Rechnungsstellung im E-Commerce in Italien: Wie funktioniert dieses Verfahren?

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  1. Einführung
  2. Unterschiede zwischen direktem und indirektem E-Commerce
  3. Rechnungsstellung für den indirekten E-Commerce
    1. Indirekte B2C-E-Commerce-Rechnungen mit italienischen Einzelpersonen
    2. Indirekte B2C-E-Commerce-Rechnungsstellung mit Einzelpersonen aus EU-Ländern
    3. Rechnungsstellung für den indirekten B2C-E-Commerce mit Privatpersonen aus Nicht-EU-Ländern
    4. Rechnungsstellung für den indirekten B2B-E-Commerce
  4. Rechnungsstellung für den direkten E-Commerce
    1. In elektronischen Dienstleistungen enthaltene Transaktionen
    2. Von elektronischen Dienstleistungen ausgeschlossene Transaktionen
    3. Ist die Ausstellung einer Rechnung im direkten E-Commerce verpflichtend?
    4. Territorialität der Umsatzsteuer im direkten E-Commerce
  5. Elektronische Rechnungen für den E-Commerce erstellen

E-Commerce gewinnt in Italien aus mehreren Gründen an Popularität: reduzierte Kosten aufgrund des Fehlens physischer Einrichtungen, Expansion in neue Märkte durch das Erreichen von Kundschaft in abgelegenen Gebieten, erhöhte Markensichtbarkeit online im Vergleich zu anderen Werbemethoden und die steigende Bereitschaft, online einzukaufen.

Wenn Sie ein Online-E-Commerce-Unternehmen starten oder international expandieren möchten, müssen Sie einige Anforderungen erfüllen, darunter die Einhaltung der Vorschriften für die Rechnungsstellung im E-Commerce. Wann ist die Rechnungsstellung verpflichtend? Was ist der Unterschied zwischen direktem und indirektem E-Commerce? Wie erstellen Sie eine Rechnung für E-Commerce? Auf alle diese Themen gehen wir in diesem Artikel ein.

Worum geht es in diesem Artikel?

  • Unterschiede zwischen direktem und indirektem E-Commerce
  • Rechnungsstellung für den indirekten E-Commerce
  • Rechnungsstellung für den direkten E-Commerce
  • Erstellen von elektronischen Rechnungen für den E-Commerce

Unterschiede zwischen direktem und indirektem E-Commerce

Die regulatorischen Rechnungsanforderungen für E-Commerce-Aktivitäten unterscheiden sich je nachdem, ob sie direkten oder indirekten E-Commerce betreffen. Diese Anforderungen variieren auch je nach Empfängerart – Privatkundschaft (B2C) oder Unternehmen (B2B) – und Empfängerstandort, ob in Italien, einem anderen EU-Land oder außerhalb der EU.

Der Unterschied zwischen direktem und indirektem E-Commerce:

  • Indirekter E-Commerce (materielle Güter): Der Online-Kauf und Verkauf von physischen Waren (wie Kleidung, Haushaltsgegenständen, Büchern, Accessoires und Lebensmitteln), die Unternehmen anschließend an angegebene Adressen versenden.
  • Direkter E-Commerce (immaterielle Güter): Der Kauf und Verkauf von virtuellen Gütern (z. B. Abonnements, Hosting-Dienste, Software und Web-Domains), wobei die gesamte Transaktion, einschließlich des Zustellungsprozesses, elektronisch erfolgt

Rechnungsstellung für den indirekten E-Commerce

Bezüglich der Umsatzsteuer (USt.) stuft das italienische Finanzamt Transaktionen des indirekten E-Commerce als Lieferung von Waren ein und unterscheidet zwischen:

  • Verkauf an Einzelpersonen (indirekter B2C-E-Commerce)
  • Verkauf an andere Unternehmen (indirekter B2B-E-Commerce)

Beim indirekten B2C-E-Commerce wird weiter zwischen Einzelpersonen unterschieden:

  • In Italien
  • Aus dem EU-Ausland
  • Aus Ländern außerhalb der EU

Indirekte B2C-E-Commerce-Rechnungen mit italienischen Einzelpersonen

Indirekte B2C-E-Commerce-Transaktionen unterliegen den Vorschriften für den Fernabsatz und müssen daher Folgendes nicht ausstellen:

  • Eine Rechnung (es sei denn, die Kundin/der Kunde fordert diese an)
  • Eine Quittung oder einen Steuerbeleg

Sie müssen jedoch die täglichen Verkaufsbelege in das Sonderregister für die USt.-Verrechnung eintragen, wie in Artikel 24 des Präsidialdekrets Nr. 633/1972 erwähnt.

Indirekte B2C-E-Commerce-Rechnungsstellung mit Einzelpersonen aus EU-Ländern

Die italienische Steuerbehörde behandelt indirekte E-Commerce-Transaktionen zwischen EU-Parteien als Fernabsatz. Gemäß dem Erfordernis der Territorialität der Umsatzsteuer erfolgt die Umsatzsteuerbesteuerung in dem EU-Staat, in den ein Unternehmen die Waren liefert, mit der Möglichkeit, dem System des VAT-One-Stop-Shop (VAT-OSS) beizutreten. Verstößt ein Unternehmen gegen diese Verordnung, erhebt die Steuerbehörde die Umsatzsteuer in dem EU-Staat, in den das Unternehmen die Waren geliefert hat, wenn der Lieferant:

  • nur in einem EU-Mitgliedsland niedergelassen ist,
  • sich nicht für die Besteuerung am Zielort entschieden hat und
  • die Lieferschwelle nicht überschritten hat.

Wenn nämlich die gesamten Intra-EU-Fernverkäufe in der EU im vorangegangenen Kalenderjahr 10.000 € (Lieferschwelle) nicht überschritten haben, wird die Umsatzsteuer des Ausgangslandes erhoben. Dies kann direkt oder durch die Bestellung einer Steuervertreterin/eines Steuervertreters geschehen. Lieferantinnen/Lieferanten können sich jedoch für den vereinfachten OSS-Prozess entscheiden.

Überschreitet die/der Lieferant/in innerhalb eines Kalenderjahres den Schwellenwert von 10.000 € (Gesamtnettoumsatz) überschreitet, unterliegt er der Standard-Umsatzsteuerbesteuerung nach dem Bestimmungsland der Ware.

Um zu ermitteln, ob Sie die Schwelle von 10.000 € überschreiten, können Sie die Gesamtwerte der folgenden Transaktionen, die im Laufe des Jahres mit Privatkundschaft getätigt wurden, ohne Umsatzsteuer addieren:

  • Innergemeinschaftlicher Fernabsatz von Waren und
  • Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronische Dienstleistungen (TTE), die Privatpersonen in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Heimatlandes des Anbieters erbracht werden.

Beispiel: Ein Unternehmen in Italien bietet TTE-Dienste im Wert von 4.000 € für Privatpersonen in Frankreich an. Das gleiche Unternehmen erzielt auch 9.000 € im Fernabsatz von Waren von Italien nach Deutschland. Da die Transaktionen die Schwelle von 10.000 EUR überschreiten, trägt das Land der Privatperson die Steuerlast für alle nachfolgenden Transaktionen.

Rechnungsstellung für den indirekten B2C-E-Commerce mit Privatpersonen aus Nicht-EU-Ländern

Die Ausstellung einer Rechnung ist zwar nicht zwingend erforderlich, wird aber empfohlen, da der Zoll sie häufig für Exportzwecke verlangt. In diesem Fall müssen Sie gemäß Artikel 8 des Präsidialdekrets 633/72 eine von der Umsatzsteuer befreite Standardrechnung ausstellen.

Für Waren, die durch den Zoll gehen, fallen Umsatzsteuern und Zölle gemäß den Vorschriften des Bestimmungslandes an. Nach der Zollabfertigung und Lieferung ist es wichtig, die Dokumente für die Movement Reference Number (MRN) zu registrieren. Diese Bescheinigung stellt sicher, dass die Waren die EU verlassen haben, und bestätigt, dass Sie alle Umsatzsteuer- und Zollanforderungen erfüllt haben.

Rechnungsanforderungen im Online-Geschäft mit Privatkundinnen und -kunden
Kundin/Kunde
USt.-Territorialitätsprinzip
Rechnungsanforderungen
Natürliche Personen aus Italien Italien Keine Rechnungs- oder Belegpflicht; lediglich der Tagesumsatz ist entsprechend zu erfassen.
Natürliche Personen aus der EU EU-Zielland (ggf. mit OSS-Teilnahme): Wenn ein italienischer Lieferant im Kalenderjahr über 10.000 € liegt. Rechnung mit USt.-Ausweis des EU-Ziellandes, separat erfasst; obligatorische Angabe oder Benennung eines Steuervertreters im Zielland.
Natürliche Personen aus der EU EU-Ursprungsland: Wenn ein italienischer Lieferant im Kalenderjahr unter 10.000 € liegt oder keine USt. im EU-Zielland berechnet. Keine Rechnungs- oder Belegpflicht; lediglich der Tagesumsatz ist entsprechend zu erfassen.
Natürliche Personen aus Drittstaaten Nicht-EU-Länder: Ausfuhren nach Art. 8 Präsidialdekret 662/1972 USt.-befreit. Zwar ist keine Rechnung vorgeschrieben; dennoch empfiehlt sich dieser Schritt, da bei Ausfuhren meist ohnehin eine Rechnung verlangt wird. Stellen Sie in diesem Fall einfach eine normale Rechnung ohne USt.-Ausweis nach Art. 8 Präsidialdekret 662/72 über Nachweispflichten (Beleg/Rechnungen/beides) aus.

Rechnungsstellung für den indirekten B2B-E-Commerce

Für alle B2B-Transaktionen muss das Unternehmen eine elektronische Rechnung ausstellen. Dazu gehören Verkäufe an Unternehmen in Italien, anderen EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern.

Bei B2B-Geschäften ist das Territorialitätserfordernis relevant, da die Umsatzsteuer nicht im Abgangsland, sondern im Bestimmungsland nach dessen Steuersystem erhoben wird.

Bei Verkäufen in ein anderes EU-Land muss ein italienisches Unternehmen die von ihm angegebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des anderen EU-Unternehmens mithilfe der Datenbank des USt.-Informationsaustauschsystems(MIAS) überprüfen.

Für das Exportverfahren in Nicht-EU-Länder gibt es keine Unterscheidungen nach Kundenart (unabhängig davon, ob es sich um eine Einzelperson oder ein Unternehmen handelt), so dass die Bedingungen für den Verkauf von Waren an Privatpersonen aus Nicht-EU-Ländern gelten.

Rechnungsstellung für den direkten E-Commerce

Direkte E-Commerce-Transaktionen sind ausschließlich elektronisch abgewickelte kommerzielle Transaktionen, bei denen immaterielle virtuelle Produkte (wie Software, Daten, Bilder und Musik) geliefert werden, die die Empfänger/innen durch Downloads erhalten.

Wie in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 282/2011 festgelegt, umfassen elektronisch erbrachte Dienstleistungen „Dienstleistungen, die über das Internet oder ein elektronisches Netzwerk erbracht werden und aufgrund deren Art ihre Erbringung im Wesentlichen automatisiert und mit minimalen menschlichen Eingriffen verbunden ist und die ohne Informationstechnologie nicht gewährleistet werden können“.

In elektronischen Dienstleistungen enthaltene Transaktionen

Zu den elektronischen Dienstleistungen gehören:

  • Die Lieferung von digitalisierten Produkten, einschließlich Software und Änderungen oder Upgrades von Software
  • Dienstleistungen, die eine geschäftliche oder persönliche Präsenz in einem elektronischen Netzwerk wie einer Website oder einer Webseite bereitstellen oder unterstützen
  • Dienste, die automatisch von einem Computer über das Internet oder ein elektronisches Netzwerk als Reaktion auf eine bestimmte Dateneingabe durch den Empfänger generiert werden
  • Zahlung einer Gebühr, um das Recht zu erlangen, Waren oder Dienstleistungen auf einer Website zum Verkauf anzubieten, die als Online-Marktplatz betrieben wird, auf der potenzielle Kundschaft Gebote mit einem automatisierten Verfahren abgibt
  • Internet-Service-Pakete
  • Alle anderen Dienstleistungen, die in Anhang I der EU-Verordnung Nr. 282/2011 aufgeführt sind

Von elektronischen Dienstleistungen ausgeschlossene Transaktionen

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der EU-Verordnung Nr. 282/2011 fallen folgende Dienstleistungen nicht in den Anwendungsbereich elektronischer Dienste:

  • Rundfunk- und Telekommunikationsdienstleistungen
  • Online gekaufte Waren
  • CD-ROMs (einschließlich Videospiele), Drucksachen (Bücher, Zeitungen), Audio- und Videokassetten und DVDs
  • Dienstleistungen von Fachleuten, die per E-Mail bereitgestellt werden
  • Offline-Reparaturdienste für Computergeräte
  • Werbung und telefonische Helpdesk-Services
  • Herkömmliche Auktionsdienstleistungen, die auf direkten menschlichen Eingriffen beruhen
  • Online-Buchung von Eintrittskarten zu Veranstaltungen oder Hotelaufenthalten

Ist die Ausstellung einer Rechnung im direkten E-Commerce verpflichtend?

Für den direkten B2C-E-Commerce ist die Ausstellung einer Rechnung nicht zwingend erforderlich, es sei denn, die Einzelperson verlangt dies ausdrücklich. Es ist auch nicht zwingend erforderlich, einen Kassenbeleg oder vollständigen Beleg auszustellen. Für die Abrechnung der Umsatzsteuer müssen Sie jedoch die täglichen Verkaufsbelege in das Sonderregister eintragen, wie in Artikel 24 des Präsidialdekrets Nr. 633/1972 erwähnt.

Beim B2B-E-Commerce müssen Sie jedoch immer eine Rechnung ausstellen.

Abrechnungspflichten im direkten und indirekten Online-Handel
B2C
B2B
Indirekter Online-Handel
Abrechnungspflicht nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch Abrechnungspflicht
Direkter Online-Handel
Abrechnungspflicht nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch Abrechnungspflicht

Territorialität der Umsatzsteuer im direkten E-Commerce

Bei direkten E-Commerce-Dienstleistungen unterliegen sowohl B2B- als auch B2C-Verkäufe im Zielland der USt., unabhängig davon, wo der Anbieter ansässig ist (EU- oder Nicht-EU-Land).

Die Unterscheidung zwischen B2B- und B2C-Beziehungen besteht ausschließlich für die Zwecke der Anwendung der Umsatzsteuer, insbesondere:

  • In B2B-Beziehungen muss die Lieferantin/der Lieferant eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen, da diese Umsätze nach Artikel 7-ter des Präsidialdekrets 633/1972 der Steuer nicht unterliegen. Die Kundin/der Kunde ist dann für die Ausstellung und Verbuchung der erhaltenen Rechnung gemäß dem Reverse-Charge-System verantwortlich.
  • Bei B2C-Beziehungen zahlen Lieferantinnen/Lieferanten (aus der EU oder außerhalb der EU) die Steuer direkt nach der Registrierung für die Umsatzsteuer im EU-Land der Kundin/des Kunden unter Verwendung des speziellen OSS-Regimes.

Elektronische Rechnungen für den E-Commerce erstellen

In den oben genannten Fällen der obligatorischen Rechnungsstellung für den E-Commerce müssen die Unternehmen die Rechnung über das Austauschsystem (SDI) der Agenzia delle Entrate (italienische Steuerbehörde) übermitteln. Zu diesem Zweck müssen die Unternehmen Software zur elektronischen Rechnungsstellung verwenden, einschließlich kostenpflichtiger Software von Anbietern auf dem Markt, oder der kostenlosen Tools, die von der Agenzia delle Entrate zur Verfügung gestellt werden.

Danach müssen Sie die elektronische Rechnung mit den folgenden Daten zusammenstellen:

  • Ausstellungsdatum
  • Relevante fortlaufende Nummer
  • Steuerinformationen der Verkäuferin/des Verkäufers
  • Steuerinformationen der Käuferin/des Käufers
  • Gelieferte Produkte oder Dienstleistungen
  • Menge
  • USt. (falls zutreffend)
  • Empfängercode

Der Empfängercode ist die elektronische Adresse, die das SDI zur Identifizierung des Rechnungsempfängers verwendet, oder die zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC). Es besteht aus sieben Ziffern für B2B- oder B2C-Rechnungen und sechs Ziffern für Rechnungen, die an eine öffentliche Einrichtung ausgestellt werden. Wenn Sie hingegen eine Rechnung an eine Privatperson ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ausstellen, müssen Sie den Code „0000000“ in das Feld „Empfängercode“ eingeben und nur den Steuercode angeben.

Mit der Expansion Ihres Unternehmens kann die Verwaltung des Rechnungsprozesses für den E-Commerce immer komplexer werden. Bei der Automatisierung dieses Prozesses gibt es einige Tools, wie z. B. Stripe Invoicing, eine umfassende und skalierbare Rechnungsplattform, mit der Sie Rechnungen für einmalige und wiederkehrende Zahlungen erstellen und versenden können, ohne Code schreiben zu müssen. Mit Invoicing sparen Sie Zeit und erhalten Zahlungen schneller, da die Kundschaft 87 % aller Stripe-Rechnungen innerhalb von 24 Stunden bezahlt. Durch die Zusammenarbeit mit Drittpartnern können Sie Invoicing außerdem auch für die elektronische Rechnungsstellung nutzen.

Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.

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