Die Umsatzsteuerbefreiung in Deutschland erklärt

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  1. Einführung
  2. Was ist die Umsatzsteuer?
  3. In welchen Fällen ist eine Befreiung von der Umsatzsteuer möglich?
    1. Nullsteuersatz
    2. Innergemeinschaftliche Lieferungen
    3. Innergemeinschaftliche sonstige Leistungen
    4. Kleinunternehmen
  4. Wie kann man eine Umsatzsteuerbefreiung beantragen?
  5. Wie unterscheiden sich steuerpflichtige, steuerfreie, steuerbare und nicht steuerbare Umsätze?
  6. Was sind die Vor- und Nachteile einer Befreiung von der Umsatzsteuer?
    1. Vorteile der Umsatzsteuerbefreiung
    2. Nachteile der Umsatzsteuerbefreiung

Grundsätzlich sind Unternehmen in Deutschland dazu verpflichtet, eine Umsatzsteuer auf ihre Verkäufe zu erheben und diese ans Finanzamt abzuführen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht möglich. In diesem Artikel erfahren Sie, was die Umsatzsteuer ist, in welchen Fällen sich Unternehmen von ihr befreien lassen können und wie man eine Umsatzsteuerbefreiung beantragt. Darüber hinaus erläutern wir die Vor- und Nachteile einer Befreiung von der Umsatzsteuer.

Worum geht es in diesem Artikel?

  • Was ist die Umsatzsteuer?
  • In welchen Fällen ist eine Befreiung von der Umsatzsteuer möglich?
  • Wie kann man eine Umsatzsteuerbefreiung beantragen?
  • Wie unterscheiden sich steuerpflichtige, steuerfreie, steuerbare und nicht steuerbare Umsätze?
  • Was sind die Vor- und Nachteile einer Befreiung von der Umsatzsteuer?

Was ist die Umsatzsteuer?

Die Umsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer in Deutschland, die durch das Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt wird. Sie wird auf nahezu alle Waren und Leistungen erhoben, die in Deutschland von Unternehmen verkauft und erbracht werden (siehe § 1 UStG). Als indirekte Steuer wird sie nicht von den Endverbraucher/innen und -verbrauchern an das Finanzamt gezahlt, sondern von den verkaufenden Unternehmen, die die Steuer in den Preis ihrer Waren und Dienstleistungen einrechnen. Den Unternehmen steht demnach nur der Nettopreis ihrer Verkäufe zu. Die aufgeschlagene Umsatzsteuer führen sie im Rahmen ihrer Umsatzsteuervoranmeldung direkt an das Finanzamt ab. Dies macht die Umsatzsteuer für die Unternehmen zu einer durchlaufenden Steuer.

Der Regelsteuersatz beträgt aktuell 19 Prozent. Für Güter und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs, die vom Gesetzgeber als lebensnotwendig eingestuft werden, gilt ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent (siehe § 12 UStG). Dies sind beispielsweise Grundnahrungsmittel, medizinische Hilfsmittel oder die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Bei der Rechnungsstellung gilt es daher, genau hinzuschauen, welcher Steuersatz der richtige ist.

Im alltäglichen Sprachgebrauch wird synonym zur Umsatzsteuer der Begriff „Mehrwertsteuer“ verwendet. Auch auf Rechnungen taucht die Formulierung häufig auf – meist als Abkürzung „MwSt.”. Im Steuerrecht wird „Mehrwertsteuer“ als Begrifflichkeit jedoch nicht mehr verwendet. Denn Umsatz- und Mehrwertsteuer sind nicht identisch: Die Mehrwertsteuer ist ein Oberbegriff, der die Vorsteuer und die Umsatzsteuer zusammenfasst. Vorsteuer und Umsatzsteuer sind prinzipiell die gleiche Steuer, lediglich aus zwei verschiedenen Perspektiven: Die Vorsteuer, die Nutzer/innen von Dienstleistungen oder Käufer/innen von Waren zahlen, wird zur Umsatzsteuer der Unternehmen, die diese an das Finanzamt weiterleiten.

Unternehmen, die von anderen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen Waren kaufen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen, können die gezahlte Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern. Damit bezahlen sie schließlich lediglich den Nettopreis. Privatpersonen können sich die gezahlte Vorsteuer nicht zurückholen.

Weitere Informationen finden Sie in unseren Artikeln zur Umsatzsteuer sowie zu den Umsatzsteuersätzen für Unternehmen.

In welchen Fällen ist eine Befreiung von der Umsatzsteuer möglich?

Die grundsätzliche Umsatzsteuerpflicht gilt nicht uneingeschränkt. In einigen Fällen ist eine Befreiung von der Umsatzsteuer möglich. Entscheidend ist unter anderem, welche Waren und Dienstleistungen ein Unternehmen verkauft und wohin diese geliefert beziehungsweise wo sie erbracht werden. Darüber hinaus kann eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht beantragt werden, wenn die jährlichen Umsätze eines Unternehmens unterhalb gesetzlich definierter Grenzen liegen.

Nullsteuersatz

Statt 7 oder 19 % wird auf einige Waren und Dienstleistungen in Deutschland eine Umsatzsteuer von 0 Prozent erhoben. Dieser Nullsteuersatz soll unter anderem soziale und gemeinnützige Tätigkeiten fördern, den Bildungs- und Gesundheitssektor entlasten oder die Doppelbesteuerung bei internationalen Geschäften vermeiden. In § 4 UStG findet sich eine umfangreiche Liste von Waren und Leistungen, für die die Umsatzsteuerbefreiung gilt. Nachfolgend finden Sie einige der wesentlichen Punkte:

  • Medizinische Leistungen: Ambulante und stationäre medizinische Behandlungen sowie Pflegeleistungen sind steuerbefreit. Dies betrifft unter anderem die Tätigkeiten von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und -ärzten, Physiotherapeutinnen und -therapeuten, Hebammen und Entbindungspfleger sowie Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern.
  • Bildungsleistungen: Schulunterricht, Hochschulbildung sowie bestimmte Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen profitieren ebenfalls von einer Befreiung von der Umsatzsteuer. Neben öffentlichen Einrichtungen gilt diese auch für private Bildungsträger/innen.
  • Kulturelle Dienstleistungen: Für Konzerte, Theateraufführungen, Museumsbesuche und viele weitere kulturelle Dienstleistungen gilt ebenfalls der Nullsteuersatz.
  • Vermietung und Verpachtung von Grundstücken: Grundsätzlich ist die langfristige Vermietung von Wohnraum steuerfrei, ebenso wie die Verpachtung von Grundstücken. Allerdings gibt es hier Ausnahmen, bei denen Vermieter/innen auf die Steuerbefreiung verzichten können, um die Vorsteuer geltend zu machen.
  • Finanz- und Versicherungsdienstleistungen: Besondere Regelungen gelten auch im Finanz- und Versicherungssektor. Die Vergabe von Krediten, Zahlungsabwicklungen oder Versicherungspolicen sind von der Umsatzsteuer befreit.
  • Luft- und Seeschifffahrt: Umsätze aus der Luft- und Seeschifffahrt werden ebenfalls mit dem Nullsteuersatz versteuert.
  • Solarmodule und Photovoltaikanlagen: Um die bürokratischen Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen zu senken, wurde 2023 das Umsatzsteuergesetz angepasst. In § 12 UStG findet sich seither ein dritter Absatz, der die Lieferung von Solarmodulen von der Umsatzsteuer befreit. Die Neuregelung umfasst zudem sämtliche für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten sowie die Speicher. Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen oder öffentlichen Gebäuden installiert ist.

Innergemeinschaftliche Lieferungen

Entscheidend für die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht ist nicht nur, welche Produkte ein Unternehmen verkauft, sondern auch, an wen und wohin. Werden Waren und Produkte über die Grenzen hinweg an Unternehmen anderer EU-Länder geliefert, handelt es sich um sogenannte innergemeinschaftliche Lieferungen (siehe UStG § 4 Nr. 1 Buchstabe b). Bei diesen stellt das leistende Unternehmen eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus. Verkauft ein deutsches Unternehmen beispielsweise Waren nach Frankreich, steht auf der Rechnung lediglich der Nettobetrag. Das empfangende Unternehmen berechnet selbst die Umsatzsteuer nach dem Satz seines Heimatlandes und führt sie dann an das hiesige Finanzamt ab.

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Die Umsatzsteuerbefreiung beim grenzüberschreitenden B2B-Handel wurde eingeführt, um den europäischen Warenverkehr zu fördern. Für die liefernden beziehungsweise rechnungsstellenden Unternehmen stellt die Regelung eine enorme bürokratische Entlastung da: Statt die Umsatzsteuer in anderen EU-Ländern mit jeweils unterschiedlichen Steuersätzen abführen zu müssen, sind innergemeinschaftliche Warenlieferungen für sie steuerfrei.

Innergemeinschaftliche sonstige Leistungen

Nach dem gleichen Prinzip wie innergemeinschaftliche Lieferungen funktionieren innergemeinschaftliche sonstige Leistungen. Dies sind Dienstleistungen, die ein Unternehmen für ein anderes Unternehmen im EU-Ausland erbringt. Auch in diesem Fall wird die Umsatzsteuerschuld umgedreht. Bei innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen wird die Umsatzsteuer grundsätzlich dort erhoben, wo das empfangende Unternehmen seinen Sitz hat. Erbringt beispielsweise ein deutsches Unternehmen eine Dienstleistung in Polen, führt nicht das deutsche, sondern das polnische Unternehmen die Umsatzsteuer ab. Es gilt wiederum der Steuersatz im Land der Empfänger/innen.

Kleinunternehmen

Unabhängig von ihren konkreten Produkten oder Dienstleistungen sowie Zielgruppen und -märkten können Unternehmen in Deutschland eine Umsatzsteuerbefreiung beantragen, wenn sie den Status eines Kleinunternehmens innehaben. Voraussetzung hierfür ist ein Jahresumsatz von maximal 22.000 € im Vorjahr sowie 50.000 € im laufenden Jahr. Unternehmen sowie Freiberufler/innen, die unterhalb dieser Umsatzgrenzen liegen, können im Zuge der Kleinunternehmerregelung eine Befreiung von der Umsatzsteuer beantragen (siehe § 19 UStG). Im Gegenzug können sie jedoch auch keine Vorsteuer geltend machen und bekommen somit für ihre Betriebsausgaben keine Umsatzsteuer erstattet.

Wie kann man eine Umsatzsteuerbefreiung beantragen?

Ein Antrag auf Umsatzsteuerbefreiung im Rahmen der Kleinunternehmerregelung kann bereits bei der Gründung des Unternehmens gestellt werden. Die entsprechende Information wird dem Finanzamt im Rahmen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung übermittelt. Die Kleinunternehmerregelung muss demnach aktiv gewählt werden und tritt nicht automatisch in Kraft – auch wenn die Jahresumsätze unterhalb der gesetzlichen Grenzen liegen.

Doch selbst wenn die Voraussetzungen für den Status eines Kleinunternehmens gegeben sind, besteht keine Pflicht zur Befreiung von der Umsatzsteuer. Alternativ können sich Unternehmen und Freiberufler/innen für die Regelbesteuerung entscheiden. In diesem Fall weisen sie die Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen aus. Laut § 19 Absatz 2 UStG gilt die Regelbesteuerung jedoch für mindestens fünf Kalenderjahre. Erst danach ist wieder ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung, und damit eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht möglich. Hierfür genügt ein formloses Schreiben ans Finanzamt.

Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 UStG muss ebenfalls aktiv über Formulare beim zuständigen Finanzamt oder anderen betreffenden Institutionen wie Schulämtern, so z. B. bei der Umsatzsteuerbefreiung für Unterricht oder Konzerte, beantragt werden.

Wie unterscheiden sich steuerpflichtige, steuerfreie, steuerbare und nicht steuerbare Umsätze?

Grundsätzlich wird unterschieden zwischen steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätzen. Letztere sind Umsätze, die nicht unter das Umsatzsteuergesetz fallen, das heißt, keinem der im Gesetz angeführten Vorgänge entsprechen. So handelt es sich beispielsweise um nicht steuerbare Umsätze, wenn eine Privatperson ihr Handy an einen Freund verkauft. Nicht steuerbare Umsätze werden auch als steuerbefreite Umsätze bezeichnet.

Ihnen stehen die steuerbaren Umsätze gegenüber, die unter das Umsatzsteuergesetz fallen. Steuerbare Umsätze werden noch einmal unterteilt in steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze. Steuerbare Umsätze sind immer dann steuerpflichtig, wenn für sie kein im Umsatzsteuergesetz genannter Befreiungsgrund gilt. Steuerfrei sind die Umsätze, wenn es einen solchen Grund gibt. Wichtig ist, dass steuerfreie Umsätze nicht mit steuerbefreiten Umsätzen verwechselt werden.

Definitionen im Überblick

Steuerfreie Verkäufe
Verkäufe, die nicht unter das Umsatzsteuergesetz fallen
Steuerpflichtige Verkäufe
Verkäufe, die unter das Umsatzsteuergesetz fallen
Steuerpflichtige Verkäufe
Verkäufe, für die laut Umsatzsteuergesetz keine Befreiung gilt
Umsatzsteuerfreie Verkäufe
Verkäufe, für die laut Umsatzsteuergesetz eine Befreiung gilt

Steuerfreie Umsätze unterliegen zwar grundsätzlich der Steuerpflicht, dennoch ist für sie aufgrund besonderer Gesetzesbestimmungen keine Umsatzsteuer zu entrichten. Im Umsatzsteuergesetz wird unterschieden zwischen echten und unechten Steuerbefreiungen. Umsätze, die nach § 4 UStG der echten Steuerbefreiungen unterliegen, sind für den Vorsteuerabzug zulässig; unechte Steuerbefreiungen nicht. Damit erlauben es echte Steuerbefreiungen den betroffenen Unternehmen, selbst keine Umsatzsteuer ausweisen zu müssen und dennoch vom Finanzamt die auf Eingangsleistungen gezahlte Vorsteuer zurückzufordern. Echte Steuerbefreiungen gibt es beispielsweise bei Ausfuhrlieferungen und Transportleistungen in Länder außerhalb der EU, innergemeinschaftlichen Lieferungen in der EU oder bestimmten Finanzdienstleistungen. Unechte Steuerbefreiungen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, sind unter anderem Umsätze, die mit medizinischen Leistungen generiert werden, sowie Schul- und Bildungsdienstleistungen oder künstlerische Dienstleistungen.

Was sind die Vor- und Nachteile einer Befreiung von der Umsatzsteuer?

Die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht bietet Unternehmen sowohl Vor- als auch Nachteile. Die wichtigsten Punkte finden Sie nachfolgend im Überblick.

Vorteile der Umsatzsteuerbefreiung

  • Preisvorteil für Kundinnen und Kunden: Umsatzsteuerbefreite Unternehmen können ihre Waren und Dienstleistungen zu Nettopreisen anbieten. Privatkundinnen und -kunden sparen damit Geld, denn sie können die Vorsteuer – anders als Unternehmen – nicht geltend machen. Niedrigere Preise können für die verkaufenden Unternehmen einen höheren Absatz und folglich einen Wettbewerbsvorteil bedeuten.
  • Vereinfachte Buchführung: Wer keine Umsatzsteuer abführt, muss beim Finanzamt auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen. Die Erstellung einer vollumfänglichen Umsatzsteuererklärung entfällt ebenfalls. Dies spart Zeit, vereinfacht die Buchführung und reduziert den administrativen Aufwand.

Nachteile der Umsatzsteuerbefreiung

  • Kein Vorsteuerabzug möglich: Je nach Art der Umsatzsteuerbefreiung bzw. der umsatzsteuerbefreiten Leistung kann dies für Unternehmen bedeuten, dass bei Ihren Betriebsausgaben kein Vorsteuerabzug möglich ist. So zum Beispiel für Kleinunternehmer/innen. Diese sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und können die selbst gezahlte Umsatzsteuer auf betriebliche Ausgaben nicht vom Finanzamt zurückfordern. Dies kann die Kosten erheblich erhöhen, insbesondere wenn das Unternehmen viele umsatzsteuerpflichtige Vorleistungen einkauft. Auf der anderen Seite sind beispielsweise Unternehmer/innen, die Leistungen nach § 4 UStG anbieten, zum Vorsteuerabzug berechtigt, sofern sie nicht ausschließlich nur umsatzsteuerfreie Leistungen anbieten. Weitere Ausnahmen sind dem jeweiligen Gesetzestext zur betreffenden Umsatzsteuerbefreiung zu entnehmen.
  • Reputationsnachteile: Rechnungen von Kleinunternehmen ohne Umsatzsteuer können bei Kundinnen und Kunden den Eindruck erwecken, dass das Unternehmen nur geringe Umsätze erzielt. Dies kann im schlechtesten Fall als Folge mangelnder Geschäftserfahrung oder fehlenden Erfolgs interpretiert werden.

Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.

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