Das Geldwäschegesetz dient der Bekämpfung der national und international zunehmenden Geldwäsche. Es soll Unternehmen schützen – diese müssen jedoch auch einige Pflichten erfüllen, um gesetzeskonform zu handeln. In unserem Artikel erfahren Sie, was Geldwäsche ist und was das Geldwäschegesetz beinhaltet. Wir erläutern, wer davon betroffen ist, wie die jüngsten Änderungen aussehen und was das für die Unternehmen bedeutet.
Worum geht es in diesem Artikel?
- Was ist Geldwäsche?
- Was ist das Geldwäschegesetz?
- Wen betrifft das Geldwäschegesetz?
- Welche Pflichten müssen Unternehmen im Rahmen des Geldwäschegesetzes erfüllen?
- Was ist neu im Geldwäschegesetz 2022?
Was ist Geldwäsche?
Als Geldwäsche (engl. money laundering, kurz ML) wird das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Geldern in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf bezeichnet. Dabei wird „schmutziges Geld”, welches beispielsweise durch Korruption, Raub, Erpressung, illegales Glücksspiel oder Drogen- und Waffenhandel generiert wurde, „reingewaschen”. Es wird über verschiedene Konten oder Firmen geschleust, sodass nicht mehr zu erkennen ist, woher es kommt und wem es gehört.
Das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) schätzt die Menge des weltweit jährlich gewaschenen Gelds auf 800 Milliarden bis zwei Billionen US-Dollar. von Geldwäsche polizeilich erfasst. Entgegen des Trends eines allgemeinen Kriminalitätsrückgangs in Deutschland sind die Fallzahlen bei der Geldwäsche in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen.
Geldwäsche ist nicht nur eine ernstzunehmende wirtschaftliche Herausforderung, sondern auch ein bedeutendes Sicherheitsrisiko, da sie kriminellen Organisationen und Terroristen die Mittel verschafft, um illegale Aktivitäten zu finanzieren. Um Geldwäsche und damit die organisierte Kriminalität zu bekämpfen, haben viele Länder strenge rechtliche Vorschriften und Überwachungsmechanismen eingeführt, die es Behörden ermöglichen, verdächtige Transaktionen zu identifizieren, zu untersuchen und zu verhindern. Auch in Deutschland ist Geldwäsche illegal und kann laut § 261 StGB mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden.
Wie funktioniert Geldwäsche?
Das Bundeskriminalamt unterscheidet beim Geldwäscheprozess drei Phasen: In Phase eins, der Platzierungsphase, wird illegales Geld erstmals in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeführt – beispielsweise durch die Einzahlung größerer Bargeldsummen bei Kreditinstituten, die Nutzung von Geldtransfer-Diensten oder den Kauf teurer Güter mit Bargeld. In Phase zwei, der Verschleierungsphase, werden komplexe Transaktionen durchgeführt, um die Herkunft des Geldes zu vertuschen. Dies können Geldtransfers zwischen verschiedenen Bankkonten, Ländern und Währungen sein, die Durchführung von Scheingeschäften oder die Nutzung von Briefkastenfirmen. Durch die Verschleierung wird die Verbindung der illegalen Gelder zu ihrer Quelle gekappt. In Phase drei, der Integrationsphase, gelangt das Geld aus einer scheinbar legalen Quelle zurück in den Wirtschaftskreislauf, und damit zu den Straftätern und Straftäterinnen. Diese können es dann wie rechtmäßig erwirtschaftetes Geld nutzen, zum Beispiel zum Kauf von Immobilien oder anderen Vermögenswerten.
Was ist das Geldwäschegesetz?
Das Geldwäschegesetz (GwG) ist ein deutsches Gesetz, das aus Geldwäsche einen Straftatbestand macht, der behördlich verfolgt werden kann. Es ist präventiv ausgerichtet und verpflichtet bestimmte Personenkreise sowie Wirtschaftsakteurinnen und -akteure zu besonderer Sorgfalt und Aufsicht, damit Verdachtsfälle der Geldwäsche möglichst früh erkannt werden. Die Grundlage des GwGs bildet die EU-Geldwäscherichtlinie (Anti-Money Laundering Directive, AMLD), die im Rahmen nationaler Gesetze umgesetzt werden muss. Die erste AMLD stammt aus dem Jahr 1991. Seither wurde die Richtlinie mehrfach aktualisiert, um sie an die veränderten internationalen Geldwäschepraktiken und -techniken anzupassen. Das vorrangige Ziel der AMLD und des GwGs ist es, anonyme wirtschaftliche Transaktionen zu verhindern und damit die Geldwäsche einzudämmen. Darüber hinaus sollen sie Terrorismusfinanzierung sowie Steuerflucht unterbinden.
Wen betrifft das Geldwäschegesetz?
Das GwG betrifft sowohl Privatpersonen als auch eine Reihe von Wirtschaftsakteurinnen und -akteure. Für Erstere hat das GwG vor allem bei Bareinzahlungen und -transaktionen Relevanz. In Deutschland gilt ein Freibetrag von 10.000 Euro – wer bei seiner Bank mehr einzahlen möchte, muss nachweisen können, woher das Geld stammt. Bei Neukundinnen und -kunden können Banken den Nachweis bereits ab 2.500 Euro einfordern. Der Freibetrag von 10.000 Euro gilt für Privatpersonen auch beim Kauf von Waren. Wer beispielsweise ein Auto im Wert von 12.000 Euro bar bezahlen möchte, muss sich auf eine Überprüfung der Personalien einstellen. Zudem müssen Händler/innen die Transaktion mit einem Formular schriftlich festhalten.
Um Geldwäsche zu verhindern, legt das GwG bestimmten Unternehmen und Personen besondere Pflichten auf. Der Kreis erstreckt sich weit über den Finanzbereich hinaus. In § 2 werden die „Verpflichteten” aufgelistet.
Verpflichtete des GwGs aus dem Finanzsektor:
- Kreditinstitute
- Finanzdienstleistungsinstitute
- Zahlungsinstitute
- E-Geld-Institute
- Agent/innen für Zahlungsdienste und E-Geld
- Selbständige Gewerbetreibende im Bereich Bezahldienste/E-Geld
- Anbieter/innen von Digital Wallets und Kryptowährungen
- Finanzunternehmen
- Finanz- und Honoraranlagenvermittler/in
- Versicherungsunternehmen
Verpflichtete des GwGs aus dem Nicht-Finanzsektor:
- Güterhändler/innen (Groß- und Einzelhandel)
- Kunstvermittler/innen
- Kunstlagerhalter/innen
- Immobilienmakler/innen
- Versicherungsvermittler/innen
- Wirtschaftsprüfer/innen
- Buchprüfer/innen
- Treuhänder/innen
- Kapitalverwaltungsgesellschaften
- Dienstleister/innen für Gesellschaften
- Steuerberater/innen und Steuerbevollmächtigte
- Rechtsanwalt/innen
- Rechtsbeistände
- Kammerrechtsbeistände
- Patentanwalt/innen
- Notar/innen
- Veranstalter/innen sowie Vermittler/innen von Glückspielen
Betroffene Unternehmen sollten sich intensiv mit den Regelungen zur Geldwäsche auseinandersetzen, um zu prüfen, welchen Pflichten sie im Geschäftsverkehr mit ihrer Kundschaft unterliegen. Dies gilt auch dem eigenen Schutz, da Kriminelle nicht nur internationale Großkonzerne zur Geldwäsche missbrauchen, sondern auch regionale und mittelständische Betriebe. Besonders betroffen sind Branchen, in denen Güter häufiger mit größeren Bargeldbeträgen gekauft werden – wie bei Juwelieren, Uhrmacherinnen und Uhrmachern sowie bei Händlerinnen und Händlern von Luxusgütern, Autos, Unterhaltungselektronik, Kunst und Antiquitäten.
Welche Pflichten müssen Unternehmen im Rahmen des Geldwäschegesetzes erfüllen?
Verpflichtete Unternehmen sind laut GwG dazu angehalten, eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen, um Geldwäsche zu verhindern. Diese Maßnahmen umfassen einerseits ein wirksames Risikomanagement, das in Art und Umfang der Geschäftstätigkeit angemessen sein muss. Andererseits fallen darunter eine Reihe von Sorgfaltspflichten, die dem Grundsatz „Know your customer” (KYC) folgen:
Erforderliche Maßnahmen zum Risikomanagement
- Durchführung, Dokumentierung und regelmäßige Aktualisierung einer sorgfältigen, vollständigen und zweckmäßigen Risikoanalyse der Vertriebspartner/innen
- Implementierung von individuellen, unternehmens- oder betriebsinternen Sicherungsmaßnahmen, die aus der Risikoanalyse abgeleitet werden
- Einrichtung eines adäquaten Kontrollmechanismus
- Regelmäßig Informationen an die Belegschaft zum Thema Geldwäsche
- eventuell Benennung eines/einer Geldwäschebeauftragten sowie Stellvertreter/innen
- Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht: Unterlagen zur Identifizierung müssen kopiert oder digital erfasst werden
Sorgfaltspflichten für Unternehmen
- eindeutige Identifizierung des Vertragspartners beziehungsweise der Vertragspartnerin oder der für diese auftretenden Person
- Überprüfung der Vertretungsverhältnisse
- Beschaffung und Bewertung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung
- Klärung, ob das Geld von einer politisch exponierten Person (PEP) kommt
- kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehungen sowie der Transaktionen
- Meldung von Anhaltspunkten für illegale Aktivitäten bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) über die Software „goAML” bei
- Bareinzahlungen über 10.000 Euro
- Transport oder Lagerung großer Bargeldbeträge
- Schnelle Einwilligung zu schlechten Konditionen bei der Geldanlage
- Nachweislich mehrere Konten bei der gleichen Bank oder anderen Banken
- Bareinzahlungen über 10.000 Euro
Unternehmen, die verdächtige Aktivitäten nicht melden oder die geldwäscherechtlichen Vorgaben anderweitig missachten, drohen hohe Bußgelder. Laut § 56 GwG sieht der Gesetzesrahmen in vielen Fällen Geldbußen bis zu 150.000 Euro vor; bei schwerwiegenden, wiederholten und systematischen Verstößen sind bis zu 5 Millionen Euro beziehungsweise 10 % des Vorjahresumsatzes möglich. Zudem sind die zuständigen Aufsichts- und Verwaltungsbehörden berechtigt, unanfechtbare Bußgeldentscheidungen auf der eigenen Internetseite öffentlich zu machen, das heißt, die Namen der Straftäter/innen zu veröffentlichen.
Was ist neu im Geldwäschegesetz 2022?
Innovative Technologien eröffnen neue Möglichkeiten der Geldwäsche, die Kriminelle zu nutzen wissen. Daher ist es notwendig, die Gesetzeslage immer wieder an die neuen Anforderungen anzupassen. Dies geschieht sowohl auf EU-Ebene – wie zuletzt mit der 2020 in Kraft getretenen sechsten Auflage der Geldwäscherichtlinie (AMLD6) – als auch auf nationaler Ebene mit der regelmäßigen Aktualisierung und Ergänzung des GwGs. Zuletzt kam unter anderem das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung von Geldwäsche dazu, das den Behörden die Strafverfolgung vereinfachen soll. Zudem werden nun auch Kryptowährungen und die entsprechenden Finanzdienstleistungsunternehmen dem Geldwäschegesetz unterstellt.
Eine weitere wichtige Ergänzung des GWGs ist das Transparenz- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG), welches am 1. August 2021 in Kraft trat. Es besagt, dass alle Unternehmen, Vereine, Genossenschaften, Stiftungen sowie weitere Akteure verpflichtet sind, die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten an das sogenannte Transparenzregister zu übermitteln. Hier müssen die meisten deutschen Unternehmen bestimmte Daten wie die Offenlegung wirtschaftlicher Eigentümer melden, um ihre Unternehmensstruktur, Eigentumsverhältnisse, Cashflows und Aufsicht offenzulegen.
Dadurch soll es möglich werden, die Register der EU-Mitgliedstaaten zu vernetzen und auf Basis der Daten aller meldepflichtigen Unternehmen die europaweite Strafverfolgung zu vereinfachen. Eine Missachtung der Meldepflicht an das Transparenzregister wird vom Bundesverwaltungsamt mit hohen Bußgeldern bestraft. Nicht eintragungspflichtig sind Einzelunternehmer und Einzelunternehmerinnen, eingetragene Kaufleute sowie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Einblick in das Transparenzregister wird mittlerweile nur noch bestimmten Behörden vollumfänglich gestattet: Seit November 2022 ist ein uneingeschränkter Zugang der Öffentlichkeit ungültig. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass eine Einsichtnahme nur noch zulässig ist, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und dieses per Antrag auch begründet werden kann.
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