Rechnung ohne Mehrwertsteuer: Wann Unternehmen in Deutschland steuerfrei abrechnen dürfen

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  1. Einführung
  2. Das Wichtigste auf einen Blick
  3. In welchen Fällen dürfen Unternehmen in Deutschland Rechnungen ohne Mehrwertsteuer ausstellen?
  4. Rechtliche Grundlagen der Mehrwertsteuerbefreiung
    1. Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG
    2. Steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG
    3. Innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 6a UStG
  5. Welche Rechnungsstellungsregeln gelten im Inland, in der EU und in Drittländern?
    1. Rechnungsstellung im Inland
    2. Rechnungsstellung innerhalb der Europäischen Union
    3. Rechnungsstellung in Drittländer
  6. In welchen Fällen geht die Umsatzsteuerpflicht auf den Kunden über?
  7. Pflichtvermerke für Rechnungen ohne Mehrwertsteuer
  8. Häufig gestellte Fragen zu Rechnungen ohne Mehrwertsteuer
  9. So hilft Ihnen Stripe Tax bei der Einhaltung der Mehrwertsteuervorgaben
  10. Häufig gestellte Fragen zu Rechnungen ohne Mehrwertsteuer

In Deutschland zählt die Mehrwert- beziehungsweise Umsatzsteuer im Regelfall zu den Pflichtangaben einer rechtskonformen Rechnung. Allerdings sieht das Steuerrecht verschiedene Ausnahmen vor, bei denen kein Umsatzsteuerausweis erfolgen darf oder erfolgen muss. Für Unternehmen in Deutschland ist es wichtig, diese Sonderfälle zu kennen, um Rechnungen korrekt zu erstellen und steuerliche Nachteile zu vermeiden.

In diesem Artikel erfahren Sie, wann Unternehmen in Deutschland Rechnungen ohne Mehrwertsteuer ausstellen dürfen und welche Regelungen für Rechnungen ins Inland, ins EU-Ausland und in Drittländer gelten. Zudem erfahren Sie, in welchen Fällen die Umsatzsteuerpflicht auf die Leistungsempfänger/innen übergeht. Sie finden darüber hinaus eine Übersicht der obligatorischen Rechnungshinweise für verschiedene steuerliche Sonderfälle sowie die häufigsten Ursachen für Steuernachforderungen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Unternehmen in Deutschland können in Ausnahmefällen Rechnungen ohne Mehrwertsteuer stellen.
  • Rechnungen ohne Mehrwertsteuer sind unter anderem für Kleinunternehmen, bei bestimmten Steuerbefreiungen sowie bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen möglich.
  • Es gelten unterschiedliche Regelungen für Steuerbefreiungen im Inland, innerhalb der EU sowie bei Geschäften in Drittländern.
  • Bei Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens geht die Umsatzsteuerpflicht auf die Leistungsempfänger/innen über.
  • Fehler bei der Anwendung der steuerlichen Vorgaben können zu Nachforderungen durch das Finanzamt führen.

In welchen Fällen dürfen Unternehmen in Deutschland Rechnungen ohne Mehrwertsteuer ausstellen?

Ob eine Rechnung mit oder ohne Mehrwert- oder Umsatzsteuer ausgestellt wird, hängt von verschiedenen steuerlichen Regelungen ab. Ein fehlender Umsatzsteuerausweis bedeutet nicht automatisch, dass die Rechnung unvollständig oder fehlerhaft ist. Das Umsatzsteuerrecht sieht für bestimmte Sachverhalte ausdrücklich vor, dass keine Mehrwertsteuer berechnet werden darf oder muss.

Zu den wichtigsten Fällen zählen:

  • Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG
  • bestimmte steuerfreie Umsätze
  • innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten
  • Leistungen im Reverse-Charge-Verfahren
  • Ausfuhrlieferungen in Staaten außerhalb der Europäischen Union

Rechtliche Grundlagen der Mehrwertsteuerbefreiung

Für mögliche Befreiungen von der Mehrwertsteuer bilden die Paragrafen 19, 4 und 6a des Umsatzsteuergesetzes den maßgeblichen rechtlichen Rahmen in Deutschland.

Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG

Nach § 19 UStG können Unternehmen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn ihr Gesamtumsatz im Vorjahr unter 25.000 € lag und im laufenden Geschäftsjahr 100.000 € voraussichtlich nicht übersteigt. Kleinunternehmen sind von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Das bedeutet, Kleinunternehmer/innen können Rechnungen ohne Mehrwertsteuer ausstellen. Da Steuersätze und Steuerbeträge nicht aufgeführt werden, wird der Rechnungsbetrag unmittelbar als Endbetrag ausgewiesen. Verpflichtend ist jedoch ein Hinweis auf der Rechnung, um die fehlende Steuerpflicht eindeutig kenntlich zu machen.

Im Zuge dieser Vereinfachungsregelung müssen Kleinunternehmen in der Regel weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch eine Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt einreichen. Ausnahmen bestehen lediglich bei innergemeinschaftlichen Erwerben sowie bei Reverse-Charge-Umsätzen. Ein Vorsteuerabzug ist für Kleinunternehmen nicht möglich, sodass die gezahlte Umsatzsteuer als endgültiger Kostenfaktor im Unternehmen verbleibt.

Steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG

§ 4 UStG enthält eine umfangreiche Aufzählung von Umsätzen, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Dazu gehören unter anderem medizinische Heilbehandlungen, bestimmte Bildungsleistungen, Versicherungs- und Finanzumsätze sowie weitere gesetzlich definierte Tätigkeiten. Obwohl diese Leistungen grundsätzlich steuerbar sind, ordnet das Umsatzsteuergesetz für sie eine Steuerbefreiung an.

In der Praxis bedeutet dies, dass auf entsprechenden Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Gleichzeitig müssen die rechnungsstellenden Unternehmen einen Hinweis auf die jeweilige Steuerbefreiung nach § 4 UStG aufnehmen.

Innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 6a UStG

Bei Lieferungen von Deutschland in andere EU-Mitgliedstaaten kann nach § 6a UStG eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen. Voraussetzung dafür ist, dass der Abnehmer ein Unternehmen ist und über eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen EU-Mitgliedstaats verfügt. Zusätzlich muss der Transport der Ware in den anderen Mitgliedstaat nachgewiesen werden.

Welche Rechnungsstellungsregeln gelten im Inland, in der EU und in Drittländern?

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Rechnungen hängt maßgeblich davon ab, in welchem Land eine Leistung erbracht wird. Entscheidend ist, ob ein rein inländischer Vorgang vorliegt, ein Geschäft innerhalb der Europäischen Union oder eine Lieferung beziehungsweise Leistung mit einem Drittlandbezug. Je nach Fall greifen unterschiedliche gesetzliche Mechanismen zur Besteuerung oder Steuerbefreiung.

Im Zentrum stehen dabei unterschiedliche Anknüpfungspunkte der Umsatzsteuer: das Inland als Regelbesteuerungsraum, der EU-Binnenmarkt mit besonderen Nachweis- und Identifikationspflichten sowie der internationale Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Drittstaaten. Diese Systematik bestimmt, ob Umsatzsteuer ausgewiesen wird, ob sie entfällt oder ob sie auf einen anderen Steuerschuldner übergeht.

Rechnungsstellung im Inland

Im Inland unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen grundsätzlich der deutschen Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz. In diesen Fällen wird die Umsatzsteuer regulär auf der Rechnung ausgewiesen und vom leistenden Unternehmer abgeführt. Abweichungen ergeben sich nur, wenn nationale Ausnahmetatbestände greifen wie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG oder Steuerbefreiungen nach § 4 UStG. In diesen Fällen erfolgt kein Umsatzsteuerausweis, obwohl der Leistungsort im Inland liegt.

Eine rechtskonforme Rechnung, die im Inland ausgestellt wird, muss gemäß § 14 UStG die folgenden Pflichtangaben enthalten:

  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens
  • vollständiger Name und vollständige Anschrift der Leistungsempfängerin beziehungsweise des Leistungsempfängers
  • Datum der Rechnungsausstellung
  • Datum der Lieferung oder sonstigen Leistung (Leistungszeitraum)
  • die dem leistenden Unternehmen vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • eine fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer
  • Menge und Art der gelieferten Produkte oder den Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistung
  • Preis (Netto) sowie Gesamtbetrag; bei Steuerbefreiungen entspricht der Rechnungsbetrag dem Endbetrag ohne Umsatzsteuer
  • der anzuwendende Steuersatz sowie der entsprechende Steuerbetrag oder – im Fall von Steuerbefreiungen oder der Anwendung der Kleinunternehmerregelung – ein entsprechender Hinweis auf die Steuerfreiheit beziehungsweise das Nichtbestehen der Umsatzsteuerpflicht

Rechnungsstellung innerhalb der Europäischen Union

Bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen ins EU-Ausland müssen neben den Pflichtangaben, die sich aus § 14 UStG ergeben, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Leistungsempfänger/innen sowie ein Hinweis auf die innergemeinschaftliche Lieferung vermerkt sein. Der Nachweis des Warentransports muss nicht zwingend auf der Rechnung selbst erfolgen. Sind die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung erfüllt, müssen deutsche Unternehmen keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen. Die Besteuerung erfolgt im Regelfall im Bestimmungsland der Leistungsempfänger/innen.

Erbringt ein deutsches Unternehmen Leistungen an ein Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, handelt es sich in der Regel um eine innergemeinschaftliche sonstige Leistung. In diesen Fällen verlagert sich der Leistungsort gemäß § 3a UStG in das Land der Leistungsempfänger/innen. Die Umsatzsteuer wird dort im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens erhoben. Deutsche Unternehmen können dann eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer stellen. Verpflichtend ist jedoch ein entsprechender Hinweis auf der Rechnung, dass die Steuerschuldnerschaft auf die Leistungsempfänger/innen übergeht.

Werden Lieferungen oder Leistungen hingegen an Privatpersonen innerhalb der Europäischen Union erbracht, gelten die Regelungen für inländische Umsätze. Unternehmen aus Deutschland müssen auf ihren Rechnungen deutsche Umsatzsteuer ausweisen, sofern keine besonderen Sonderregelungen greifen. Bei grenzüberschreitenden Fernverkäufen ist insbesondere die unionsweite Umsatzschwelle von 10.000 € relevant. Oberhalb dieser Schwelle fällt die Umsatzsteuer grundsätzlich im Bestimmungsland an, häufig über den One-Stop-Shop.

Rechnungsstellung in Drittländer

Bei Geschäften mit Drittstaaten gelten andere umsatzsteuerliche Regeln als im europäischen Binnenmarkt. Jedes Land hat eigene Vorschriften, die deutsche Unternehmen beachten müssen. Je nach Drittland können Reverse-Charge-Regeln oder weitere lokale Vorgaben greifen. In einigen Ländern sind deutsche Unternehmen verpflichtet, sich steuerlich zu registrieren oder einen Fiskalvertreter zu bestellen, der die lokalen Pflichten übernimmt. Eine genaue Prüfung der landesspezifischen Vorschriften ist daher unerlässlich.

Lieferungen aus Deutschland in ein Drittland können unter bestimmten Bedingungen als steuerfreie Ausfuhrlieferung gemäß § 4 UStG in Verbindung mit § 6 UStG behandelt werden. Voraussetzung ist, dass die Waren das deutsche beziehungsweise das EU-Zollgebiet tatsächlich verlassen und dies durch geeignete Ausfuhrnachweise dokumentiert wird. Ist die Ausfuhr nachweislich erfolgt, darf auf der Rechnung keine deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Zudem müssen deutsche Unternehmen einen Hinweis auf die Steuerfreiheit auf der Rechnung ergänzen.

Bei grenzüberschreitenden B2B-Dienstleistungen entscheidet der Leistungsort über die Umsatzsteuerpflicht. Liegt dieser im Drittland – entweder am Sitz des Kunden oder an dessen Betriebsstätte – ist die Leistung in Deutschland nicht steuerbar. Auf der Rechnung wird keine deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen. In diesem Fall empfiehlt sich ein Hinweis wie „Nicht steuerbar gemäß § 3a Abs. 2 UStG”. Falls das Drittland das Reverse-Charge-Verfahren anwendet, sollte dies auf der Rechnung vermerkt werden.

In welchen Fällen geht die Umsatzsteuerpflicht auf den Kunden über?

Grundsätzlich schuldet das leistende Unternehmen die Umsatzsteuer und führt sie an das Finanzamt ab. In bestimmten Fällen sieht das Umsatzsteuerrecht jedoch vor, dass die Steuerschuld auf die Leistungsempfänger/innen übergeht. Dieses Verfahren wird als Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet. Dabei stellt das leistende Unternehmen eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer aus, während die Empfänger/innen diese selbst berechnen und an die zuständige Steuerbehörde abführen.

Das Reverse-Charge-Verfahren soll grenzüberschreitende Geschäfte vereinfachen und Steuerbetrug verhindern. Voraussetzung ist, dass die gesetzlichen Anforderungen für die Verlagerung der Steuerschuld erfüllt sind. Auf der Rechnung muss in diesen Fällen ein entsprechender Hinweis enthalten sein.

Zu den wichtigsten Anwendungsfällen des Reverse-Charge-Verfahrens gehören:

  • innergemeinschaftliche sonstige Leistungen an Unternehmen innerhalb der Europäischen Union, wenn sich der Leistungsort im EU-Mitgliedstaat der Leistungsempfänger/innen befindet
  • bestimmte B2B-Dienstleistungen mit Leistungsort in Drittländern, sofern das jeweilige Land das Reverse-Charge-Verfahren vorsieht und der Leistungsort dort liegt
  • Bauleistungen zwischen Unternehmen der Baubranche gemäß § 13b UStG
  • Lieferungen bestimmter Metalle, Schrott- und Altmaterialien, für die das Umsatzsteuergesetz den Übergang der Steuerschuld vorsieht
  • Lieferungen von Mobilfunkgeräten, integrierten Schaltkreisen und bestimmten elektronischen Produkten oberhalb gesetzlich festgelegter Wertgrenzen
  • Gebäudereinigungsleistungen zwischen entsprechend tätigen Unternehmen
  • bestimmte Lieferungen von Grundstücken und Immobilien, soweit die Voraussetzungen des § 13b UStG erfüllt sind
  • Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte in speziellen gesetzlich geregelten Konstellationen

Unternehmen in Deutschland sollten vor der Rechnungsstellung sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für das Reverse-Charge-Verfahren tatsächlich vorliegen. Ein unzutreffender Umsatzsteuerausweis kann sowohl für die Rechnungsaussteller/innen als auch für die Leistungsempfänger/innen steuerliche Folgen haben.

Pflichtvermerke für Rechnungen ohne Mehrwertsteuer

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Formulierungen im Überblick, die Sie im jeweiligen Einzelfall als Hinweis auf Ihren Rechnungen ergänzen sollten:

  • Kleinunternehmerregelung: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
  • Steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG: Hinweis auf die jeweilige Steuerbefreiung nach § 4 UStG
  • steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung:„steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG“
  • steuerfreie Ausfuhrlieferung in ein Drittland: „Steuerfreie Ausfuhrlieferung gemäß § 4 Nr. 1a UStG i. V. m. § 6 UStG“
  • B2B-Dienstleistung mit Leistungsort im Drittland:„Nicht steuerbar gemäß § 3a Abs. 2 UStG“
  • Reverse-Charge-Verfahren:„Steuerschuldnerschaft liegt beim Leistungsempfänger“

Häufig gestellte Fragen zu Rechnungen ohne Mehrwertsteuer

Steuernachforderungen entstehen häufig, weil formale oder inhaltliche Anforderungen der Umsatzsteuer nicht korrekt umgesetzt wurden. Gerade bei Rechnungen ohne Mehrwertsteuerausweis sind viele Fehlerquellen möglich.

Oft resultieren Nachforderungen aus unvollständigen oder fehlerhaften Rechnungsangaben. Dazu gehören fehlende Pflichtangaben wie Rechnungsnummer, Leistungsdatum, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden. Auch fehlende Hinweise auf Steuerbefreiungen oder das Reverse-Charge-Verfahren führen regelmäßig zu Beanstandungen. Zudem ist es stets wichtig, den Leistungsort korrekt zu bestimmen.

Weitere klassische Ursachen betreffen die falsche Anwendung von Umsatzsteuerbefreiungen. Beispiele hierfür sind:

  • die unzutreffende Annahme der Kleinunternehmerregelung
  • die fehlerhafte Einstufung einer innergemeinschaftlichen Lieferung
  • das Nichtbeachten von Lieferschwellen bei Privatkundinnen und -kunden in der EU
  • die fehlerhafte Dokumentation von Ausfuhrlieferungen in Drittländer

So hilft Ihnen Stripe Tax bei der Einhaltung der Mehrwertsteuervorgaben

Stripe Tax unterstützt Unternehmen in Deutschland dabei, die Umsatzsteuer bei der Rechnungsstellung korrekt zu berechnen. So lassen sich Fehler minimieren und die Abwicklung vereinfachen – unabhängig davon, ob Sie Rechnungen im Inland, ins EU-Ausland oder in Drittländer stellen. Tax sorgt dafür, dass alle Pflichtangaben vollständig enthalten sind, berechnet automatisch die korrekten Steuerbeträge und fügt notwendige Hinweise zu Steuerbefreiungen oder zur Umkehr der Steuerschuld auf Ihren Rechnungen ein. Auf diese Weise entsprechen Ihre Rechnungen auch bei steigendem Transaktionsvolumen oder zunehmender internationaler Geschäftstätigkeit stets den gesetzlichen Vorgaben.

Zudem erleichtert die automatisierte Erfassung und Aufbereitung steuerrelevanter Daten die Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen. So können Sie das Risiko von fehlerhaften Rechnungen, Steuernachforderungen oder Rückfragen durch Finanzbehörden auf ein Minimum reduzieren.

Häufig gestellte Fragen zu Rechnungen ohne Mehrwertsteuer

Im Folgenden finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Rechnungen ohne Mehrwertsteuer in Deutschland.

Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.

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