Die Umsatzsteuer-Registrierung in Europa

Erfahren Sie mehr über die Registrierung für Umsatzsteuerzwecke in EU-Ländern, dem Vereinigten Königreich, Norwegen und der Schweiz.

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  1. Einführung
  2. Registrierung zur umsatzsteuerlichen Erhebung in der EU
    1. Zeitpunkt der Registrierung
    2. Registrierung für eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
  3. Registrierung zur umsatzsteuerlichen Erhebung im Vereinigten Königreich
    1. Zeitpunkt der Registrierung
    2. Registrierung für eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
  4. Registrierung zur umsatzsteuerlichen Erhebung in Norwegen
    1. Zeitpunkt der Registrierung
    2. Registrierung für eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
  5. Registrierung zur umsatzsteuerlichen Erhebung in der Schweiz
    1. Zeitpunkt der Registrierung
    2. Registrierung für eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
  6. So hilft Stripe bei der Registrierung für eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und bei der Compliance

Die Steuerkonformität kann für alle Unternehmen eine Herausforderung darstellen. Dies gilt insbesondere für europäische Unternehmen. In Europa richten sich die anzuwendenden Steuervorschriften danach, ob sich Ihr Unternehmenssitz in einem EU-Mitgliedsstaat befindet und ob Sie Ihre Produkte bzw. Dienstleistungen an Unternehmen oder Einzelpersonen verkaufen.

In diesem Leitfaden erfahren Sie, zu welchem Zeitpunkt die umsatzsteuerliche Registrierung eines Unternehmens in EU-Ländern, dem Vereinigten Königreich, Norwegen und der Schweiz erfolgen muss. Dieser Leitfaden richtet sich an Unternehmen, die im Ausland Verkäufe tätigen. Außerdem erfahren Sie, wie Stripe Sie bei der Einhaltung der Steuervorschriften unterstützen kann.

Registrierung zur umsatzsteuerlichen Erhebung in der EU

Zuerst müssen Sie herausfinden, wo Sie Umsatzsteuer erheben müssen. Anschließend müssen Sie sich bei der zuständigen Steuerbehörde registrieren. Nach dieser Registrierung können Sie Umsatzsteuer erheben und abführen.

Zeitpunkt der Registrierung

Beim Abschluss von steuerpflichtigen Transaktionen in einem EU-Land (und nicht im Land Ihres Unternehmenssitzes) müssen Sie eine umsatzsteuerliche Registrierung in diesem Land vornehmen. Davon ausgenommen sind steuerbefreite Transaktionen und solche, die der Umkehrung der Steuerschuld unterliegen. Die Umkehrung der Steuerschuld gilt meist für Transaktionen im Bereich Business-to-Business [B2B], z. B. bei Software-as-a-Service-Angeboten [SaaS]. Verkäufer/innen im Bereich Business-to-Consumer (B2C) können in der EU von einer vereinfachten Registrierung, dem Umsatzsteuer-One-Stop-Shop (OSS-Verfahren), profitieren. Dadurch können die Unternehmen die in anderen EU-Ländern geschuldete Umsatzsteuer in ihrem Ursprungsland ausweisen.

Ähnliche Regelungen gelten für Verkäufer außerhalb der EU. Sie sind ab der ersten steuerpflichtigen Transaktion in der EU zur Berechnung von Umsatzsteuer verpflichtet. Hiervon ausgenommen sind steuerbefreite Transaktionen und solche, die der Umkehrung der Steuerschuld unterliegen. Nicht-EU-Unternehmen, die Einzelpersonen in mehreren EU-Ländern digitale Dienstleistungen anbieten, können sich für Umsatzsteuerzwecke im Umsatzsteuer-One-Stop-Shop (OSS-Verfahren) für Nicht-EU-Unternehmen registrieren. Dieses Verfahren gilt nicht für Waren. Nicht-EU-Unternehmen, die in der EU befindliche Waren verkaufen, müssen sich im OSS-Verfahren für EU-Unternehmen registrieren.

Verkäufer von B2C-Waren (z. B. Einzelhandelsverkäufe), die aus einem Nicht-EU-Land in die EU importiert werden und einen Wert von 150 EUR nicht überschreiten, können sich im Umsatzsteuer-Import-One-Stop-Shop (IOSS-Verfahren) registrieren. Die Nutzung der vereinfachten OSS-Verfahren ist freiwillig.

Registrierung für eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)

Unternehmen können die Registrierung zur umsatzsteuerlichen Erhebung in einzelnen Ländern vornehmen. Eine Registrierung im OSS-Verfahren für EU-Unternehmen ist jedoch gerade für EU-Unternehmen mit Verkäufen an Einzelpersonen in mehreren EU-Ländern sinnvoll und effizienter. Dieses Verfahren wurde eingerichtet, um die Erhebung und Entrichtung der Umsatzsteuer ausschließlich zwischen EU-Ländern zu vereinfachen. Für das OSS-Verfahren von EU-Unternehmen muss keine Registrierung in jedem EU-Land vorgenommen werden, in dem Sie Waren oder Dienstleistungen im Fernabsatz verkaufen. Die Registrierung für das OSS-Verfahren von EU-Unternehmen muss im EU-Land des jeweiligen Unternehmenssitzes erfolgen.

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Bild mit den EU-Ländern, die am OSS-Verfahren teilnehmen

Eine Ausnahme bilden Unternehmen, die in einem EU-Land ansässig sind und Waren und elektronische Dienstleistungen an Einzelpersonen in anderen EU-Ländern verkaufen. Bei solchen B2C-Geschäften sind die Unternehmen möglicherweise zur Erhebung der in ihrem eigenen Land geltenden Umsatzsteuer verpflichtet. Überschreitet der Umsatz aus derartigen B2C-Geschäften jedoch die Schwelle von 10.000 EUR, gilt die im Land des/der Leistungsempfängers/Leistungsempfängerin anzuwendende Umsatzsteuer. Eine Inlandsregistrierung für umsatzsteuerliche Zwecke ist ausreichend, wenn Ihre Verkäufe diesen Schwellenwert nicht überschreiten.

Ein Beispiel: Sie sind in Österreich ansässig und verkaufen digitale Dienstleistungen an Einzelpersonen in Italien. Ihr B2C-Gesamtumsatz aus Waren und Dienstleistungen an Verbraucher/innen liegt unter 10.000 EUR. Sie erheben Ihre Umsatzsteuer folglich zum österreichischen und nicht zum italienischen Satz. In diesem Fall ist eine Inlandsregistrierung für umsatzsteuerliche Zwecke ausreichend. Sobald Sie mit Ihrem B2C-Geschäft die Grenze von 10.000 EUR überschreiten, müssen Sie Umsatzsteuer in Italien erheben.

Nicht-EU-Unternehmen haben bei der Auswahl des Landes, in dem sie ihre Registrierung vornehmen, freie Hand. Vorausgesetzt, dass sie ihre Dienstleistungen an Einzelpersonen in mehreren EU-Ländern verkaufen und sich für das OSS-Verfahren für Nicht-EU-Unternehmen entschieden haben. Die Registrierung von Nicht-EU-Unternehmen, die in der EU befindliche Waren verkaufen, muss im OSS-Verfahren des EU-Lands erfolgen, in dem der Warentransport beginnt. Die Verkäufer/innen können sich für ein Registrierungsland entscheiden, wenn der Warentransport aus mehreren Ländern erfolgt.

Die Registrierung von EU-Verkäuferinnen und -Verkäufern für das IOSS-Verfahren muss im jeweiligen Ursprungsland vorgenommen werden. Verkäufer/innen außerhalb der EU müssen zur Nutzung des IOSS-Verfahrens einen Vermittler bestimmen, wenn sie sich in einem Land befinden, mit dem die EU keine Vereinbarung über die gegenseitige Unterstützung bei der Rückerstattung der Umsatzsteuer geschlossen hat. Verkäufer/innen mit Unternehmenssitz außerhalb der EU haben freie Hand bei der Wahl eines EU-Mitgliedsstaats für ihre Registrierung, wenn sie sich in einem Land befinden, mit dem die EU eine Vereinbarung über die gegenseitige Unterstützung bei der Rückerstattung der Umsatzsteuer geschlossen hat und sie Verkäufe mit Importwaren aus diesem Land tätigen. In diesem Fall muss kein Vermittler zur Nutzung des IOSS-Verfahrens bestimmt werden. Tätigen Verkäufer/innen jedoch Verkäufe mit Importwaren aus anderen Ländern, ist ein Vermittler zur Nutzung des IOSS-Verfahrens erforderlich.

Bei Überschreitung einer Steuergrenze in der EU und möglicherweise drohenden Bußgeldern und Steuernachforderungen sollten Sie eine/n Steuerexperten/Steuerexpertin kontaktieren. Nach der Registrierung können Sie Umsatzsteuer erheben. Die Erhebung der Umsatzsteuer darf erst nach ordnungsgemäßem Abschluss der Registrierung erfolgen.

Registrierung zur umsatzsteuerlichen Erhebung im Vereinigten Königreich

Zeitpunkt der Registrierung

Die Registrierung von Unternehmen, die Waren bzw. Dienstleistungen im Vereinigten Königreich verkaufen möchten, muss innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der ersten steuerpflichtigen Transaktion im Vereinigten Königreich erfolgen. Sie sind ebenfalls zur Registrierung verpflichtet, wenn Sie berechtigten Grund zur Annahme haben, dass Sie innerhalb der nächsten 30 Tage eine steuerpflichtige Transaktion abschließen werden.

Eine steuerpflichtige Transaktion ist ein Geschäft im Vereinigten Königreich, das weder umsatzsteuerbefreit ist noch der Umkehrung der Steuerschuld unterliegt (d. h. der/die Kunde/Kundin ist für die Abführung der Umsatzsteuer verantwortlich). Zu steuerpflichtigen Transaktionen zählen auch solche ohne Umsatzsteuer.

Hier ein Beispiel: Sie sind in den USA ansässig und verkaufen digitale Dienstleistungen an Kundschaft im Vereinigten Königreich. Sie müssen Ihre Registrierung im Vereinigten Königreich dann vornehmen, wenn Sie berechtigten Grund zur Annahme haben, dass ein/e Kunde/Kundin im Vereinigten Königreich Ihre Dienstleistungen in Anspruch nehmen wird. Nach Erwerb Ihrer digitalen Dienstleistungen durch Kund/innen im Vereinigten Königreich müssen Sie Ihre Registrierung innerhalb von 30 Tagen vornehmen. Es ist jedoch keine Registrierung erforderlich, wenn Sie ausschließlich Geschäfte mit Unternehmen im Vereinigten Königreich tätigen. Diese Geschäfte unterliegen der Umkehrung der Steuerschuld und stellen aus umsatzsteuerlicher Sicht keine steuerpflichtigen Transaktionen im Vereinigten Königreich dar.

Mit dem Ende der Übergangsfrist für den Brexit wurde jetzt auch das Programm „Low-Value Consignment Relief“ zur steuerlichen Entlastung eingestellt. Im Vereinigten Königreich liegt der Grenzwert für Importe mit geringem Warenwert jetzt bei 135 GBP. Welche Partei für die Erhebung der Umsatzsteuer auf Importe mit geringem Warenwert verantwortlich ist, hängt davon ab, ob es sich bei der Kundschaft um Unternehmen oder Verbraucher/innen handelt. Bei B2C-Geschäften zahlen Verbraucher/innen die Umsatzsteuer am Point of Sale. Das Unternehmen ist somit für die Erhebung der Umsatzsteuer im Vereinigten Königreich verantwortlich und muss eine entsprechende Registrierung vornehmen.

Bei B2B-Importgeschäften mit geringem Warenwert müssen Verkäufer/innen keine Umsatzsteuer erheben, wenn die Käufer/innen ein Unternehmen im Vereinigten Königreich sind und ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vereinigten Königreichs angegeben haben.

Registrierung für eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)

Mit dem Brexit ist das Vereinigte Königreich auch aus dem OSS-Verfahren in der EU ausgeschieden und hat inzwischen ein neues Registrierungsverfahren eingerichtet. Die Registrierung zur umsatzsteuerlichen Erhebung im Vereinigten Königreich können Unternehmen über dieses Online-Portal vornehmen. Im Vereinigten Königreich gibt es keine vereinfachte Registrierung für ausländische Verkäufer/innen.

Bei Überschreitung einer Steuergrenze im Vereinigten Königreich und möglicherweise drohenden Bußgeldern und Steuernachforderungen sollten Sie eine/n Steuerexperten/Steuerexpertin kontaktieren. Nach der Registrierung können Sie Umsatzsteuer erheben. Die Erhebung der Umsatzsteuer darf erst nach ordnungsgemäßem Abschluss der Registrierung erfolgen.

Registrierung zur umsatzsteuerlichen Erhebung in Norwegen

Zeitpunkt der Registrierung

Sie müssen eine Registrierung vornehmen, sobald Ihre steuerpflichtigen Verkäufe in Norwegen 50.000 NOK in einem Zeitraum von zwölf Monaten erreichen, sie außerhalb von Norwegen ansässig sind und Produkte bzw. Dienstleistungen an Kundschaft in Norwegen verkaufen. Verkäufe mit einer Umkehrung der Steuerschuld (hauptsächlich bei B2B-Verkäufen) werden für diesen Betrag nicht berücksichtigt. In diesen Fällen sind die Kund/innen für die Ausweisung der Umsatzsteuer in ihrer Umsatzsteuererklärung verantwortlich.

Registrierung für eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)

Unternehmen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) können ihre Registrierung direkt bei den norwegischen Steuerbehörden vornehmen. Unternehmen mit Sitz außerhalb des EWR müssen für Umsatzsteuerzwecke einen norwegischen Vermittler ernennen. Dies ist aber nur dann erforderlich, wenn sie die vereinfachte Registrierung (Umsatzsteuerverfahren für E-Commerce; VOEC) nicht nutzen, die Unternehmen mit B2C-Verkäufen von digitalen Dienstleistungen und geringwertigen Waren (weniger als 3.000 NOK) zur Verfügung steht. Ausländische Unternehmen können die Registrierung für VOEC über dieses Online-Portal vornehmen.

Ein Beispiel: Sie sind in den USA ansässig und verkaufen digitale Dienstleistungen an Kundschaft in Norwegen. Sie haben den Grenzwert innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten (von Februar letzten Jahres bis Januar des aktuellen Jahres) überschritten und müssen sich folglich in Norwegen registrieren. Es ist jedoch keine Registrierung erforderlich, wenn Sie ausschließlich digitale Dienstleistungen an norwegische Unternehmen verkaufen. Diese Dienstleistungen unterliegen der Umkehrung der Steuerschuld.

Bei Überschreitung einer Steuergrenze in Norwegen und möglicherweise drohenden Bußgeldern und Steuernachforderungen sollten Sie eine/n Steuerexperten/Steuerexpertin kontaktieren. Nach der Registrierung können Sie Umsatzsteuer erheben. Die Erhebung der Umsatzsteuer darf erst nach ordnungsgemäßem Abschluss der Registrierung erfolgen.

Registrierung zur umsatzsteuerlichen Erhebung in der Schweiz

Zeitpunkt der Registrierung

Wenn Sie außerhalb der Schweiz ansässig sind und Ihr weltweiter Gesamtumsatz 100.000 CHF übersteigt oder diesen Betrag in den nächsten 12 Monaten überschreiten wird, müssen Sie sich innerhalb von 30 Tagen nach der Durchführung des ersten steuerpflichtigen Transaktion in der Schweiz anmelden. Die Meldepflicht entfällt, wenn:

  • Sie nur an schweizerische Unternehmen verkaufen (B2B-Verkäufe) und die Verkäufe in der Schweiz der Umkehrung der Steuerschuld (Reverse Charge) unterliegen.
  • Sie Kundschaft in der Schweiz nur von der Steuer ausgenommene Dienstleistungen anbieten.

In der Schweiz gelten besondere Vorschriften für Importe mit geringem Warenwert. Geringwertige Sendungen sind Waren mit einem Wert (einschl. Versandkosten) unter 65 CHF und einem Standardsteuersatz von 7,7 % sowie Waren mit einem Wert unter 200 CHF und einem reduzierten Steuersatz von 2,5 %. Erzielt ein/e Verkäufer/in mit Sitz außerhalb der Schweiz Einnahmen von mehr als 100.000 CHF mit geringwertigen Sendungen, gilt als Ort der Verkäufe die Schweiz. Der/Die Verkäufer/in muss dann eine Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke vornehmen und Umsatzsteuer auf sämtliche Verkäufe erheben und abführen.

Registrierung für eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)

Für ausländische Unternehmen gibt es keine vereinfachte Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke. Ausländische Unternehmen müssen einen Steuervertreter ernennen und in manchen Fällen auch eine Bankgarantie bereitstellen. Die Registrierung kann online über diesen Link vorgenommen werden. Bei einer Online-Registrierung müssen Sie Angaben zu Ihrem Steuervertreter machen.

Bei Überschreitung einer Steuergrenze in der Schweiz und möglicherweise drohenden Bußgeldern und Steuernachforderungen sollten Sie eine/n Steuerexperten/Steuerexpertin kontaktieren. Nach der Registrierung können Sie Umsatzsteuer erheben. Die Erhebung der Umsatzsteuer darf erst nach ordnungsgemäßem Abschluss der Registrierung erfolgen.

So hilft Stripe bei der Registrierung für eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und bei der Compliance

Die Bestimmung der Umsatzsteuerpflicht und der Registrierungspflicht ist kompliziert. Stripe Tax unterstützt Sie bei der Einhaltung Ihrer Verpflichtungen und informiert Sie über die Überschreitung eines umsatzsteuerlichen Grenzwerts auf Grundlage Ihrer Stripe-Transaktionen.

Dabei unterstützt Sie Stripe Tax bei folgenden Vorgängen:

  • Ermittlung steuerlicher Melde- und Erhebungspflichten: Anhand Ihrer Stripe-Transaktionen wird ermittelt, wo Sie zur Steuererhebung verpflichtet sind. Nach Ihrer Anmeldung können Sie unkompliziert weitere Bundesstaaten und Länder hinzufügen. Hierzu müssen Sie Ihre bestehende Stripe-Integration lediglich um eine Codezeile ergänzen. Alternativ können Sie die No-Code-Produkte von Stripe wie etwa Invoicing mit nur einem Klick um Steuerfunktionen erweitern.
  • Steuerliche Anmeldung: Stripe Tax stellt Links zu Websites bereit, auf denen Sie Ihre Registrierung nach Überschreitung des Grenzwerts vornehmen können. Alternativ kann unser Partner Taxually Ihre Registrierung vornehmen. Darüber hinaus unterstützt Stripe Tax zahlreiche Registrierungsarten, einschließlich Import-One-Stop-Shop (IOSS).
  • Automatischer Steuereinzug: Stripe Tax berechnet und erhebt automatisch den korrekten Steuerbetrag – ganz gleich, welches Produkt Sie anbieten und wo Sie tätig sind. Es unterstützt unzählige Produkte und Dienstleistungen und ist bezüglich Änderungen von Steuerregeln und Steuersätzen stets auf dem neuesten Stand.
  • Vereinfachte Steuererklärung und -abführung: Stripe erstellt detaillierte Bilanz- und Steuerübersichten zu sämtlichen Standorten. So können Sie Steuern in Rücksprache mit Ihrem Steuerberater bzw. Ihrer Steuerberaterin oder den kompetenten Stripe-Partnern eigenständig anmelden und abführen. Mit Checkout erfassen wir ebenfalls die USt.-ID Ihrer Kundschaft.

Je nach Ihrer Integration bietet Stripe eine Reihe verschiedener Berichte. Stripe Tax kann derzeit jedoch keine Steuern in Ihrem Namen erheben oder abführen. Für die automatische Einreichung in den USA empfehlen wir die AutoFile-Lösung von TaxJar. Für Europa empfehlen wir Taxually oder Marosa. Im Asien-Pazifik-Raum empfehlen wir Taxually.

Erfahren Sie mehr zum Thema Steuerregistrierung in unserer Dokumentation oder registrieren Sie sich noch heute für Stripe Tax.

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Bleiben Sie auf dem Laufenden über Ihre Meldepflichten, ziehen Sie automatisch den richtigen Steuerbetrag ein und generieren Sie im Handumdrehen alle erforderlichen Unterlagen für Ihre Steuererklärung.

Dokumentation zu Tax

Automatisieren Sie die Erhebung und Meldung von Verkaufssteuern, USt. und GST für all Ihre Transaktionen – es stehen Integrationen mit wenig oder ganz ohne Code zur Verfügung.