GbR-Vertrag: Das sollten Gesellschaften in Deutschland wissen

  1. Einführung
  2. Ist ein GbR-Vertrag Pflicht?
  3. Welche Vorteile hat ein schriftlicher GbR-Vertrag?
  4. Welche Bestandteile sollte ein GbR-Vertrag enthalten?
    1. Zweck der Gesellschaft
    2. Geschäftsführung
    3. Beschlüsse
    4. Einlagen
    5. Gewinnbeteiligung und -verwendung
    6. Vergütung
    7. Haftung
    8. Kündigung
    9. Auflösung

Bei der Gründung einer GbR ist eine der ersten Fragen der Gesellschafter/innen: Benötigen wir einen Vertrag? In diesem Artikel erfahren Sie, ob ein GbR-Vertrag verpflichtend ist und welche Vorteile er für die Gesellschaft sowie die Gesellschafter/innen haben kann. Darüber hinaus nennen und erklären wir die wichtigsten Bestandteile, die ein GbR-Vertrag enthalten sollte.

Worum geht es in diesem Artikel?

  • Ist ein GbR-Vertrag Pflicht?
  • Welche Vorteile hat ein schriftlicher GbR-Vertrag?
  • Welche Bestandteile sollte ein GbR-Vertrag enthalten?

Ist ein GbR-Vertrag Pflicht?

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz: GbR, entsteht als Gesellschaftsform, wenn sich zwei oder mehr Personen zur Umsetzung eines Projekts zusammentun und einen gemeinsamen Geschäftszweck verfolgen. Kleingewerbetreibende, Angehörige freier Berufe sowie Praxis- oder Arbeitsgemeinschaften können mit überschaubarem bürokratischem Aufwand eine GbR gründen, da die Gesellschaft nicht ins Handelsregister eingetragen wird und die Gründung formlos möglich ist.

Allein mit dem gemeinsamen Entschluss der Gesellschafter/innen gilt die GbR rechtlich bereits als gegründet. Der Gesetzgeber schreibt keinen GbR-Vertrag beziehungsweise Gesellschaftsvertrag vor – weder mündlich noch schriftlich. Bis auf eine Ausnahme: Wenn die Gesellschafter/innen Immobilien in die GbR einbringen, ist ein Vertrag Pflicht (§311b BGB). Wird kein GbR-Vertrag aufgesetzt, greifen die gesetzlichen Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs in den Paragraphen 705 bis 740. Diese sind jedoch allgemein gehalten und geben nur lose Regelungen vor.

Welche Vorteile hat ein schriftlicher GbR-Vertrag?

Obwohl er für das Gründen und Führen einer GbR nicht zwingend notwendig ist, sprechen gute Gründe für einen Gesellschaftsvertrag. Es empfiehlt sich, diesen nicht nur mündlich zu formulieren, sondern schriftlich festzuhalten. Spätestens bei Streitigkeiten innerhalb der GbR ist es von Vorteil, ein Vertragsdokument als Diskussionsgrundlage nutzen zu können. Andernfalls wird ausschließlich auf Basis des subjektiven Erinnerungsvermögens der Gesellschafter/innen in Bezug auf etwaige Vereinbarungen diskutiert. Ein entscheidender Vorteil eines GbR-Vertrags ist somit das Konfliktmanagement – beispielsweise bei einer Gesellschaftsauflösung, einem Gesellschafterwechsel sowie bei Fragen der finanziellen Verteilung und Vertretungsbefugnissen. Ein GbR-Vertrag reduziert das Risiko von Unklarheiten und Rechtsstreitigkeiten. Zudem sorgen klare Vereinbarungen dafür, dass die Geschäfte auch dann reibungslos weiterlaufen, wenn es in der GbR zu Ausnahmesituationen kommt.

Darüber hinaus kann ein GbR-Vertrag das Haftungsrisiko für die einzelnen Gesellschafter/innen verringern. Im Unterschied zur GmbH und anderen Gesellschaftsformen haften bei einer GbR alle Gesellschafter/innen persönlich und unbeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen (§721 BGB). Die Haftung bezieht sich auf sämtliche Schulden und Verbindlichkeiten der GbR sowie Schäden, die der Gesellschaft oder Dritten durch unerlaubte Handlungen oder Fehlentscheidungen der Gesellschafter/innen entstanden sind. Verursacht demnach eine von zwei handelnden Personen einen finanziellen Schaden, muss die andere dafür mit geradestehen. Daher ist es ratsam, mit Hilfe eines Gesellschaftsvertrags konkrete Vereinbarungen und Zuständigkeiten zu fixieren, die das Haftungsrisiko für alle Beteiligten minimieren. Denkbar ist beispielsweise eine persönliche Haftungsgrenze für einzelne Gesellschafter/innen.

Bestenfalls entspricht ein GbR-Vertrag den spezifischen Bedürfnissen und Zielen der Gesellschafter/innen. Dies beinhaltet Regelungen hinsichtlich der Entscheidungsprozesse oder der Verteilung von Gewinnen und Verlusten. Das BGB geht beispielsweise davon aus, dass alle Gesellschafter/innen gleiche Anteile einbringen und demnach auch die Gewinne gleich verteilt sind – eine individuelle Gewinnverteilung muss per Gesellschaftsvertrag festgeschrieben werden. Auch die Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Gesellschafter/innen können eindeutig geregelt werden. Damit sorgt ein Gesellschaftsvertrag für mehr Sicherheit und Klarheit.

Nach außen demonstriert ein schriftlicher GbR-Vertrag potenziellen Partnerinnen und Partnern, Geldgeberinnen und Geldgebern sowie anderen Interessengruppen, dass die Gesellschaft professionell agiert. Dies kann die Glaubwürdigkeit erhöhen und das Vertrauen in die GbR stärken.

Welche Bestandteile sollte ein GbR-Vertrag enthalten?

Die Gesellschafter/innen einer GbR haben rein rechtlich viele Freiheiten bei der Erstellung ihres GbR-Vertrags. Einige Bestandteile sind jedoch dringend zu empfehlen:

Zweck der Gesellschaft

Der Gesellschaftsvertrag sollte eindeutig ausweisen, welchen gemeinsamen Zweck die Gesellschafter/innen mit ihrer Tätigkeit verfolgen (§705 BGB). Der Gesellschaftszweck ist dabei bestenfalls eindeutig und weder zu weit noch zu eng definiert. In jedem Fall sollte zukünftig die Möglichkeit bestehen, die Tätigkeiten leicht zu erweitern oder einzuschränken. Sehr allgemeine Umschreibungen wie „Verkauf von Waren aller Art“ sind nicht zu empfehlen. Im Gesellschaftsvertrag könnte ein Satz zur Festlegung des Gesellschaftszwecks wie folgt lauten:

„Zum Zwecke des gemeinsamen Betriebes eines Kunsthandels für den An- und Verkauf von Kunstgegenständen wird von den Unterzeichnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet – unter der Bezeichnung: Schmidt & Müller Kunsthandel GbR.“

Geschäftsführung

Die Geschäftsführung einer GbR steht den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Demnach ist für sämtliche Beschlüsse und Geschäfte die Zustimmung aller Gesellschafter/innen erforderlich. Es sei denn, im Gesellschaftsvertrag werden andere Vereinbarungen festgeschrieben. Häufig wird die Geschäftsführung einer Person oder einigen wenigen übertragen, um im Geschäftsalltag schnell entscheiden und handeln zu können. Es empfiehlt sich, Einzelbefugnisse bei Geschäften mit überschaubaren Beträgen vertraglich festzulegen. Bis zu einer vereinbarten Höhe darf die Geschäftsführung dann eigenständig handeln – ohne die Zustimmung der anderen Gesellschafter/innen einzuholen. Die Geschäftsführer/innen können damit die Gesellschaft sowie sämtliche Gesellschafter/innen nach außen vertreten. Im Gesellschaftsvertrag sind demnach verschiedene Varianten möglich:

„Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch alle Gesellschafter/innen gemeinschaftlich.“

„Zur Geschäftsführung und Vertretung sind die Gesellschafter/innen gemeinschaftlich berechtigt. Im Außenverhältnis kann jedoch jede Gesellschafterin beziehungsweise jeder Gesellschafter die Gesellschaft allein vertreten.“

„Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch die Gesellschafterin Martina Müller.“

Beschlüsse

Im GbR-Vertrag sollte auch geregelt sein, wie innerhalb der Gesellschaft Beschlüsse getroffen werden. Das BGB sieht grundsätzlich einstimmige Entscheidungen vor – was nicht immer praxistauglich ist. Die Gesellschafter/innen sollten daher gut abwägen, ob Beschlüsse einstimmig oder mit einem Mehrheitsvotum getroffen werden. Unter anderem diese zwei Formulierungen sind im Gesellschaftsvertrag möglich:

„Die Gesellschafter/innen entscheiden über die Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschlüsse. Jede Gesellschafterin beziehungsweise jeder Gesellschafter hat eine Stimme. Die Gesellschaftsbeschlüsse erfolgen einstimmig.“

„Beschlüsse der Gesellschaft erfolgen mit einfacher Mehrheit der in der Gesellschaft insgesamt vorhandenen Stimmen.“

Spätestens ab einer Größe von vier Gesellschafter/innen ist auch eine regelmäßige Gesellschafterversammlung empfehlenswert. In diesem Format können sich Gesellschafter/innen über die wirtschaftliche Situation der GbR austauschen sowie über anstehende Entscheidungen. Die konkreten Vereinbarungen hinsichtlich der Frequenz und des Ablaufs der Versammlung sowie der Anlässe und Beschlussfassung können im Gesellschaftsvertrag fixiert werden.

Einlagen

Das BGB geht grundsätzlich davon aus, dass die Gesellschafter/innen den gleichen Betrag für die GbR leisten. Eine gesetzliche Mindesteinlage gibt es nicht. Während bei einer GmbH zwingend Kapital eingebracht werden muss, können es bei einer GbR auch nicht-monetäre Beiträge wie Sacheinlagen, Kontakte oder Know-how sein. Diese persönlichen Beiträge der Gesellschafter/innen können und sollten im GbR-Vertrag vermerkt werden – vor allem, wenn sie sich im Umfang deutlich unterscheiden. Hintergrund ist die Gewinnbeteiligung. Im Gesellschaftsvertrag könnte der Passus wie folgt lauten:

„Manuel Schmidt bringt in die GbR 3.000 Euro in bar sowie technische Geräte im Wert von
2.500 Euro ein. Martina Müller bringt in die GbR 1.000 Euro in bar sowie Einrichtungsgegenstände im Wert von 4.500 Euro ein.“

Gewinnbeteiligung und -verwendung

Auf Basis der Annahme, dass die Gesellschafter/innen den gleichen Anteil in die GbR einbringen, sind sie laut BGB auch zu gleichen Teilen am Gewinn und Verlust beteiligt. Wurden die Einlagen jedoch in unterschiedlicher Höhe eingebracht, sollte im Gesellschaftsvertrag auch die Gewinnverteilung proportional angepasst werden. Die folgenden Formulierungen sind möglich:

„Die Gesellschafter/innen sind zu gleichen Teilen an der Gesellschaft beteiligt, insbesondere an deren Gewinn und Verlust.“

„Der Gesellschafter Manuel Schmidt ist an der GbR mit 60 Prozent, die Gesellschafterin Martina Müller mit 40 Prozent beteiligt. Dies gilt insbesondere für die Anteile am Gewinn und Verlust der Gesellschaft.“

Auch die Gewinnverwendung kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Die Gesellschafter/innen können beispielsweise festlegen, dass ein bestimmter Prozentsatz des Gewinns als Rücklage einbehalten werden soll.

Vergütung

Das BGB beinhaltet keine Vorgabe bezüglich der Vergütung der Gesellschafter/innen einer GbR. Sie werden in erster Linie durch ihre Gewinnbeteiligung vergütet. Diese Gewinne werden bei einer auf unbestimmte Zeit gegründeten GbR einmal jährlich, bei einer befristeten GbR erst zur Gesellschaftsauflösung ausgeschüttet. Die Gesellschafter/innen haben jedoch noch eine weitere Möglichkeit, Kapital aus der GbR zu erhalten: Im Gesellschaftsvertrag können Privatentnahmen vereinbart werden. Hierfür muss lediglich die Höhe und Frequenz der Vergütung festgelegt werden:

„Die Gesellschafter/innen erhalten für ihre Tätigkeit in der GbR monatliche Vergütungen – unabhängig vom Gewinn oder Verlust der Gesellschaft. Gesellschafter Manuel Schmidt erhält monatlich 3.000 Euro, Gesellschafterin Martina Müller erhält monatlich 3.500 Euro.“

Haftung

Eine Haftungsbeschränkung oder das Ausschließen der persönlichen Haftung einzelner Gesellschafter/innen ist bei der GbR nicht möglich. Alle haften grundsätzlich gleichermaßen mit ihrem Privatvermögen. Mit einer Festlegung von Einzelbefugnissen im GbR-Vertrag können sich Gesellschafter/innen jedoch gegen Schäden absichern, die beispielsweise dadurch entstanden sind, dass einzelne Gesellschafter/innen ihre Befugnisse überschritten haben. Eine mögliche Formulierung im GbR-Vertrag wäre:

„Dritten gegenüber haften die Gesellschafter/innen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
gemeinsam und unbeschränkt. Im Innenverhältnis haften die Gesellschafter/innen bei leichter Fahrlässigkeit im Verhältnis ihrer Beteiligung. Im Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung haften die schadensverursachenden Gesellschafter/innen allein.“

Zudem können im GbR-Vertrag Regelungen zur Umfirmierung festgelegt werden, die wirksam werden, sobald zuvor festgelegte Umstände eintreten. Dies kann zum Beispiel ein konkretes Umsatzziel sein.

Kündigung

Laut BGB §723 können Gesellschafter/innen einer GbR jederzeit kündigen – unter der Voraussetzung, dass die GbR auf unbestimmte Zeit gegründet wurde. Bei einer befristeten GbR ist eine Kündigung vor Ablauf der Zeit nur aus triftigen Gründen möglich. Dies kann beispielsweise eine grobe Fahrlässigkeit einer der anderen Gesellschafter/innen sein, welche die GbR in eine finanzielle Notlage bringt. Mit der Kündigung kann ein persönlicher Schaden verhindert werden. Zulässig wäre eine solche Kündigung jedoch nur, wenn sie nicht zur „Unzeit“ vollzogen wird. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Gesellschaft ein finanzieller Schaden durch eine sehr kurzfristige Kündigung entstehen würde. Ein möglicher Beispielsatz im Gesellschaftsvertrag wäre:

„Jeder Gesellschafter kann den Gesellschaftsvertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum
Ende eines Kalenderjahres kündigen.“

Im Gesellschaftsvertrag sollte in jedem Fall das Datum festgeschrieben werden, ab wann eine Kündigung erstmals möglich ist. Zudem sollte es eine schriftliche Einigung bezüglich der Kündigungsfristen geben. Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, die Höhe des Betrags festzulegen, der ausscheidenden Gesellschafter/innen ausgezahlt wird.

Auflösung

Die Auflösung einer GbR kann aus verschiedenen Gründen erfolgen: Einer ist die Insolvenz der Gesellschaft oder einer der Gesellschafter/innen. Ist die Gesellschaft insolvent, muss ein Regelinsolvenzverfahren beantragt werden, nach welchem die GbR entweder aufgelöst oder umstrukturiert und weitergeführt wird. Im Falle der Privatinsolvenz einer der Gesellschafter/innen darf die GbR von den anderen Gesellschafterinnen beziehungsweise Gesellschaftern nur weiter betrieben werden, wenn dies ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag festgelegt wurde.

Bei befristeten GbRs kann auch die dauerhafte Nicht-Erfüllung des Geschäftszwecks oder eine finale Erfüllung dieses Zweckes zur Auflösung führen. Es ist auf Wunsch jedoch immer möglich, die GbR bis zum Ablauf der gesetzten Frist weiterzuführen – auch wenn der Zweck erfüllt wurde. Dieser Wunsch kann im Gesellschaftsvertrag hinterlegt werden.

Gleiches gilt für die Weiterführung der GbR im Falle des Ablebens einer der Gesellschafter/innen. Der Tod einer Gesellschafterin beziehungsweise eines Gesellschafters würde dann nicht automatisch das Ende der Gesellschaft bedeuten, wie es vom Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehen ist. Dies gilt selbst dann, wenn nur noch eine weitere Gesellschafterin oder ein Gesellschafter die Geschäfte führen kann. In diesem Fall darf die GbR als Einzelunternehmen weitergeführt werden. Hierzu genügt folgende Formulierung im Gesellschaftsvertrag:

„Beim Tod einer der Gesellschafter/innen wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Die Gesellschaft
kann mit den Abkömmlingen der beziehungsweise des Verstorbenen fortgesetzt werden, wenn
diese Erben werden. Auf die als Nachfolger/innen eintretenden Erben gehen alle Rechte und Pflichten der Verstorbenen über.“

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