Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen in Deutschland

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  1. Einführung
  2. Das Wichtigste auf einen Blick
  3. Was gilt als grenzüberschreitende Dienstleistung im Umsatzsteuerrecht?
  4. Wann unterliegen grenzüberschreitende Dienstleistungen der deutschen Umsatzsteuer?
    1. Der Leistungsort entscheidet
  5. Wie wird der Ort einer grenzüberschreitenden Dienstleistung bestimmt?
  6. Welche Umsatzsteuerregeln gelten für Dienstleistungen im B2B- und B2C-Bereich?
  7. Welche Umsatzsteuerregeln gelten für Dienstleistungen innerhalb der EU?
    1. Leistungen an Unternehmen
    2. Leistungen an Privatpersonen
  8. Welche Umsatzsteuerregeln gelten für Dienstleistungen außerhalb der EU?
    1. Leistungen an Unternehmen in Drittländern
    2. Leistungen an Privatpersonen in Drittländern
  9. Welche Anforderungen gelten für die Umsatzsteuerberichterstattung und -dokumentation?
  10. So kann Stripe Tax Sie unterstützen
  11. Häufige Fragen zur Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen

Deutsche Unternehmen erzielen mit grenzüberschreitenden Dienstleistungen erhebliche Umsätze. Nach Angaben der Deutschen Bundesbank beliefen sich die Dienstleistungseinnahmen Deutschlands aus Auslandsgeschäften im Jahr 2025 auf rund 458 Milliarden €. Bei der Erbringung von Dienstleistungen über Ländergrenzen hinweg müssen Unternehmen jedoch zahlreiche umsatzsteuerliche Regelungen beachten.

In diesem Artikel erfahren Sie, was als grenzüberschreitende Dienstleistung im Umsatzsteuerrecht gilt und wann grenzüberschreitende Dienstleistungen der deutschen Umsatzsteuer unterliegen. Zudem erläutern wir die Umsatzsteuerregeln für B2B- und B2C-Leistungen innerhalb der EU sowie für Leistungen mit Bezug zu Drittländern.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Der Leistungsort bestimmt, ob eine grenzüberschreitende Dienstleistung in Deutschland steuerbar ist oder umsatzsteuerlich einem anderen Staat zugeordnet wird.
  • Bei B2B-Leistungen innerhalb der EU greift häufig das Reverse-Charge-Verfahren, bei dem der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer im jeweiligen Mitgliedstaat schuldet.
  • Bei Leistungen an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten liegt der Leistungsort häufig am Sitz des leistenden Unternehmens.
  • Bei Dienstleistungen mit Bezug zu Drittländern hängt die umsatzsteuerliche Behandlung von der Art der Leistung, dem Leistungsempfänger und den Vorschriften des jeweiligen Staates ab.
  • Deutsche Unternehmen müssen grenzüberschreitende Leistungen korrekt dokumentieren und je nach Fall Nachweis-, Melde- und Aufzeichnungspflichten erfüllen.

Was gilt als grenzüberschreitende Dienstleistung im Umsatzsteuerrecht?

Eine grenzüberschreitende Dienstleistung liegt vor, wenn ein deutsches Unternehmen eine sonstige Leistung an Privatpersonen oder Unternehmen in einem anderen Staat erbringt oder eine sonstige Leistung von einem Unternehmen aus einem anderen Staat bezieht.

Sonstige Leistungen sind nach § 3 Abs. 9 UStG Leistungen, die keine Lieferungen sind. Dazu zählen unter anderem IT-, Werbe-, Vermittlungs- und Rechtsdienstleistungen sowie Steuer- und Unternehmensberatung, Übersetzungs-, Marketing- und Designleistungen und die Einräumung oder Überlassung von Rechten und Lizenzen.

Für die umsatzsteuerliche Behandlung ist entscheidend, welche Leistung erbracht wird, wer sie erbringt und wer sie empfängt. Zudem kommt es darauf an, welchem Staat das Umsatzsteuerrecht die Leistung zuordnet.

Wann unterliegen grenzüberschreitende Dienstleistungen der deutschen Umsatzsteuer?

Ob auf eine grenzüberschreitende Dienstleistung deutsche Umsatzsteuer anfällt, hängt davon ab, wo die Leistung nach den umsatzsteuerlichen Vorschriften als ausgeführt gilt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen im Inland ausgeführte entgeltliche Leistungen eines deutschen Unternehmens grundsätzlich der deutschen Umsatzsteuer. Für sonstige Leistungen richtet sich der Leistungsort nach § 3a UStG.

Der Leistungsort entscheidet

Für die Bestimmung des Leistungsorts kommt es vor allem darauf an, wer die Leistung empfängt und welche Art von Leistung erbracht wird. Das Umsatzsteuerrecht unterscheidet dabei zwischen Leistungen an Unternehmen (B2B) und Leistungen an Privatpersonen (B2C). Für beide Fälle gelten unterschiedliche Grundregeln. Darüber hinaus sieht § 3a UStG für bestimmte Arten von sonstigen Leistungen besondere Regelungen zum Leistungsort vor. Die konkrete umsatzsteuerliche Behandlung hängt daher vom jeweiligen Einzelfall ab.

Liegt der Leistungsort in Deutschland, ist die Leistung im Normalfall in Deutschland steuerbar und kann deutsche Umsatzsteuer auslösen. Liegt der Leistungsort im Ausland, fällt in der Regel keine deutsche Umsatzsteuer an.

Wie wird der Ort einer grenzüberschreitenden Dienstleistung bestimmt?

Bei der Bestimmung des Leistungsorts ist zunächst zu prüfen, ob eine besondere Ortsregelung nach § 3a Abs. 3 bis 8 UStG oder einer ergänzenden Vorschrift wie § 3b oder § 3e UStG greift. Ist dies nicht der Fall, kommen die allgemeinen Regelungen des § 3a Abs. 1 und 2 UStG zur Anwendung.

Besondere Regelungen gelten beispielsweise für Grundstücksleistungen, Personenbeförderungen, Veranstaltungsleistungen, Restaurationsleistungen und die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln. Auch für bestimmte Leistungen an Empfänger/innen in Drittländern enthält § 3a UStG besondere Vorgaben. Diese Sonderregelungen können dazu führen, dass der Leistungsort in einem anderen Staat als Deutschland liegt. Ob dort Umsatzsteuer anfällt, richtet sich nach den jeweiligen nationalen Vorschriften. Das deutsche Unternehmen darf in diesem Fall keine deutsche Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Greift keine Sonderregelung, gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben.

Welche Umsatzsteuerregeln gelten für Dienstleistungen im B2B- und B2C-Bereich?

Erbringt ein deutsches Unternehmen eine sonstige Leistung an ein anderes Unternehmen, liegt der Leistungsort grundsätzlich dort, wo das empfangende Unternehmen seinen Sitz hat. Wird die Leistung an eine Betriebsstätte erbracht, kann stattdessen deren Ort maßgeblich sein. Stellt das leistende Unternehmen in Deutschland beispielsweise einem französischen Unternehmen eine digitale Dienstleistung in Rechnung, etwa die Einrichtung einer Cloud-Lösung, liegt der Leistungsort in Frankreich. In diesem Fall wird auf der Rechnung keine deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen. Bei Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten kommt in der Regel das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung.

Bei Leistungen an Privatpersonen liegt der Leistungsort hingegen im Regelfall am Sitz des leistenden Unternehmens. Erbringt ein deutsches Unternehmen eine Beratungsleistung an eine Privatperson mit Wohnsitz in Frankreich, wird als Leistungsort folglich Deutschland angesehen. Das Unternehmen berechnet daher grundsätzlich deutsche Umsatzsteuer.

Welche Umsatzsteuerregeln gelten für Dienstleistungen innerhalb der EU?

Innerhalb der EU gelten für grenzüberschreitende Dienstleistungen unterschiedliche Umsatzsteuerregeln, je nachdem, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmen oder eine Privatperson ist.

Leistungen an Unternehmen

Bei grenzüberschreitenden B2B-Leistungen innerhalb der EU kommt regelmäßig das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung. Die Steuerschuld geht dabei auf das empfangende Unternehmen über. Das deutsche Unternehmen stellt die Rechnung in der Regel ohne deutsche Umsatzsteuer aus und nimmt den gesetzlich vorgesehenen Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf. Das empfangende Unternehmen muss die Umsatzsteuer nach seinen nationalen Vorschriften selbst berechnen und abführen.

Das Reverse-Charge-Verfahren wird grundsätzlich nur im B2B-Kontext angewendet. Das bedeutet: Der Leistungsempfänger muss als Unternehmer/in handeln. Leistende Unternehmen aus Deutschland sollten daher die Unternehmereigenschaft des Kunden prüfen. Dies ist mithilfe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer möglich, die auch auf der Rechnung angegeben werden muss. Darüber hinaus können besondere Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten bestehen.

Leistungen an Privatpersonen

Bei grenzüberschreitenden Leistungen an Privatpersonen innerhalb der EU greift das Reverse-Charge-Verfahren grundsätzlich nicht. Im Normalfall müssen deutsche Unternehmen in diesem Fall die deutsche Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen.

Für bestimmte Leistungen gelten jedoch abweichende Vorschriften. Dies betrifft unter anderem auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen, für die § 3a Abs. 5 UStG besondere Regelungen zum Leistungsort vorsieht. Bei solchen Leistungen kann sich der Leistungsort nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Privatperson richten. Für das deutsche Unternehmen kann dies bedeuten, dass es die Umsatzsteuer des EU-Mitgliedstaates anwenden muss, in dem die Privatperson ansässig ist.

Zur Vereinfachung der Abwicklung der Umsatzsteuer wurde innerhalb der EU das sogenannte One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) eingerichtet. Darüber können in Deutschland registrierte teilnahmeberechtigte Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten geschuldete Umsatzsteuerbeträge nach § 18j UStG zentral über das Bundeszentralamt für Steuern erklären und entrichten, statt für die vom OSS erfassten Umsätze separate Umsatzsteuererklärungen in jedem Verbrauchsmitgliedstaat abzugeben.

Für bestimmte grenzüberschreitende B2C-Umsätze, darunter elektronisch erbrachte Dienstleistungen, gilt eine EU-weite Umsatzschwelle von 10.000 €. Wird diese im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten, können die betroffenen Umsätze unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in Deutschland besteuert werden. Wird die Schwelle überschritten oder verzichtet das Unternehmen auf diese Ausnahmeregelung, fällt grundsätzlich die Umsatzsteuer des jeweiligen Verbrauchsmitgliedstaates an. Über das OSS-Verfahren können Unternehmen diese Umsatzsteuer zentral erklären und entrichten, ohne sich für die vom Verfahren erfassten Umsätze in jedem Mitgliedstaat separat registrieren zu müssen.

Welche Umsatzsteuerregeln gelten für Dienstleistungen außerhalb der EU?

Außerhalb der EU gelten für die Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen andere gesetzliche Vorgaben als innerhalb der Europäischen Union. Es gilt jedoch auch hier, zwischen Leistungen an Unternehmen und Privatpersonen zu unterscheiden.

Leistungen an Unternehmen in Drittländern

Erbringt ein deutsches Unternehmen eine sonstige Leistung an ein Unternehmen in einem Drittland, liegt der Leistungsort im Regelfall am Sitz des empfangenden Unternehmens. Die Leistung unterliegt daher nicht der deutschen Umsatzsteuer. Ob und in welcher Form im Drittland eine Steuerpflicht entsteht, richtet sich nach den dort geltenden Vorschriften.

In einigen Drittländern gelten vergleichbare Regelungen. So kann beispielsweise bei bestimmten grenzüberschreitenden B2B-Dienstleistungen an Unternehmen im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz die Steuerschuld auf das empfangende Unternehmen übergehen. In der Schweiz wird dieser Mechanismus als Bezugsteuer bezeichnet. In anderen Fällen kann das deutsche Unternehmen verpflichtet sein, sich im Drittland umsatzsteuerlich zu registrieren oder die dort geltenden Steuerregelungen zu beachten. Entscheidend sind daher stets die nationalen Vorschriften des jeweiligen Empfängerstaates.

Leistungen an Privatpersonen in Drittländern

Bei Leistungen an Privatpersonen außerhalb der EU gilt zunächst die allgemeine Regel: Der Leistungsort liegt am Sitz des leistenden deutschen Unternehmens. In diesem Fall weist das deutsche Unternehmen die deutsche Umsatzsteuer aus. Für bestimmte Leistungen sieht § 3a Abs. 4 UStG jedoch eine Ausnahme vor. Werden zum Beispiel Beratungs-, Rechts-, Werbe-, Übersetzungs- oder Datenverarbeitungsleistungen an eine Privatperson im Drittland erbracht, liegt der Leistungsort am Wohnsitz der Privatperson.

In diesem Fall fällt auf die Leistung keine deutsche Umsatzsteuer an, sondern unter Umständen eine Umsatzsteuer im Drittland. Deutsche Unternehmen müssen daher im Einzelfall prüfen, ob sie im Zielland Umsatzsteuer oder eine vergleichbare Verbrauchsteuer berechnen und abführen müssen. Anders als innerhalb der EU können hierfür keine einheitlichen europäischen Regelungen zugrunde gelegt werden.

Welche Anforderungen gelten für die Umsatzsteuerberichterstattung und -dokumentation?

Bei B2B-Leistungen in anderen EU-Mitgliedstaaten müssen deutsche Unternehmen zunächst die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers nachweisen. Hierzu sollten sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden verifizieren und dokumentieren. Zudem müssen grenzüberschreitende sonstige Leistungen, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, in der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG angegeben werden. Die Rechnungsstellung richtet sich nach den Vorgaben des § 14 UStG sowie den besonderen Anforderungen für innergemeinschaftliche Leistungen nach § 14a UStG.

Auch bei Leistungen an Privatpersonen können besondere Dokumentationspflichten bestehen, vor allem wenn der Leistungsort nicht am Sitz des deutschen Unternehmens liegt. Bei elektronisch erbrachten Leistungen, die über das OSS-Verfahren gemeldet werden, müssen Unternehmen die für die Bestimmung des Leistungsorts erforderlichen Nachweise aufbewahren. Nach § 22 UStG sind deutsche Unternehmen zudem verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, die eine eindeutige und vollständige Prüfung der umsatzsteuerlichen Behandlung ermögliche

Die allgemeinen Aufbewahrungspflichten für umsatzsteuerliche Unterlagen ergeben sich aus § 147 Abgabenordnung. Danach müssen Unternehmen Rechnungen, Buchungsbelege und weitere steuerlich relevante Unterlagen grundsätzlich über einen bestimmten Zeitraum aufbewahren. Besonders bei grenzüberschreitenden Geschäften ist eine sorgfältige Dokumentation essenziell, da Unternehmen die gewählte umsatzsteuerliche Einordnung nachvollziehbar belegen können sollten.

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Häufige Fragen zur Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen

Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.

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