Rechnungsstellung Luxemburg: Umsatzsteuer (USt.) auf B2B- und B2C-Verkäufe

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  1. Einführung
  2. Wichtige Erkenntnisse
  3. Wann müssen Rechnungen nach Luxemburg die Umsatzsteuer ausweisen?
    1. Unternehmen (B2B) vs. Verbraucher/innen (B2C)
    2. Lieferungen von Waren vs. Erbringung von Dienstleistungen
  4. Was Sie bei der Rechnungsstellung an Unternehmen in Luxemburg beachten sollten
    1. Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Warenlieferungen
    2. Reverse Charge bei Dienstleistungen
  5. Was Sie bei der Rechnungsstellung an Verbraucher/innen in Luxemburg beachten sollten
    1. Innergemeinschaftliche Fernverkäufe
    2. Für Verbraucher/innen erbrachte Dienstleistungen
    3. Der Umsatzschwellenwert von 10.000 €
  6. Wie funktioniert der OSS für Verkäufe nach Luxemburg?
  7. So kann Stripe Invoicing Sie unterstützen
  8. FAQs zur Rechnungsstellung nach Luxemburg

In Luxemburg leben rund 682.000 Menschen und es gibt dort mehr als 45.000 Unternehmen. Obwohl das Großherzogtum eines der kleineren Mitglieder der Europäischen Union ist, ist es ein attraktiver Markt für deutsche Unternehmen mit vielen potenziellen Kundinnen und Kunden sowie Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern. Doch beim internationalen Verkauf müssen sie mehr als nur die Marktchancen berücksichtigen. Sie müssen auch an die Umsatzsteuer (USt.) denken. Die Vorschriften für die Rechnungsstellung unterscheiden sich je nachdem, ob ein Unternehmen Waren oder Dienstleistungen liefert und ob es an ein anderes Unternehmen oder an eine Verbraucherin oder einen Verbraucher verkauft.

In diesem Artikel erfahren Sie, wann deutsche Unternehmen die Umsatzsteuer auf Rechnungen nach Luxemburg ausweisen müssen und worin die Unterschiede zwischen Business-to-Business/B2B- und Business-to-Consumer (B2C)-Verkäufen bestehen. Außerdem erläutern wir die Rolle des One-Stop-Shops (OSS) und wie Sie Ihre Rechnungsstellung automatisieren können.

Wichtige Erkenntnisse

  • Die auf einer Rechnung nach Luxemburg ausgewiesene Umsatzsteuer hängt von der Art der Lieferung ab und davon, ob es sich bei der Kundschaft um ein Unternehmen oder eine Verbraucherin bzw. einen Verbraucher handelt.
  • B2B-Warenlieferungen könnten als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen gelten, während die Erbringung von Dienstleistungen häufig der Umkehrung der Steuerschuld (Reverse Charge) unterliegt.
  • B2C-Warenlieferungen fallen im Allgemeinen unter das Bestimmungslandprinzip. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer möglicherweise in dem Land fällig wird, in dem die private Kundschaft ansässig ist.
  • Für bestimmte grenzüberschreitende B2C-Verkäufe gilt ein EU-weiter Umsatzschwellenwert von 10.000 €. Der Geltungsbereich umfasst innergemeinschaftliche Fernverkäufe und bestimmte Dienstleistungen.
  • Der OSS ermöglicht es deutschen Unternehmen, jegliche in Luxemburg fällige Umsatzsteuer auf bestimmte grenzüberschreitende B2C-Verkäufe über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden und abzuführen.

Wann müssen Rechnungen nach Luxemburg die Umsatzsteuer ausweisen?

Das deutsche und das EU-Umsatzsteuerrecht legen fest, wann eine Rechnung nach Luxemburg die Umsatzsteuer ausweisen muss. Die Hauptkriterien sind die Art der Lieferung, der Ort der Lieferung und ob der/die Käufer/in ein Unternehmen oder ein/e Verbraucher/in ist.

Unternehmen (B2B) vs. Verbraucher/innen (B2C)

Die deutsche Umsatzsteuer gilt oft nicht für internationale Dienstleistungen zwischen Unternehmen innerhalb der EU. Lieferungen von Waren könnten als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen qualifizieren. Im Gegensatz dazu ist der Ort der Leistung für viele B2B-Dienstleistungen der Hauptsitz des luxemburgischen Unternehmens, sodass das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommt. Für andere Arten von Lieferungen gelten möglicherweise spezielle zusätzliche Vorschriften zur Besteuerung und zum Ort der Lieferung.

Rechnungen an Verbraucher/innen enthalten dagegen in der Regel die deutsche oder luxemburgische Umsatzsteuer. Der anwendbare Satz hängt unter anderem davon ab, ob der/die Verkäufer/in Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt und wo der Verkauf steuerpflichtig ist. Einige Lieferungen fallen unter spezifische EU-Verordnungen.

Lieferungen von Waren vs. Erbringung von Dienstleistungen

Die umsatzsteuerliche Behandlung hängt sowohl von der Art der Käuferinnen und Käufer als auch von der Art der Lieferung ab. Die Vorschriften für Waren und Dienstleistungen unterscheiden sich. Einige Dienstleistungen unterliegen zudem besonderen Umsatzsteuervorschriften. Dazu gehören elektronische Dienstleistungen oder Arbeiten im Zusammenhang mit Immobilien. Daher müssen deutsche Unternehmen vor der Rechnungsstellung prüfen, welche Regeln im Einzelfall gelten.

Was Sie bei der Rechnungsstellung an Unternehmen in Luxemburg beachten sollten

Das Erste, was bei der Rechnungsstellung aus Deutschland an ein Unternehmen in Luxemburg zu beachten ist, ist, dass jede Rechnung alle Pflichtangaben enthalten muss, die in § 14 Abs. 4 des deutschen Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorgeschrieben sind. Dazu gehören insbesondere:

  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens
  • vollständiger Name und vollständige Anschrift der Leistungsempfängerin beziehungsweise des Leistungsempfängers
  • Datum der Rechnungsausstellung
  • Datum der Lieferung oder sonstigen Leistung (Leistungszeitraum)
  • Die der Verkäuferin oder dem Verkäufer vom Finanzamt erteilte Steueridentifikationsnummer oder die vom BZSt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
  • eine fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der erbrachten Dienstleistung
  • Gebühr (netto)
  • der anzuwendende Steuersatz und der entsprechende Steuerbetrag

Grenzüberschreitende B2B-Transaktionen innerhalb der EU erfordern oft zusätzliche Informationen. Beispielsweise müssen Rechnungen für innergemeinschaftliche Verkäufe die USt-IdNr. sowohl der deutschen Verkäuferin oder des deutschen Verkäufers als auch der luxemburgischen Käuferin oder des luxemburgischen Käufers ausweisen. Wenn keine deutsche Umsatzsteuer berechnet wird, erfordert die Rechnung zudem einen entsprechenden Hinweis.

Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Warenlieferungen

Eine grenzüberschreitende Lieferung von Waren und Produkten zwischen EU-Unternehmen wird als innergemeinschaftliche Lieferung bezeichnet. Gemäß § 4 Nr. 1 UStG in Verbindung mit § 6a UStG sind innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei, d. h. von der Umsatzsteuer befreit. Das bedeutet, dass deutsche Unternehmen bei der Rechnungsstellung für Warenlieferungen an ein Unternehmen in Luxemburg keine deutsche Umsatzsteuer ausweisen müssen.

Um sich für die Steuerbefreiung zu qualifizieren, müssen die Waren physisch nach Luxemburg gelangen und der/die Empfänger/in muss über eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verfügen.

Reverse Charge bei Dienstleistungen

Deutsche Unternehmen müssen auf Rechnungen für Dienstleistungen, die für Unternehmen in Luxemburg erbracht werden, ebenfalls keine deutsche Umsatzsteuer ausweisen. Gemäß § 3a Abs. 2 UStG gilt für Dienstleistungen an Unternehmen innerhalb der EU das Empfängerortprinzip. Nach dieser Bestimmung liegt der Ort der Leistung dort, wo der/die Käufer/in sein/ihr Unternehmen betreibt.

In diesen Situationen kommt das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung. Das bedeutet, dass nicht der/die deutsche Verkäufer/in, sondern der/die luxemburgische Käufer/in für die Zahlung der Umsatzsteuer verantwortlich ist. Dementsprechend weist die Rechnung keine deutsche Umsatzsteuer aus. Stattdessen muss sie den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis auf die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft enthalten: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (auf Englisch: „Reverse charge applies“).

Es gelten einige Ausnahmen. Die §§ 3a bis 3g UStG enthalten Sonderregelungen zur Bestimmung des Leistungsorts für bestimmte Dienstleistungen. Beispiele hierfür sind Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, Personenbeförderungsleistungen, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen sowie kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln.

Was Sie bei der Rechnungsstellung an Verbraucher/innen in Luxemburg beachten sollten

Im Allgemeinen ist die Ausstellung von Rechnungen bei B2C-Verkäufen weniger zwingend vorgeschrieben als bei B2B-Verkäufen. Die Art des Verkaufs und die geltenden Anforderungen an die Rechnungsstellung bestimmen, ob eine Rechnung erforderlich ist und welche Informationen sie enthalten muss. In der Regel schreibt das EU-Recht keine Rechnungsstellung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe vor, die über den OSS der EU deklariert werden. Bei in Rechnung gestellten Verkäufen müssen die entsprechenden Rechnungen die in § 14 Abs. 4 UStG vorgeschriebenen Pflichtangaben enthalten. Auch hier bestimmen die Art und der Ort der Lieferung, welche Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werden muss.

Innergemeinschaftliche Fernverkäufe

Wenn ein deutsches Unternehmen Waren an eine/n Verbraucher/in in Luxemburg versendet, kann dies einen innergemeinschaftlichen Fernverkauf im Sinne des § 3c Abs. 1 UStG darstellen. In der Regel unterliegen diese Transaktionen dem Bestimmungslandprinzip. Der Ort der Lieferung ist daher der Ort, an dem sich die Waren nach Abschluss der Lieferung oder des Versands befinden.

Wenn beispielsweise Waren von Deutschland an eine/n Verbraucher/in in Luxemburg versandt werden, ist der Verkauf nach dem Bestimmungslandprinzip in Luxemburg steuerpflichtig. In diesem Fall ist das deutsche Unternehmen verpflichtet, die luxemburgische Umsatzsteuer zu berechnen. Gemäß § 18j UStG können Unternehmen den OSS nutzen, um die Umsatzsteuer für diese Lieferungen abzuwickeln, sofern sie die gesetzlichen Zulassungskriterien erfüllen.

Für Verbraucher/innen erbrachte Dienstleistungen

Für die Erbringung von Dienstleistungen an Verbraucher/innen gelten andere Regeln. Das erste Kriterium zur Bestimmung des Leistungsorts ist die Art der Dienstleistung. Viele an Verbraucher/innen erbrachte Dienstleistungen fallen unter die allgemeinen Bestimmungen des § 3a UStG. Nach diesen Bestimmungen ist der Leistungsort in der Regel der Standort der Verkäuferin oder des Verkäufers, was bedeutet, dass für von deutschen Unternehmen erbrachte Dienstleistungen die deutsche Umsatzsteuer gilt.

Im Gegensatz dazu enthält § 3a UStG spezifische Regeln für einige Dienstleistungen, insbesondere Telekommunikation, Rundfunk und Fernsehen sowie alle zusätzlichen elektronisch erbrachten Dienstleistungen gemäß § 3a Abs. 5 UStG. Für solche Dienstleistungen ist der Ort der Leistung in der Regel dort, wo der/die Verbraucher/in wohnt oder seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn daher ein deutsches Unternehmen eine dieser Dienstleistungen für eine/n Verbraucher/in in Luxemburg erbringt, könnte die luxemburgische Umsatzsteuer fällig werden.

Der Umsatzschwellenwert von 10.000 €

Das deutsche Umsatzsteuerrecht sieht für bestimmte internationale Verkäufe an Verbraucher/innen innerhalb der EU eine Vereinfachung vor. Gemäß § 3c Abs. 4 UStG und § 3a Abs. 5 UStG gilt ein EU-weiter Schwellenwert von 10.000 €. Dieser Grenzwert gilt nicht nur für den Umsatz, der mit Verbraucher/innen in Luxemburg erzielt wird. Vielmehr bezieht er sich auf den Gesamtbetrag, der aus relevanten innergemeinschaftlichen Fernverkäufen und bestimmten grenzüberschreitenden Dienstleistungen erzielt wird, die für Verbraucher/innen in anderen EU-Mitgliedstaaten erbracht werden.

Grundsätzlich bleiben entsprechende Verkäufe in dem Staat steuerpflichtig, in dem das Unternehmen ansässig ist, solange der Gesamtumsatz weder im vorangegangenen noch im laufenden Kalenderjahr 10.000 € übersteigt. In diesem Fall bleibt beim Warenversand nach Luxemburg die deutsche Umsatzsteuer anwendbar. Diese Vereinfachung entfällt, wenn ein Unternehmen die Grenze von 10.000 € überschreitet. Oberhalb dieses Betrags würde für innergemeinschaftliche Fernverkäufe das Bestimmungslandprinzip gelten. Für die in § 3a Abs. 5 UStG aufgeführten Dienstleistungen ist der Ort der Leistung ebenfalls der gewöhnliche Aufenthaltsort der Verbraucherin oder des Verbrauchers.

Deutsche Unternehmen können auf die Anwendung des Schwellenwerts von 10.000 € verzichten. Wenn sie dies tun, müssen sie diese Transaktionen direkt nach den Vorschriften des Bestimmungslandes oder den geltenden Regeln zum Leistungsort versteuern. Diese Wahl ist für mindestens zwei Kalenderjahre bindend.

Wie funktioniert der OSS für Verkäufe nach Luxemburg?

Gemäß § 18j UStG erleichtert der OSS deutschen Unternehmen die Abführung der fälligen Umsatzsteuer auf qualifizierte internationale Verkäufe an Verbraucher/innen in anderen EU-Mitgliedstaaten. Anstatt sich in jedem Mitgliedstaat separat für die Umsatzsteuer zu registrieren, können Unternehmen die Umsatzsteuer auf entsprechende Verkäufe zentral über das BZSt deklarieren und abführen.

Für Lieferungen von Waren und bestimmten Dienstleistungen an Verbraucher/innen in Luxemburg kann der OSS besonders für Unternehmen nützlich sein, die den Schwellenwert von 10.000 € überschreiten und somit der luxemburgischen Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Diese Unternehmen können dann Rechnungen inklusive luxemburgischer Umsatzsteuer ausstellen und die entsprechenden Verkäufe über den OSS melden.

Dennoch ersetzt der OSS nicht die sorgfältige Überprüfung, wo die Umsatzsteuer tatsächlich fällig ist. Unternehmen müssen zunächst anhand der geltenden Vorschriften zur Besteuerung und zum Ort der Lieferung ermitteln, wo ihre Transaktion steuerpflichtig ist. Danach können sie bestimmen, ob eine geschuldete Umsatzsteuer über den OSS gemeldet werden kann.

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FAQs zur Rechnungsstellung nach Luxemburg

Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.

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