Mitgliedsbeitrag im Verein in Deutschland: Das sollten Sie wissen

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  1. Einführung
  2. Welche Arten von Mitgliedsbeiträgen gibt es?
  3. Müssen alle Mitglieder Beiträge zahlen?
  4. Was ist die rechtliche Grundlage für Mitgliedsbeiträge?
  5. Was ist bei einer Erhöhung des Mitgliedsbeitrags zu beachten?
  6. Wie können Vereine Geldbeiträge einziehen?

Mitgliedsbeiträge sind für jeden Verein ein sensibles Thema. Denn sie sind – anders als Spenden und Sponsoring – die einzig stabile Finanzquelle. Um rechtliche Probleme sowie Unstimmigkeiten innerhalb des Vereins zu vermeiden, gilt es, einige Dinge zu beachten. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Arten von Mitgliedsbeiträgen es gibt und welche rechtlichen Grundlagen greifen. Zudem erläutern wir, wer Mitgliedsbeiträge zahlen muss beziehungsweise wer befreit werden kann, was bei einer Erhöhung zu beachten ist und wie Sie Geldbeiträge einziehen können.

Worum geht es in diesem Artikel?

  • Welche Arten von Mitgliedsbeiträgen gibt es?
  • Müssen alle Mitglieder Beiträge zahlen?
  • Was ist die rechtliche Grundlage für Mitgliedsbeiträge?
  • Was ist bei einer Erhöhung des Mitgliedsbeitrags zu beachten?
  • Wie können Vereine Geldbeiträge einziehen?

Welche Arten von Mitgliedsbeiträgen gibt es?

Damit sich ein Verein finanzieren kann, benötigt er Einnahmen. Im Regelfall wird ein regelmäßig zu leistender Mitgliedsbeitrag erhoben. Dieser Vereinsbetrag muss jedoch nicht zwingend ein Geldbeitrag sein. Es können vier Arten von Mitgliedsbeiträgen unterschieden werden:

  • Geldbeiträge: Die klassische Form des Mitgliedsbeitrags ist ein Geldbeitrag. Wie hoch dieser ausfällt, kann von jedem Verein individuell bestimmt werden. Entscheidend ist, dass der Verein seine laufenden Kosten decken kann. Daher können zur Berechnung des Mitgliedsbeitrags die jährlichen Gesamtkosten des Vereins als Grundlage herangezogen werden. Von diesen werden sämtliche Einnahmen abgezogen, exklusive der monetären Mitgliederbeiträge. Dies können unter anderem Spenden, Einnahmen aus Vermietungen oder Veranstaltungen sein. Die verbleibende Summe stellt die Mindestsumme der Beiträge aller Mitglieder dar. Diese kann im letzten Schritt durch die Anzahl der Mitglieder dividiert werden, um den individuellen Mitgliedsbeitrag im Verein zu ermitteln. Es ist die Entscheidung des Vereins, ob der Beitrag einmalig pro Jahr gezahlt wird oder anteilig einmal pro Monat, viertel- oder halbjährlich. Weiterführende Informationen zum Umgang mit Einnahmen und Ausgaben finden Sie in unserem Artikel „Buchhaltung im Verein“.
  • Arbeitsleistung: Der Mitgliedsbeitrag im Verein kann auch in Form von Arbeitsleistungen erbracht werden. Hier ist alles möglich, von Reparaturen am Vereinshaus bis zum Kuchenverkauf bei einer Veranstaltung. Es sollte jedoch immer bedacht werden, dass nicht alle Mitglieder in der Lage sind, entsprechende Dienste zu leisten – beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen. Andere können oder wollen die Zeit nicht aufbringen. In diesen Fällen sollten Vereine ihren Mitgliedern ermöglichen, stattdessen Geldleistungen zu erbringen, die die Arbeitsleistungen ersetzen.
  • Sachleistungen: Mitgliedsbeiträge können auch Sachleistungen sein. Dies meint beispielsweise Sportgeräte oder -ausrüstung, Büromaterialien wie Druckerpapier und -patronen oder Lebensmittel und Getränke.
  • Aufnahmegebühren: Der Verein hat zudem die Möglichkeit, auf regelmäßige Beiträge zu verzichten und stattdessen eine einmalige Aufnahmegebühr zu erheben. Mit dieser werden im Regelfall die Verwaltungskosten für die Aufnahme eines neuen Mitglieds gedeckt. Sie kann jedoch auch höher ausfallen und damit Kosten für den laufenden Betrieb abdecken.

Darüber hinaus können Vereine auch spezielle Beitragsarten anbieten – beispielsweise Familienbeiträge. Hier wird ein in Summe meist ermäßigter Beitrag für die ganze Familie erhoben. Auch Vergünstigungen für Kinder, Schüler/innen, Studentinnen und Studenten sowie Rentner/innen sind üblich.

Arten von Mitgliedsbeiträgen im Verein

Müssen alle Mitglieder Beiträge zahlen?

Vereine haben die Möglichkeit, einzelne Mitglieder von den Mitgliedsbeiträgen zu befreien. Dies können beispielsweise Personengruppen sein, für die auch die oben genannte Ermäßigung in Betracht kommt. Darüber hinaus können sozial schwache Menschen befreit werden, die aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sind, den Beitrag zu zahlen.

Häufig werden Ehrenmitglieder vom Mitgliederbeitrag befreit. Dies sind Vereinsmitglieder, die aufgrund besonderer Verdienste oder langjähriger Mitgliedschaft eine besondere Anerkennung erfahren. Sie werden vom Verein zum Ehrenmitglied ernannt und genießen dadurch Sonderrechte (siehe § 35 BGB).

Auch Mitglieder, die seit vielen Jahren für den Verein tätig sind, können als Anerkennung für ihre Treue von der Beitragspflicht befreit werden oder von ermäßigten Beiträgen profitieren. Gleiches gilt für ehrenamtliche Helfer/innen. Diese können zudem eine steuerfreie Ehrenamtspauschale erhalten. Vorstandsmitglieder oder Personen, die in anderen wichtigen Funktionen tätig sind, zahlen ebenfalls in vielen Fällen keinen Mitgliedsbeitrag im Verein.

Die Entscheidung über eine Beitragsbefreiung wird in der Regel vom Vereinsvorstand getroffen und in der Vereinssatzung festgeschrieben.

Was ist die rechtliche Grundlage für Mitgliedsbeiträge?

Ob und in welcher Höhe Vereinsmitglieder Beiträge zahlen, muss in der Vereinssatzung festgeschrieben werden. Grundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch, welches in Paragraf 58 die Sollinhalte einer Satzung festlegt (§ 58 BGB). Diese beinhalten beispielsweise auch Bestimmungen über den Ein- und Austritt von Mitgliedern, die Bildung des Vorstands sowie Voraussetzungen zur Einberufung einer Mitgliederversammlung. Fehlen diese Sollinhalte in der Satzung, kann der Verein laut § 60 BGB nicht ins Vereinsregister eingetragen werden. Im Normalfall entscheidet die Mitgliederversammlung über die Höhe des Mitgliedsbeitrags; bei einer entsprechenden Festlegung in der Vereinssatzung sind jedoch auch der die Vorständinnen und Vorstände hierzu berechtigt.

Für die Regelung bezüglich der Mitgliederbeiträge kann eine mögliche Formulierung in der Satzung wie folgt lauten:

„Die Mitglieder sind dazu verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 100 € zu leisten. Der Betrag ist jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres im Voraus für das nachfolgende Jahr fällig. Er ist auf das Konto des Vereins zu überweisen oder kann alternativ bar bei der Kassenwartin beziehungsweise dem Kassenwart eingezahlt werden. Wird der Beitrag nicht bis zum 31. Januar eines Jahres entrichtet, erhält das Mitglied eine Mahnung. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung kann der Vorstand über den Ausschluss des Mitglieds gemäß § XYZ der Satzung entscheiden. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Ermäßigungen oder Befreiungen vom Mitgliedsbeitrag gewähren. Anträge hierzu sind schriftlich an den Vorstand zu richten und müssen begründet sein. Änderungen des Mitgliedsbeitrags können durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Der Vorstand schlägt die Höhe des Beitrags vor, über den die Mitgliederversammlung abstimmt.“

Sieht ein Verein bei der Aufnahme eines neuen Mitglieds eine Aufnahmegebühr vor, muss auch dies in der Satzung festgeschrieben werden. Ohne eine solche Satzungsgrundlage können weder der Vorstand noch die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Aufnahmegebühr beschließen.

Es ist möglich, dass die Höhe der Mitgliedsbeiträge angepasst wird – beispielsweise, wenn sich die laufenden Kosten oder die Anzahl der Mitglieder verändern. Um in diesem Fall die Satzung nicht umschreiben zu müssen, kann die Beitragspflicht der Mitglieder in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt werden. In der Vereinssatzung ist dann lediglich festgeschrieben, ob und in welcher Art Beiträge zu leisten sind. Die Mitgliederversammlung legt die konkrete Beitragshöhe fest, die in der Beitragsordnung dokumentiert wird. Die Vereinssatzung ist damit lediglich die Ermächtigungsgrundlage für die Beitragsordnung.

Was ist bei einer Erhöhung des Mitgliedsbeitrags zu beachten?

Wenn die Mitgliedsbeiträge nicht mehr ausreichen, um den Vereinszweck zu verfolgen oder Projekte umzusetzen, haben Vereine die Möglichkeit, diese zu erhöhen. Gerade wenn die Kosten für Energie, Mieten oder Personal steigen und kein zusätzliches Geld über Spenden oder Sponsoring eingenommen werden kann, ist eine Beitragserhöhung für Vereine häufig die einzige Option. Dabei gilt es jedoch, stets zwischen den finanziellen Verpflichtungen und der sozialen Verantwortung des Vereins, die beinhalten, dass eine Mitgliedschaft auch weniger einkommensstarken Personengruppen ermöglicht wird, abzuwägen.

Das oberste Gebot bei einer Beitragserhöhung ist Transparenz. Die Mitglieder sollten nachvollziehen können, weshalb sie mehr zahlen sollen. Werden die Gründe nachvollziehbar dargelegt, steigt die Chance, dass die Beitragserhöhung akzeptiert wird. Hierbei kann beispielsweise eine Übersicht der Einnahmen und Ausgaben der vergangenen Jahre hilfreich sein. Gleiches gilt für eine Darstellung der Leistungen und Aktivitäten des Vereins, wenn diese im Laufe der Jahre zugenommen haben.

Sofern die Vereinssatzung nichts anderes vorsieht, entscheidet die Mitgliederversammlung über eine Erhöhung der Beiträge. Neben der adäquaten Begründung ist auch die Differenz zwischen dem alten und neuen Beitrag entscheidend für den Erfolg einer Beitragserhöhung. Zu empfehlen ist eine moderate Preiserhöhung bis 30 %. Drastische Preiserhöhungen von 50 % und mehr sind im Regelfall schwerer durchzusetzen. Grundsätzlich sollten große Sprünge vermieden werden. Moderate, kontinuierliche Beitragserhöhungen werden von den Mitgliedern besser akzeptiert.

Bei der Festsetzung der Mitgliederbeiträge sollten sich Vereine an den Beiträgen vergleichbarer Vereine orientieren – auch um im Falle einer gerichtlichen Überprüfung auf der sicheren Seite zu sein. Bewegen sich diese in einem ähnlichen Rahmen, hat der Verein gute Chancen, die Beitragserhöhung durchzusetzen. Liegen die Beiträge deutlich über dem Durchschnitt, sind sie nur zulässig, wenn der Verein ein Alleinstellungsmerkmal hat, das einen Vergleich mit anderen Vereinen unmöglich macht. Eine rückwirkende Erhöhung ist nur gestattet, wenn diese durch eine ausdrückliche Formulierung in der Vereinssatzung gedeckt ist.

Wie können Vereine Geldbeiträge einziehen?

Vereine haben verschiedene Möglichkeiten, Geldbeiträge einzuziehen. Die gängigsten Optionen sind:

  • Barzahlung
  • Bankeinzug
  • Einzelüberweisung
  • Dauerauftrag
  • SEPA-Lastschrift

Kommen Mitglieder einer Zahlungsaufforderung nicht nach, sollten die Verantwortlichen im Verein auf die Beitragspflicht verweisen. Da diese nicht an bestimmte Leistungen gebunden ist, kann ein Mitglied die Zahlung nicht einfach verweigern. Verzug tritt in der Regel ein, wenn das Vereinsmitglied nach Fälligkeit des Betrags nicht zahlt (siehe § 286 BGB). Ab diesem Zeitpunkt kann der Verein Verzugszinsen und Mahngebühren verlangen. Im ersten Schritt sollte jedoch stets der Dialog gesucht werden, um beispielsweise eine Ratenzahlung oder eine andere Form der Beitragszahlung zu vereinbaren. Führt dies nicht zum Erfolg, können Mitglieder bei einer entsprechenden Regelung in der Satzung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als letztes Mittel ist es möglich, den ausstehenden Beitrag gerichtlich einzuklagen. Laut § 195 BGB besteht eine Verjährungsfrist von drei Jahren.

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Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.

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