Rechnung nach Italien stellen: Umsatzsteuer bei B2B- und B2C-Geschäften

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  1. Einführung
  2. Das Wichtigste auf einen Blick
  3. Welche Vorschriften gelten für deutsche Unternehmen bei der Rechnungsstellung nach Italien?
    1. Rechnungsangaben
    2. Sprache der Rechnung
    3. Elektronische Rechnungen
  4. Wann müssen deutsche Unternehmen italienische Umsatzsteuer berechnen?
  5. Welche Umsatzsteuerregeln gelten bei Rechnungen an italienische Unternehmen?
    1. Warenlieferung
    2. Dienstleistung
  6. Welche Umsatzsteuerregeln gelten bei Rechnungen an italienische Privatpersonen?
    1. Warenlieferung
    2. Dienstleistung
  7. So kann Stripe Invoicing Sie unterstützen
  8. Häufige Fragen zu Rechnungen nach Italien

Im Jahr 2025 stieg der Handelsaustausch zwischen Italien und Deutschland um 1,2 % und erreichte damit einen Wert von 157,8 Milliarden €. Für deutsche Unternehmen zählt Italien damit zu den wichtigen Handelspartnern innerhalb Europas. Wer Waren oder Dienstleistungen nach Italien verkauft, muss jedoch die besonderen Anforderungen an die Rechnungsstellung berücksichtigen. Je nach Art des Geschäfts können dabei unterschiedliche steuerliche und formale Vorgaben gelten.

In diesem Artikel erfahren Sie, welche Vorschriften für deutsche Unternehmen gelten, die eine Rechnung nach Italien stellen. Zudem erläutern wir, wann deutsche Unternehmen italienische Umsatzsteuer berechnen müssen und welche Unterschiede zwischen Geschäften mit Unternehmen und Privatpersonen sowie bei Warenlieferungen und Dienstleistungen bestehen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Eine Rechnung nach Italien muss die gesetzlichen Pflichtangaben enthalten; je nach Geschäft ist deutsche, italienische oder keine Umsatzsteuer auszuweisen.
  • Bei B2B-Warenlieferungen nach Italien kann eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen.
  • Bei B2B-Dienstleistungen greift häufig das Reverse-Charge-Verfahren, sodass der italienische Geschäftskunde die Umsatzsteuer schuldet.
  • Bei B2C-Warenlieferungen kann italienische Umsatzsteuer anfallen, vor allem bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen.
  • Bei B2C-Dienstleistungen wird häufig deutsche Umsatzsteuer berechnet, wobei für bestimmte Leistungen abweichende Regeln gelten.

Welche Vorschriften gelten für deutsche Unternehmen bei der Rechnungsstellung nach Italien?

Deutsche Unternehmen müssen bei Rechnungen an Kundinnen und Kunden in Italien verschiedene europäische und nationale Vorgaben beachten. Die wichtigsten Grundlagen finden Sie nachfolgend im Überblick.

Rechnungsangaben

Eine Rechnung nach Italien muss die vorgeschriebenen Pflichtangaben gemäß § 14 Abs. 4 UStG enthalten. Hierzu zählen:

  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens
  • vollständiger Name und vollständige Anschrift der Leistungsempfängerin beziehungsweise des Leistungsempfängers
  • Datum der Rechnungsausstellung
  • Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (Leistungszeitraum)
  • die dem leistenden Unternehmen vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • eine fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer
  • die Menge und Art der gelieferten Produkte oder den Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistung
  • das nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt (Netto)
  • der anzuwendende Steuersatz und der entsprechende Steuerbetrag beziehungsweise bei einer Steuerbefreiung ein Hinweis auf die Steuerbefreiung

Darüber hinaus sind bei grenzüberschreitenden B2B-Geschäften innerhalb der Europäischen Union häufig weitere Angaben erforderlich. Weist das deutsche Unternehmen beispielsweise keine deutsche Umsatzsteuer aus, muss die Rechnung einen entsprechenden Hinweis enthalten. Bei bestimmten grenzüberschreitenden B2B-Umsätzen, insbesondere bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und bestimmten sonstigen Leistungen, müssen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beider Unternehmen auf der Rechnung angegeben werden.

Sprache der Rechnung

Deutsche Unternehmen können Rechnungen auch in einer Fremdsprache ausstellen. Bei internationalen Geschäften kann es sinnvoll sein, Rechnungen beispielsweise auf Englisch zu verfassen, um die Verständlichkeit für ausländische Geschäftspartner/innen zu verbessern. Für in Italien steuerlich relevante Umsätze kann die italienische Finanzverwaltung eine italienische Übersetzung verlangen. Unternehmen in Deutschland sollten daher prüfen, ob ihre Rechnungsprozesse diese Anforderung abdecken.

Elektronische Rechnungen

Italien verfügt über ein weitreichendes System für elektronische Rechnungen. Das Sistema di Interscambio (SdI) dient dabei als zentrale Plattform der italienischen Steuerbehörde für den Austausch von E-Rechnungen. Für in Italien ansässige Unternehmen beziehungsweise Unternehmen mit fester Niederlassung in Italien gilt seit 2019 grundsätzlich eine E-Rechnungspflicht; die Rechnungen werden im strukturierten XML-Format FatturaPA über das SdI übermittelt.

Deutsche Unternehmen ohne Sitz oder feste Niederlassung in Italien fallen grundsätzlich nicht unter diese italienische E-Rechnungspflicht. Für bestimmte Geschäftsvorgänge können dennoch besondere Melde- oder Übermittlungspflichten bestehen.

Wann müssen deutsche Unternehmen italienische Umsatzsteuer berechnen?

Neben den formalen Anforderungen an eine Rechnung nach Italien müssen deutsche Unternehmen auch die umsatzsteuerliche Behandlung des jeweiligen Geschäfts prüfen. Die italienische Umsatzsteuer trägt die Bezeichnung IVA (Imposta sul Valore Aggiunto). Sie entspricht im Wesentlichen der deutschen Umsatzsteuer und wird auf Umsätze mit Waren und Dienstleistungen erhoben.

Ob ein deutsches Unternehmen deutsche, italienische oder keine Umsatzsteuer berechnen muss, hängt vom jeweiligen Umsatz ab. Entscheidend ist vor allem, welchem Land der Umsatz umsatzsteuerlich zugeordnet wird. Zudem muss unterschieden werden, ob der Kunde ein Unternehmen oder eine Privatperson ist und ob es sich um eine Warenlieferung oder eine Dienstleistung handelt.

Stripe Invoicing kann Unternehmen in Deutschland dabei unterstützen, rechtskonforme Rechnungen mit den erforderlichen Angaben zu erstellen und Zahlungsprozesse effizient zu verwalten. Je nach Geschäftsmodell lassen sich einmalige oder wiederkehrende Rechnungen erstellen und Zahlungen über verschiedene Methoden abwickeln.

Welche Umsatzsteuerregeln gelten bei Rechnungen an italienische Unternehmen?

Bei der Rechnungsstellung an Unternehmen in Italien muss unterschieden werden, ob das deutsche Unternehmen Waren liefert oder eine Dienstleistung erbringt. Für beide Fälle gelten jeweils eigene Vorgaben zur umsatzsteuerlichen Behandlung und zur Gestaltung der Rechnung.

Warenlieferung

Bei einer B2B-Warenlieferung von Deutschland nach Italien kann gemäß § 4 Nr. 1 UStG i. V. m. § 6a UStG eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen. In diesem Fall wird auf der Rechnung keine deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen. Stattdessen sollte das deutsche Unternehmen auf die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung hinweisen. Zudem müssen auf der Rechnung die gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des deutschen Unternehmens und des empfangenden italienischen Unternehmens angegeben werden. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist unter anderem, dass die Ware tatsächlich nach Italien befördert oder versendet wird.

Dienstleistung

Erbringt ein deutsches Unternehmen eine Dienstleistung an ein italienisches Unternehmen, wird in vielen Fällen ebenfalls keine deutsche Umsatzsteuer berechnet. Für sonstige Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten gilt grundsätzlich das sogenannte Empfängerortprinzip nach § 3a Abs. 2 UStG. Der Leistungsort liegt dann dort, wo der italienische Geschäftskunde sein Unternehmen betreibt.

In diesen Fällen kommt regelmäßig das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung. Die Steuerschuld geht dabei vom deutschen Unternehmen auf den italienischen Leistungsempfänger über. Das deutsche Unternehmen weist deshalb keine deutsche Umsatzsteuer auf der Rechnung aus. Stattdessen muss die Rechnung einen Hinweis auf die Übertragung der Steuerschuld enthalten.

Diese Regelung gilt jedoch nicht für jede Dienstleistung. Für bestimmte Leistungen gelten nach §§ 3a bis 3g UStG besondere Vorschriften zur Bestimmung des Leistungsorts. Das betrifft unter anderem Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, Personenbeförderungen sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen. Auch bei der kurzfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln können abweichende Regelungen gelten.

Welche Umsatzsteuerregeln gelten bei Rechnungen an italienische Privatpersonen?

Bei Geschäften mit Privatpersonen in Italien gelten andere umsatzsteuerliche Regeln als bei Verkäufen an italienische Unternehmen. Auch hier ist zwischen Warenlieferungen und Dienstleistungen zu unterscheiden.

Warenlieferung

Verkauft ein deutsches Unternehmen Waren an eine Privatperson in Italien und versendet diese nach Italien, kann ein sogenannter innergemeinschaftlicher Fernverkauf vorliegen. Nach § 3c Abs. 1 UStG liegt der Lieferort dort, wo die Beförderung oder Versendung der Ware endet. In diesem Fall ist im Regelfall italienische Umsatzsteuer zu berechnen.

Für bestimmte grenzüberschreitende Fernverkäufe gilt jedoch eine Vereinfachung. Liegt der Gesamtbetrag bestimmter innergemeinschaftlicher Fernverkäufe und elektronisch erbrachter Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr jeweils bei höchstens 10.000 €, kann weiterhin das deutsche Umsatzsteuerrecht gelten. Das Unternehmen kann jedoch auch freiwillig die Besteuerung im jeweiligen Bestimmungsland wählen.

Wird die Schwelle überschritten oder die Besteuerung im Bestimmungsland gewählt, ist bei einem Fernverkauf nach Italien in der Regel italienische Umsatzsteuer zu berechnen. Für die Abwicklung kann unter bestimmten Voraussetzungen das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) nach § 18j UStG genutzt werden. In diesem Fall können deutsche Unternehmen die entsprechenden Umsätze zentral über das Bundeszentralamt für Steuern erklären und die geschuldete Umsatzsteuer abführen. Sie müssen sich demnach nicht zu umsatzsteuerlichen Zwecken in Italien registrieren.

Dienstleistung

Bei vielen Dienstleistungen an italienische Privatpersonen gilt grundsätzlich das Unternehmerortprinzip. Nach § 3a Abs. 1 UStG liegt der Leistungsort in der Regel dort, wo das deutsche Unternehmen seinen Sitz hat. Daher fällt bei vielen B2C-Dienstleistungen deutsche Umsatzsteuer an, die auf der Rechnung ausgewiesen werden muss. Ebenso wie bei B2B-Geschäften gelten jedoch auch bei B2C-Geschäften für bestimmte Dienstleistungen abweichende Regelungen. In diesen Fällen kann der Leistungsort in Italien liegen und damit italienische Umsatzsteuer anfallen.

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Häufige Fragen zu Rechnungen nach Italien

Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.

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