässig sind namentliche Hinweise auf die Größe, Bedeutung oder Leistungsfähigkeit der GbR wie:

  • Martina Müller Global GbR
  • Schmidt und Müller International GbR
  • Schmidt, Müller & Köhler Gruppe GbR
  • Manuel Schmidt Fotografie Zentrum GbR
  • Institut Schmidt & Müller GbR

Die Unternehmensbezeichnung einer GbR darf zudem weder den Begriff „Partner“ noch „Partnerschaft“ enthalten. Dies erklärt sich durch die potenzielle Verwechslungsgefahr mit Partnergesellschaften, bei denen diese Zusätze üblich sind. Demnach wären auch die folgenden Beispiele nicht als GbR-Namen gestattet:

  • Manuel Schmidt & Partner GbR
  • Müller, Schmidt & Köhler, Partnerschaft Coaching GbR

Auch Zusätze zur Unternehmensnachfolge sind bei GbR-Namen nicht gestattet. Hierzu zählen beispielsweise die Formulierungen „vormals“ sowie „& Söhne“. Die folgenden Beispiele wären demnach unzulässig:

  • Martina Müller, vormals Manuel Schmidt GbR
  • Manuel Schmidt & Söhne GbR

Akademische Titel sind nur in persönlichem Bezug auf die Gesellschafter/innen erlaubt – zum Beispiel „Dr. Martina Müller GbR“. In anderen Zusammenhängen sind sie nicht gestattet:

  • Dr. Kunsthandel GbR
  • Prof. Photoshop, Manuel Schmidt GbR

Eine Unternehmensbezeichnung, die lediglich aus Abkürzungen oder einer Kombination aus Buchstaben und Zahlen besteht, ist für eine GbR ebenfalls verboten. Dies betrifft Namen wie:

  • N.Z.N. GbR
  • QTU123 GbR

Bekannte und geschützte Markennamen dürfen aufgrund der Verwechslungsgefahr durch ähnliche Unternehmensbezeichnungen nicht nachgeahmt werden:

  • Kodack Fotografie GbR
  • Sammsung Computerservice GbR

Bei einer GbR gibt es keine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Demnach ist der Zusatz „mbH“ unzulässig und verstößt aufgrund der Vortäuschung falscher Tatsachen gegen das Wettbewerbsrecht (§ 3 UWG). Gleiches gilt für die Formulierung „Limited“. Die folgenden GbR-Namen wären demnach nicht rechtens:

  • Manuel Schmidt GbR mbH
  • Schmidt, Müller & Köhler Limited GbR

Wie kann ein GbR-Name überprüft werden?

Wenn die Gesellschafter/innen einen Namen für ihre GbR ausgewählt haben, sollten sie überprüfen, ob dieser bereits vergeben ist, das heißt, ob er bereits anderweitig genutzt wird. Grundsätzlich ist der Gebrauch des eigenen Namens geschützt (§12 BGB). Zudem ist es recht unwahrscheinlich, dass die Kombination mehrerer Namen der Gesellschafter/innen schon verwendet wird – umso mehr, wenn ein ergänzender Sach- oder Fantasiename enthalten ist. Dennoch empfiehlt es sich, auf Nummer sicher zu gehen.

Da eine GbR und die entsprechende Unternehmensbezeichnung nicht im Handelsregister eingetragen werden, sollte eine erste Recherche über Suchmaschinen im Internet erfolgen. Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob die Unternehmensbezeichnung bereits als Domain existiert. Auch Profile in sozialen Medien können einen Hinweis darauf geben, ob der Name bereits in Gebrauch oder noch frei ist.

Zusätzlich empfiehlt sich eine Recherche beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), um sicherzustellen, dass der GbR-Name keine Markenrechte verletzt oder unzulässige Begriffe enthält. Eine Anfrage beim Handelsregister ist ebenfalls möglich: Damit kann ausgeschlossen werden, dass die gewählte Unternehmensbezeichnung anderweitig bereits als Firmenname verwendet wird.

Wie kann ein GbR-Name geändert werden?

Es ist jederzeit möglich, die Unternehmensbezeichnung einer GbR zu ändern. Hierfür bedarf es jedoch der Zustimmung aller Gesellschafter/innen sowie der Anpassung des Gesellschaftsvertrags – sofern ein solcher existiert. Der neue Name muss anschließend konsequent in sämtlichen Geschäftsunterlagen verwendet werden.

Seit Januar 2024 greift das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), welches die klassische GbR von der eGbR unterscheidet. Die „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ ist in einem neu geschaffenen Gesellschaftsregister registriert und erhält dadurch Rechtsfähigkeit. Eine Namensänderung muss auch im Gesellschaftsregister eingetragen werden.

Da GbRs die Möglichkeit haben, sich freiwillig ins Handelsregister einzutragen, muss eine Namensänderung auch dort vermerkt werden.

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