In Deutschland ist gesetzlich geregelt, dass im internationalen Zahlungsverkehr die AWV-Meldepflicht berücksichtigt werden muss. Unser Artikel klärt darüber auf, in welchen Fällen Sie als Händler/in Zahlungen melden müssen und was bei der Meldepflicht zu beachten ist.
Worum geht es in diesem Artikel?
- Was ist die AWV-Meldepflicht?
- Was bedeutet der Hinweis "AWV Meldepflicht beachten"?
- Wer muss Zahlungen melden?
- Welche Ausnahmen von der AWV-Meldepflicht gibt es?
- Wo und wie müssen Zahlungen gemeldet werden?
- Welche Meldefristen gelten für die Zahlungen?
- Was passiert, wenn man der Meldepflicht nicht nachkommt?
Was ist die AWV-Meldepflicht?
AWV heißt „Außenwirtschaftsverordnung“ – Unternehmen und Privatpersonen müssen nach dieser Verordnung im internationalen Zahlungsverkehr ab einem Geldtransfer von 12.500 Euro die Regelungen der AWV-Meldepflicht beachten.
Die Meldepflicht dient in erster Linie dazu, Transaktionen im internationalen Zahlungsverkehr zu erfassen und statistische Daten über grenzüberschreitende Zahlungsströme zu sammeln. Die AWV-Meldepflicht soll die Einhaltung von Außenwirtschaftsregelungen sicherstellen. Insofern ist sie ein wichtiges Instrument der deutschen Außenwirtschaftspolitik, mit dem sich der Geld- und Warenverkehr mit dem Ausland kontrollieren und steuern lässt.
Dennoch gibt es zwischen dem Geldwäschegesetz (GwG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) Berührungspunkte. Für Händler/innen ist es besonders wichtig, die gesetzlichen Regelungen im internationalen Zahlungsverkehr zu kennen, um bei Geschäftstätigkeiten keine rechtlichen Probleme zu bekommen.
Was bedeutet der Hinweis „AWV-Meldepflicht beachten"?
Banken geben bei einer Überweisung ins Ausland oder bei einem Zahlungseingang aus dem Ausland automatisch einen Hinweis auf die AWV-Meldepflicht – und zwar unabhängig davon, ob der Geldbetrag unter 12.500 Euro liegt. Der Hinweis „AWV-Meldepflicht beachten“ wird in der Regel beim Online-Banking angezeigt und steht auch auf vielen Kontoauszügen.
Es spielt also keine Rolle, ob Sie als Händler/in der Meldepflicht tatsächlich unterliegen oder nicht. Für die Bank ist der Hinweis lediglich eine Absicherung – sie will sich damit rein formal von der Haftung befreien. Als Händler/in müssen Sie deshalb selbst prüfen, ob ein Geldtransfer über Ihr Konto der AWV-Meldepflicht unterliegt.
Wer muss Zahlungen melden?
Grundsätzlich muss jede Person mit einem Aufenthaltsort, Wohnsitz oder Firmensitz in Deutschland im internationalen Zahlungsverkehr die AWV-Meldepflicht beachten. Jede Person mit diesen Voraussetzungen, die eine Zahlung ab 12.500 Euro aus dem Ausland erhält, muss die Zahlung melden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Zahlungen ins Ausland werden in der Regel von der ausführenden Bank gemeldet.
Die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) unterscheidet nicht zwischen Privatpersonen oder Unternehmen – alle müssen die AWV-Meldepflicht beachten und gegebenenfalls Zahlungen melden.
Für welche Zahlungsarten gilt die AWV-Meldepflicht?
Es gibt unterschiedliche Zahlungsarten im internationalen Zahlungsverkehr. Die AWV-Meldepflicht für Beträge ab 12.500 Euro gilt für folgende Zahlungsarten:
- Auslandsüberweisungen
- Auslandszahlungen per Scheck, Wechsel oder Lastschrift
- Barzahlungen auf ein ausländisches Konto
Bitte beachten: Wenn es sich bei einem Auslandsgeldtransfer um einen Teilbetrag eines größeren Betrags handelt – beispielsweise um eine Verrechnung –, muss der Gesamtbetrag gemeldet werden. Das gilt auch bei Krediten und Darlehen zwischen inländischen und ausländischen Parteien. Auch bei Auslandsinvestitionen müssen die Zahlungen gemeldet werden.
Welche Ausnahmen von der AWV-Meldepflicht gibt es?
Für Überweisungen unter 12.500 EUR (auch in anderen Währungen) gilt die AWV-Meldepflicht nicht. Auch dann nicht, wenn dieselbe Person beispielsweise zwei Überweisungen in einer Höhe von 12.400 Euro tätigt. Wer jedoch Teilzahlungen eines größeren, meldepflichtigen Betrages transferiert, muss den Gesamtbetrag melden. Wer dies nicht tut, muss mit einem Bußgeld rechnen, da er damit die Meldepflicht bewusst umgeht.
Wer geschäftlich ein Abo bei einem ausländischen Anbieter bezahlt und regelmäßig kleinere Zahlungen ausführt, unterliegt nicht der AWV-Meldepflicht.
Davon unabhängig gibt es weitere Ausnahmen von der AWV-Meldepflicht:
- Warenimporterlöse – wer beispielsweise über eBay Waren im Ausland bestellt und bezahlt, ist nicht verpflichtet, die Zahlung zu melden.
- Erhaltene Zahlungen für exportierte Waren
- Kredite und Einlagen mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten (z. B. Tages- oder Festgeld bei einer Bank mit Sitz außerhalb Deutschlands)
Wo und wie müssen Zahlungen gemeldet werden?
Zahlungen im Rahmen der AWV-Meldepflicht müssen der Deutschen Bundesbank gemeldet werden, die dafür spezielle Meldeformulare und eine Online-Plattform zur Verfügung stellt: das sogenannte „Meldesystem Außenwirtschaft Online".
Händler/innen können sich auf dem Allgemeinen Meldeportal Statistik der Bundesbank registrieren und dann Zahlungen melden.
Alternativ können Sie als Unternehmen auch eine E-Mail an szawstat-dtazv@bundesbank.de senden, um eine Zahlung zu melden. Beachten Sie jedoch, dass die E-Mail folgende Informationen enthalten muss, damit Ihre Meldung korrekt erfasst werden kann:
- Vollständiger Name Ihrer Person
- Gegebenenfalls Name der Firma
- Herkunftsland (Empfang) und Bestimmungsland (Versenden)
- Verwendungszweck für den Geldtransfer
- Überweisungsbetrag
- Kontaktdaten (E-Mail und Telefonnummer)
- Meldenummer (falls vorhanden)
Tipp: Die Meldenummer kann mit einem Formular beantragt werden. Schicken Sie das ausgefüllte Formular dann per E-Mail an die Deutsche Bundesbank: aw-stammdaten@bundesbank.de.
Achten Sie insbesondere darauf, dass alle Angaben, die Sie online machen oder per E-Mail einreichen, fehlerfrei sind, um Verzögerungen und Rückfragen zu vermeiden.
Welche Meldefristen gelten für die Zahlungen?
Es gilt eine Meldefrist bzw. Deklarationsfrist bis zum siebten Kalendertag des Monats nach der Auslandsüberweisung. Wenn ein/e Händler/in zum Beispiel am 23. April Geld ins Ausland überweist, dann ist die Meldefrist für diese Zahlung der 7. Mai.
Eine Besonderheit in Bezug auf die Meldefrist gibt es bei wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen, beispielsweise im Rahmen von Verträgen – diese müssen innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrags gemeldet werden. Läuft ein solcher Vertrag über mehrere Jahre, muss die Meldung der Zahlung jährlich wiederholt werden.
Die Einhaltung der Meldefristen ist von entscheidender Bedeutung, denn Verstöße können mit Bußgeldern und anderen Sanktionen belegt werden. Eine Fristverlängerung wird grundsätzlich nicht gewährt. Wurde für einen Monat versehentlich keine Meldung abgegeben, sollte die Händlerin/der Händler das unverzüglich nachholen, um ein eventuelles Bußgeld zu vermeiden. Geben Sie dabei den Monat an, in dem der Geldtransfer erfolgte.
Da sich die Meldefristen jedoch auch ändern können, sollten Händler/innen, die Zahlungen melden müssen, sich immer über die aktuellen Vorschriften und Fristen zur AWV-Meldepflicht auf der Website der Deutschen Bundesbank informieren.
Was passiert, wenn man der Meldepflicht nicht nachkommt?
Es ist wichtig, die Meldepflicht ernst zu nehmen und zu erfüllen, um rechtliche Probleme und finanzielle Konsequenzen zu vermeiden. Denn die Missachtung der AWV-Meldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Die Höhe des Bußgeldes hängt von der Schwere des Verstoßes ab. Die zuständigen Behörden legen die Höhe fest.
Die Deutsche Bundesbank verlangt darüber hinaus, dass erforderliche Meldungen nachträglich eingereicht werden. Sollte ein/e Händler/in dem nicht nachkommen, können weitere Sanktionen drohen – bis hin zu einer strafrechtlichen Verfolgung. Die Sanktionen sind unterschiedlich und werden von den zuständigen Behörden und Gerichten individuell entschieden.
Um die Compliance zu gewährleisten und ihre Sorgfaltspflicht zu erfüllen, sollten Händler/innen sicherstellen, dass sie alle geltenden Gesetze und Vorschriften einhalten, insbesondere die Verordnung zur AWV-Meldepflicht. Die Außenwirtschaftsverordnung kann mit ihren Meldepflichten allerdings auch aktualisiert werden. Händler/innen sollten deshalb immer die aktuellen Regelungen recherchieren, um bei einem Auslandsgeldtransfer auf der sicheren Seite zu sein. Insbesondere die Außenwirtschaftsverordnung innerhalb der EU-Länder kann von Neuerungen betroffen sein, sodass Händler/innen in Deutschland beim innereuropäischen Warenwirtschaftsverkehr unter Umständen neue Regelungen zur AWV-Meldepflicht beachten müssen.
Davon abgesehen können die speziellen Details der Außenwirtschaftsverordnung und ihrer Meldepflichten sehr komplex sein. Bei Unsicherheiten hinsichtlich einer Auslandstransaktion empfiehlt es sich, eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt werden. Bei spezifischen Fragen zur AWV-Meldepflicht können Sie auch die Deutsche Bundesbank direkt kontaktieren.
Unabhängig davon empfiehlt sich bei regelmäßigen wirtschaftlichen Verbindungen zu Unternehmen im Ausland die Einrichtung eines Due-Diligence-Verfahrens zur Überprüfung von Geschäftspartnern – das gilt insbesondere für größere Unternehmen.
Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.