Innergemeinschaftlicher Erwerb: Eine Einführung in die Umsatzsteuerpflichten deutscher Unternehmen

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  1. Einführung
  2. Was ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb?
  3. Was sind die Voraussetzungen für einen innergemeinschaftlichen Erwerb?
  4. Wie wird ein innergemeinschaftlicher Erwerb versteuert?
    1. Sonderfall: Auffangtatbestand
  5. Wie wird die Umsatzsteuer beim innergemeinschaftlichen Erwerb gemeldet?
    1. Wie wird eine Zusammenfassende Meldung erstellt?

Der Warenverkehr zwischen Unternehmen innerhalb der Europäischen Union soll möglichst reibungslos verlaufen. Aus diesem Grund haben die EU-Mitgliedsstaaten spezielle Steuerregelungen für grenzüberschreitende Umsätze vereinbart. Ein zentraler Begriff ist in diesem Zusammenhang der innergemeinschaftliche Erwerb.

In diesem Artikel erfahren Sie, was ein innergemeinschaftlicher Erwerb ist und welche Voraussetzungen für diesen erfüllt sein müssen. Zudem erklären wir, wie ein innergemeinschaftlicher Erwerb versteuert wird und wie die Umsatzsteuer gemeldet wird.

Worum geht es in diesem Artikel?

  • Was ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb?
  • Was sind die Voraussetzungen für einen innergemeinschaftlichen Erwerb?
  • Wie wird ein innergemeinschaftlicher Erwerb versteuert?
  • Wie wird die Umsatzsteuer beim innergemeinschaftlichen Erwerb gemeldet?

Was ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb?

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt gemäß § 1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vor, wenn ein Unternehmen oder eine steuerpflichtige Person innerhalb der Europäischen Union Waren aus einem anderen EU-Land erwirbt. Die Ware wird dabei physisch von einem EU-Land in ein anderes geliefert.

Die Einführung des innergemeinschaftlichen Erwerbs ersetzt seit 1993, und damit der Aufhebung der europäischen Binnengrenzen, die Einfuhrumsatzsteuer. Somit entfällt die Zollpflicht. Im gewerblichen Handel übernehmen die Unternehmen selbst die Berechnung der fälligen Steuer. Dabei sind die Bemessungsgrundlage des Erwerbs sowie der Steuerbetrag buchhalterisch festzuhalten.

Die lückenlose Berechnung der Erwerbsteuer dient den Mitgliedsstaaten dazu, innergemeinschaftliche Lieferungen mit den erzielten Einnahmen der Unternehmen abzugleichen und sicherzustellen, dass alle Transaktionen korrekt erfasst sind. Der innergemeinschaftliche Erwerb soll zudem den freien Warenverkehr fördern und eine Doppelbesteuerung der Unternehmen verhindern.

Was sind die Voraussetzungen für einen innergemeinschaftlichen Erwerb?

Für einen innergemeinschaftlichen Erwerb müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die wichtigsten Bedingungen sind:

  • Lieferung von einem EU-Land in ein anderes: Die Ware muss physisch von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Lieferungen aus einem Drittland in einen EU-Mitgliedstaat unterliegen nicht der Erwerbsteuerpflicht.

  • Status der Erwerberin beziehungsweise des Erwerbers: Die Käufer/innen müssen Unternehmer/innen oder juristische Personen sein, die für umsatzsteuerliche Zwecke registriert sind. Privatpersonen können nicht zur Erwerbsbesteuerung herangezogen werden – mit einer Ausnahme: beim Kauf neuer Fahrzeuge. Der Erwerb eines Neufahrzeugs wird unabhängig vom Status der Käufer/innen immer als innergemeinschaftlicher Erwerb behandelt.

  • Verwendung des Erwerbs: Unternehmer/innen müssen die Ware für ihr eigenes Unternehmen erwerben, juristische Personen für private Zwecke.

  • Status der Lieferantinnen und Lieferanten: Die Lieferantinnen und Lieferanten müssen Unternehmen sein, die Lieferungen im Rahmen ihres Unternehmens gegen Entgelt ausführen. Ausgenommen sind nach § 19 UStG steuerfrei gestellte Kleinunternehmen.

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Beide Parteien, sowohl die Erwerber/innen als auch die Verkäufer/innen, müssen über eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen. Dies ermöglicht die Zuordnung der Lieferung und gewährleistet, dass die Transaktion als innergemeinschaftlicher Erwerb behandelt wird.

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt laut § 1a Absatz 3 UStG grundsätzlich nicht vor, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Die Erwerber/innen sind Unternehmer/innen, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen.
  • Die Erwerber/innen sind Unternehmer/innen, für deren Umsätze im Rahmen der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer erhoben wird.
  • Die Erwerber/innen sind pauschal versteuernde Land- und Forstwirte nach § 24 UStG.
  • Die Erwerber/innen sind nichtunternehmerisch tätige juristische Personen.

Die Befreiung von der Erwerbssteuerpflicht gilt in den oben genannten Fällen jedoch nur, wenn der Gesamtumfang aller innergemeinschaftlichen Warenbezüge im Vorjahr sowie im laufenden Jahr voraussichtlich unter 12.500 € liegt. Wird diese Erwerbsschwelle überschritten, unterliegen auch diese grundsätzlich steuerbefreiten Personenkreise der Erwerbssteuerpflicht. Zudem besteht auch bei Nichtüberschreiten der Erwerbsschwelle die Möglichkeit, freiwillig zur Erwerbssteuerpflicht zu wechseln. Um dies zu tun, müssen die Erwerber/innen ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwenden. Die Ausübung dieser Option bindet die Erwerber/innen mindestens für zwei Kalenderjahre an die Erwerbssteuerpflicht.

Verbrauchsteuerpflichtige Waren wie alkoholische Getränke, Tabak oder Mineralöl bilden eine Ausnahme: Sie werden auch bei den genannten Personenkreisen immer als innergemeinschaftlicher Erwerb behandelt.

Wie wird ein innergemeinschaftlicher Erwerb versteuert?

Gemäß § 3d UStG wird ein innergemeinschaftlicher Erwerb grundsätzlich in dem EU-Mitgliedstaat versteuert, in dem die Käufer/innen, also der Empfänger/innen der Ware, ihren Sitz haben. Die Erwerber/innen melden die Umsatzsteuer bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb demnach im eigenen Land an und führen diese ab. Sie können die Steuer jedoch als Vorsteuer geltend machen, sofern sie vorsteuerabzugsberechtigt sind. Das bedeutet: Wenn ein deutsches Unternehmen Waren aus einem anderen EU-Land kauft, fällt die Erwerbsbesteuerung in Deutschland an. Hierbei wird in Abhängigkeit der Ware ein Steuersatz von 19 oder 7 % fällig.

Die Umsatzsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht laut § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG mit Ausstellung der Rechnung durch die Lieferantinnen und Lieferanten. Dies soll verhindern, dass eine umsatzsteuerlose Zeitspanne zwischen Lieferung und Erwerb entsteht. Den Käuferinnen und Käufern ist der Tag der Rechnungsausstellung jedoch erst nach dem Rechnungseingang bekannt. Daher gilt als spätester Zeitpunkt für das Eintreten des Erwerbsteuertatbestands der Monat nach dem Wareneingang. Dies ist insbesondere relevant, wenn der Zeitpunkt des Wareneingangs und des Rechnungseingangs erheblich voneinander abweicht.

Sonderfall: Auffangtatbestand

Nutzen die Käufer/innen bei der Bestellung die von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wird die Steuer in diesem Land fällig. In diesem Fall sind die Käufer/innen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, bis sie nachweisen, dass die Steuer bereits im eigentlichen Bestimmungsland gezahlt wurde. Dieser Fall wird als „Auffangtatbestand“ deklariert. Voraussetzung hierfür ist eine umsatzsteuerliche Registrierung im Bestimmungsland. In diesem Fall ist es möglich, die Erwerbsbesteuerung zu berichtigen. Eine mögliche Zinsbelastung muss jedoch von den Käuferinnen und Käufern selbst getragen werden.

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Wie wird die Umsatzsteuer beim innergemeinschaftlichen Erwerb gemeldet?

Grenzüberschreitende Umsätze müssen von Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen ins europäische Ausland verkaufen, in Form einer Zusammenfassenden Meldung an die Finanzbehörden gemeldet werden. Die Zusammenfassende Meldung ist ein länderübergreifendes System, mit dessen Hilfe die Behörden schnell und zuverlässig prüfen können, ob ein innergemeinschaftlicher Erwerb korrekt versteuert wurde.

Deutsche Unternehmen müssen ihre grenzüberschreitenden Umsätze laut § 18a UStG quartalsweise am 25. des Folgemonats melden. Es sei denn, die Umsatzsumme der innergemeinschaftlichen Lieferungen übersteigt in diesem Zeitraum 50.000 €. In diesem Fall muss die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats eingereicht werden, in dem dieser Betrag überschritten wurde. Zudem müssen dann zusätzlich die Umsätze der bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres übermittelt werden. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Umsatzsteuervoranmeldung des betreffenden Unternehmens monatlich oder quartalsweise erfolgt. Fallen innerhalb des Meldezeitraums keine innergemeinschaftlichen Umsätze an, muss beim Finanzamt auch keine Zusammenfassende Meldung eingereicht werden.

Für Unternehmen, die keine Umsatzsteueranmeldung abgeben und Vorauszahlungen an das Finanzamt leisten, gelten gesonderte Bestimmungen. Diese sogenannten „Jahreszahler“ können die Zusammenfassende Meldung jährlich abgeben. Voraussetzung hierfür ist jedoch zum einen, dass die Summe sämtlicher Lieferungen und sonstiger Leistungen des Unternehmens im vorangegangenen sowie im aktuellen Kalenderjahr 200.000 € nicht übersteigt. Zum anderen muss die Summe sämtlicher innergemeinschaftlicher Umsätze im vorangegangenen sowie im aktuellen Kalenderjahr unter 15.000 € liegen.

Wie wird eine Zusammenfassende Meldung erstellt?

Die Erstellung einer Zusammenfassenden Meldung ist in wenigen Schritten möglich. Voraussetzung hierfür ist für deutsche Unternehmen eine Registrierung beim BZSt online.portal oder dem meist verwendeten Portal ELSTER. Ausführliche Informationen zu ELSTER finden Sie in unseren Beitrag zur digitalen Steuererklärung.

Erstellung einer Zusammenfassenden Meldung - So erstellen Sie eine Zusammenfassende Meldung: Eigene USt-ID angeben, Meldezeitraum wählen, Daten des Unternehmens eingeben, USt-ID der EU-Unternehmen sowie Umsätze angeben, Prüfung der Daten und ZM einreichen.

Und so funktioniert´s:

  • Geben Sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Ihres Unternehmens ein.
  • Wählen Sie den Meldezeitraum für die Zusammenfassende Meldung aus, das heißt, das Jahr sowie den Monat beziehungsweise das Quartal. Klicken Sie dann auf den Button „Weiter“.
  • Geben Sie Ihre Unternehmensdaten ein, inklusive des Namens, der Anschrift und einer Telefonnummer. Klicken Sie anschließend auf den Button „Weiter“.
  • Geben Sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Unternehmen an, die innergemeinschaftliche Produkte oder Dienstleistungen von Ihnen erhalten haben, sowie die jeweils erwirtschafteten Umsätze.
  • Prüfen Sie sämtliche Daten sorgfältig auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
  • Schicken Sie durch eine finale Bestätigung die Zusammenfassende Meldung ab.

Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.

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