Rechnungsstellung in Luxemburg: Umsatzsteuer (USt.) bei B2B- und B2C-Verkäufen

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  1. Einführung
  2. Wichtige Erkenntnisse
  3. Wann müssen Rechnungen nach Luxemburg die Umsatzsteuer enthalten?
    1. Unternehmen (B2B) im Vergleich zu Verbraucherinnen/Verbrauchern (B2C)
    2. Warenlieferungen im Vergleich zu Dienstleistungen
  4. Was bei der Rechnungsstellung an Unternehmen in Luxemburg zu beachten ist
    1. Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Warenlieferungen
    2. Reverse-Charge-Verfahren bei Dienstleistungen
  5. Was bei der Rechnungsstellung an Verbraucher/innen in Luxemburg zu beachten ist
    1. Innergemeinschaftliche Fernverkäufe
    2. Dienstleistungen für Verbraucher/innen
    3. Der Umsatzschwellenwert von 10.000 €
  6. Wie funktioniert das OSS für Verkäufe nach Luxemburg?
  7. So kann Stripe Invoicing Sie unterstützen
  8. FAQs zur Rechnungsstellung nach Luxemburg

Luxemburg hat rund 682.000 Einwohner/innen und ist Sitz von mehr als 45.000 Unternehmen. Obwohl das Großherzogtum zu den kleineren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zählt, ist es für deutsche Unternehmen ein attraktiver Markt mit zahlreichen potenziellen Kundinnen und Kunden und Geschäftspartnern. Beim internationalen Vertrieb müssen diese jedoch mehr als nur die Marktchancen berücksichtigen. Sie müssen auch an die Umsatzsteuer (USt.) denken. Die Rechnungsstellungsvorschriften unterscheiden sich je nachdem, ob ein Unternehmen Waren oder Dienstleistungen liefert und ob es an ein anderes Unternehmen oder an Verbraucherinnen und Verbraucher verkauft.

In diesem Artikel erfahren Sie, wann deutsche Unternehmen die Umsatzsteuer auf Rechnungen nach Luxemburg ausweisen müssen und worin die Unterschiede zwischen Business-to-Business- (B2B) und Business-to-Consumer-Verkäufen (B2C) bestehen. Wir erklären außerdem die Rolle des One-Stop-Shops (OSS) und wie Sie Ihre Rechnungsstellung automatisieren können.

Wichtige Erkenntnisse

  • Die auf einer Rechnung nach Luxemburg ausgewiesene Umsatzsteuer hängt von der Art der Lieferung oder Leistung ab und davon, ob es sich bei der Kundin bzw. dem Kunden um ein Unternehmen oder um eine Verbraucherin bzw. einen Verbraucher handelt.
  • B2B-Warenlieferungen können als steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen gelten, während Dienstleistungen häufig der Umkehrung der Steuerschuld unterliegen.
  • B2C-Warenlieferungen fallen grundsätzlich unter das Bestimmungslandprinzip, was bedeutet, dass die Umsatzsteuer möglicherweise in dem Land fällig wird, in dem die Privatkundin bzw. der Privatkunde ansässig ist.
  • Bestimmte grenzüberschreitende B2C-Verkäufe unterliegen einer EU-weiten Umsatzschwelle von 10.000 €. Dies umfasst innergemeinschaftliche Fernverkäufe und bestimmte Dienstleistungen.
  • Das OSS ermöglicht es deutschen Unternehmen, jede in Luxemburg fällige Umsatzsteuer für bestimmte grenzüberschreitende B2C-Verkäufe über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden und abzuführen.

Wann müssen Rechnungen nach Luxemburg die Umsatzsteuer enthalten?

Das deutsche und EU-Umsatzsteuerrecht legt fest, wann eine Rechnung nach Luxemburg die Umsatzsteuer enthalten muss. Die wichtigsten Kriterien sind die Art der Leistung, der Ort der Leistungserbringung sowie die Frage, ob es sich bei dem Käufer bzw. der Käuferin um ein Unternehmen oder einen Verbraucher bzw. eine Verbraucherin handelt.

Unternehmen (B2B) im Vergleich zu Verbraucherinnen/Verbrauchern (B2C)

Die deutsche Umsatzsteuer gilt häufig nicht für grenzüberschreitende Dienstleistungen zwischen Unternehmen innerhalb der EU. Warenlieferungen können als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen gelten. Im Gegensatz dazu ist der Ort der Leistungserbringung für viele B2B-Dienstleistungen der Hauptsitz des luxemburgischen Unternehmens, sodass das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommt. Für andere Arten von Leistungen können besondere zusätzliche Vorschriften hinsichtlich der Besteuerung und des Ortes der Leistungserbringung gelten.

Rechnungen an Verbraucher/innen enthalten hingegen in der Regel die deutsche oder luxemburgische Umsatzsteuer. Welcher Satz zur Anwendung kommt, hängt unter anderem davon ab, ob der Verkäufer bzw. die Verkäuferin Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt und wo der Verkauf steuerpflichtig ist. Einige Lieferungen unterliegen besonderen EU-Vorschriften.

Warenlieferungen im Vergleich zu Dienstleistungen

Die umsatzsteuerliche Behandlung hängt sowohl von der Art der Käuferinnen und Käufer als auch von der Art der Leistung ab. Für Waren und Dienstleistungen gelten unterschiedliche Vorschriften. Einige Dienstleistungen unterliegen zudem besonderen Umsatzsteuerregelungen. Dazu gehören elektronische Dienstleistungen oder Arbeiten im Zusammenhang mit Immobilien. Daher müssen deutsche Unternehmen vor der Rechnungsstellung prüfen, welche Vorschriften im jeweiligen Fall gelten.

Was bei der Rechnungsstellung an Unternehmen in Luxemburg zu beachten ist

Bei der Rechnungsstellung an ein Unternehmen in Luxemburg von Deutschland aus ist zunächst zu beachten, dass jede Rechnung alle in § 14 Abs. 4 des deutschen Umsatzsteuergesetzes vorgeschriebenen Pflichtangaben enthalten muss. Dazu gehören insbesondere:

  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens
  • vollständiger Name und vollständige Anschrift der Leistungsempfängerin beziehungsweise des Leistungsempfängers
  • Datum der Rechnungsausstellung
  • Datum der Lieferung oder sonstigen Leistung (Leistungszeitraum)
  • Die der Verkäuferin bzw. dem Verkäufer vom Finanzamt erteilte Steueridentifikationsnummer oder die vom BZSt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
  • eine fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer
  • Menge und Art der gelieferten Waren bzw. Umfang und Art der erbrachten Dienstleistung
  • Gebühr (netto)
  • der anzuwendende Steuersatz und der entsprechende Steuerbetrag

Grenzüberschreitende B2B-Transaktionen innerhalb der EU erfordern häufig zusätzliche Angaben. Beispielsweise müssen Rechnungen für innergemeinschaftliche Verkäufe die USt-IdNr. sowohl der deutschen Verkäuferin bzw. des deutschen Verkäufers als auch der luxemburgischen Käuferin bzw. des luxemburgischen Käufers enthalten. Wenn keine deutsche Umsatzsteuer berechnet wird, muss die Rechnung außerdem einen entsprechenden Hinweis enthalten.

Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Warenlieferungen

Eine grenzüberschreitende Lieferung von Waren und Produkten zwischen EU-Unternehmen wird als innergemeinschaftliche Warenlieferung bezeichnet. Gemäß § 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 6a des Umsatzsteuergesetzes sind innergemeinschaftliche Warenlieferungen nullsatzbesteuert, d. h. von der Umsatzsteuer befreit. Das bedeutet, dass deutsche Unternehmen auf Rechnungen an ein Unternehmen in Luxemburg für Warenlieferungen keine deutsche Umsatzsteuer ausweisen müssen.

Um für die Nullbesteuerung berechtigt zu sein, müssen die Waren physisch nach Luxemburg verbracht werden und der Empfänger bzw. die Empfängerin muss über eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen.

Reverse-Charge-Verfahren bei Dienstleistungen

Deutsche Unternehmen müssen auf Rechnungen für Dienstleistungen, die für Unternehmen in Luxemburg erbracht werden, ebenfalls keine deutsche Umsatzsteuer ausweisen. Gemäß § 3a Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes gilt für Dienstleistungen an Unternehmen innerhalb der EU das Empfängerortsprinzip. Nach dieser Bestimmung ist der Ort der Leistungserbringung dort, wo der Käufer bzw. die Käuferin sein bzw. ihre geschäftliche Tätigkeit ausübt.

In diesen Fällen kommt das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung. Das bedeutet, dass nicht der/die deutsche Verkäufer/in, sondern der/die luxemburgische Käufer/in für die Entrichtung der Umsatzsteuer verantwortlich ist. Dementsprechend weist die Rechnung keine deutsche Umsatzsteuer aus. Stattdessen muss sie den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis zur Umkehrung der Steuerschuld enthalten: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (auf Englisch: „Reverse charge applies“).

Es gelten einige Ausnahmen. Die §§ 3a bis 3g des Umsatzsteuergesetzes enthalten Sonderregelungen zur Bestimmung des Ortes der Leistungserbringung für bestimmte Dienstleistungen. Beispiele hierfür sind Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien, Personenbeförderungsleistungen, Kultur- oder Sportveranstaltungen sowie die kurzfristige Vermietung von Fahrzeugen.

Was bei der Rechnungsstellung an Verbraucher/innen in Luxemburg zu beachten ist

Im Allgemeinen ist die Ausstellung von Rechnungen bei B2C-Verkäufen weniger zwingend vorgeschrieben als bei B2B-Verkäufen. Die Art des Verkaufs und die geltenden Rechnungsstellungsvorschriften legen fest, ob eine Rechnung erforderlich ist und welche Angaben sie enthalten muss. In der Regel schreibt das EU-Recht keine Rechnungsstellung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe vor, die über das OSS der EU gemeldet werden. Bei in Rechnung gestellten Verkäufen müssen die entsprechenden Rechnungen die in § 14 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes festgelegten Pflichtangaben enthalten. Auch hier bestimmen Art und Ort der Leistung, welche Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werden muss.

Innergemeinschaftliche Fernverkäufe

Wenn ein deutsches Unternehmen Waren an eine Verbraucherin bzw. einen Verbraucher in Luxemburg versendet, kann dies einen innergemeinschaftlichen Fernverkauf im Sinne von § 3c Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes darstellen. In der Regel unterliegen diese Transaktionen dem Bestimmungslandprinzip. Der Ort der Lieferung ist daher der Ort, an dem sich die Waren befinden, sobald die Lieferung oder der Versand endet.

Werden beispielsweise Waren von Deutschland an eine Verbraucherin bzw. einen Verbraucher in Luxemburg versandt, ist der Verkauf gemäß dem Bestimmungslandprinzip in Luxemburg steuerpflichtig. In diesem Fall ist das deutsche Unternehmen verpflichtet, die luxemburgische Umsatzsteuer zu berechnen. Gemäß § 18j des Umsatzsteuergesetzes können Unternehmen das OSS nutzen, um die Umsatzsteuer auf diese Lieferungen abzuwickeln, sofern sie die gesetzlichen Zulassungskriterien erfüllen.

Dienstleistungen für Verbraucher/innen

Bei der Erbringung von Dienstleistungen für Verbraucher/innen gelten andere Vorschriften. Das erste Kriterium zur Bestimmung des Erbringungsorts ist die Art der Dienstleistung. Viele Dienstleistungen, die für Verbraucher/innen erbracht werden, fallen unter die allgemeinen Bestimmungen von § 3a des Umsatzsteuergesetzes. Unter diesen Bestimmungen ist der Erbringungsort grundsätzlich der Sitz der Verkäuferin oder des Verkäufers, was bedeutet, dass für Dienstleistungen, die von deutschen Unternehmen erbracht werden, die deutsche Umsatzsteuer gilt.

Im Gegensatz dazu enthält § 3a des Umsatzsteuergesetzes spezifische Regelungen für bestimmte Dienstleistungen, insbesondere Telekommunikation, Rundfunk und Fernsehen sowie alle weiteren Dienstleistungen, die gemäß § 3a Absatz 5 des Umsatzsteuergesetzes auf elektronischem Wege erbracht werden. Für solche Dienstleistungen gilt als Ort der Leistungserbringung in der Regel der Ort, an dem der Verbraucher bzw. die Verbraucherin seinen bzw. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Aus diesem Grund könnte luxemburgische Umsatzsteuer anfallen, wenn ein deutsches Unternehmen eine dieser Dienstleistungen für eine/n Verbraucher/in in Luxemburg erbringt.

Der Umsatzschwellenwert von 10.000 €

Das deutsche Umsatzsteuerrecht sieht für bestimmte grenzüberschreitende Verkäufe an Verbraucher/innen innerhalb der EU eine Vereinfachung vor. Gemäß § 3c Abs. 4 und § 3a Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes gilt ein EU-weiter Schwellenwert von 10.000 €. Dieser Schwellenwert bezieht sich nicht ausschließlich auf Umsätze, die mit Verbraucherinnen und Verbrauchern in Luxemburg erzielt werden. Vielmehr bezieht er sich auf den Gesamtumsatz aus relevanten innergemeinschaftlichen Fernverkäufen und bestimmten grenzüberschreitenden Dienstleistungen, die für Verbraucher/innen in anderen EU-Mitgliedstaaten erbracht werden.

Grundsätzlich bleiben entsprechende Umsätze in dem Staat steuerpflichtig, in dem das Unternehmen seinen Hauptsitz hat, solange der Gesamtumsatz weder im vorangegangenen noch im laufenden Kalenderjahr 10.000 € übersteigt. In diesem Fall gilt weiterhin die deutsche Umsatzsteuer beim Versand von Waren nach Luxemburg. Diese Vereinfachung gilt nicht, wenn ein Unternehmen die Grenze von 10.000 € überschreitet. Oberhalb dieses Betrags würde für innergemeinschaftliche Fernverkäufe das Bestimmungslandprinzip gelten. Für die in § 3a Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes aufgeführten Dienstleistungen ist der Ort der Leistungserbringung ebenfalls der gewöhnliche Wohnsitz der Verbraucherin bzw. des Verbrauchers.

Deutsche Unternehmen können sich gegen die Anwendung des 10.000-Euro-Schwellenwerts entscheiden. Wenn sie dies tun, müssen sie diese Umsätze direkt nach den Vorschriften des Bestimmungslandes oder den geltenden Regeln zum Ort der Leistungserbringung besteuern. Diese Entscheidung ist für mindestens zwei Kalenderjahre bindend.

Wie funktioniert das OSS für Verkäufe nach Luxemburg?

Gemäß § 18j des Umsatzsteuergesetzes erleichtert das OSS deutschen Unternehmen die Abführung der Umsatzsteuer, die auf bestimmte grenzüberschreitende Umsätze mit Verbraucherinnen und Verbrauchern in anderen EU-Mitgliedstaaten fällig ist. Anstatt sich in jedem Mitgliedstaat separat für Umsatzsteuerzwecke registrieren zu müssen, können Unternehmen die Umsatzsteuer auf entsprechende Verkäufe zentral über das BZSt deklarieren und abführen.

Bei der Lieferung von Waren und bestimmten Dienstleistungen an Verbraucherinnen und Verbraucher in Luxemburg kann das OSS besonders nützlich für Unternehmen sein, die den Schwellenwert von 10.000 € überschreiten und daher in Luxemburg umsatzsteuerpflichtig sind. Diese Unternehmen können dann Rechnungen mit ausgewiesener luxemburgischer Umsatzsteuer ausstellen und die entsprechenden Umsätze über das OSS melden.

Allerdings ersetzt das OSS nicht die sorgfältige Prüfung, wo die Umsatzsteuer tatsächlich fällig ist. Unternehmen müssen zunächst ermitteln, wo ihre Transaktion gemäß den geltenden Regeln zur Besteuerung und zum Ort der Lieferung steuerpflichtig ist. Danach können sie feststellen, ob die geschuldete Umsatzsteuer über das OSS gemeldet werden kann.

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FAQs zur Rechnungsstellung nach Luxemburg

Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.

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