Die OHG ist eine Sonderform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Fokus auf das Handelsgewerbe. Sie wird von mindestens zwei Gesellschafterinnen und Gesellschaftern geführt. Die Gewinnverteilung zählt zu den zentralen Fragen dieser Rechtsform. Seit 2024 gilt eine gesetzliche Neuregelung, die die Aufteilung von Gewinn und Verlust grundlegend verändert hat.
In diesem Artikel erfahren Sie, wie die Gewinn- und Verlustverteilung einer OHG gesetzlich geregelt ist und welche Möglichkeiten für individuelle Absprachen bestehen. Sie finden darüber hinaus konkrete Rechenbeispiele sowie Informationen über die steuerlichen Aspekte der Gewinnverteilung.
Worum geht es in diesem Artikel?
- Was ist eine OHG?
- Wie ist die Gewinnverteilung einer OHG gesetzlich geregelt?
- Wie kann die Gewinnverteilung einer OHG individuell geregelt werden?
- OHG-Gewinnverteilung: Beispiel aus der Praxis
- Wie ist die Verlustbeteiligung einer OHG geregelt?
- Steuerliche Aspekte der Gewinnverteilung einer OHG
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Was ist eine OHG?
§ 105 des Handelsgesetzbuchs definiert eine offene Handelsgesellschaft (OHG) als eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Alle Gesellschafter/innen haften dabei persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten des Unternehmens.
Als Personengesellschaft muss die OHG von mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden. Sie eignet sich besonders für Unternehmer/innen, die partnerschaftlich zusammenarbeiten möchten, denn Entscheidungen werden gemeinsam getroffen und die Verantwortung wird geteilt. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen können von der Flexibilität der Rechtsform profitieren. Unter anderem in puncto Unternehmensführung und Gewinnverteilung ermöglicht die OHG jederzeit schnelle Anpassungen.
Grundvoraussetzung für die Gründung einer OHG ist, dass mindestens zwei Gesellschafter/innen ein Handelsgewerbe betreiben. Freiberufler/innen können ebenso wie Kleinunternehmer/innen keine OHG gründen, da sie im Sinne des HGB nicht als Kaufleute gelten. Ein großer Vorteil der OHG besteht darin, dass für ihre Gründung kein Mindestkapital erforderlich ist. Das macht sie insbesondere für Unternehmer/innen mit begrenzten finanziellen Mitteln attraktiv.
Wie ist die Gewinnverteilung einer OHG gesetzlich geregelt?
Die Gewinnverteilung einer OHG ist in § 120 Abs. 1 HGB sowie § 709 Abs. 3 BGB gesetzlich geregelt. Das Handelsgesetzbuch schreibt vor, dass die zur Geschäftsführung befugten Gesellschafter/innen dazu verpflichtet sind, einen Jahresabschluss zu erstellen (§ 242 Abs. 3). Dabei muss für alle Gesellschafter/innen der individuelle Anteil am Gewinn beziehungsweise Verlust des Geschäftsjahres ermittelt werden.
Laut des Bürgerlichen Gesetzbuchs richtet sich der Anteil am Gewinn und Verlust vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Wurden keine Beteiligungsverhältnisse festgelegt, richtet sich der Gewinnanteil nach dem Verhältnis der eingebrachten Beiträge. Maßgeblich ist demnach, wer wie viel Geld oder Ressourcen in die Gesellschaft investiert hat. Sind auch die Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, haben alle Gesellschafter/innen ohne Rücksicht auf den Wert ihres Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.
Diese Regelung gilt seit Januar 2024 und wurde im Rahmen einer Gesetzesänderung eingeführt. Zuvor galt § 121 HGB a. F., der vorsah, dass Gesellschafter/innen unter Berücksichtigung ihrer Einlagen und Entnahmen im Laufe des Geschäftsjahres zunächst einen Gewinnanteil in Höhe von 4 % ihres Kapitalanteils am Jahresgewinn erhalten. Der Restgewinn sowie ein etwaiger Verlust wurden anschließend gleichmäßig unter den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern aufgeteilt.
Wie kann die Gewinnverteilung einer OHG individuell geregelt werden?
Das Handelsgesetzbuch gibt zwar allgemeine Regelungen zur Gewinn- und Verlustverteilung der OHG vor, dennoch empfiehlt es sich, individuelle Vereinbarungen zu treffen. Dies ist im Gesellschaftsvertrag möglich. Dabei können unter anderem die Erfahrung und der Tätigkeitsumfang der Gesellschafter/innen berücksichtigt werden sowie die Höhe der Kapitaleinlagen und Leistungsbeiträge.
Es gibt vielfältige Möglichkeiten, die Gewinnverteilung einer OHG zu gestalten. Eine gängige Methode ist die Beteiligung der Gesellschafter/innen an den erwirtschafteten Gewinnen auf Basis ihrer Einlagen. Im Gesellschaftsvertrag lässt sich beispielsweise festschreiben, dass der Gewinn proportional zu den eingebrachten finanziellen Mitteln oder Ressourcen verteilt wird. Eine solche Regelung ist besonders sinnvoll, wenn die Gesellschafter/innen unterschiedliche Kapitalbeiträge leisten und eine faire Verteilung des Gewinns anhand dieser Beiträge gewünscht wird.
Es können jedoch auch andere Faktoren in die Gewinnverteilung einbezogen werden, zum Beispiel der individuelle Arbeitsaufwand oder besondere Fachkenntnisse, die in den Betrieb eingebracht werden. Auch eine variable Gewinnverteilung, die sich an der Höhe der erbrachten Leistungen orientiert, ist möglich. In diesem Fall könnte etwa eine Gesellschafterin, die mehr Zeit in das Unternehmen investiert, einen höheren Anteil am Gewinn erhalten als ein passiver Gesellschafter, der lediglich Kapital beisteuert.
OHG-Gewinnverteilung: Beispiel aus der Praxis
Zur Veranschaulichung der Flexibilität sowie der verschiedenen Möglichkeiten der Gewinnverteilung in einer OHG finden Sie nachfolgend zwei Szenarien als Beispielrechnung.
Beispiel 1: gesetzliche Gewinnverteilung nach Beteiligungsverhältnissen
Zwei Gesellschafter gründen gemeinsam eine OHG. Sie vereinbaren, den Gewinn nach § 709 Absatz 3 BGB zu verteilen, das heißt, nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen, die sich aus den Kapitaleinlagen ergeben. Gesellschafter A hat 60.000 € in die Gesellschaft eingebracht, während Gesellschafter B mit 40.000 € beteiligt ist. Die Gewinnverteilung erfolgt proportional zu den Einlagen der Gesellschafter.
Bei einem Jahresgewinn von 100.000 € wird der Gewinn folglich zu 60 % (A) und 40 % (B) aufgeteilt. Gesellschafter A erhält somit 60.000 € und Gesellschafter B 40.000 €.
|
Gesellschafter |
Eingezahltes Kapital |
Gewinnanteil (%) |
Gewinnanteil (€) |
|---|---|---|---|
|
Gesellschafter A |
60.000 € |
60 % |
60.000 € |
|
Gesellschafter B |
40.000 € |
40 % |
40.000 € |
|
Summe |
100.000 € |
100 % |
100.000 € |
Beispiel 2: individuelle Gewinnverteilung nach Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag
Im zweiten Beispiel betreiben drei Gesellschafter eine OHG. Hier wird der Gewinn jedoch nicht nur nach den Einlagen, sondern auch nach den individuellen Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag verteilt. Die Gesellschafter haben festgelegt, dass der Gewinn zu 40 % nach ihren Kapitalbeteiligungen und zu 60 % nach dem Arbeitsaufwand verteilt wird.
Gesellschafter A bringt 50.000 € ein und arbeitet Vollzeit im Unternehmen. Gesellschafter B investiert 40.000 € und arbeitet ebenfalls in Vollzeit. Gesellschafter C steuert 10.000 € bei und ist nur Teilzeit für das Unternehmen tätig. Der Jahresgewinn der OHG beträgt 150.000 €.
Kapitalbeteiligung: 40 % des Gewinns (also 60.000 €) werden nach den Kapitaleinlagen verteilt.
- Partner A (50.000 €): 50 % von 60.000 € = 30.000 €
- Partner B (40.000 €): 40 % von 60.000 € = 24.000 €
- Partner C (10.000 €): 10 % von 60.000 € = 6.000 €
- Partner A (50.000 €): 50 % von 60.000 € = 30.000 €
Arbeitsaufwand: 60 % des Gewinns (90.000 €) werden nach der Arbeitsleistung der Gesellschafter verteilt.
- Partner A und B arbeiten Vollzeit, C arbeitet nur Teilzeit. Daher erhalten A und B jeweils 40 % des Arbeitsanteils und C 20 %.
- Partner A (Vollzeit): 40 % von 90.000 € = 36.000 €
- Partner B (Vollzeit): 40 % von 90.000 € = 36.000 €
- Partner C (Teilzeit): 20 % von 90.000 € = 18.000 €
- Partner A und B arbeiten Vollzeit, C arbeitet nur Teilzeit. Daher erhalten A und B jeweils 40 % des Arbeitsanteils und C 20 %.
Gesamter Gewinnanteil:
- Partner A: Kapitalanteil (30.000 €) + Arbeitsaufwand (36.000 €) = 66.000 €
- Partner B: Kapitalanteil (24.000 €) + Arbeitsaufwand (36.000 €) = 60.000 €
- Partner C: Kapitalanteil (6.000 €) + Arbeitsaufwand (18.000 €) = 24.000 €
- Partner A: Kapitalanteil (30.000 €) + Arbeitsaufwand (36.000 €) = 66.000 €
|
Gesellschafter |
Eingezahltes Kapital |
Kapitalanteil (%) |
Kapitalanteil (€) |
Arbeitsaufwand (%) |
Arbeitsaufwandanteil (%) |
Gesamtanteil am Gewinn (€) |
|---|---|---|---|---|---|---|
|
Gesellschafter A |
50.000 € |
50 % |
30.000 € |
40 % |
36.000 € |
66.000 € |
|
Gesellschafter B |
40.000 € |
40 % |
24.000 € |
40 % |
36.000 € |
66.000 € |
|
Gesellschafter C |
10.000 € |
10 % |
6.000 € |
20 % |
18.000 € |
24.000 € |
|
Summe |
100.000 € |
100 % |
60.000 € |
100 % |
90.000 € |
150.000 € |
Wie ist die Verlustbeteiligung einer OHG geregelt?
In einer OHG gelten für Verluste grundsätzlich die gleichen Regeln wie für Gewinne. Alle Gesellschafter/innen müssen entstehende Verluste gemeinsam tragen.
Wenn im Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, wird der Verlust nach dem gleichen Schlüssel verteilt wie der Gewinn. Dies bedeutet, dass die Gesellschafter/innen den Verlust entweder nach ihren Beteiligungsverhältnissen, ihren eingebrachten Beiträgen oder nach Köpfen aufteilen.
Auch für die Verlustbeteiligung sind klare Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag ratsam. Insbesondere wenn neben Kapital auch Arbeitsleistung und Know-how in das Unternehmen eingebracht werden, ist eine individuell angepasste Verlustverteilung sinnvoll. Beispielsweise können die Gesellschafter/innen vereinbaren, Verluste abhängig vom geleisteten Arbeitseinsatz oder von der übernommenen Verantwortung aufzuteilen.
Verlustbeteiligungen im Gesellschaftsvertrag erfordern besondere Sorgfalt. Denn die Gesellschafter/innen einer OHG haften unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Daher kann ein hoher Verlustanteil für den Einzelnen eine erhebliche finanzielle Belastung bedeuten.
Steuerliche Aspekte der Gewinnverteilung einer OHG
Als Personengesellschaft zahlt die OHG keine Körperschaftssteuer. Stattdessen erfolgt die Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter/innen. Dies bedeutet: Alle Gesellschafter/innen müssen ihren Gewinnanteil in der persönlichen Einkommensteuererklärung angeben und individuell versteuern. Damit unterscheidet sich die OHG deutlich von Kapitalgesellschaften wie der GmbH, bei denen eine Doppelbesteuerung durch Körperschaft- und Einkommensteuer anfällt.
Die OHG muss zudem Gewerbesteuer auf Gesellschaftsebene zahlen. Sie kann jedoch teilweise auf die Einkommensteuer der Gesellschafter/innen angerechnet werden. Die Höhe der Gewerbesteuer richtet sich nach dem Gewerbeertrag sowie dem kommunalen Hebesatz.
Wichtig ist zudem, dass die Gesellschafter/innen einer OHG als sogenannte Mitunternehmer/innen gelten. Ihre Einkünfte werden ihnen entsprechend ihrer Beteiligung am Unternehmen zugerechnet ([§ 15 EStG]](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__15.html)). Die Gewinne der OHG werden im Rahmen der persönlichen Einkommensteuer mit dem jeweiligen Steuersatz versteuert.
Die Gesellschafter/innen können die Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag individuell regeln und damit an ihre steuerlichen Bedürfnisse anpassen. Eine ungleiche Gewinnverteilung, die sich nicht ausreichend an realen Beteiligungsverhältnissen orientiert, kann allerdings steuerliche Korrekturen durch das Finanzamt nach sich ziehen.
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Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.