Das Wichtigste zur GbR in Deutschland

  1. Einführung
  2. Was ist eine GbR?
  3. Welche Vorteile hat eine GbR?
  4. Welche Nachteile hat eine GbR?
  5. Wie wird eine GbR angemeldet?
  6. Wie wird eine GbR aufgelöst?
  7. Wie wird eine GbR in eine GmbH umgewandelt?

Wer ein Unternehmen gründen möchte, sollte sich gut überlegen, welche Rechtsform dafür am besten geeignet ist. Die GbR ist für Gründer/innen aufgrund der niedrigen Hürden eine naheliegende Option. In diesem Artikel erfahren Sie, was eine GbR ist, welche Vor- und Nachteile sie hat, wie sie angemeldet, aufgelöst und in eine GmbH umgewandelt wird.

Worum geht es in diesem Artikel?

  • Was ist eine GbR?
  • Welche Vorteile hat eine GbR?
  • Welche Nachteile hat eine GbR?
  • Wie wird eine GbR angemeldet?
  • Wie wird eine GbR aufgelöst?
  • Wie wird eine GbR in eine GmbH umgewandelt?

Was ist eine GbR?

GbR ist die Abkürzung für „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Sie entsteht als Gesellschaftsform, wenn sich zwei oder mehr Personen zur Umsetzung eines Projekts zusammentun und einen gemeinsamen Geschäftszweck verfolgen. Dieser Zusammenschluss kann formlos erfolgen, weshalb die GbR die allgemeinste und einfachste Rechtsform einer Personengesellschaft nach deutschem Recht ist. Sie ist sowohl im Wirtschaftsleben als auch im privaten Bereich weit verbreitet, auch wenn sie weniger bekannt ist als beispielsweise die GmbH oder die AG.

Im Vergleich zu anderen Rechtsformen kann eine GbR schnell und unkompliziert gegründet werden, weshalb sie sich unter anderem ideal eignet für den Zusammenschluss von Kleingewerbetreibenden, von Angehörigen freier Berufe sowie Praxis- oder Arbeitsgemeinschaften. Die rechtlichen Grundlagen für die GbR sind in den Paragraphen 705 bis 740 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Aus diesem Grund wird die GbR auch BGB-Gesellschaft genannt.

Seit Januar 2024 und dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wird vom Gesetzgeber zwischen GbR und eGbR unterschieden. Der Unterschied zwischen der klassischen GbR und der „eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ liegt in der Registrierung eines neu geschaffenen Gesellschaftsregisters, die der eGbR Rechtsfähigkeit verleiht.

Welche Vorteile hat eine GbR?

Eine GbR lässt sich einfach und mit geringem finanziellem Aufwand gründen. Zudem kann sie bis auf wenige Ausnahmen für nahezu alle denkbaren Zwecke in Frage kommen. Eine GbR muss auch nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Ein weiterer Vorteil: Anders als bei den meisten anderen Rechtsformen setzt die Gründung einer GbR kein Mindestkapital als Gesellschaftsvermögen voraus. Demnach ist sie besonders für Unternehmer/innen, die nur über geringe finanzielle Ressourcen verfügen, eine sinnvolle Option.

Die Gründung wird auch dadurch erleichtert, dass der Gesetzgeber keinen Gesellschaftsvertrag vorschreibt – auch wenn dieser empfohlen wird (siehe unten). Wird ein Gesellschaftsvertrag aufgesetzt, bietet dieser den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern der GbR großen Gestaltungsspielraum für die Regelung der Rechtsbeziehungen. Generell besitzen die Gesellschafter/innen einer GbR viele Mitbestimmungsmöglichkeiten.

Ebenso unkompliziert wie die Gründung ist auch die Buchhaltung bei einer GbR. Bis 60.000 € Gewinn beziehungsweise 600.000 € Umsatz pro Jahr müssen weder eine Bilanz noch ein Jahresabschluss erstellt oder veröffentlicht werden. Der bürokratische Aufwand beschränkt sich auf eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) – siehe § 4 Abs. 3 EStG. Erwirtschaftet die GbR Verluste, können diese vergleichsweise einfach von den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern mit eigenem Kapital ausgeglichen werden.

Welche Nachteile hat eine GbR?

Die Gründung einer GbR setzt mindestens zwei Personen voraus, weshalb sich die Gesellschaftsform nicht für Einzelunternehmer/innen eignet. Der Firmenname einer GbR darf keine Fantasie- oder Markennamen enthalten – der Kreativität der Gesellschafter/innen sind demnach Grenzen gesetzt.

Eine Beschlussfassung ist innerhalb der Gesellschaft nur einstimmig möglich, was Entscheidungen verhindern und Prozesse verzögern kann – es sei denn, im Gesellschaftsvertrag wurde die Beschlussfassung explizit anders geregelt.

Ein weiterer möglicher Nachteil ergibt sich aus dem fehlenden Stammkapital: Unter anderem bei Kapitalgebenden genießt die GbR im Vergleich zu anderen Rechtsformen ein geringeres Ansehen und wird als weniger seriös wahrgenommen. Start-ups, die für ihr Wachstum auf Investorinnen und Investoren setzen, sollten gut abwägen, ob die GbR für sie die richtige Rechtsform ist.

Der größte Nachteil der GbR ist jedoch, dass es keine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen gibt: Gesellschafter/innen haften immer persönlich mit ihrem eigenen Privatvermögen.

Darüber hinaus kann es als Nachteil empfunden werden, dass die Jahresüberschüsse einer GbR auf die Gesellschafter/innen übertragen und über die jeweiligen persönlichen Einkommensteuererklärungen versteuert werden.

Eine GbR, die pro Jahr mehr als 500.000 € erwirtschaftet, wird vom Gesetz automatisch als Handelsgesellschaft gewertet und muss in der Folge in eine offene Handelsgesellschaft (OHG) umgewandelt werden. Auch diese erzwungene Umwandlung kann im Einzelfall als Nachteil wahrgenommen werden.

Wie wird eine GbR angemeldet?

Obwohl die Anmeldung einer GbR vergleichsweise einfach ist, sollten einige formale Schritte eingehalten werden. Im Übrigen kann es im Hinblick auf die Erfüllung sämtlicher rechtlicher Anforderungen ratsam sein, auf die Expertise von Steuerberaterinnen und Steuerberatern oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zurückzugreifen.

  • Gesellschaftsvertrag erstellen (optional)
    Auch wenn es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, sollten die Gesellschafter/innen vor der Gründung ihrer GbR einen Gesellschaftsvertrag erstellen. Dieser regelt die wesentlichen Aspekte, zum Beispiel im Hinblick auf den Geschäftszweck, die Aufgabenverteilung, Beschlussfassung, Gewinnverteilung oder Haftung. Sind die wichtigsten Eckpunkte schriftlich fixiert, sinkt das Konfliktpotential innerhalb der GbR.

  • Namen wählen
    Als Personengesellschaft ist die GbR keine Firma und trägt daher auch keinen Firmennamen; sie muss allerdings eine Unternehmensbezeichnung bekommen. Diese enthält die Namen der Gesellschafter/innen sowie den Zusatz „GbR“. Hintergrund dieser Regelung ist die Tatsache, dass GbRs in keinem öffentlichen Verzeichnis eingetragen sind, aus dem die wirtschaftlich verantwortlichen Personen hervorgehen. Um dennoch Transparenz über die Personen hinter der GbR zu gewährleisten – unter anderem in offiziellen Dokumenten oder im Impressum einer Website – ist eine Unternehmensbezeichnung vorgeschrieben. Bestenfalls spiegelt sich in dieser auch der Unternehmenszweck wider – beispielsweise durch eine zusätzliche Angabe des Tätigkeitsfelds. Die Gesellschafter/innen sollten die Verfügbarkeit des gewünschten Namens beim örtlichen Handelsregister oder Gewerbeamt prüfen lassen.

  • Gewerbe anmelden (nur für Gewerbetreibende)
    Wer als GbR eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, muss diese beim örtlichen Gewerbeamt anmelden. Von dort werden die entsprechenden Informationen an das zuständige Finanzamt weitergeleitet. Ist die GbR ein Zusammenschluss von Freiberuflern, entfällt die Anmeldung beim Gewerbeamt. Ausführliche Details zu den verschiedenen Arten der Selbstständigkeit in Deutschland finden Sie in unserem Beitrag „Freiberufler oder Gewerbe“.

  • GbR beim Finanzamt anmelden
    Auf Gewerbetreibende kommt das Finanzamt nach der Gewerbeanmeldung zu; Freiberufler müssen bei der Gründung einer GbR eigenständig Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen. In beiden Fällen erhalten die Gesellschafter/innen einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Die gemachten Angaben werden vom Finanzamt geprüft und schließlich wird der GbR eine Steuernummer zugewiesen, die zukünftig bei sämtlichen steuerlichen Angelegenheiten angegeben werden muss. Sind Geschäfte im Ausland geplant, kann über den Fragebogen zusätzlich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt werden.

  • GbR bei der IHK anmelden (nur für Gewerbetreibende)
    Ebenso wie das Gewerbeamt die Anmeldung der gewerblich tätigen GbR an das Finanzamt weiterleitet, wird auch die Industrie- und Handelskammer benachrichtigt. In der Folge schickt die IHK den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern der GbR einen Anmeldebogen. Gewerbetreibende sind Pflichtmitglieder bei der IHK; freiberuflich Tätige sind grundsätzlich nicht Mitglied der IHK.

  • GbR ins Handelsregister eintragen (optional)
    Eine GbR muss grundsätzlich nicht ins Handelsregister eingetragen werden – kann den Eintrag jedoch freiwillig vornehmen lassen, wenn ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb vorliegt. Die entsprechende Anmeldung erfolgt beim örtlichen Amtsgericht.

  • Mitarbeitende bei den Sozialversicherungsträgern melden
    Beschäftigt eine GbR Mitarbeitende, müssen diese bei den Sozialversicherungsträgern gemeldet und Sozialabgaben geleistet werden. Voraussetzung hierfür ist eine Betriebsnummer. Diese kann bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Für sozialversicherungspflichtige Mitarbeitende muss die GbR zudem Lohnsteuer an das Finanzamt abführen. Darüber hinaus müssen Angestellte bei der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der Berufsgenossenschaft angemeldet werden.

  • Geschäftskonto eröffnen (optional)
    Ein Geschäftskonto ist gesetzlich kein Muss bei einer GbR. Dennoch empfiehlt sich die Eröffnung eines separaten Bankkontos, um geschäftliche und private Finanzen zu trennen.

  • Buchführung einrichten und Versicherungen abschließen
    Die Buchführung muss stimmen – auch bei einer GbR mit überschaubaren Geldflüssen. Deshalb sollte mit internen oder externen Ressourcen eine ordnungsgemäße Buchführung eingerichtet werden, die unter anderem die korrekte Erstellung der Steuererklärungen gewährleistet. Zudem sollte immer geprüft werden, ob und welche Versicherungen für die Geschäftstätigkeit sinnvoll oder notwendig sind.

Wie wird eine GbR aufgelöst?

Für die Auflösung einer GbR kann es verschiedene Gründe geben: Neben einer Insolvenz und dem Ablauf der Zeit bei zeitlich begrenzten Gesellschaften sind dies die dauerhafte Nicht-Erfüllung des Geschäftszwecks oder eine finale Erfüllung dieses Zweckes. Der Tod einer Gesellschafterin beziehungsweise eines Gesellschafters bedeutet hingegen nicht automatisch das Ende der GbR – selbst wenn in Konsequenz nur noch eine weitere Gesellschafterin oder ein Gesellschafter die Geschäfte führen kann. In einem solchen Fall darf die GbR als Einzelunternehmen weitergeführt werden.

Unabhängig vom Auslöser sollte die Auflösung einer GbR anhand der folgenden Schritte erfolgen:

  • Gesellschaftsvertrag prüfen
    Bestenfalls haben die Gesellschafter/innen im Gesellschaftsvertrag klare Regelungen getroffen, die im Falle einer Auflösung greifen. Daher sollte der erste prüfende Blick bei einer bevorstehenden GbR-Auflösung immer dem Gesellschaftsvertrag gelten.

  • Beschluss fassen
    Um eine GbR aufzulösen, muss ein einstimmiger Beschluss von sämtlichen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern getroffen werden. Dieser sollte in einem förmlichen Protokoll schriftlich fixiert werden.

  • Schulden begleichen
    Eine GbR kann erst aufgelöst werden, wenn sämtliche Schulden und Verbindlichkeiten beglichen sind. Die Gesellschaft muss folglich unter anderem alle offenen Rechnungen bezahlen und ihre Steuerbeträge entrichten.

  • Vermögen liquidieren
    Sind die Schulden beglichen und die GbR aufgelöst, wird das verbleibende Gesellschaftsvermögen liquidiert und auf die Gesellschafter/innen aufgeteilt (siehe §735 BGB). Dabei folgt die Verteilung entweder dem Verhältnis der Kapitalbeteiligung oder den im Gesellschaftsvertrag getroffenen Vereinbarungen.

Wie wird eine GbR in eine GmbH umgewandelt?

Mit zunehmendem Erfolg einer GbR steigt auch das persönliche Haftungsrisiko der Gesellschafter/innen. Dies kann einer der Gründe dafür sein, die GbR in eine GmbH umzuwandeln. Zur Überführung des GbR-Vermögens in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kommen vor allem zwei Optionen in Betracht: der Rechtsformwechsel und die Sachgründung.

Seit dem 1. Januar 2024 und dem Inkrafttreten der Reform des Personengesellschaftsrechts ist es möglich, eine GbR direkt in eine GmbH umzuwandeln – vorausgesetzt es handelt sich um eine eGbR, also eine GbR, die im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Für eine klassische GbR ohne Eintrag im Gesellschaftsregister ist vor der Umwandlung in eine GmbH nach wie vor ein Zwischenschritt notwendig: eine Eintragung als OHG oder Partnergesellschaft.

In beiden Fällen ist für einen Rechtsformwechsel ein ausführlicher Umwandlungsbericht sowie -beschluss der Gesellschafter/innen notwendig. Selbstredend müssen die Gründungsvorschriften für die GmbH eingehalten werden – inklusive der Erstellung eines Gesellschaftsvertrags in notarieller Form. Auf diese Weise wird die GmbH zur Rechtsnachfolgerin der GbR und auf sie gehen nicht nur alle Rechte und Pflichten, sondern auch sämtliches Vermögen über.

Bei der zweiten Option zur Umwandlung einer GbR in eine GmbH, der Sachgründung, wird die Personengesellschaft mit all ihrem Betriebsvermögen als Sacheinlage in die GmbH eingebracht. Dabei ist die Übertragung jeglicher Vermögenswerte der GbR unter Beachtung der zivilrechtlichen Übereignungsregelungen notwendig.

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