Jahresabschluss UG: Fristen, Pflichten und Inhalte für Unternehmen in Deutschland

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  1. Einführung
  2. Muss eine UG einen Jahresabschluss erstellen?
  3. Muss eine UG ihren Jahresabschluss veröffentlichen?
  4. Warum sind Jahresabschlüsse für UGs wichtig?
  5. Was beinhaltet der Jahresabschluss einer UG?
    1. Weitere Dokumente
  6. Wie erstellt man einen Jahresabschluss für eine UG in Deutschland?
  7. Beispiel für den Jahresabschluss einer UG
    1. Beispiel GuV
    2. Beispiel Bilanz

Die Unternehmergesellschaft (UG) ist eine spezielle Rechtsform in Deutschland, die vor allem für Gründer/innen gewerblicher Unternehmen mit geringem Startkapital geeignet ist. Sie wurde 2008 als flexible Variante der GmbH eingeführt und bietet eine vergleichbare Haftungsbeschränkung. Doch wie sieht es mit der Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses aus?

In diesem Artikel erfahren Sie, ob UGs einen Jahresabschluss erstellen und veröffentlichen müssen, und weshalb dieser wichtig ist. Zudem erklären wir, was ein Jahresabschluss beinhaltet und wie Sie ihn erstellen können.

Worum geht es in diesem Artikel?

  • Muss eine UG einen Jahresabschluss erstellen?
  • Muss eine UG ihren Jahresabschluss veröffentlichen?
  • Warum sind Jahresabschlüsse für UGs wichtig?
  • Was gehört in den Jahresabschluss einer UG?
  • Wie erstellt man einen Jahresabschluss für eine UG in Deutschland?
  • Beispiel für einen Jahresabschluss einer UG

Muss eine UG einen Jahresabschluss erstellen?

Ähnlich wie eine GmbH ist auch eine UG gesetzlich verpflichtet, jedes Jahr einen Jahresabschluss zu erstellen. Diese Verpflichtung ist in § 242 des Handelsgesetzbuches (HGB) in Verbindung mit § 264 geregelt. Eine UG kann den Jahresabschluss intern erstellen oder einen Steuerberater damit beauftragen.

Eine UG wird manchmal auch als „1-Euro-GmbH“ oder „Mini-GmbH“ bezeichnet. Dies liegt daran, dass UGs eine besondere Form der GmbH darstellen. Während Gründer/innen einer GmbH mindestens 25.000 Euro Stammkapital einzahlen müssen, kann eine UG bereits mit einem Euro gegründet werden. Nach der Gründung muss sie jedoch ein Viertel ihres Jahresgewinns einbehalten, bis ihr Stammkapital 25.000 Euro erreicht hat. Sobald diese Schwelle erreicht ist, kann die UG in eine GmbH umgewandelt werden.

Die UG ist die „kleinere Schwester“ der GmbH und gilt nicht als eigenständige Rechtsform. Stattdessen handelt es sich bei einer UG um eine GmbH, die gemäß § 5a des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) besonderen Vorschriften unterliegt. So muss sie beispielsweise den Zusatz „haftungsbeschränkt” in ihrer Bezeichnung führen, um sie eindeutig von einer GmbH zu unterscheiden. Darüber hinaus besteht kein Unterschied zwischen einer GmbH und einer UG bei der Erstellung eines Jahresabschlusses.

Muss eine UG ihren Jahresabschluss veröffentlichen?

Die UG ist verpflichtet, einen Jahresabschluss zu erstellen und öffentlich zugänglich zu machen. Diese Offenlegungspflicht ist in § 325 HGB gesetzlich verankert und gilt unabhängig von der Größe oder dem Umsatz des Unternehmens. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 HGB) und Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) können jedoch Ausnahmen hinsichtlich Inhalt und Umfang der Veröffentlichung in Anspruch nehmen.

Die grundsätzliche Offenlegungspflicht gilt für alle Unternehmergesellschaften uneingeschränkt. Eine UG muss ihren Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einreichen, auch wenn das Unternehmen in diesem Zeitraum keinen Umsatz erzielt hat. Die Abschlüsse werden elektronisch im Bundesanzeiger und im Handelsregister veröffentlicht. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann das Bundesamt für Justiz (BfJ) eine Geldbuße von mindestens 2.500 € verhängen. Kommt die UG trotz Aufforderung ihrer Veröffentlichungspflicht nicht nach, kann eine Verwaltungsstrafe mehrfach verhängt oder erhöht werden.

Aus Sicht der Unternehmensführung ist die fristgerechte Offenlegung auch ein Signal an Geschäftspartner/innen, Banken sowie Investorinnen und Investoren. Sie zeigt, dass die Gesellschaft ordnungsgemäß geführt wird. Wer sich dieser Pflicht dauerhaft entzieht, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch einen Reputationsverlust.

Warum sind Jahresabschlüsse für UGs wichtig?

Der Jahresabschluss einer UG erfüllt eine gesetzliche Pflicht, doch nicht nur deshalb ist er wichtig. Er ist ein zentrales Instrument zur Steuerung und Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens. Für die Geschäftsführung bietet er eine fundierte Grundlage, um datenbasiert unternehmerische Entscheidungen zu treffen. Wie entwickeln sich die Einnahmen im Jahresvergleich? Welche Kosten belasten das Ergebnis? Wo bestehen Rückstellungen oder Investitionsspielräume? Der Jahresabschluss schafft Transparenz über den Status Quo und die finanzielle Entwicklung der UG.

Darüber hinaus bietet der Jahresabschluss auch Dritten eine verlässliche Grundlage, um die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft einzuschätzen. Bei Kreditverhandlungen oder der Vergabe größerer Aufträge sehen sich Banken oder potenzielle Neukundinnen und -kunden häufig zuerst den Jahresabschluss an. Ein sauber aufbereiteter Jahresabschluss kann in solchen Fällen zum Wettbewerbsvorteil werden.

Schließlich ist der Jahresabschluss auch für das Finanzamt von Bedeutung. Er bildet die Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung und beeinflusst damit direkt die Höhe der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer der Gesellschaft. Ein sorgfältig erstellter Jahresabschluss kann helfen, steuerliche Gestaltungsspielräume beziehungsweise unnötige Nachzahlungen zu verhindern.

Was beinhaltet der Jahresabschluss einer UG?

Der Jahresabschluss einer UG besteht aus mindestens zwei Komponenten: der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und der Bilanz.

Die GuV gibt einen Überblick darüber, wie erfolgreich eine UG in einem bestimmten Zeitraum, meist innerhalb eines Geschäftsjahres, gewirtschaftet hat. Sie ist laut § 242 Absatz 2 HGB für jedes Unternehmen verpflichtend. Die GuV stellt den erzielten Einnahmen die angefallenen Ausgaben gegenüber, sodass am Ende ersichtlich wird, ob ein Gewinn oder ein Verlust erzielt wurde. Anders als bei freiberuflich Tätigen, Kleingewerbetreibenden und Gewerbetreibenden mit geringen Umsätzen ist es UGs nicht gestattet, die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) zu nutzen. Bei dieser handelt es sich um eine vereinfachte Methode der Gewinnermittlung.

Die Bilanz einer UG stellt die Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag dar. Sie gliedert sich gemäß den Vorgaben des Handelsgesetzbuches in eine Aktivseite und eine Passivseite (u. a. §§ 242, 243, 264 und 266 HGB). Die Aktivseite führt das Anlage- und Umlaufvermögen auf, zum Beispiel Immobilien, Maschinen, Forderungen oder Bankguthaben. Auf der Passivseite werden das Eigenkapital, die Verbindlichkeiten sowie der Jahresgewinn oder -verlust der GuV ausgewiesen. Als Vergleich dient in der Regel die Eröffnungsbilanz zum Beginn des Geschäftsjahres oder bei der Gründung der UG.

Weitere Dokumente

In Abhängigkeit der Größe des Unternehmens muss der Jahresabschluss zusätzlich zu GuV und Bilanz einen Lagebericht sowie einen Anhang enthalten.

Der Lagebericht erklärt den Jahresabschluss und ergänzt ihn um allgemeine Informationen zum Verlauf des Geschäftsjahres, zum erzielten Ergebnis und zur aktuellen Situation der Gesellschaft. Er soll eine ausgewogene und vollständige Analyse bieten, die dem Umfang und der Komplexität des Unternehmens angemessen ist. Der Anhang liefert zusätzliche Informationen und Erläuterungen zu bestimmten Posten in der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung.

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 HGB) sind verpflichtet, sowohl einen Lagebericht als auch einen Anhang zu erstellen. Kleine Kapitalgesellschaften müssen ebenfalls einen Anhang anfertigen, können dabei aber von Erleichterungen bei Inhalt und Umfang Gebrauch machen. Auf die Erstellung eines Lageberichts dürfen sie vollständig verzichten (§ 326 Abs.1 HGB).

Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) können unter bestimmten Voraussetzungen auch auf einen Anhang verzichten, sofern sie die erforderlichen Angaben stattdessen direkt unter der Bilanz machen. Ein Lagebericht ist in diesem Fall ebenfalls nicht vorgeschrieben (§ 326 Absatz 2 HGB).

Wie erstellt man einen Jahresabschluss für eine UG in Deutschland?

Unabhängig davon, ob sie den Jahresabschluss Ihrer UG selbst erstellen oder Dritte wie Steuerberater/innen beauftragen, ist ein strukturiertes Vorgehen entscheidend. Der Prozess beginnt mit einer ordentlichen Buchführung: Alle Geschäftsvorfälle des Jahres müssen vollständig, korrekt und chronologisch erfasst sein. Auf dieser Basis werden zum Ende des Geschäftsjahres zunächst die Inventur durchgeführt und das Jahresvermögen festgestellt.

Insbesondere für Unternehmen mit wiederkehrenden Umsätzen kann es sinnvoll sein, spezialisierte Tools wie Stripe Revenue Recognition einzusetzen. Revenue Recognition gewährleistet, dass alle Einnahmen dem richtigen Berichtszeitraum zugeordnet werden, sodass Sie zuverlässige, periodische Umsatzdaten für die Gewinnberechnung erhalten. Revenue Recognition reduziert außerdem das Risiko von Buchhaltungsfehlern oder fehlgeschlagenen Transaktionen. Wiederkehrende Zahlungen, Gutschriften oder Teilzahlungen werden korrekt erfasst.

Sobald alle Daten vollständig erfasst und strukturiert sind, sollten Unternehmen eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellen. Es ist zu beachten, dass die einzelnen Posten gemäß den Vorschriften des HGB, insbesondere den §§ 266 und 275, ausgewiesen werden. Kleinere UGs können eine vereinfachte Aufgliederung der Posten vornehmen.

Wer zur Erstellung eines Anhangs verpflichtet ist, ergänzt diesen um erläuternde Angaben, zum Beispiel zu Abschreibungen, Rückstellungen oder Haftungsverhältnissen. Bei größeren UGs ist zusätzlich der Lagebericht zu verfassen, der den Geschäftsverlauf und die aktuelle Lage der Gesellschaft näher beschreibt.

Sind alle Bestandteile des Jahresabschlusses erstellt, muss die Geschäftsführung den Abschluss feststellen und gegebenenfalls prüfen lassen. Mittelgroße und große UGs unterliegen einer Prüfungspflicht: Hier muss eine neutrale Wirtschaftsprüferin oder ein neutraler Wirtschaftsprüfer die Erstellung des Abschlusses begleiten. Nachdem die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss gebilligt hat, veröffentlichen Sie ihn im letzten Schritt im Bundesanzeiger sowie im Unternehmensregister.

Beispiel für den Jahresabschluss einer UG

Nachfolgend finden Sie ein fiktives Beispiel eines Jahresabschlusses einer UG, beschränkt auf die beiden Hauptkomponenten GuV und Bilanz.

Beispiel GuV

Posten

Betrag in €

Umsatzerlöse

80.000

Andere durchgeführte Arbeiten

2.000

Sonstige betriebliche Erträge

1.000

Gesamtumsatz

83.000

Materialkosten

-20.000

Personalaufwand

-25.000

Abschreibungen

-4.000

Sonstige betriebliche Aufwendungen

-26.000

Betriebsergebnis

8.000

Zinsen und ähnliche Aufwendungen

-1.000

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

7.000

Steuern vom Einkommen und Ertrag

-2.000

Jahresüberschuss

5.000

Beispiel Bilanz

Vermögenswerte
Verbindlichkeiten
Posten Betrag in € Posten Betrag in €

Langfristige Vermögenswerte

Equity-Kapital

Maschinen 15,000 Aktienkapital 12,500
Bürobedarf 2,500 Gewinnrücklagen 2,500
Fahrzeuge 7,500 Jahresüberschuss 5,000

Umlaufvermögen

Geliehenes Kapital

Bankguthaben 10,000 Bankkredite 20,000
Forderungen 5,000 Verbindlichkeiten 12,500
Warenbestand 12,500

Gesamte Vermögenswerte

52,500

Gesamte Verbindlichkeiten

52,500

Dieses fiktive Beispiel veranschaulicht, wie ein einfacher UG-Jahresabschluss aussehen kann. Mit der richtigen Vorbereitung und gegebenenfalls Unterstützung durch digitale Hilfsmittel wie Stripe Revenue Recognition lässt sich der Jahresabschluss Ihrer UG problemlos erstellen. So erfüllen Sie alle gesetzlichen Vorgaben und gewinnen gleichzeitig wertvolle Einblicke in die finanzielle Situation Ihres Unternehmens.

Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.

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