Wie werden die Umsatzsteuer, der Preis vor Steuern und der Inklusivpreis in Frankreich berechnet?

  1. Einführung
  2. Was sind Preise vor Steuern und Inklusivpreise?
  3. So wird die Umsatzsteuer berechnet
  4. Formel zur USt.-Berechnung (vom Preis vor Steuern ausgehend)
  5. So wird der Inklusivpreis berechnet
  6. So wird die USt. vom Inklusivpreis ausgehend berechnet
  7. Was sind eingezogene USt. und abzugsfähige USt.?
    1. Bedingungen für die Abzugsfähigkeit
    2. Ausnahmen
    3. Von der USt. ausgenommene Transaktionen
  8. Wie wird die fällige USt. berechnet?

Preis vor Steuern, Inklusivpreis, USt. usw. Als verantwortliche Person in einem Unternehmen müssen Sie bestimmte Kernbegriffe zur Berechnung der Umsatzsteuer (USt.) kennen. In diesem Artikel werden anhand von Beispielen die Formeln (Preis vor Steuern und Inklusivpreis) zum Berechnen des gesamten Umsatzsteuerbetrags erläutert, den Sie einziehen und an den französischen Staat abführen müssen. Weitere Informationen über die in Frankreich verwendeten Umsatzsteuersätze und das Verfahren zur Erklärung der Umsatzsteuer finden Sie unter diesen Links.

Worum geht es in diesem Artikel?

  • Was sind Preise vor Steuern und Inklusivpreise?
  • So wird die Umsatzsteuer berechnet
  • Formel zur USt.-Berechnung (vom Preis vor Steuern ausgehend)
  • So wird der Inklusivpreis berechnet
  • So wird die USt. vom Inklusivpreis ausgehend berechnet
  • Was sind eingezogene USt. und abzugsfähige USt.?
  • Wie wird die fällige USt. berechnet?

Was sind Preise vor Steuern und Inklusivpreise?

Der Preis vor Steuern ist der Preis vor Einbeziehung der Umsatzsteuer. Es handelt sich dabei um den Verkaufspreis, den das Unternehmen einer Ware oder einer Dienstleistung zuweist. Der Inklusivpreis ist der Preis für die Ware oder Dienstleistung, nachdem die Umsatzsteuer hinzugerechnet wurde. Er entspricht somit dem Gesamtpreis, den die Kundschaft am Point of Sale zahlt.

So wird die Umsatzsteuer berechnet

Zur Berechnung der USt. müssen Sie den geltenden Steuersatz für Ihre Branche (20 %, 10 %, 5,5 % oder 2,1 %) sowie folgende Preise kennen:

  • Preis vor Steuern, d. h. Preis der Ware oder Dienstleistung ohne USt.
  • Inklusivpreis, d. h. Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich USt.

Formel zur USt.-Berechnung (vom Preis vor Steuern ausgehend)

Um die gesamte USt. ausgehend vom Preis vor Steuern festzustellen, multiplizieren Sie diesen Preis mit dem geltenden USt.-Satz für Ihre Branche. Durch diese Berechnung erhalten Sie die gesamte USt. für Ihre Ware oder Dienstleistung:

Preis vor Steuern x USt.-Satz = Gesamt-USt.

Beispiel: Gilt für ein Fernsehgerät, das 400 EUR kostet, der Standard-USt.-Satz von 20 %, beträgt die USt. insgesamt 80 EUR. Das ergibt sich aus der folgenden Berechnung:

400 EUR x 0,20 = 80 EUR

Anderes Beispiel: Bei einer Flasche Orangensaft, die 4 EUR kostet und auf die der ermäßigte USt.-Satz 2 in Höhe von 5,5 % angewendet wird, beträgt die USt. insgesamt 0,22 EUR:

4 EUR x 0,055 = 0,22 EUR

Letztes Beispiel: Ein Restaurantbesitzer, der Fertiggerichte zum Preis von 20 EUR zum ermäßigten USt.-Satz 1 in Höhe von 10 % anbietet, berechnet insgesamt 2 EUR USt.:

20 EUR x 0,10 = 2 EUR

So wird der Inklusivpreis berechnet

Zum Berechnen des Inklusivpreises müssen Sie den Preis vor Steuern und den USt.-Gesamtbetrag kennen. Addieren Sie anhand der folgenden Formel den Preis vor Steuern zum vorher berechneten USt.-Gesamtbetrag:

Preis vor Steuern + Gesamt-USt. = Inklusivpreis

Wenn wir das Beispiel mit dem Fernseher heranziehen, ergibt sich ein Inklusivpreis von 480 EUR:

400 EUR + 80 EUR = 480 EUR

Diesen Preis stellt das Unternehmen der Kundschaft am Point of Sale in Rechnung. 80 EUR müssen an den Staat abgeführt werden.

Die gleiche Formel wird bei der Flasche Orangensaft und beim Fertiggericht angewendet:

4 EUR + 0,22 EUR = 4,22 EUR

20 EUR + 2 EUR = 22 EUR

Hinweis: Zum Umrechnen des Inklusivpreises in den Preis vor Steuern subtrahieren Sie einfach die Gesamt-USt. vom Inklusivpreis.

So wird die USt. vom Inklusivpreis ausgehend berechnet

Sie können die Gesamt-USt. ohne Kenntnis des Preises vor Steuern berechnen. Die Berechnung erfolgt anhand des Inklusivpreises und des für Ihre Ware oder Dienstleistung geltenden USt.-Satzes.

Dividieren Sie den Inklusivpreis durch den USt.-Satz + 1. Multiplizieren Sie anschließend diese Zahl mit dem USt.-Satz, um die Gesamt-USt. zu ermitteln. Das ist die zugehörige Formel:

[Inklusivpreis/(1 + USt.-Satz)] x USt.-Satz = Gesamt-USt.

Wenden wir diese Formel auf das Beispiel mit dem Fernseher an (der mit einem USt.-Satz von 20 % insgesamt 480 EUR kostet):

[480 EUR/(1 + 20 %)] x 20 %
(480 EUR/1,2) x 0,2 = 80 EUR

Ausgehend vom Inklusivpreis erhalten wir eine Gesamt-USt. von 80 EUR.

Nehmen wir das Beispiel mit der Flasche Orangensaft (zum Preis von 4,22 EUR, einschließlich 5,5 % USt.):

[4,22 EUR/(1 + 5,5 %)] x 5,5 %
(4,22 EUR/1,055) x 0,055 = 0,22 EUR

Gemäß der Formel ergibt sich aus dem Inklusivpreis eine Gesamt-USt. von 0,22 EUR.

Zum Schluss noch das Beispiel mit dem Fertiggericht (22 EUR Kosten einschließlich 10 % USt.):

[22 EUR/(1 + 10 %)] x 10 %
(22 EUR/1,1) x 0,1 = 2 EUR

Ausgehend vom Inklusivpreis erhalten wir eine USt. von 2 EUR.

Was sind eingezogene USt. und abzugsfähige USt.?

„Eingezogene Umsatzsteuer“ bezieht sich auf die USt., die ein Unternehmen beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an seine Kundschaft in Rechnung stellt. Dieser Betrag wird abhängig vom gewählten System monatlich oder jährlich an den Staat abgeführt. Allerdings führt das Unternehmen nicht immer den gesamten Betrag an den Staat ab. Das Unternehmen kann von einer Ermäßigung der USt. auf die Käufe oder Ausgaben profitieren, die es für seinen Betrieb benötigt.

Die USt., die es für Käufe im Verbindung mit der Unternehmenstätigkeit entrichtet, wird als abzugsfähige Umsatzsteuer bezeichnet. In diesem Fall wird das Unternehmen sozusagen zum Kunden. Der vom Unternehmen angehäufte USt.-Gesamtbetrag kann von der gesamten vom Staat erhobenen USt. abgezogen werden.

Bedingungen für die Abzugsfähigkeit

Um von einem Steuerabzug zu profitieren, muss das Unternehmen die Originalrechnung als Kaufbeleg aufbewahren. Die erworbenen Waren und Dienstleistungen müssen der beruflichen und dürfen nicht der privaten Nutzung dienen.

Ausnahmen

Kosten für die Unterbringung der Managementmitglieder und Mitarbeiter/innen des Unternehmens sind vom USt.-Abzug ausgeschlossen. Hingegen sind die Kosten für die Unterbringung von Sicherheits-, Aufsichts- und Wachpersonal abzugsfähig. Nicht abzugsfähig ist die USt. auf Fahrzeugkosten für das Personal. Hiervon ausgenommen sind Unternehmen, die in der Personenbeförderung, als Fahrschule oder in der Fahrzeugvermietung tätig sind. Ebenfalls nicht abzugsfähig ist die USt. auf Waren, die kostenlos oder zu einem Preis unter ihrem üblichen Wert abgegeben bzw. verkauft werden.

Von der USt. ausgenommene Transaktionen

Exporte, Lieferungen innerhalb der Europäischen Union, Lehrtätigkeiten sowie der überwiegende Teil der Transaktionen im Banken-, Finanz- und Medizinsektor unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

Wie wird die fällige USt. berechnet?

Am Ende jedes meldepflichtigen Abrechnungszeitraums muss das Unternehmen den Gesamtbetrag der eingezogenen und der abzugsfähigen USt. berechnen. Liegt der Betrag der eingezogenen USt. über dem der abzugsfähigen USt., führt das Unternehmen den Differenzbetrag an den Staat ab. Im umgekehrten Fall enthält das Unternehmen eine Umsatzsteuergutschrift vom Staat. Das folgende Beispiel dient zur Veranschaulichung:

Ein Schuhgeschäft verkauft im Mai folgende Waren:

  • ein Paar Sandalen für 90 EUR (Preis vor Steuern)
  • ein Paar Sneakers für 130 EUR
  • ein Paar Stiefel für 150 EUR

Bei einem USt.-Satz von 20 % auf die verkauften Produkte beträgt die eingezogene Umsatzsteuer insgesamt 74 €:

90 EUR x 0,20 = 18 EUR
130 EUR x 0,20 = 26 EUR
150 EUR x 0,20 = 30 EUR

18 EUR + 26 EUR + 30 EUR = 74 EUR eingezogene USt.

Das gleiche Geschäft kauft im Mai eine neue Registrierkasse zum Preis von 140 EUR vor Steuern. Für diese Registrierkasse fallen ein USt.-Satz von 20 % und ein USt.-Betrag von 28 € an:

140 EUR x 0,20 = 28 EUR abzugsfähige USt.

Zur Ermittlung der zu zahlenden USt. muss das Schuhgeschäft die abzugsfähige USt. von der eingezogenen USt. subtrahieren:

Eingezogene USt. - abzugsfähige USt. = zu zahlende USt.

74 EUR - 28 EUR = 46 EUR USt. zu zahlen

Da die Summe der eingezogenen USt. höher ist als die Summe der abzugsfähigen USt., führt das Geschäft im Mai 46 EUR an den Staat ab und erhält keine Gutschrift.

Es gibt zwar mehrere Formeln und Details zur Berechnung der USt., Sie müssen sich jedoch nicht alles merken. Zur fehlerfreien USt.-Berechnung können Sie einen Online-USt.-Rechner wie diesen nutzen oder diesen Artikel lesen. Alternativ stehen Ihnen Tools wie Stripe Tax zur Verfügung. Stripe Tax automatisiert Ihre gesamten Umsatzsteuerberechnungen, -erhebungen und -erklärungen in einer einzigen Integration.

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